OGH 17.08.2023, 5Ob106/23h
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*, geboren * 2001, *, vertreten durch die Prutsch-Lang & Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen den Beklagten Dr. A*, vertreten durch die Destaller Mader Niederbichler Griesbeck Sixt Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 25.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.100 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 59/23y-17, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Zu den in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Schutzwirkung eines ärztlichen Behandlungsvertrags zu Gunsten Dritter hat der erkennende Senat bereits in der – einen gleichgelagerten Sachverhalt (mit einer anderen, von der selben Rechtsanwaltskanzlei vertretenen Klägerin) betreffenden – Entscheidung 5 Ob 82/23d Stellung genommen. Er sprach aus, dass der – auch hier behauptete – immaterielle Schaden eines minderjährigen Geschwisters in Gestalt psychischer Belastungen mit Krankheitswert vom Schutzzweck der gegenüber der Mutter aufgrund des Behandlungsvertrags bestehenden Aufklärungspflicht des Arztes über zur Verfügung stehende Methoden der Pränataldiagnostik nicht erfasst ist, weil diese Vertragspflicht nicht gerade auch diesen Schaden verhindern sollte.
[2] Auf diese Entscheidung kann verwiesen werden. Einer weiteren Begründung bedarf die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2023:0050OB00106.23H.0817.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAB-55557