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OGH vom 17.11.2022, 3Ob187/22d

OGH vom 17.11.2022, 3Ob187/22d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des J* Z*, vertreten durch Mag. Günther Kieberger, Rechtsanwalt in Neulengbach, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen ON 256 gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom , GZ 23 R 126/22k-234, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Das Rekursgericht wies den vom Betroffenen gegen den Abklärungsbericht („Clearingbericht“) vom , ON 212, erhobenen Rekurs vom , ON 220, zurück.

Rechtliche Beurteilung

[2] In seinem hiergegen erhobenen Revisionsrekurs zeigt der Betroffene keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf.

[3] Nach Satz 1 der mit „Zulässigkeit des Rekurses“ überschriebenen Bestimmung des § 45 AußStrG können Beschlüsse des Gerichts erster Instanz mit Rekurs an das Gericht zweiter Instanz (Rekursgericht) angefochten werden. Hieraus folgt, dass nur (bestimmte) Gerichtsakte anfechtbar sind (vgl RS0006327 [T18]). Der Bericht eines Erwachsenenschutzvereins über das Ergebnis einer Abklärung im Auftrag des Gerichts nach § 4a Abs 2 ErwSchVG (hier iVm §§ 117a, 128 AußStrG) ist kein Gerichtsakt und daher nicht mit Rekurs anfechtbar.

[4] Der außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels einer Rechtsfrage von der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität nicht zulässig.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00187.22D.1117.000

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