OGH 05.10.2023, 3Ob155/23z
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* H*, vertreten durch Hausberger Moritz Schmidt Rass, Rechtsanwälte in Wörgl, gegen die beklagte Partei Mag. Dr. J* A*, vertreten durch Heiss & Heiss Rechtsanwälte OG in Innsbruck, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 23/23a-25, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Das Berufungsgericht gab dem von der Klägerin erhobenen Feststellungsbegehren, dass ein Anspruch des Beklagten zum Erwerb mehrerer (konkret bezeichneter) Liegenschaften der Klägerin nicht bestehe, statt.
[2]
Rechtliche Beurteilung
Mit der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision zeigt der Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[3] 1.1 Der Beklagte wirft dem Berufungsgericht zunächst eine krasse Fehlbeurteilung vor, weil es von dessen Anbahnung zum Abschluss des Liegenschaftskaufvertrags mit der Klägerin (in der Gerichtsverhandlung vom als Sachverständiger im Verfahren der Schwester der Klägerin gegen diese wegen Pflichtteilsansprüchen) ausgegangen sei.
[4] 1.2 Die Klägerin stützt sich auf einen Rücktritt vom Kaufvertrag nach § 3 Abs 3 Z 1 KSchG.
[5] Nach § 3 Abs 1 KSchG kann der Verbraucher innerhalb einer Frist von 14 Tagen von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag (unter anderem) zurücktreten, wenn er seine Vertragserklärung nicht in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen abgegeben hat. Nach Abs 3 Z 1 leg cit steht das Rücktrittsrecht dem Verbraucher dann nicht zu, wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrags angebahnt hat.
[6] Unter „Anbahnen“ ist nach der Rechtsprechung ein Verhalten zu verstehen, durch das dem Unternehmer gegenüber zum Ausdruck gebracht wird, dass der Verbraucher in Verhandlungen zwecks Abschlusses eines bestimmten Geschäfts treten will. Das Verhalten des Verbrauchers muss einen eindeutigen Schluss auf seine Initiative und Bereitwilligkeit zum Eintritt in Verhandlungen betreffend den Abschluss des konkreten Verbrauchergeschäfts zulassen. Die Initiative zur Aufnahme von Verhandlungen zum Abschluss des Rechtsgeschäfts muss daher vom Verbraucher ausgehen; er muss in dieser Hinsicht aus eigenem Antrieb aktiv werden (vgl RS0065497 [T2, T7 und T10]).
[7] 1.3 Das Berufungsgericht ist von diesen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Die Beurteilung, dass die Anbahnung des Liegenschaftskaufs nicht von der Klägerin ausgegangen sei, weil diese zu keiner Zeit von sich aus einen Verkauf ihrer Hofliegenschaften angeboten und der Beklagte die Klägerin mit seinem Ankaufsangebot überrascht habe, ist keine Abweichung von den dargelegten Grundsätzen. Nach den bindenden Feststellungen hat überhaupt erst der Beklagte (als gerichtlicher Sachverständiger) den Verkauf der Liegenschaften – noch dazu an ihn selbst – ins Spiel gebracht. In der Folge war es auch er, der die erste Vertragserklärung, nämlich sein konkretes und verbindliches Ankaufsangebot abgegeben hat.
[8] 2.1 Weiters wirft der Beklagte dem Berufungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung vor, weil es von einer wirksamen Rücktrittserklärung der Klägerin auch im Hinblick auf den Vertragsabschluss in der Gerichtsverhandlung vom ausgegangen sei. Die Rücktrittserklärung der Klägerin habe sich ausschließlich auf das schriftliche „Angebot zum Verkauf“ vom bezogen.
[9] 2.2 Wie bei jeder Willenserklärung ist auch der Inhalt und die Bedeutung einer Rücktrittserklärung durch Auslegung im Einzelfall zu ermitteln. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der ihm erkennbaren Umstände im Einzelfall verstehen musste (RS0053866). Die Auslegung von Willenserklärungen im Einzelfall begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (vgl RS0044358).
[10] 2.3 Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass für den Beklagten aufgrund der eindeutigen Formulierungen der Rücktrittserklärung vom hätte klar sein müssen, dass die Klägerin den Rücktritt von „sämtlichen“ Erklärungen in Bezug auf den Liegenschaftskauf erklärt habe, begründet keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. Die Rücktrittserklärung der Klägerin bezieht sich auf „sämtliche Zusagen“, die sie gegenüber dem Beklagten abgegeben hat. Davon abgesehen ist damals (im Schreiben vom ) auch der Beklagte davon ausgegangen, dass nach der Gerichtsverhandlung vom und einer gemeinsamen Besichtigung (am ) sein in der Verhandlung abgegebenes mündliches Angebot am verschriftlicht und erst dieses Angebot angenommen wurde.
[11] Darauf, ob das schriftliche „Angebot zum Verkauf“ vom (bei richtiger rechtlicher Beurteilung) nur eine Verschriftlichung der bereits getroffenen Vereinbarung (samt Klärung von Nebenpunkten) oder eine Modifikation bzw Ergänzung der ursprünglichen Kaufvereinbarung war, kommt es nicht an.
[12] 3.1 Schließlich erblickt der Beklagte eine erhebliche Rechtsfrage darin, dass der Klägerin aufgrund einer teleologischen Reduktion kein Rücktrittsrecht zustehe, weil sie beim Vertragsabschluss von einem Rechtsanwalt vertreten worden sei.
[13] 3.2 Nach der Rechtsprechung kommt eine teleologische Reduktion der Rücktrittsvoraussetzungen in § 3 Abs 1 KSchG nach Maßgabe der konkreten Überrumpelungsgefahr grundsätzlich nicht in Frage (RS0065288), weil es die klare Anordnung des Gesetzgebers verbietet, entgegen der von ihm vorgenommenen Typisierung auf die Ungleichgewichtslage im Einzelfall abzustellen (RS0123041). Wenn überhaupt, kommt eine teleologische Reduktion der Verbraucherrechte nach dem KSchG nur bei Anwendung konkreter, aber zweifelhafter Einzelvorschriften auf atypische Situationen in Betracht. Das Rücktrittsrecht ist nach der Rechtsprechung nicht etwa schon deshalb ausgeschlossen, weil der Verbraucher vor Vertragsabschluss hinreichend Zeit hatte, sich das Rechtsgeschäft zu überlegen (8 Ob 70/15z).
[14] Nach diesen Grundsätzen kommt eine teleologische Reduktion somit nur in ganz speziellen Ausnahmefällen in Betracht, wobei in dieser Hinsicht ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist. Eine atypische Situation liegt jedenfalls nicht schon deshalb vor, weil der Verbraucher einen Rechtsbeistand hat. Maßgebend kann vielmehr nur die Frage sein, unter welchen konkreten Voraussetzungen der Willensentschluss des Verbrauchers getroffen wurde.
[15] 3.3 Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass im Anlassfall auch für die Klägerin eine Überrumpelungsgefahr bestanden habe und die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion des § 3 Abs 1 KSchG nicht gegeben seien, weil es nicht üblich sei, dass ein Sachverständiger in einer mündlichen Streitverhandlung ein Kaufangebot unterbreite, ist keine Verkennung der Rechtslage. Das Verhalten des Beklagten als gerichtlicher Sachverständiger war vollkommen unüblich. Für die Klägerin war auch schon deshalb eine Überrumpelungssituation gegeben, weil sich der Klagsvertreter erst nach Abgabe der grundsätzlichen Einverständniserklärung der Klägerin mit dieser besprechen konnte.
[16] 4. Insgesamt gelingt es dem Beklagten mit seinen Ausführungen nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00155.23Z.1005.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAB-55451