OGH 19.09.2023, 2Ob147/23s
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der H*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen, vertreten durch Dr. Angela Lenzi, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom , GZ 16 R 76/23z-9, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Es würde dem Zweck des eingeleiteten Überprüfungsverfahrens widersprechen, wenn schon zu Beginn konkrete Feststellungen über die in § 271 ABGB statuierten Voraussetzungen für die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters verlangt würden. Allerdings ist wenigstens ein Mindestmaß an nachvollziehbarem Tatsachensubstrat erforderlich, aus dem sich das Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte ableiten lässt (8 Ob 92/19s Punkt 3.). Für die Einleitung des Erwachsenenschutzverfahrens bedarf es daher konkreter und begründeter Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters. Diese Anhaltspunkte müssen sich sowohl auf die psychische Krankheit oder eine vergleichbare Beeinträchtigung als auch auf die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person beziehen (RS0008526). Eine bloß potenzielle künftige Gefährdung reicht ebenso wenig wie das Interesse Dritter an einer Bestellung. Bei der Beurteilung ist beachtlich, von wem der Hinweis (die „Mitteilung“ nach § 117 Abs 1 AußStrG) kommt (4 Ob 67/23s Rz 1 mwN). Es genügt aber die bloße Möglichkeit, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters kommen kann (RS0008542). Die Frage des Vorliegens konkreter und begründeter Anhaltspunkte ist eine typische Einzelfallbeurteilung, die nur bei einer groben Fehlbeurteilung des Rekursgerichts eine erhebliche Rechtsfrage begründen kann (1 Ob 253/22w Rz 2 mwN).
[2] 2. Die Tatsacheninstanzen erachteten die von der Anregerin, einer Tochter der Betroffenen, gemachten Angaben zu bestehenden Hinweisen auf das Vorliegen einer Demenzerkrankung im Zusammenhalt mit dem aktenkundigen Verkauf einer Liegenschaftshälfte der Betroffenen an Verwandte unter Einräumung von für die Käufer auffällig günstigen Zahlungskonditionen als hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters kommen könnte. Dies stellt vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung keine im Rahmen der Behandlung eines außerordentlichen Revisionsrekurses aufzugreifende grobe Fehlbeurteilung dar.
[3] 3. Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher insgesamt zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2023:0020OB00147.23S.0919.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAB-55359