OGH vom 12.01.2023, 22Ds8/22d (22Ds9/22a)
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 DSt, AZ D 6/21 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über den Antrag des Beschuldigten auf Berichtigung der Ausfertigung des Erkenntnisses des Obersten Gerichtshofs vom den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit Erkenntnis vom gab der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter den Berufungen des Beschuldigten * und des Kammeranwalts gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom , GZ D 6/21-26, nicht Folge (ON 12).
[2] Nach Zustellung einer Ausfertigung des Erkenntnisses des Obersten Gerichtshofs (Anhang zu ON 8) begehrte der Beschuldigte deren „Berichtigung“ dahin, dass aus ihr „hervorgeht, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und das Erkenntnis öffentlich verkündet wurde“.
[3] Da die gewünschte Beifügung im Gesetz nicht vorgesehen ist (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 291 und § 270 Abs 2 StPO), war dem Antrag nicht zu folgen.
[4] Die Öffentlichkeit der Verhandlung zählt zu den wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens und ist solcherart Gegenstand der Protokollführung (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 291 und § 271 Abs 1 Z 4 StPO). Demzufolge wurde sie auch hier im diesbezüglichen Protokoll festgehalten (ON 11).
[5] Gegen diesen Beschluss steht ein Rechtszug nicht zu.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2023:0220DS00008.22D.0112.000 |
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