OGH 20.09.2023, 1Ob214/22k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei A*-AG, *, vertreten durch die Lederer Hoff Apfelbacher Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Gemeinde R*, vertreten durch Dr. Haymo Modelhart und andere Rechtsanwälte in Linz, und 2. W* GmbH Co KG, * (zugleich Nebenintervenientin auf Seiten der erstbeklagten Partei), vertreten durch die Thurnher Wittwer Pfefferkorn Partner Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, und dem Nebenintervenienten auf Seiten beider beklagten Parteien A*, Rauchfangkehrer, *, vertreten durch Dr. Siegfried Sieghartsleitner und andere Rechtsanwälte in Wels, wegen 733.224,03 EUR sA und Feststellung, über die Revisionen der erstbeklagten Partei und des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Parteien sowie die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 101/22h-93, mit dem das Teilzwischenurteil des Landesgerichts Wels vom , GZ 3 Cg 5/19y-87 (3 Cg 26/21i), bestätigt wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
I. Den Revisionen der erstbeklagten Partei und des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Parteien wird nicht Folge gegeben.
Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.937,77 EUR (darin 656,29 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen.
II. Die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
und
Begründung:
Text
[1] Die Klägerin ist Betriebshaftpflicht- und (unstrittig) Umweltsanierungskostenversicherer eines Unternehmens (idF auch Versicherungsnehmerin), deren Gebäude im Gebiet der erstbeklagten Gemeinde liegen und mit einer Ölfeuerungsanlage beheizt werden. Am entdeckten Mitarbeiter den Austritt von Heizöl. Ein Teil des ausgetretenen Heizöls von zirka 1.200 l konnte aus dem Heizraum abgepumpt werden, etwa 5.100 l gelangten ins Freie und verursachten weitreichende Umweltschäden.
[2] Ursache des Ölaustritts war eine Leckstelle an der flexiblen saugseitigen Schlauchverbindung des linken Ölbrenners (Ölbrenner 1), die mit einem korrosionsbeständigen Metallgeflecht umgeben war (EPDMSchlauch). Diese Leitung war länger als erforderlich und derart verlegt, dass es bei Wartungsarbeiten und beim Ölbrennerbetrieb zu einem Scheuern kam. Wegen der starken Abscheuerungen der Metallumflechtung hielt der EPDM-Schlauch dem Innendruck des Öls nicht mehr stand, sodass sich ein Riss bildete.
[3] Grundsätzlich musste jedem, der den Heizraum betrat, auffallen, dass die Leitungen sehr lange ausgeführt waren, am Boden auflagen und bei Betrieb des Brenners Vibrationen auftraten. Die Scheuerspuren befanden sich jedoch an der Unterseite des Schlauchs und waren daher nur dann sichtbar, wenn man ihn aufhob und die Unterseite begutachtete.
[4] Die Heizanlage entsprach im Schadenszeitpunkt wegen der zu langen Schlauchleitungen (§ 18 Abs 7 Oö Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2005 [idF: HaBV 2005]) und der fehlenden automatischen Abschaltung der Brennstoffförderung bei einem Austritt von flüssigen Brennstoffen (§ 18 Abs 14 Oö HaBV 2005) nicht der Oö HaBV 2005. Die Feuerstätte war darüber hinaus ohne geeignete Auffangtasse ausgeführt.
[5] Der Nebenintervenient, auf dessen Verhalten die Klägerin die Haftung der erstbeklagten Gemeinde stützt, ist Überprüfungsberechtigter für Heizungsanlagen gemäß § 26 Oö Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (idF: Oö LuftREnTG) für feste und flüssige Brennstoffe sowie Erdgas. Er führte die wiederkehrenden Überprüfungen gemäß § 25 Oö LuftREnTG durch. Am nahm er eine wiederkehrende Überprüfung gemäß § 25 Oö LuftREnTG vor, erstellte einen schriftlichen Prüfbericht und füllte das dafür vorgesehene Formular aus, in dem er als Ergebnis der Prüfung der sicherheitstechnischen Einrichtungen Brenner, Kessel, Brennstoffzuleitung und Brennstofflagerung als „in Ordnung“ und „keine Mängel festgestellt“ festhielt. Der Prüfbericht enthielt den Hinweis: „Die Heizungsanlage entspricht diesbezüglich den Bestimmungen des Oö Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes und der Oö Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung […]. Die Feuerungsanlage darf weiter betrieben werden.“
[6] Die Prüfung nach § 25 Oö LuftREnTG umfasst den gesamten Verlauf des Brennstoffwegs von der Brennstofflagerung bis zur Verfeuerung des Brennstoffes, also die Brennstoffzuleitung, den Brenner und den Kessel. Die Prüfung des EPDM-Schlauchs ist dem Bereich „Brenner“ zuzuordnen. Dem Nebenintervenienten wären die Scheuerspuren bei aufmerksamer Kontrolle mit freiem Auge erkennbar gewesen.
[7] Auch die Zweitbeklagte ist Überprüfungsberechtigte. Das Unternehmen und die Zweitbeklagte schlossen am einen Wartungsvertrag. In der schriftlichen Bestellung ist „Brenner 2 x“ angekreuzt sowie die Alternative für die Basiswartung. Am Bestellschein ist unter anderem festgehalten: „Aufgrund Ihres Angebots bestelle ich das oben bezeichnete Wartungsabkommen. Leistungsumfang und Bedingungen sind mir bekannt“. Allgemeine Geschäftsbedingungen waren aber weder auf der Rückseite abgedruckt noch wurden sie dem Unternehmen ausgehändigt. Auch den Anhang „Wartungsabkommen Basiswartung BE“ erhielt das Unternehmen nicht. Auf den von der Zweitbeklagten nach Abschluss der Servicetätigkeiten jeweils dem Unternehmen übermittelten Rechnungen war zumindest ab dem Jahr 2008 auf jeder Seite angeführt: „Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [Zweitbeklagten]“. Die Rechnungen enthielten zudem in der Fußzeile den Hinweis „Informationen unter www.[...].at oder info@[...].at“. Auf den Rückseiten der Rechnungen waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zweitbeklagten nicht abgedruckt. Seit 2008 sind sie jedoch im Internet auf ihrer Homepage abrufbar und lauten auszugsweise:
„11.1 Zum Schadenersatz ist die [Zweitbeklagte] in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. […]
11.2 Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet die [Zweitbeklagte] nicht.
11.3 Die Haftung für vertragsuntypische (Folge-) Schäden ist ausgeschlossen. […]“
[8] Am führte ein Mitarbeiter der Zweitbeklagten, der selbst kein Überprüfungsberechtigter nach § 26 Oö LuftREnTG ist, beim Unternehmen eine Wartung unter anderem des Kessels 1 durch, über die er ein Formular mit der Bezeichnung „Prüfbericht – Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe (§ 25 Oö LuftREnTG)“ ausfüllte. Unter dem Punkt „Prüfung der sicherheitstechnischen Einrichtungen“ vermerkte er bei „Brenner“: „In Ordnung“. Unter „Ergebnis der Überprüfung“ hakte der Mitarbeiter der Zweitbeklagten an: „Bei der Überprüfung laut Punkt 2.3. wurden keine Mängel festgestellt. Die Feuerungsanlage entspricht diesbezüglich den Bestimmungen des Oö Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes und der Oö Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung […] Die Feuerungsanlage darf weiter betrieben werden.“
[9] Der Wartungsbeauftragte der Zweitbeklagten ließ einen Mitarbeiter des Unternehmens einen Lieferschein unterfertigen, in welchem unter anderem angeführt ist: „Dienstleistungen für […] Brenner 1/links; Service/Wartung und Abgasmessung durchgeführt, Ersatzteile erneuert. Gerät wurde auf Funktion, Dichtheit und Sicherheit überprüft und in ordnungsgemäßem Zustand verlassen“. Auch dieses Formular enthielt einen Hinweis auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zweitbeklagten.
[10] Der Mitarbeiter der Zweitbeklagten nahm am eine weitere Wartung unter anderem des Kessels 1 vor. Wiederum hakte er bei „Brenner“ an „In Ordnung“ und vermerkte unter „Ergebnis der Überprüfung“: „Bei der Überprüfung […] wurden geringfügige Mängel festgestellt. Die Feuerungsanlage entspricht diesbezüglich weitgehend den Bestimmungen des OÖ Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes und der Oö Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung […] Die Feuerungsanlage darf weiter betrieben werden. Folgende Mängel sind bis […] zu beheben: Abgasverlust 13 %!“. Wie schon am ließ er einen Mitarbeiter des Unternehmens einen Lieferschein mit gleichlautendem Inhalt unterfertigen.
[11] Am war der Mitarbeiter der Zweitbeklagten aufgrund einer gemeldeten Störung beim linken Brenner 1 neuerlich beim Unternehmen, wo er einen defekten Zündtrafo als Fehlerquelle ausmachte und diesen am erneuerte. Im Zuge der Überprüfungen war dem Mitarbeiter der Zweitbeklagten aufgefallen, dass der Schlauch der Schlauchverbindung des linken Brenners 1 am Boden lag, was aber seit dem Jahr 2007 oder 2008, als er das erste Mal zur Anlage gekommen war, schon der Fall war. Seiner Ansicht nach war kein offensichtlicher Schaden vorhanden.
[12] Flexible Brenneranschlussleitungen sind erforderlich, um bei den Wartungsarbeiten den Ölbrenner ausschwenken zu können. Nach Abschluss der Wartungsarbeiten müssen die Brenneranschlussleitungen in eine sichere Lage gebracht und auf Dichtheit geprüft werden. Die metallischen Umflechtungen sind nach Beendigung der Wartungsarbeit auf Beschädigungen/Abscheuerungen zu überprüfen. Die Gefahr, dass der Schlauch durch das Scheuern beschädigt wird, hätte jede mit Fachwissen ausgestattete Person erkennen müssen. Da der Mitarbeiter der Zweitbeklagten die Mängel am EPDM-Schlauch nicht erkannte, entsprach die Wartung nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
[13] Der Ölaustritt hätte durch Erneuern der Schlauchverbindung verhindert werden können. Auch die Einhaltung der Bestimmungen über die richtige Länge des Schlauchs (§ 18 Abs 7 Oö HaBV 2005) und das Installieren einer automatischen Abschaltung (§ 18 Abs 14 Oö HaBV 2005) hätten den eingetretenen Schaden verhindert. Der Versicherungsnehmerin waren bis zum Schadenseintritt keine Mängel an der Heizungsanlage bekannt. Niemand hat sie auf die Notwendigkeit einer Abschalteinrichtung oder den Austausch des Brenneranschlussschlauchs hingewiesen.
[14] Die Klägerin begehrt von den Beklagten den Ersatz der für ihre Versicherungsnehmerin erbrachten Leistungen und die Feststellung von deren Haftung für künftige Schäden. Der Nebenintervenient als Bezirksrauchfangkehrermeister sei Organ im Sinn des AHG, für dessen sorgfaltswidriges Verhalten die Erstbeklagte einzustehen habe. Er habe die nach Oö LuftREnTG vorgeschriebenen wiederkehrenden Überprüfungen der Heizanlage nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Auch bei der letzten Überprüfung vor dem Schadensfall habe er die Brennstoffzuleitung unrichtigerweise für in Ordnung befunden. Die Zweitbeklagte habe die Anlage aufgrund eines im Jahr 2000 abgeschlossenen Wartungsabkommens regelmäßig, zuletzt am , serviciert und eine Abgasmessung an beiden Ölbrennern durchgeführt. Sowohl der Nebenintervenient als auch die Mitarbeiter der Zweitbeklagten hätten die vorhandenen Scheuerspuren an der flexiblen Schlauchverbindung des linken Ölbrenners nicht erkannt, obwohl diese bei aufmerksamer visueller Kontrolle erkennbar waren. Die Beklagten hätten auch eine automatische Abschaltung der Brennstoffförderung bei einem Ölaustritt als notwendig erkennen und deren Ausführung durch das Unternehmen veranlassen müssen, wodurch das ausgetretene Ölvolumen deutlich geringer gewesen wäre.
[15] Die Erstbeklagte wendete ein, der Nebenintervenient handle als Überprüfungsberechtigter nach § 26 Oö LuftREnTG nicht hoheitlich, wenn er die nach § 25 leg cit vorgeschriebene Überprüfung von Feuerungsanlagen durchführe, und sei daher nicht Organ gemäß § 1 Abs 2 AHG. Selbst wenn ein hoheitliches Handeln vorläge, sei es nicht ihr, sondern gegebenenfalls dem Land Oberösterreich zuzurechnen, das die Überprüfungsberechtigung nach dem Oö LuftREnTG erteile. Ein allfälliges rechtswidriges und schuldhaftes Handeln des Nebenintervenienten bei Überprüfung der Anlage der Unternehmerin könne ihr daher nicht angelastet werden. Der bei der Unternehmerin eingetretene und auf die Klägerin übergegangene Schaden sei auch nicht vom Schutzzweck des Oö LuftREnTG erfasst.
[16] Die Zweitbeklagte machte geltend, ihr mit der Unternehmerin abgeschlossener Wartungsvertrag umfasse lediglich die Ölbrenner, nicht aber auch den Rest der Heizungsanlage einschließlich des Brenneranschlussschlauchs. Zudem enthielten ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Wartungsvereinbarung zugrunde lägen, einen Haftungsausschluss. Sie trat dem gegen die Erstbeklagte geführten Verfahren unter Hinweis auf die von dieser angekündigten Regressansprüche als Nebenintervenientin bei.
[17] Der Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten ergänzte, dass er den Zustand der sicherheitstechnischen Einrichtungen geprüft und keine Mängel festgestellt habe; den Schlauch habe er nach Ölspuren abgetastet und dabei festgestellt, dass er dicht gewesen sei. Der Zweitbeklagten sei bekannt gewesen, dass keine Abschalteinrichtung für die Brennstoffförderung vorhanden gewesen sei. Er habe dem Unternehmen auch empfohlen, die Anlage erneuern zu lassen.
[18] Sowohl die Beklagten als auch der Nebenintervenient machten zudem geltend, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin das Allein-, jedenfalls aber das überwiegende Verschulden treffe.
[19] Mit seinem Teilzwischenurteil sprach das Erstgericht aus, dass das Zahlungsbegehren samt gestaffelter Zinsen gegenüber beiden Beklagten dem Grunde nach zu Recht besteht.
[20] Die Überprüfungstätigkeit gemäß § 25 Oö LuftREnTG erfolge hoheitlich, wobei das Handeln des Nebenintervenienten der Erstbeklagten zuzurechnen sei. Er hätte die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen nach dem HaBV 2005 prüfen, dabei den zu langen und am Boden scheuernden Schlauch als unzulässig im Sinn des § 18 Abs 7 Oö HaBV 2005 bemerken und das Fehlen der in § 18 Abs 14 HaBV 2005 vorgesehenen automatischen Abschalteinrichtung bemängeln müssen. Das Oö LuftREnTG bezwecke auch, Schädigungen durch einen Ölaustritt zu verhindern, sodass der Rechtswidrigkeitszusammenhang zu bejahen sei. Die Zweitbeklagte habe zwar nicht in Vollziehung der Gesetze gehandelt, ihr sei aber anzulasten, dass ihrem Servicetechniker im Zuge der Wartungsarbeiten die mangelhafte Brenneranschlussleitung auffallen hätte müssen; sie habe daher für eine Verletzung der Warn- und Hinweispflicht einzustehen. Auf die Haftungseinschränkung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen könne sie sich nicht berufen. Die Anschlussleitung sei dem Brenner zuzuordnen und betreffe damit die Hauptleistung nach dem Wartungsvertrag. Eine Haftungseinschränkung für sämtliche Folgeschäden sei keinesfalls handelsüblich, sodass nicht von einer (nachträglichen) schlüssigen Vereinbarung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zweitbeklagten durch Schweigen ausgegangen werden könne.
[21] Sowohl das Unterlassen des Mitarbeiters der Zweitbeklagten als auch jenes des Nebenintervenienten sei für den Eintritt des Schadens kausal gewesen, sodass die Beklagten solidarisch hafteten. Ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin der Klägerin liege demgegenüber nicht vor.
[22] Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und ließ die Revision durch die Erstbeklagte zu.
[23] Es ging wie das Erstgericht davon aus, dass die Überprüfung nach § 25 Oö LuftREnTG in Vollziehung der Gesetze erfolge. Das Gesetz gebe dem Überprüfungsorgan die Möglichkeit, Aufträge zur Mängelbehebung zu erteilen und deren Erfüllung zu kontrollieren, sodass der Nebenintervenient bei Durchführung der Prüftätigkeit hoheitliche Aufgaben erfüllt und damit als Organ im Sinn des § 1 Abs 2 AHG gehandelt habe. Nach dem Oö LuftREnTG sei Behörde (soweit hier relevant) der Bürgermeister, wobei § 49 Abs 2 leg cit ausdrücklich festhalte, dass die den Gemeinden zukommenden Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereichs seien. Das Verhalten des Nebenintervenienten als Organ sei daher der erstbeklagten Gemeinde zuzurechnen.
[24] Ziel des Oö LuftREnTG sei unter anderem die Vorsorge gegen und die Abwehr von Gefahren, die durch den Betrieb von Heizungsanlagen entstehen können, sodass die Zielsetzungen des Landesgesetzgebers über die eigentliche Luftreinhaltung hinausgingen und neben anderen umweltschutzrelevanten Gesichtspunkten im engeren Sinn (wie vor allem den Bodenschutz) auch sicherheitsrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Heizungsanlagen erfassten. Die wiederkehrenden Überprüfungen nach § 25 Oö LuftREnTG dienten diesen Zwecken. Diese Bestimmung sei daher ein Schutzgesetz im Sinn des § 1311 ABGB und erfasse auch den Schutz von Gewässern und des Grundwassers. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang sei daher zu bejahen.
[25] Die Zweitbeklagte habe dem Unternehmen bei Abschluss des Wartungsvertrags ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausgehändigt. Das Stillschweigen zu Fakturenvermerken sei regelmäßig nicht als Zustimmung anzusehen. Rechnungen, Lieferscheine und Gegenscheine seien schon ihrer verkehrsüblichen Funktion nach nicht dazu bestimmt, Anbote eines Vertragspartners auf Abänderung eines bereits abgeschlossenen Vertrages aufzunehmen. Der Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen allein in Rechnungen sei damit selbst bei häufiger Wiederholung wirkungslos. Dass die Zweitbeklagte erstmals 2008 in Rechnungen auf die Geltung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen habe, sei daher selbst bei häufiger Wiederholung ohne Bedeutung.
[26] Sowohl der der Erstbeklagten zuzurechnende Nebenintervenient als auch der Mitarbeiter der Zweitbeklagten hätten eine Bedingung für den Schaden gesetzt, weil beide den Brenneranschlussschlauch kontrollieren hätten müssen. Der Schaden wäre nicht eingetreten, wenn nur einer die Mängelbehebung bewirkt hätte. Da sich die Anteile des Einzelnen an der Beschädigung nicht bestimmen ließen, komme es zur Solidarhaftung. Unerheblich sei, dass der Nebenintervenient auch auf den Einbau einer automatischen Abschaltvorrichtung dringen hätte müssen und eine solche Einrichtung das austretende Ölvolumen auf 10 bis 20 l reduziert hätte.
[27] Der Versicherungsnehmerin könne kein Verschulden angelastet werden. Zwar habe sie die Anlage nicht den gesetzlichen Bestimmungen angepasst, allerdings seien weder vom Nebenintervenienten noch vom Mitarbeiter der Zweitbeklagten Mängel an der Heizungsanlage festgestellt worden, sodass sie von deren Mängelfreiheit ausgehen habe können; insofern habe sie sich auf die Expertise von Fachleuten verlassen dürfen.
[28] Die Revision sei nur gegen die Entscheidung über die Ansprüche gegen die Erstbeklagte zulässig, weil zu der über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Rechtsfrage, ob ein Überprüfungsberechtigter gemäß § 26 Oö LuftREnTG als Organ im Sinn des § 1 Abs 2 AHG zu qualifizieren sei, und zum Schutzzweck der Bestimmungen über die Überprüfung von Heizungsanlagen nach dem Oö LuftREnTG keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege. Hingegen beruhe die Entscheidung über die Ansprüche gegen die Zweitbeklagte auf gesicherter Rechtsprechung und den Umständen des Einzelfalls.
Rechtliche Beurteilung
I. Zu den Revisionen der Erstbeklagten und des Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten:
[29] Die von der Klägerin beantworteten Revisionen sind aus dem vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig, sie sind aber nicht berechtigt.
[30] Beide Rechtsmittel setzen sich mit der Frage nach der Organstellung des Nebenintervenienten, der Zurechnung von dessen Tätigkeit als Überprüfungsberechtigter und dem Schutzzweck von § 25 Oö LuftREnTG auseinander. Sie sind daher gemeinsam zu behandeln. Unstrittig ist hingegen, dass die Klägerin aus dem Versicherungsvertrag Leistungen zur Sanierung der Folgen aus dem Ölaustritt vom erbrachte und daher diesbezügliche Ansprüche ihrer Versicherungsnehmerin auf sie übergegangen sind.
1. Zum hier maßgeblichen Inhalt des Oö LuftREnTG:
[31] 1.1. Das Oö LuftREnTG fasst eine Mehrzahl von bis zu seiner Geltung in gesonderten Gesetzen enthaltene Materien zusammen (dazu ErläutRV 1216/2001 Blg XXV. GP 10) und regelt sicherheitstechnische sowie umweltschutzrelevante Belange hinsichtlich der Anforderungen für Brennstoffe, des Inverkehrbringens von Heizungsanlagen (insbesondere von Feuerstätten), sonstigen Gasanlagen, Gasgeräten und Teilen davon, der Errichtung, des Betriebs und der Auflassung von Heizungsanlagen, Klimaanlagen, sonstigen Gasanlagen und Lagerstätten für feste Brennstoffe und brennbare Flüssigkeiten und der Überprüfung und des Reinigens von Fängen (§ 2 Abs 1 Oö LuftREnTG).
[32] § 1 enthält die Zielsetzungen des Gesetzes. Dessen Absatz 1 Z 2 und Absatz 2 Z 2 lauten auszugsweise:
„(1) Ziele dieses Landesgesetzes sind
[...]
2. die Vorsorge gegen und die Abwehr von Gefahren im Sinn des Abs. 2, die
a) durch den Betrieb von Heizungsanlagen und Klimaanlagen,
b) durch den Betrieb von sonstigen Gasanlagen und Gasgeräten sowie
c) bei der Lagerung von Brennstoffen und brennbaren Flüssigkeiten entstehen können;
[…].
(2) Heizungsanlagen, Klimaanlagen, sonstige Gasanlagen und Gasgeräte sowie Lagerstätten für Brennstoffe und brennbare Flüssigkeiten sind in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so in Verkehr zu bringen, zu errichten, zu betreiben und aufzulassen, dass dadurch
[...]
2. Beschädigungen von Sachen, Brand- und Explosionsgefahren und unverhältnismäßig schädliche oder unzumutbar belästigende Umwelteinwirkungen vermieden werden […].“
[33] 1.2. Der VI. Abschnitt (§§ 25 ff Oö LuftREnTG) regelt die Überprüfung von Heizungsanlagen.
[34] Nach § 25 Abs 1 Z 4 leg cit sind (hier relevant) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50 kW von der verfügungsberechtigten Person (dazu § 3 Z 39 Oö LuftREnTG) jährlich auf die Einhaltung der Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften gemäß § 18 Oö LuftREnTG überprüfen zu lassen. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung ist das Ergebnis der Überprüfung in einem Prüfbericht festzuhalten, der von der über die Feuerungsanlage verfügungsberechtigten Person bis zur jeweils nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen ist.
[35] Die wiederkehrenden Überprüfungen gemäß § 25 sind von Überprüfungsberechtigten durchzuführen. Dazu ordnet § 26 Abs 1 Oö LuftREnTG an, dass die Landesregierung auf Antrag bestimmte Institutionen, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende mit Bescheid zur Vornahme dieser Prüfungen zu berechtigen hat. Die Berechtigung hat durch Zuteilung einer Prüfnummer zu erfolgen und darf nur vertrauenswürdigen Personen erteilt werden.
[36] § 28 Oö LuftREnTG regelt die Mängelbehebung. Absatz 1 dieser Bestimmung lautet:
„Werden bei der Überprüfung gemäß § 25 Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen oder gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Bedingungen oder Auflagen festgestellt, hat das Prüforgan im Namen der bzw. des Überprüfungsberechtigten die über die Feuerungsanlage verfügungsberechtigte Person schriftlich aufzufordern, diese Mängel zu beheben. Gleichzeitig ist zu deren Behebung, außer bei Gefahr im Verzug (Abs. 2), eine angemessene, acht Wochen nicht übersteigende Frist zu setzen. Die bzw. der Überprüfungsberechtigte gemäß § 26 Abs. 1 hat innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Frist zu kontrollieren, ob die angeordnete Behebung innerhalb der gesetzten Frist ordnungsgemäß durchgeführt wurde.“
[37] Liegt Gefahr in Verzug vor oder wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, ist der Überprüfungsberechtigte verpflichtet, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Behörde hat dann der verfügungsberechtigten Person die unverzügliche Behebung des angezeigten Mangels mit Bescheid aufzutragen (§ 28 Abs 2 iVm Abs 4 Oö LuftREnTG).
[38] 1.3. Unabhängig von der wiederkehrenden Überprüfung nach § 25 Oö LuftREnTG steht auch der Behörde das Recht zu, Heizungsanlagen jederzeit und unangemeldet auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen zu überprüfen (§ 27 Abs 1 Oö LuftREnTG). Nach § 27 Abs 2 haben Rauchfangkehrer im Rahmen der Überprüfungen nach § 32 (bei der Überprüfung und Reinigung von Fängen) zu kontrollieren, ob die wiederkehrenden Überprüfungen gemäß § 25 fristgerecht durchgeführt wurden, und widrigenfalls eine Anzeige bei der Behörde zu erstatten.
[39] 1.4. Nach § 46 Abs 1 Oö LuftREnTG sind die Organe der zur Vollziehung dieses Landesgesetzes berufenen Behörden berechtigt, Grundstücke, Gebäude oder sonstige Anlagen zu betreten, Messungen und Überprüfungen durchzuführen und Proben von Stoffen zu entnehmen, die mit der Veränderung der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft in ursächlichem Zusammenhang stehen können. Wer Behörde ist, bestimmt § 49 Oö LuftREnTG:
„(1) Zuständige Behörde in Bezug auf Heizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe und sonstige Gasanlagen ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Im Übrigen ist Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes, soweit nicht anderes bestimmt ist, der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin - in Städten mit eigenem Statut der Magistrat.
(2) Die den Gemeinden zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.“
2. Zur Organstellung des Nebenintervenienten:
[40] 2.1. Organe im Sinn des § 1 Abs 2 AHG sind alle Personen, die in Vollziehung der Gesetze handeln, also im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig werden (RS0049876). Das ist der Fall, wenn die Handlung in einen Tätigkeitsbereich fällt, der an sich mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattet ist (RS0049876 [T5]). Auch Private können demnach mit Aufgaben der Vollziehung der Gesetze betraut werden; wesentlich ist nur, dass sie mit Befugnissen ausgestattet ist, die ihr die Möglichkeit geben, hoheitliche Handlungen zu setzen; sie müssen aber dem Dritten gegenüber nicht selbst hoheitlich handeln. Es genügt ein Verhalten im Dienst der Erreichung hoheitlicher Zielsetzung (RS0104351 [T3]; vgl RS0049972 [T2]; vgl Schragel, AHG3 [2003] Rz 28 ff).
[41] 2.2. Ist eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur, so sind es nach ständiger Rechtsprechung auch alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Handlungen, wenn sie nur einen hinreichenden engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen (RS0049948). Ist ein solcher Zusammenhang mit der hoheitlichen Materie gegeben, bleibt die Handlung selbst dann hoheitlich, wenn einzelne Teile dieser Aufgaben so erfüllt werden, wie sie für sich genommen nach ihrem äußeren Erscheinungsbild von jedermann vorgenommen werden könnten (RS0049948 [T3]).
[42] 2.3. Sowohl die Erstbeklagte als auch der Nebenintervenient gehen davon aus, dass die wiederkehrende Überprüfung nach § 25 Oö LuftREnTG nicht in Vollziehung der Gesetze erfolge, der Nebenintervenient daher nicht Organ im Sinn des § 1 Abs 2 AHG sei. Verpflichtete nach § 25 leg cit seien vielmehr die verfügungsberechtigten Personen, weswegen der Nebenintervenient von der Versicherungsnehmerin (dem Unternehmen) zur Erfüllung von deren Pflichten herangezogen worden sei. Nur Rauchfangkehrer, die gemäß § 27 Abs 2 Oö LuftREnTG bei der Reinigung von Fängen kontrollierten, ob die wiederkehrende Überprüfung nach § 25 Oö LuftREnTG vorgenommen worden sei, würden in Vollziehung der Gesetze handeln. Dem kann nicht gefolgt werden:
[43] 2.3.1. Der Fachsenat hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass der für die feuerpolizeiliche Beschau zuständige Rauchfangkehrer die Möglichkeit hat, selbst Hoheitsakte zu setzten, wenn er berechtigt ist, einen Auftrag zur Mängelbehebung zu erteilen und die fristgerechte Behebung zu überwachen (zum Nö FGG [nunmehr Nö FG 2015]: 1 Ob 52/00d mwN; zur Wr KehrV 1985: 1 Ob 224/10p). Zuletzt hielt der Senat in seiner Entscheidung zu 1 Ob 27/20g mit Bezug auf die Sichtprüfung nach § 24 Abs 3 und die Feuerbeschau nach § 27 Abs 8 K-GFPO fest, dass der Rauchfangkehrer nach diesen Bestimmungen nicht bloß Mängel anzeigen, sondern – soweit nicht unmittelbar die Gefahr eines Brandes besteht – zuerst selbst auf die Behebung der Mängel zu dringen und die Behebung der von ihm festgestellten Mängel auch zu kontrollieren hat. Insoweit komme ihm die Befugnis zu, selbst Hoheitsakte zu setzen.
[44] 2.3.2. Diese Grundsätze kommen auch für den Überprüfungsberechtigten nach § 26 Oö LuftREnTG zum Tragen: § 28 Abs 1 Oö LuftREnTG selbst spricht vom Prüforgan und meint damit denjenigen, der die Überprüfung (allenfalls) im Auftrag des Überprüfungsberechtigten vornimmt. Dieser hat, nimmt er Mängel wahr, die verfügungsberechtigte Person im Namen des Überprüfungsberechtigten aufzufordern, die Mängel zu beheben. Der Überprüfungsberechtigte hat die fristgerechte Mängelbehebung zu kontrollieren und widrigenfalls Anzeige zu erstatten. Diese Bestimmung soll gewährleisten, dass Mängel, welche bei einer wiederkehrenden Überprüfung festgestellt wurden, auch tatsächlich beseitigt werden (ErläutRV 1216/2001 Blg XXV. GP 25). Die Überprüfungsberechtigten haben insoweit daher ebenfalls die Befugnis, selbst Hoheitsakte zu setzen.
[45] 2.3.3. Es mag zutreffen, dass den Überprüfungsberechtigten im Sinn von § 26 Oö LuftREnTG die den Organen im Sinn von § 46 Abs 1 Oö LuftREnTG zustehenden Zwangsrechte nicht zukommen. Dessen ungeachtet wäre der Nebenintervenient bei gehöriger Erfüllung seiner Aufgaben nach § 25 Oö LuftREnTG verpflichtet gewesen, dem Unternehmen den Mangel am Brenneranschlussschlauch anzuzeigen, ihm eine angemessene Frist zu setzen und die Behebung des Mangels zu kontrollieren. Diese Tätigkeit (das pflichtgemäße Handeln) erfolgt in Vollziehung des Oö LuftREnTG und wird vom Überprüfungsberechtigten damit als Organ im Sinn des § 1 Abs 2 AHG vorgenommen.
3. Zur Zuordnung des Organhandelns:
[46] 3.1. Unter Verweis auf die Bestellung des Überprüfungsberechtigten durch das Land mit Bescheid (§ 26 Oö LuftREnTG) und die Verordnung der Landesregierung betreffend Prüfungsberechtigte (nach § 26 Abs 6 Oö LuftREnTG), die unter anderem die erforderliche fachliche Eignung für diese Tätigkeit bestimmt, stehen die Erstbeklagte und der Nebenintervenient auf dem Standpunkt, eine hoheitliche Tätigkeit sei nicht der Gemeinde, sondern dem Land Oberösterreich zuzurechnen.
[47] 3.2. Gemäß § 1 Abs 1 AHG haften die dort genannten Rechtsträger „für die als ihre Organe handelnden Personen“. Entscheidend ist dabei der Vollzugsbereich, innerhalb dessen das betreffende Organ handelte (1 Ob 115/22a mwN; Schragel, AHG³ [2003] § 1 Rz 51). Dazu ist auf den verfassungsrechtlichen Kompetenztatbestand abzustellen (1 Ob 191/21a ua).
[48] 3.3. Nach Art 118 Abs 1 B-VG kommt der Gemeinde ein eigener und ein vom Bund oder Land übertragener Wirkungsbereich zu. Zu den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs zählen – abgesehen von den Angelegenheiten des Art 116 Abs 2 B-VG – alle behördlichen Aufgaben, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden (Art 118 Abs 2 B-VG; Grabenwarter/Frank, B-VG Art 118 Rz 1 [Stand , rdb.at]). Der Bundes- bzw Landesgesetzgeber hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs ausdrücklich als solche zu bezeichnen (Art 118 Abs 2 Satz 2 B-VG). Vollzugsakte, die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gesetzt werden, sind dieser zuzurechnen (Mader in Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB Praxiskommentar5 XI [2022] zu § 1 AHG, Rz 8).
[49] 3.4. Für die funktionelle Zuordnung eines Organhandelns ist nicht entscheidend, durch wen und auf welche Weise die in Vollziehung handelnde Person bestellt wird. Maßgeblich ist einzig, in wessen Namen und für wen das Organ im Zeitpunkt des angeblich schuldhaften Verhaltens tätig war oder tätig zu sein hatte (vgl RS0087680 [T1]; RS0049888 [T3]).
[50] 3.5. Im konkreten Fall ist der Landesgesetzgeber bei seiner Entscheidung, welche Angelegenheiten des Oö LuftREnTG von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen sind, davon ausgegangen, dass behördliche Aufgaben auf dem Gebiet der Luftreinhaltung für Heizungsanlagen gemäß Art 118 Abs 2 B-VG in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, sofern nicht ein eindeutig überörtlicher Bezug herstellbar ist, was nur bei Gasheizungen und sonstige Gasanlagen der Fall ist (ErläutRV 1216/2001 Blg XXV. GP 32). Umgesetzt wurde dieses Regelungskonzept in § 49 Oö LuftREnTG: Nach dessen Abs 1 ist zuständige Behörde außer bei Gasheizungen und sonstigen Gasanlagen (und soweit nichts anderes bestimmt ist) der Bürgermeister (bzw in Städten mit eigenem Statut der Magistrat). Daraus folgt, dass die Vollziehung des Gesetzes insofern in den Wirkungsbereich der Gemeinden fällt. § 49 Abs 2 Oö LuftREnTG stellt in weiterer Folge klar, dass die den Gemeinden insofern zukommenden Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereiches sind. Damit wurde der Nebenintervenient bei der wiederkehrenden Überprüfung der Ölfeuerungsanlage funktional als Organ der Gemeinde tätig. Sein (im Revisionsverfahren unstrittiges) Fehlverhalten ist daher der Erstbeklagten zuzurechnen.
4. Zum Schutzzweck des § 25 Abs 1 Oö LuftREnTG:
[51] 4.1. Die Erstbeklagte und auch der Nebenintervenient vertreten (zusammengefasst), diese Bestimmung diene nicht dem Schutz von Gewässern oder des Grundwassers, weil deren Schutz nicht in die Kompetenz der Länder falle, und erfasse keinesfalls Schäden der Person, die über die Feuerungsanlage verfügungsberechtigt ist; es lägen bloße Vermögensschäden vor, die nicht ersatzfähig seien.
[52] 4.2. Ganz allgemein gilt, dass die Verursachung eines Vermögensschadens nur dann ersatzpflichtig macht, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Schädigung aus der Verletzung vertraglicher Pflichten, aus der Verletzung absoluter Rechte oder aus der Übertretung von Schutzgesetzen ableiten lässt (RS0022813). Diese Grundsätze gelten auch im Amtshaftungsrecht, weil die Haftung von Rechtsträgern gemäß § 1 Abs 1 AHG nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist (RS0022813 [T7, T10]).
[53] 4.3. Schutzgesetze im Sinn des § 1311 ABGB sind abstrakte Gefährdungsverbote, die dazu bestimmt sind, die Mitglieder eines Personenkreises gegen die Verletzung von Rechtsgütern zu schützen (RS0027710).
[54] Der Schutzzweck einer Norm ist ein selbständiges Abgrenzungskriterium der Haftung neben der Rechtswidrigkeit und der Kausalität. Aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens ist nur für jene dadurch verursachten Schäden zu haften, die vom Schutzzweck erfasst werden, weil die Norm auch derartige Schäden verhindern will. Wie weit der Schutzzweck einer Norm reicht, ergibt sich aus seiner teleologischen Interpretation (RS0008775). Dabei genügt es, dass die Verhinderung des Schadens bloß mitbezweckt ist. Die Norm muss daher die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen zumindest intendiert haben (RS0008775 [T2, T4]).
[55] 4.4. Die Zielsetzungen des Oö LuftREnTG ergeben sich aus dessen § 1. Danach sind unter anderem Heizungsanlagen so in Verkehr zu bringen, zu errichten und zu betreiben, dass Beschädigungen von Sachen, Brand- und Explosionsgefahren und unverhältnismäßig schädliche oder unzumutbar belästigende Umwelteinwirkungen vermieden werden (§ 1 Abs 2 Z 2 Oö LuftREnTG). Auch die Erläuterungen stellen klar, dass das Gesetz über die eigentliche Luftreinhaltung hinaus neben umweltschutzrelevanten Gesichtspunkten im engeren Sinn (wie vor allem Bodenschutz) auch sicherheitstechnische Aspekte im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Heizungsanlagen, sonstigen Gasanlagen und Gasgeräten sowie der Lagerung von brennbaren Stoffen betrifft (ErläutRV 1216/2001 Blg XXV. GP 9).
[56] 4.5. Zu vergleichbaren Landesvorschriften wurde – wenngleich nicht in amtshaftungsrechtlichem Zusammenhang – judiziert, dass es sich um Schutzgesetze im Sinn des § 1311 ABGB handle, weil sie Schäden durch die unsachgemäße Errichtung oder den unsachgemäßen Betrieb von Heizanlagen vorzubeugen trachteten (4 Ob 578/95, 1 Ob 25/86). Auch die Anordnung von wiederkehrenden Wartungen gemäß § 25 Oö LuftREnTG verfolgt unzweifelhaft den Zweck, Schäden durch den Betrieb einer Heizungsanlage zu vermeiden, und ist damit ein Schutzgesetz gemäß § 1311 ABGB.
[57] 4.6. Weder die Zweitbeklagte noch der Nebenintervenient ziehen in Zweifel, dass die Bestimmungen zur Überprüfung von Heizungsanlagen nicht nur die Luftreinhaltung im engeren Sinn erfassen, und räumen ein, dass sie auch dem Bodenschutz dienen. Soweit sie meinen, dass – insbesondere – § 25 Oö LuftREnTG nicht auch den Schutz des Grundwassers und von Gewässern (zumindest) mit umfasse, weil insoweit eine Bundeskompetenz gegeben sei, übersehen sie, dass diese Bestimmung ganz allgemein den Schutz vor schädlichen Umweltbelastungen vor Augen hat, sodass es generell um die Vermeidung nachteiliger Folgen für die Umwelt durch den Betrieb von Heizungsanlagen, die in die Zuständigkeit der Länder fallen (vgl dazu Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG) geht. Die Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen als Ausdruck eines allgemeinen Umweltschutzgedankens erfasst den Bodenschutz ebenso wie den Schutz von Grund- und Fließgewässern. Der Umweltschutz als solches unterliegt aber keiner eigenen Zuständigkeit nach den Art 10 bis 15 B-VG und zählt damit zu den „Querschnittmaterien“ (vgl Ennöckl/N. Raschauer/W. Wessely, Handbuch Umweltrecht [2019] 36). In Angelegenheiten, die in ihre Kompetenz fallen, können die Länder daher auch Regelungen zum Schutz der Umwelt aufnehmen, sodass die Argumentation zur Kompetenzverteilung nach Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG, wonach die Angelegenheiten des Wasserrechts dem Bund zukommen, ins Leere gehen muss.
[58] 4.7. Aus den allgemeinen Zielsetzungen des Oö LuftREnTG folgt daher, dass die wiederkehrenden Wartungen ganz allgemein die Vermeidung von Umweltschäden (vgl dazu § 4 Abs 1 oberösterreichisches Umwelthaftungsgesetz; Oö. UHG) zumindest mitbezwecken und damit letztlich (auch) den Betreiber der Heizungsanlage vor den Kosten der Sanierung solcher Schäden schützen soll. Im Verfahren ist auch nicht strittig, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin verpflichtet war, die Kosten der Sanierung der mit dem Ölaustritt verbundenen Umweltschäden zu tragen. Zu § 57a KFG hat der Fachsenat zudem bereits ausgesprochen (1 Ob 8/03p), dass durch die (wiederkehrende) Begutachtung ganz allgemein Schäden verhindert werden sollen, die sich aus einer allenfalls fehlenden Verkehrs- und Betriebssicherheit des Kraftfahrzeugs ergeben. Eine Einschränkung dahin, dass gerade das Kraftfahrzeug selbst nicht Schutzobjekt einer solchen Überprüfung sein sollte, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen und erschiene auch nicht sachgerecht. Warum für die wiederkehrende Prüfung nach § 25 Oö LuftREnTG anderes gelten soll, ist mangels Anhaltspunkten im Gesetz nicht zu erkennen. Im Gegenteil: Das Oö LuftREnTG zielt ganz allgemein auf die Vermeidung einer Beschädigung von Sachen durch den Betrieb einer Heizungsanlage ab, ohne zwischen solchen des Betreibers der Anlage und denjenigen Dritter zu differenzieren. Die Vorinstanzen haben den Rechtswidrigkeitszusammenhang damit insgesamt zu Recht bejaht. Ob jeder einzelne der von der Klägerin ihrem Begehren zugrunde gelegten Ansprüche berechtigt ist, muss im Verfahren über den Grund des Anspruchs nicht geprüft werden (RS0041039).
5. Zum (Mit-)Verschuldenseinwand:
[59] 5.1. Sowohl die Erstbeklagte in ihrer Revision als auch die Zweitbeklagte machen geltend, dass das Oö LuftREnTG die verfügungsberechtigte Person verpflichte und damit nicht bezwecke, diese von den darin enthaltenen Verpflichtungen zu entbinden oder vor seinem eigenen Fehlverhalten zu schützen. Allfälliges Fehlverhalten des überprüfungsberechtigten Nebenintervenienten sei daher der Versicherungsnehmerin der Klägerin (dem Unternehmen) zuzurechnen.
[60] 5.2. Richtig ist, dass die Versicherungsnehmerin als Verfügungsberechtigte der Feuerungsanlage nach § 25 Abs 1 Oö LuftREnTG dazu verpflichtet war, diese wiederkehrend überprüfen zu lassen, um gerade den mit dem Betreiben einer Feuerungsanlage verbundenen Gefahren vorzubeugen (vgl dazu RS0088981; RS0027710). Maßgeblich ist, ob der Inhaber einer Anlage ihm mögliche oder zumutbare Maßnahmen zu deren Beseitigung unterlassen hat bzw aufgrund eigener Kenntnis den Bestand einer Gefahrenquelle erkennt oder erkennen muss (RS0023419 [T3, T4, T5]; vgl RS0038574).
[61] 5.3. Auch wenn es grundsätzlich jedem, der den Heizraum betrat, auffallen musste, dass die Brenneranschlussleitungen sehr lange ausgeführt waren, am Boden auflagen und bei Betrieb des Brenners Vibrationen auftraten, kann dieser Umstand der Versicherungsnehmerin (dem Unternehmen) nicht als (Mit-)Verschulden angelastet werden. Der Nebenintervenient (als Überprüfungsorgan) und auch der Mitarbeiter der Zweitbeklagten (aufgrund des Wartungsvertrags) waren mit der Überprüfung der Anlage beauftragt. Sowohl der Wartungsauftrag als auch der Auftrag zur wiederkehrenden Überprüfung nach § 25 Oö LuftREnTG umfassten nach den Feststellungen auch die Überprüfung des Brenneranschlussschlauchs. Dem Nebenintervenienten hätte der Mangel an diesem ebenso auffallen müssen wie dem Mitarbeiter der Zeitbeklagten. Beide haben bei ihren regelmäßigen Überprüfungen/Wartungen ausdrücklich bestätigt, dass die Anlage – mit Ausnahme eines hier nicht relevanten Mangels – in Ordnung sei, den Bestimmungen des Oö LuftREnTG sowie der Oö HaBV 2005 entspreche und daher weiter betrieben werden könne. Auf diese Expertisen durfte das Unternehmen vertrauen, sodass der Klägerin nicht entgegen gehalten werden kann, ihre Versicherungsnehmerin habe eine zwar bewilligte, aber (tatsächlich) nicht den geltenden Vorschriften entsprechende Anlage betrieben oder hätte den Mangel selbst erkennen und entsprechende Maßnahmen veranlassen müssen.
[62] 5.4. Richtig ist, dass die Zweitbeklagte mit der Wartung und damit (auch) mit der Überprüfung der Anlage beauftragt war. Deren Beiziehung führt für sich genommen aber noch nicht dazu, dass sich die Klägerin das Verschulden der Zweitbeklagten nach § 1313a ABGB als Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmerin zurechnen lassen müsste. Eine solche Zurechnung käme nur in Betracht, wenn die Zweitbeklagte Pflichten oder Obliegenheiten verletzt hätte, die aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung oder nach der Verkehrsübung die Versicherungsnehmerin getroffen hätten oder von dieser nachträglich übernommen worden wären (4 Ob 88/13i; RS0021766 [T3, T7] ua). Das ist hier nicht der Fall: Dass das Unternehmen die Zweitbeklagte mit der Wartung der Anlage beauftragte, lag ausschließlich in seinem eigenen Interesse. Die Tätigkeit der Zweitbeklagten diente daher, vergleichbar mit der Beauftragung einer Bauaufsicht (RS0108535), nicht der Entlastung der Erstbeklagten. Vielmehr hat die Anlagenbetreiberin – einmal aufgrund gesetzlicher Verpflichtung (Nebenintervenient), das andere Mal freiwillig (Zweitbeklagte) – Personen beauftragt, die durch eine Überprüfung der Anlage den Eintritt von Umweltschäden und damit eine Belastung der Betreiberin mit Sanierungsverpflichtungen verhindern sollten. Mit keiner der beiden Beauftragungen waren Pflichten oder Obliegenheiten der Versicherungsnehmerin verbunden, die die jeweils andere Seite entlasten sollten. Weder die Zweitbeklagte noch der Nebenintervenient sind daher als „Bewahrungsgehilfen“ im Sinn der diesbezüglichen Rechtsprechung (RS0026815) anzusehen. Bei Kausalität der jeweiligen Unterlassungen (die von den Revisionswerbern zutreffend nicht bestritten wird; siehe dazu unten II.2.) haften die Beklagten daher solidarisch, ohne dass wechselweise ein Mitverschulden anzurechnen wäre. Fragen nach der Schwere des jeweiligen Verschuldens sind vielmehr erst in einem allfälligen Regressprozess zu prüfen (siehe dazu auch Punkt II.2. zur außerordentlichen Revision der Zweitbeklagten).
[63] 6. Die die Entscheidung tragenden Gründe lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die laufende Überprüfung nach § 25 Oö LuftREnTG soll Schäden verhindern, die durch Heizungsanlagen entstehen, deren Betriebssicherheit nicht gegeben ist. Die Bestimmung ist daher ein Schutzgesetz im Sinn des § 1311 ABGB. Der Schutz des Betreibers einer Anlage vor den Kosten der Sanierung von Umweltschäden ist jedenfalls mitbezweckt.
Der Überprüfungsberechtigte nach § 26 Oö LuftREnTG wird bei Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 25 Oö LuftREnTG in Vollziehung der Gesetze tätig und ist daher Organ nach § 1 Abs 2 AHG. Bei der Überprüfung von Ölheizungen wird er im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde tätig.
[64] 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 50 Abs 1 iVm § 41 Abs 1 ZPO. Da der unterlegene Nebenintervenient nicht zum Kostenersatz herangezogen werden kann (RS0035816), ist die Erstbeklagte, in deren Interesse er sein Rechtsmittel erhob und der die Disposition über seine Revision offengestanden wäre, zum Kostenersatz verpflichtet (vgl RS0036057).
II. Zur außerordentlichen Revision der Zweitbeklagten:
[65] 1. In dritter Instanz bezweifelt die Zweitbeklagte nicht mehr, dass ihr Mitarbeiter die Wartung nicht lege artis vorgenommen hat, weil ihm der Mangel am Brenneranschlussschlauch auffallen hätte müssen. Sie steht aber insbesondere auf dem Standpunkt, dass ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen Inhalt des mit dem Unternehmen abgeschlossenen Wartungsvertrags geworden seien, weswegen ihre Haftung ausgeschlossen sei. Damit und auch sonst zeigt sie keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf:
[66] 1.1. Nach ständiger Rechtsprechung gelten Allgemeine Geschäftsbedingungen regelmäßig nur kraft ausdrücklicher oder stillschweigender Parteienvereinbarung (RS0014506). Sie bedürfen zu ihrer Geltung der Einbeziehung in den Vertrag und sind nur anzuwenden, wenn sie durch einen entsprechenden Hinweis im Vertragstext oder zumindest stillschweigend zum Vertragsinhalt gemacht wurden. Bei Beurteilung der Frage, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen schlüssig zum Vertragsinhalt werden, ist ein strenger Maßstab anzulegen (7 Ob 45/13p mwN).
[67] 1.2. Lieferscheine sind ebenso wie Rechnungen und Gegenscheine schon ihrer verkehrsüblichen Funktion nach nicht dazu bestimmt, Anbote eines Partners auf Abänderung eines bereits abgeschlossenen Vertrags aufzunehmen (RS0014148 [T9]). Auch unter Vollkaufleuten kommt Lieferscheinen und Rechnungen nicht ohne weiteres die Bedeutung eines Vertragsantrags zu (RS0014148 [T6]).
[68] 1.3. Dem Stillschweigen des Vertragspartners zu einer solchen Urkunde kann nach der Rechtsprechung nur ausnahmsweise die Bedeutung einer Zustimmung beigemessen werden, wenn er nach Treu und Glauben, nach der Verkehrssitte oder dem Gesetz hätte reden müssen und daher sein Schweigen keine andere Bedeutung als die einer Genehmigung zulässt. Das gilt im Besonderen dann, wenn bei „beiderseitigen Handelsgeschäften“ Klauseln Handelsübliches, ja geradezu Selbstverständliches enthalten (RS0014506 [T21]). Allgemeine Geschäftsbedingungen können demnach zwar auch dann schlüssig zum Vertragsinhalt werden, wenn die Vertragspartner im Rahmen ihrer schon länger dauernden Geschäftsbeziehung in ihren Geschäftspapieren auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweisen und dieser Hinweis unbeanstandet bleibt. Eine (nachträgliche) stillschweigende Vereinbarung über die Geltung dieser Bedingungen kommt aber nur dann in Betracht, wenn es sich weder um versteckte noch außerhalb des Üblichen liegende Vertragsbedingungen handelt (1 Ob 278/98h; 4 Ob 59/08t mwN).
[69] 1.4. Die Zweitbeklagte macht zu Recht nicht geltend, dass ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits ursprünglich Inhalt des Wartungsvertrags geworden wären. Ab dem Jahr 2008 wurden dem Unternehmen nach Abschluss der jeweiligen Servicetätigkeit zwar wiederholt Rechnungen oder Lieferscheine ausgestellt, die einen Hinweis auf deren Geltung enthielten. Ab diesem Zeitpunkt waren ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch über das Internet abrufbar. Mit einer (nachträglichen) Änderung, die eine umfassende Haftungseinschränkung und einen Haftungsausschluss für sämtliche (nicht näher konkretisierte) „Folge- und Vermögensschäden“ sowie für „vertragsuntypische (Folge-)Schäden“ (11.2 und 11.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) selbst bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten enthält, muss ein Geschäftspartner nach einer bereits Jahre andauernden Geschäftsbeziehung aber keinesfalls rechnen. Damit durfte die Zweitbeklagte das Stillschweigen auch nicht als Zustimmung zu einer (nachträglichen) Änderung des Wartungsvertrags unter Einbeziehung des von ihr unter Punkt 11. der Bedingungen formulierten Haftungsausschlusses werten. Im Einzelfall (RS0042936 [T36]) ist es daher nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht – wie schon das Erstgericht – von keinem wirksamen Haftungsausschluss ausgegangen ist. Soweit die Zweitbeklagte in diesem Zusammenhang meint, dass die Prüfung der Brenneranschlussleitung nicht vom Wartungsumfang erfasst gewesen sei, weicht sie vom festgestellten Sachverhalt ab.
[70] 2. Auch mit ihren Ausführungen zur Schadensteilung, weil die Schadensanteile bestimmbar seien, zeigt die Zweitbeklagte keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf:
[71] 2.1. Summierte Einwirkungen werden dann angenommen, wenn mehrere Ursachen für sich genommen den Schaden nicht allein, sondern nur durch ihr Zusammenwirken herbeiführen konnten (RS0123611). Entscheidend für die Annahme summierter Einwirkungen ist, dass sie von verschiedenen Störern gemeinsam ausgehen, wobei jede für sich allein noch nicht die eingetretene Schädigung eines Dritten bewirkt hätte und erst deren Zusammenwirken zu einem bestimmten Gesamtschaden führten (1 Ob 258/11i). Davon unterscheidet sich aber der vorliegende Fall, in dem nicht ein Zusammenwirken von Einwirkungen zu beurteilen ist, die erst gemeinsam zur Schädigung führten. Bei pflichtgemäßer Überprüfung nach § 25 Oö LuftREnTG durch den Nebenintervenienten wäre der schadhafte Brenneranschlussschlauch ebenso erkannt und der Schaden verhindert worden wie bei einer ordnungsgemäßen Wartung durch den Mitarbeiter der Zweitbeklagten. Beide Unterlassungen waren daher tatsächlich (und nicht bloß potentiell wie in den typischen Fällen der kumulativen Kausalität, vgl RS0022729 [T2]) kausal für den eingetretenen Schaden.
[72] 2.2. Ein Anteil an der Schadenszufügung ist dann im Sinn von § 1302 ABGB bestimmbar, wenn nachgewiesen wird, dass ein Schädiger in zurechenbarer Weise nur einen bestimmten Teil des Gesamtschadens verursacht hat (RS0026615). Mit ihrer Argumentation, dass der Schaden wesentlich geringer ausgefallen wäre, wenn der Nebenintervenient den Mangel der fehlenden automatischen Abschalteinrichtung erkannt und dessen Behebung veranlasst hätte, kann die Zweitbeklagte nicht dartun, dass die ihr zuzurechnende Unterlassung nicht ebenfalls den Schaden verursacht hat. Ob den Nebenintervenienten ein schwereres Verschulden trifft, weil er es (auch) unterlassen hat, auf einen vorschriftsmäßigen Zustand der Heizungsanlage zu dringen, muss im Verhältnis zwischen der Zweitbeklagten und der Klägerin nicht geprüft werden.
[73] 3. Soweit die Zweitbeklagte das Fehlen von Feststellungen geltend macht, zeigt sie keinen der Rechtsrüge zuzuordnenden Feststellungsmangel auf, sondern greift im Ergebnis den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt an. Der Oberste Gerichtshof ist aber nur Rechts- und nicht auch Tatsacheninstanz. Die Beweiswürdigung ist daher nicht anfechtbar (RS0069246).
[74] 4. Mit ihren Ausführungen zum Allein- bzw Mitverschulden der Versicherungsnehmerin der Klägerin und zum Schutzzweck des § 25 Oö LuftREnTG ist die Zweitbeklagte auf die Erledigung der ordentlichen Revisionen zu verweisen (I. 4. und I. 5.).
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2023:0010OB00214.22K.0920.000 |
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