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OGH vom 14.09.2022, 1Ob152/22t

OGH vom 14.09.2022, 1Ob152/22t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei U*, vertreten durch die stipanitz-schreiner & partner Rechtsanwälte GbR in Graz, gegen die gefährdende Partei W*, vertreten durch die Friedl & Holler Rechtsanwälte GmbH in Leibnitz, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , GZ 1 R 132/22x-14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Nach ständiger Rechtsprechung werden bei einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO nicht das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse, sondern der Anspruch des gefährdeten Ehegatten auf einen angemessenen Anteil an der Aufteilungsmasse, der auch durch eine Ausgleichszahlung substituiert werden kann, gesichert. Für die Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs ist nicht maßgeblich, ob die gefährdete Partei letztlich die Sache oder eine Ausgleichszahlung nach § 94 EheG zugesprochen erhält. Entscheidend ist vielmehr, ob die Aufteilung der von Machenschaften des Gegners bedrohten Vermögensobjekte künftig vorgenommen werden kann (RS0037061).

[2] 2. Unabdingbare Voraussetzung für die einstweilige Sicherung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit c zweiter Fall EO ist neben der Bescheinigung eines Aufteilungsanspruchs die Bescheinigung dessen konkreter Gefährdung (RS0115099). Für die Anspruchsgefährdung kommt es darauf an, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Gegner der gefährdeten Partei einen allenfalls erzielten Verkaufserlös verwirtschaften oder verbringen bzw Verfügungen treffen werde, die die Realisierung der Aufteilungsansprüche unmöglich machen. Es muss die hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass ohne die begehrte Maßnahme die (wertmäßige) Befriedigung des Aufteilungsanspruchs vereitelt oder erheblich erschwert wäre (RS0115099 [T8]; RS0037061 [T8]; RS0006055 [T10, T12]). Dementsprechend ist die Absicht des Gegners der gefährdeten Partei, bestimmte im Aufteilungsverfahren verfangene Liegenschaftsanteile zu verkaufen, nicht als Gefährdung des Aufteilungsanspruchs zu werten, wenn jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Gegner den Verkaufserlös verwirtschaften und verbringen werde (RS0037061 [T5]). Die im Revisionsrekurs mehrfach zitierte Entscheidung 2 Ob 527/85 ist durch diese Rechtsprechung überholt. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von Umständen, aus denen sich eine solche konkrete Gefährdung ergibt, trifft die gefährdete Partei (RS0115099 [T9]).

[3] Bei der Beurteilung der Anspruchsgefährdung nach § 381 EO kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (RS0005118; RS0005175 [T16, T17]). Ob im Einzelfall die Bescheinigung gelungen ist, wirft keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf (RS0013475).

[4] 2.1. Das Rekursgericht hat eine konkrete Gefährdung des Aufteilungsanspruchs mit dem Hinweis verneint, dass der gefährdeten Partei selbst bei einem (allfälligen) Verkauf der Ehewohnung durch den Gegner der gefährdeten Partei der erzielte Erlös bzw die (wie von der gefährdeten Partei angenommen) stattdessen neu angeschaffte Liegenschaft als Deckungsfonds zur Verfügung stünden. Dass der Gegner der gefährdeten Partei die Absicht habe, erhebliche Verlaufserlöse in wirtschaftlich unsinniger Weise auszugeben oder auf andere Weise einem späteren Zugriff zu entziehen, habe die gefährdete Partei nicht behauptet.

[5] 2.2. Dieser Beurteilung setzt die Revisionsrekurswerberin mit den (nicht näher ausgeführten und in dieser Form auch neuen; vgl RS0002445) Behauptungen, es sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Erlös aus dem Verkauf der Ehewohnung durch den Kauf eines neuen Objekts verwirtschaftet werden würde, es sei zudem nicht absehbar, wer Eigentümer des zu erwerbenden Objekts werden solle und ob Belastungs- und Veräußerungsverbote oder andere Lasten eingetragen würden, nichts Stichhältiges entgegen.

[6] 3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§§ 402 Abs 4, 78 EO iVm §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2022:0010OB00152.22T.0914.000

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