OGH 20.09.2023, 1Ob149/23b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch die Dr. Borns Rechtsanwalts GmbH & Co KG in Gänserndorf, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Wien 2, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen 32.010 EUR sA sowie Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 14 R 48/23s-35, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Der Kläger leitet die Amtshaftung des beklagten Sozialversicherungsträgers in dritter Instanz nur mehr daraus ab, dass dieser mehrere ärztliche Untersuchungen zur Prüfung der Voraussetzungen für einen weiteren Leistungsbezug des Klägers angeordnet habe, wodurch er an seiner (psychischen) Gesundheit geschädigt worden sei.
[2] 2. Gemäß § 366 Abs 1 ASVG ist der Anspruchsberechtigte verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, die der Versicherungsträger anordnet, um das Vorliegen und den Grad jener gesundheitlichen Schäden festzustellen, die Voraussetzung für den Leistungsanspruch sind. Die Untersuchung muss verhältnismäßig, also geeignet, erforderlich und adäquat – mit anderen Worten: für den Versicherten zumutbar – sein. Ihre Anordnung liegt im Ermessen des Sozialversicherungsträgers (10 ObS 21/21t).
[3] 3. Die Untersuchungen des Klägers wurden rechtlich vertretbar (RS0049955) angeordnet:
[4] Die Untersuchung vom begegnet schon im Hinblick auf den gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwurf des „Sozialbetrugs“, wozu auch ein Strafverfahren geführt wurde, keinen Bedenken. Jene vom war ebenfalls vertretbar, weil der Kläger am eine Erhöhung des Pflegegeldes beantragt hatte und er dem Untersuchungsergebnis vom mit einem Privatgutachten entgegentrat.
[5] Die mangelnde Haftung der Beklagten für die Anordnung der Untersuchung vom begründete das Berufungsgericht damit, dass der Kläger zu diesem Termin nicht erschienen war. Es verwies auf die Entscheidung zu 1 Ob 210/22x, wonach es keine Haftung für behauptete Gesundheitsschäden begründen könne, wenn eine Untersuchung vom Sozialversicherungsträger zwar angeordnet, aber nicht durchgeführt wurde. Damit setzt sich der Kläger nicht näher auseinander. Mit seinem auf bloßen Kausalitätserwägungen beruhenden Hinweis, wonach seine Gesundheit bereits durch die Anordnung des Untersuchungstermins geschädigt worden sei, zeigt er keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Im Übrigen wurde auch diese Untersuchung vertretbar angeordnet, weil sie der Objektivierung von vom Kläger aus einem Privatgutachten abgeleiteten Ansprüchen auf Pflegegeld einer höheren Pflegestufe gedient hätte (10 ObS 25/23h; aus dieser Entscheidung ist für den Revisionswerber daher nichts zu gewinnen).
[6] 4. Auf die in der Revision als erheblich bezeichnete Rechtsfrage zum Schutzzweck des § 366 Abs 1 ASVG kommt es im Hinblick auf die vertretbare Anordnung der Untersuchungen des Klägers nicht an (RS0088931).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2023:0010OB00149.23B.0920.000 |
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