Suchen Hilfe
OGH 27.04.2023, 17Ob2/23b

OGH 27.04.2023, 17Ob2/23b

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
RS0134340
Für kollektivvertragliche Normen und anderes "inländisches Sonderrecht" gilt der Grundsatz iura novit curia grundsätzlich nicht, fehlt es doch in diesen Bereichen an einer Veröffentlichung der Normen in einem amtlichen Publikationsorgan.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen Mag. Malesich und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing. Mag. M* N*, als Masseverwalter im Konkurs der P* GmbH, vertreten durch die Stapf Neuhauser Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei R* P*, vertreten durch Mag. Dr. Robert Hirschmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 152.892,12 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 68.703 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 92/22d-81, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Für kollektivvertragliche Normen und anderes „inländisches Sonderrecht“ (Rechberger in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 § 271 ZPO Rz 12) gilt der Grundsatz iura novit curia grundsätzlich nicht, fehlt es doch in diesen Bereichen an einer Veröffentlichung der Normen in einem amtlichen Publikationsorgan (8 ObA 2/19f [Pkt 4]; VwGH 84/08/0146; 86/08/0190 = SVSlg 32.483; 87/08/0126 = SVSlg 32.471; 2008/08/0052 = SVSlg 58.961; Ra 2016/11/0120 ua; Kuderna, Die Auslegung kollektivvertraglicher Normen und Dienstordnungen sowie deren Ermittlung im Prozess, DRdA 1975, 161 [174]; ders, Zur Diskussion über die Auslegung kollektivvertraglicher Normen, ZAS 1981, 203 [207 f]; Fasching, Lehrbuch2 [1990] Rz 835 f). Ob solche Normen in einem Zivilprozess anzuwenden sind, hängt davon ab, ob sich eine Partei vor Schluss der mündlichen Verhandlung auf sie berufen hat und ihre Existenz nach § 271 ZPO bewiesen ist. Allein für Arbeits- und Sozialrechtssachen (iSd § 1 ASGG) statuiert die Spezialvorschrift des § 43 ASGG, dass auch noch die Berufung auf einen Kollektivvertrag vor einer Rechtsmittelinstanz rechtzeitig ist (dazu 8 ObA 58/17p [Pkt 3.2.]; RS0085629; Löschnigg, Arbeitsrecht13 [2017] Rz 3/070; Resch in Jabornegg/Resch [2019] § 11 ArbVG Rz 4). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte erst in der Berufung den Kollektivvertrag ins Treffen führe verletze das Neuerungsverbot, bedarf keiner höchstgerichtlichen Korrektur, ist das ASGG im Verfahren über die vorliegende Anfechtungsklage eines Insolvenzverwalters doch nicht anzuwenden.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen Mag. Malesich und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing. Mag. M* N*, als Masseverwalter im Konkurs der P* GmbH, vertreten durch die Stapf Neuhauser Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei R P*, vertreten durch Mag. Dr. Robert Hirschmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 152.892,12 EUR sA, im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 68.703 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 92/22d-81, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die mit Schriftsatz der beklagten Partei vom erklärte Zurückziehung der außerordentlichen Revision wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Senat hat die außerordentliche Revision des Beklagten bereits mit Beschluss vom zurückgewiesen.

[2] Mit dem beim Obersten Gerichtshof am eingelangten Schriftsatz vom erklärte der Beklagte, die außerordentliche Revision zurückzuziehen.

[3] Nach Entscheidung und Abgabe des Akts an die Kanzlei zur Ausfertigung ist die Zurückziehung eines Rechtsmittels nicht mehr zulässig (§§ 513, 484 ZPO; RIS-Justiz RS0042029; RS0104364).

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2023:0170OB00002.23B.0427.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAB-55162