OGH vom 18.01.2023, 15Os124/22g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Mag. Lonin als Schriftführerin in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 13 Hv 56/22f50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 1 StGB (I./) sowie der Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 und 15 StGB (II./) und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 233 Abs 2, 224 StGB (III./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W*
I./ in einem unbekannten Zeitraum bis zum Geld mit dem Vorsatz nachgemacht, dass es als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht werde, indem er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit unbekannten Mittätern zumindest 11.462 Stück totalgefälschte Euro-Banknoten (sowie Schweizer Franken und US-Dollar; US 4, 16) im Wert von insgesamt 1.533.802,87 Euro herstellte;
II./ mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, welche einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden herbeigeführt haben bzw hätten,
A./ zu verleiten versucht, und zwar am einen verdeckten Ermittler der Kriminalpolizei zur Übergabe von 50.000 Euro, indem er diesem gegenüber wahrheitswidrig angab, er würde damit durch einen Ein- und Entfärbungsprozess Blankogeldscheine entfärben und dem verdeckten Ermittler entfärbte Geldscheine im Wert von 50.000 Euro übergeben, wobei er jedoch tatsächlich das übergebene Geld gegen Falschgeld austauschen wollte;
B./ verleitet, und zwar am Verfügungsberechtigte des Hotel B* zur Überlassung eines Hotelzimmers, indem er durch Vorlage einer nicht gedeckten Kreditkarte ein Hotelzimmer buchte und in Anspruch nahm, sohin über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit täuschte, wodurch ein Schaden in Höhe von 551 Euro entstand;
III./ am eine falsche oder verfälschte ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, nämlich einen französischen Personalausweis lautend auf den Namen * F*, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, indem er sich mit diesem beim Einchecken im Hotel B* legitimierte.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Indem die Subsumtionsrüge (Z 10) zu I./ – ohne den Schuldspruch in Bezug auf die Fälschung von Euro-Banknoten zu bekämpfen – hinsichtlich der Schweizer Franken und der US-Dollar einen Schuldspruch nach § 241 StGB einfordert, ist sie – entgegen § 282 StPO – nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt (vgl dazu im Übrigen Oshidari, SbgK § 241 Rz 15).
[5] Welcher „Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite betreffend die USDollar und die Schweizer Franken“ es über die vom Erstgericht getroffenen hinaus (vgl US 3 f: „Der Angeklagte stellte … Banknoten mit dem Anschein gültigen, echten Geldes … her“; „… fand sich damit ab, dass er gesetzliche Zahlungsmittel … nachmachte“) noch zur rechtsrichtigen Subsumtion bedurft hätte, legt die Rüge nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar (RIS-Justiz RS0116565; vgl zum Ganzen Schroll in WK2 StGB § 241 Rz 4 f).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).
[7] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2023:0150OS00124.22G.0118.000 |
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.