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OGH 04.10.2023, 15Os113/23s

OGH 04.10.2023, 15Os113/23s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Maringer in der Strafsache gegen * N* wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, AZ 10 Hv 13/23z des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom , AZ 10 Bs 166/23x, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Gegenwart der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Ramusch, LL.M., LL.M., zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , AZ 10 Bs 166/23x, verletzt § 84 Abs 1 Z 5 StPO iVm § 1 Abs 1 Feiertagsruhegesetz 1957.

Dieser Beschluss wird aufgehoben und es wird dem Oberlandesgericht Graz die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten aufgetragen.

Text

Gründe:

[1] Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom , GZ 10 Hv 13/23z-9, wurde * N* der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt.

[2] Nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung ersuchte der durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte zunächst um drei Tage Bedenkzeit (ON 8 S 34) und meldete schließlich am mit elektronisch eingebrachtem Schriftsatz die Berufung wegen Nichtigkeit sowie wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe an (ON 7).

[3] Die Ausführung der Berufung wurde am – nach Zustellung der Urteilsausfertigung am (ON 9.1) – eingebracht (ON 10.2).

[4] Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , AZ 10 Bs 166/23x (ON 14 des Hv-Akts), wurde die Berufung gemäß §§ 470 Z 1, 489 Abs 1 StPO mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass die dreitägige Frist zu ihrer Anmeldung mit Ablauf des geendet hätte, sodass die am erfolgte Anmeldung verspätet wäre (BS 2).

Rechtliche Beurteilung

[5] Dieser Beschluss des Oberlandesgerichts Graz steht – wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt – mit dem Gesetz nicht in Einklang:

[6] Gemäß § 489 Abs 1 iVm § 466 Abs 1 erster Satz StPO ist die Berufung binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils beim Landesgericht anzumelden. Bei Berechnung dieser Frist ist der Tag, von dem ab die Frist zu laufen hat, nicht einzurechnen (§ 84 Abs 1 Z 3 StPO). Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und der Karfreitag sind ohne Einfluss auf Beginn und Lauf der Frist. Fällt das Fristende allerdings auf einen solchen Tag, so gilt der nächste Werktag als letzter Tag der Frist (§ 84 Abs 1 Z 5 StPO).

[7] Nach der Urteilsverkündung am Freitag, dem , begann die Frist zur Berufungsanmeldung demnach am Samstag, dem , zu laufen. Ihr Ende fiel auf Ostermontag, den , der gemäß § 1 Abs 1 Feiertagsruhegesetz 1957 zu den gesetzlichen Feiertagen zählt (Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 § 84 Rz 5). Die Frist wurde daher bis zum nächsten Werktag, also Dienstag, den , verlängert. An diesem Tag meldete der Angeklagte das Rechtsmittel der Berufung auch an.

[8] Die Zurückweisung der Berufung als verspätet erfolgte daher zu Unrecht.

[9] Da diese Gesetzesverletzung für den Verurteilten nachteilig wirkt, wurde deren Feststellung mit konkreter Wirkung verknüpft (§ 292 letzter Satz StPO). Vom aufgehobenen Beschluss rechtslogisch abhängige Verfügungen und Entscheidungen (etwa der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom , GZ 10 Hv 13/23z-15) gelten damit gleichfalls als beseitigt (RIS-Justiz RS0100444).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2023:0150OS00113.23S.1004.000

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at | Judikat (RIS)