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OGH vom 25.04.2023, 14Os28/23h

OGH vom 25.04.2023, 14Os28/23h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. SetzHummel LL.M., den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Fitzthum in der Strafsache gegen * H* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten H* gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Geschworenengericht vom , GZ 52 Hv 107/22f130, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten * H* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * H* des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am in B* * Hu* zu töten versucht, indem er ihm mehrere Faustschläge ins Gesicht, einen Kniestoß sowie Messerstiche in den Hals und Schulterbereich versetzte, wodurch das Opfer einen operativ zu versorgenden Nasenbeinbruch, eine Schnittwunde am Hals links seitlich, eine Stichwunde über der rechten Schulter, eine oberflächliche Schnittverletzung über dem Brustkorb rückseitig und eine Schnittwunde im Kinnbereich erlitt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus § 345 Abs 1 Z 10a und Z 11 (zu ergänzen:) lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des H* geht fehl.

[4] Mit dem Hinweis auf seine geständige Verantwortung in Ansehung der Verletzung im Schulterbereich sowie Passagen der Erörterung des Gutachtens Univ.Prof. Dr. M* zur Frage, ob es sich bei dieser um eine Schnitt- anstelle einer Stichverletzung handelt, weckt die Tatsachenrüge (Z 10a) keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen zum Ausdruck kommenden Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (RISJustiz RS0119583 [T5]; RS0118780 [insb T16 und T17]).

[5] Gleiches gilt für den Verweis auf die Verantwortung des Angeklagten, er habe sich in erster Linie vor einem mittels einer abgeschlagenen Bierflasche geführten Angriff des Hu* gewehrt, was vom Zeugen * S* bestätigt worden sei.

[6] Indem die Beschwerde diese Verfahrensergebnisse unter Bezugnahme auf die Aussagen der Zeugen * Hut*, * A* und * R* zur Wahrnehmung von Klirren, zum Wegräumen einer zerbrochenen Flasche, zum Vorhandensein von Scherben und zum Mitnehmen von Gläsern durch Hu* sowie auf Beweisergebnisse im Zusammenhang mit einem nicht verfahrensgegenständlichen Messer des Zeugen * Ho* einer eigenen Würdigung unterzieht und auf dieser Basis die Täterschaft des Angeklagten und die Glaubwürdigkeit des Opfers bestreitet, bekämpft sie die Beweiswürdigung der Geschworenen außerhalb der Anfechtungskriterien der Z 10a des § 345 Abs 1 StPO nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (RISJustiz RS0100555 [insb T16]).

[7] Die Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeit im geschworenengerichtlichen Verfahren verlangt den Vergleich der im Wahrspruch der Geschworenen (§§ 330 bis 333 StPO) festgestellten Tatsachen mit der im Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2, § 270 Abs 2 Z 4 iVm § 342 StPO) vorgenommenen Subsumtion (RISJustiz RS0101148; RS0101013). Die Anfechtung des Urteils in dieser Hinsicht setzt voraus, dass an den durch den Wahrspruch festgestellten Tatsachen festgehalten wird, ein Rückgriff auf dort nicht festgestellte angebliche Ergebnisse des Beweisverfahrens ist ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0101403 [T2]; RS0101128).

[8] Soweit die Rechtsrüge (Z 11 lit a) den mit Blick auf § 7 Abs 1 StGB durch die dem Text des § 75 StGB entsprechende Formulierung der Hauptfrage II hinreichend zum Ausdruck gebrachten (RISJustiz RS0113270 [T1]) und solcherart im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten (zumindest bedingten § 5 Abs 1 StGB) Tötungsvorsatz bestreitet und von einer „Abwehrhandlung“ ausgeht (siehe dazu aber die Verneinung der Zusatzfrage I nach § 3 StGB) ist sie somit nicht am Prozessrecht ausgerichtet.

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1, § 344 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§§ 285i, 344 StPO).

[10] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2023:0140OS00028.23H.0425.000

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