OGH 20.09.2023, 13Os53/23b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin FI Trsek in der Strafsache gegen * D* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom , GZ 39 Hv 103/22x35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * D* jeweils eines Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I) und der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 sechster Fall und Z 3 zweiter Fall StGB (IV), mehrerer Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 3 erster Satz zweiter Fall StGB (II 1) und nach § 207a Abs 1 Z 2 StGB (II 2) sowie eines Vergehens der Datenverarbeitung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht nach § 63 DSG (III) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er (soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung)
(I) vom bis zum in N* * K* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie an der Schulter erfasste, sie auf ein Bett drückte, wobei er ihre rechte Hand unter ihren Körper klemmte, sich auf sie legte (US 5) sowie gegen ihren erklärten Willen und gegen ihren Widerstand den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzog.
Rechtliche Beurteilung
[3] Nur gegen den Schuldspruch I (sowie den Strafausspruch) wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Tatsachenrüge (Z 5a) beschränkt sich darauf, aus – vom Erstgericht eingehend gewürdigten (US 10 ff) – Beweisergebnissen anhand eigenständiger Plausibilitätserwägungen von jenen des Schöffengerichts abweichende Schlussfolgerungen einzufordern.
[5] Damit wird, abseits der (solcherart nur nominell) herangezogenen Anfechtungskategorie, bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft.
[6] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet Rechtsfehler mangels Feststellungen zum (auch das Fehlen der Einwilligung des Opfers umfassenden) subjektiven Handlungselement sowie zum Einsatz eines der in § 201 Abs 1 StGB genannten Nötigungsmittel.
[7] Indem sie ihre Argumentation nicht auf der Basis der (gerade dazu getroffenen) Feststellungen (US 4 f) in ihrer Gesamtheit entwickelt, sondern einzelne konstatierte Tatumstände isoliert herausgreift und vorbringt, das jeweils angesprochene Tatbestandsmerkmal sei dadurch nicht erfüllt, verfehlt sie den – im Urteilssachverhalt gelegenen – Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[8] Der Vorwurf der Sanktionsrüge, das Erstgericht habe „§§ 31 Abs 1 und 40 StGB außer Acht gelassen“ und zu Unrecht keine Zusatzstrafe verhängt (Z 11 erster Fall), trifft nicht zu:
[9] Nach den tatrichterlichen Feststellungen (US 3) wurde der Beschwerdeführer mit (seine einzige vorangegangene gerichtliche Abstrafung bildendem, rechtskräftigen) Urteil des Landesgerichts Salzburg vom , AZ 39 Hv 31/21g, schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Nur ein Teil der dem angefochtenen Strafausspruch zugrunde liegenden Taten wurde – auf der Basis des Urteilssachverhalts (US 4 bis 9) – vor jenem Vor-Urteil begangen. Hiervon ausgehend lagen die Voraussetzungen des § 31 Abs 1 erster Satz StGB nicht vor (RIS-Justiz RS0113612), sodass die Verhängung einer (bloßen) Zusatzstrafe ausgeschlossen war (RIS-Justiz RS0090813 [insbesondere T19], jüngst 13 Os 71/19v).
[10] Mit dem Hinweis darauf, dass die in § 270 Abs 1 StPO normierte, vierwöchige Frist zur Ausfertigung des Urteils vorliegend überschritten wurde, wird keine Nichtigkeit behauptet (RIS-Justiz RS0098529 [T1]; Danek/Mann, WK-StPO § 270 Rz 4).
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[12] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[13] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2023:0130OS00053.23B.0920.000 |
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