OGH 13.09.2023, 12Os99/23k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin FI Ponath im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * S* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB, AZ 31 HR 186/23d des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die Grundrechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom , AZ 22 Bs 192/23f, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht der Beschwerde des Betroffenen * S* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom , GZ 31 HR 186/23d43, mit dem die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und d StPO unter Annahme derselben Haftgründe in eine vorläufige Unterbringung nach § 431 Abs 1 StPO umgewandelt wurde, nicht Folge und ordnete deren Fortsetzung aus denselben Haftgründen an.
[2] Mit Schriftsatz vom hatte der Betroffene gegen den mündlich verkündeten Beschluss des Erstgerichts bloß „Rechtsmittel“ angemeldet (ON 44, 2). Die Ausführung der Beschwerde erfolgte am (ON 51.1).
Rechtliche Beurteilung
[3] Der Grundrechtsbeschwerde steht die fehlende horizontale Rechtswegausschöpfung entgegen: Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels findet auf die – nicht begründungspflichtige – (Haft-)Beschwerde keine Anwendung; Ergänzungen des Rechtsmittelvorbringens gelten jedoch nur dann als Teil der Beschwerde, wenn sie innerhalb der (hier: dreitägigen; § 431 Abs 1 zweiter Satz iVm § 176 Abs 5 StPO) Rechtsmittelfrist erstattet werden. Neuerungen hat das Beschwerdegericht zwar zu berücksichtigen (§ 89 Abs 2b erster Satz StPO), unter dem Aspekt der Ausschöpfung des Instanzenzugs (§ 1 Abs 1 GRBG) sind sie jedoch unbeachtlich (RIS-Justiz RS0114487 [T19, T21]; Kier in WK2 GRBG § 1 Rz 42).
[4] Da der Betroffene seine Beschwerdeargumente nicht innerhalb dieser Frist nachreichte, waren die in der Grundrechtsbeschwerde vorgebrachten Einwände nicht zu berücksichtigen.
[5] Daraus folgt die Zurückweisung ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2023:0120OS00099.23K.0913.000 |
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at | Judikat (RIS)