OGH 27.07.2023, 12Os58/23f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie den Hofrat und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner und Dr. Sadoghi in Gegenwart des Schriftführers Rechtspraktikant Obergruber LL.M. im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * O* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom , GZ 29 Hv 18/23g60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht Innsbruck verwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Betroffene auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * O* gemäß § 21 Abs 1 StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht.
[2] Danach hat er am in S* unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich eines hirnorganischen Psychosyndroms, wobei er im Zeitpunkt der Tat wegen dieser Störung zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war, an einer fremden Sache, nämlich dem im Eigentum der Familien V*, T* und C* stehenden Wohnhaus, ohne Einwilligung der Eigentümer eine Feuersbrunst zu verursachen versucht, indem er im Innenhof des Wohnhauses einen an der Außenmauer befindlichen Müllcontainer anzündete, welcher vollständig abbrannte, wobei der Brand von * V* gelöscht werden konnte,
somit eine Tat begangen, die als das Verbrechen der Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen ist – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – im Recht.
[4] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zeigt zutreffend eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellung zur subjektiven Tatseite des Betroffenen auf. Denn die Tatrichter verwiesen insoweit allein auf dessen – als „grundsätzlich geständig“ bewertete (US 7, 8) – Angaben, wonach er Feuer gemacht habe, um sich zu wärmen, und er immer alles unter Kontrolle gehabt habe (US 7 f). Diese Ausführungen bieten keine taugliche Basis für die Annahme bedingten Vorsatzes in Bezug auf die Verursachung einer Feuersbrunst, worunter ein Schadensfeuer zu verstehen ist, das der Mensch nicht mehr ohne weiteres in seiner Gewalt hat und das mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr unter Kontrolle zu bringen ist (statt vieler Fabrizy/Michel-Kwapinksi/ Oshidari, StGB14 § 169 Rz 6).
[5] Urteilsaufhebung bei nichtöffentlicher Beratung (§ 285e StPO) ist die Folge des aufgezeigten Begründungsdefizits, worauf der Betroffene mit seiner Berufung zu verweisen war.
[6] Bleibt für den zweiten Rechtsgang im Einklang mit den Ausführungen der Generalprokuratur anzumerken:
[7] 1./ Hat über einen Antrag auf Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB das Schöffengericht zu entscheiden, so ist dieses mit Berufsrichtern und zwei Schöffen zu besetzen (§ 434 Abs 2 iVm § 32 Abs 1a StPO).
[8] 2./ Der von § 169 Abs 1 StGB geforderte Vorsatz hat sich nicht nur auf die Herbeiführung einer Feuersbrunst (nur insoweit aber US 5), sondern auch auf die Fremdheit der Sache und die fehlende Einwilligung des Eigentümers zu beziehen (RISJustiz RS0094899 [T4]).
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2023:0120OS00058.23F.0727.000 |
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.