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OGH vom 23.03.2023, 12Os19/23w

OGH vom 23.03.2023, 12Os19/23w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Gigl in der Strafsache gegen * M* wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom , GZ 114 Hv 74/22w-56, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Staatsanwältin Mag. Stangl, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom , GZ 114 Hv 74/22w-56, verletzt § 489 Abs 1 iVm § 470 Z 1 StPO.

Dieser Beschluss wird aufgehoben und die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Berufung des * M* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom , GZ 114 Hv 74/22w-47, zugeleitet.

Text

Gründe:

[1] Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom , GZ 114 Hv 74/22w-47, wurde * M* jeweils mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB sowie mehrerer Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Laut Hauptverhandlungsprotokoll verzichtete der Angeklagte nach Rücksprache mit seiner Verteidigerin unmittelbar nach Urteilsverkündung auf Rechtsmittel (ON 46 S 15).

[2] Mit Schreiben vom selben Tag erklärte der Angeklagte unter anderem, „mit sofortiger Wirkung Nichtigkeitsbeschwerdeklage wegen Verläumnung und, versuchter Nötigung, das nicht der Warheit entspricht“, erheben zu wollen (ON 54). Dieses, als „Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil vom “ bewertete Begehren wies der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien mit dem angefochtenen Beschluss zurück, weil der Verurteilte bereits „wirksam“ auf Rechtsmittel verzichtet habe. Diese Entscheidung blieb unbekämpft (vgl ON 76 S 5).

Rechtliche Beurteilung

[3] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht der erwähnte Beschluss mit dem Gesetz nicht im Einklang:

[4] Im Verfahren vor dem Einzelrichter kommt die Entscheidung, ob ein Angeklagter auf Rechtsmittel gegen ein Urteil verzichtet hat, ausschließlich dem Berufungsgericht zu (§ 489 Abs 1 iVm § 470 Z 1 StPO; vgl RIS-Justiz RS0101730; Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 § 470 Rz 1).

[5] Der dagegen verstoßende Beschluss des Erstgerichts ist rechtlich wirkungslos, er war allerdings zur Klarstellung zu beseitigen (vgl RISJustiz RS0116583).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2023:0120OS00019.23W.0323.000

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