OGH vom 11.07.2023, 11Os63/23h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Obergruber LL.M. als Schriftführer in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom , GZ 20 Hv 11/22a91, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom , GZ 20 Hv 11/22a67, wurde * M* jeweils eines Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (A I 1) und Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (A I 2), ferner (richtig) eines Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG (A I 3 a) und mehrerer solcher Vergehen nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall SMG (A I 3 b) sowie eines Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Drogenausgangsstoffen nach § 32 Abs 2 SMG (A I 4) schuldig erkannt.
[2] Mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 11 Os 99/22a, wurde aus Anlass einer dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * M* jenes Urteil, das im Übrigen unberührt blieb, im Schuldspruch des genannten Angeklagten zu A I 4 (wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Drogenausgangsstoffen nach § 32 Abs 2 SMG), demzufolge auch im ihn betreffenden Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Linz verwiesen. Mit seiner Sanktionsrüge wurde er auf die Aufhebung des Strafausspruchs verwiesen. Seine Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen wurde zurückgewiesen.
[3] Mit dem im zweiten Rechtsgang – nach Einstellung (§ 227 Abs 1 StPO) des Verfahrens wegen des vom (aufgehobenen) Schuldspruch A I 4 umfassten Tatvorwurfs infolge diesbezüglich erklärten Rücktritts der Staatsanwaltschaft von der Anklage (ON 1 S 71, ON 88) ergangenen – angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte unter Zugrundelegung des mit dem erwähnten Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs in Teilrechtskraft (§ 289 StPO) erwachsenen Schuldspruchs (A I 1 bis 3) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
[4] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[5] Sie behauptet, hinsichtlich der vom Schuldspruch A I 3 umfassten Taten sei ein (aus ihrer Sicht gebotenes) diversionelles Vorgehen nach „§§ 35, 37“ SMG zu Unrecht unterblieben.
[6] Hierzu sei daran erinnert, dass der (vom Schöffengericht des ersten Rechtsgangs gefällte) Schuldspruch A I 3 von der kassatorischen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs unberührt geblieben ist.
[7] Zur Bekämpfung dieser – solcherart bereits in Rechtskraft erwachsenen – Verfügung (§ 289 StPO) ist der Beschwerdeführer demnach nicht legitimiert (RIS-Justiz RS0100041 [T2], 13 Os 129/18x).
[8] Hinzugefügt sei zu der vom Beschwerdeführer – und (mit Blick auf die Teilrechtskraft überflüssigerweise) auch vom Erstgericht im zweiten Rechtsgang (US 6) – thematisierten Frage, dass der Oberste Gerichtshof im erwähnten Erkenntnis, gerade unter Bezugnahme auf die angesprochenen Diversionsbestimmungen, im Übrigen ausdrücklich mitgeteilt hat (11 Os 99/22a [Rz 19]), weshalb er sich zur Kassation des Schuldspruchs A I 3 nicht bestimmt sah.
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[10] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[11] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00063.23H.0711.000 |
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