OGH vom 14.03.2023, 11Os16/23x

OGH vom 14.03.2023, 11Os16/23x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als Vorsitzende sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen * F* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom , GZ 37 Hv 97/22b-45, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten * F* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant, wurde * F* mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG (I) und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (II) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in * vorschriftswidrig Suchtgift 

I) im Zeitraum von etwa 2017 bis zumindest in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge in einer Vielzahl von Angriffen anderen überlassen, und zwar Speed (beinhaltend durchschnittlich 10,17 % Amphetamin), Ecstasy-Tabletten (beinhaltend 74,3 % bzw 27,4 % MDMA) und Cannabiskraut (beinhaltend 11,18 % THCA und 0,85 % Delta-9-THC), indem er

1. * K* insgesamt 1.500 Gramm Speed, 200 Stück Ecstasy-Tabletten (beinhaltend insgesamt 14 Gramm MDMA) sowie 150 bis 300 Gramm Cannabiskraut verkaufte;

2. * W* eine unbekannte Menge Speed verkaufte;

3. * P* eine unbekannte Menge Amphetamin verkaufte;

4. * Pa* insgesamt 780 Gramm Cannabiskraut verkaufte;

5. weiteren teils bekannten, teils unbekannten Personen unbekannte Mengen Speed verkaufte;

II) von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis über die im Punkt I) angeführte Menge hinaus ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, und zwar Cannabiskraut mit den Wirkstoffen THCA und Delta-9-THC bis zum Eigenkonsum.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Entgegen der unter Hinweis auf RIS-Justiz RS0119089 erhobenen Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) stehen die Erwägungen der Tatrichter zur Glaubhaftigkeit der Angaben des K* im Ermittlungsverfahren bezüglich der erworbenen Suchtgiftmenge (vgl im Übrigen ON 44 S 3 ff) und zu einer für die Tatrichter nicht nachvollziehbaren Erinnerungslücke (US 6 f) anlässlich dessen Befragung in der Hauptverhandlung bei einer Gesamtschau der Urteilsausfertigung zueinander nicht im Widerspruch (vgl Ratz,WK-StPO § 281 Rz 440). Vielmehr stellt es keinen Begründungsmangel dar, wenn das Gericht in freier Beweiswürdigung einer Aussage nur teilweise Glauben schenkt (vgl RIS-Justiz RS0098372).

[5] Die gegen die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubhaftigkeit der den Angeklagten belastenden Angaben des K* unter Heranziehung von Aussagen weiterer Suchtgiftabnehmer und eines ermittelnden Beamten gerichtete Tatsachenrüge (Z 5a – zum Anfechtungsgegenstand vgl RIS-Justiz RS0118780) übersieht, dass diese Überzeugung einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen ist (RIS-Justiz RS0099419).

[6] Insgesamt bekämpft die Rüge die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Ratz, WK-StPO §§ 280296a Rz 11, 13).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00016.23X.0314.000

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