OGH vom 22.06.2023, 10ObS138/22z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Mag. Schober sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Arno Sauberer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Arnaud Berthou (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei DI M*, vertreten durch Mag. Martin Lebitsch, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Feststellung der Berufsunfähigkeit und Schadenersatz, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 11 Rs 10/22b-39, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die des Klägers ist wegen Fehlens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung unzulässig.
[2] 1. Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine Berufung wegen Nichtigkeit verworfen wurde, ist gemäß § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar (RIS-Justiz RS0042925 [T8]; RS0042981 [T6]; RS0043405). Das kann auch nicht durch die – hier noch erkennbare – Behauptung umgangen werden, das Rechtsmittelgericht sei auf bestimmte Berufungsargumente nicht (ausreichend) eingegangen (RS0042981 [T7, T24]).
[3] 2. Die Frage, ob der im Verfahren erster Instanz unvertretene Kläger die Säumnisklage – wie in der Revision behauptet wird – (erkennbar) dahin ausgedehnt hat, dass sie auch die behauptetermaßen nicht erfolgte Entscheidung der beklagten Pensionsversicherungsanstalt über weitere, auf „Feststellung der Invalidität/Berufsunfähigkeit“ gerichtete Anträge vom und umfasst, bedarf keiner Klärung. Selbst wenn das der Fall gewesen sein sollte, wären die vermeintlich unerledigten Begehren mangels (Ergänzungsantrags oder) entsprechender Rüge in der Berufung aus dem Verfahren ausgeschieden (RS0041490; RS0041503). Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass (unter anderem) über diese beiden Anträge schon im Verfahren zu AZ 15 Cgs 143/20w des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht abgesprochen wurde (vgl 10 ObS 197/21z).
[4] 3. Die gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge setzt voraus, dass der Revisionswerber konkret ausführt, aus welchen Gründen das Berufungsgericht die Sache rechtlich unrichtig beurteilt habe (RS0043605; RS0043603). Diesen Anforderungen wird der Kläger nicht gerecht, weil er der Ansicht des Berufungsgerichts, wonach für eine Feststellung nach § 273a ASVG die Wartezeit erfüllt sein müsse, nur den Wortlaut des § 273 Abs 2 ASVG entgegenhält und meint: „Die Erfüllung einer Wartezeit ist nicht Voraussetzung“. Eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung zeigt er damit nicht auf (so schon 10 ObS 197/21x; vgl RS0043654 und RS0043312).
[5] 4. Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe den Inhalt der Ergänzung zur Berufung vom nicht berücksichtigt, ist schon deshalb unbegründet, weil die Rechtsmittelergänzung (rechtskräftig) zurückgewiesen wurde.
[6] 5. Soweit der Kläger noch die Entscheidung des Berufungsgerichts im Kostenpunkt bekämpft, übergeht er, dass die zweitinstanzliche Kostenentscheidung ausnahmslos unanfechtbar ist (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO; RS0044233 [T36]; RS0053407 [T16]; RS0044228).
[7] 6. Insgesamt zeigt der Kläger somit keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf, sodass die außerordentliche Revision zurückzuweisen ist.
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2023:010OBS00138.22Z.0622.000 |
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.