Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung!
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R. in der Beschwerdesache Ing. K. A., A-Gasse 1, 1XXX Wien, vertreten durch Mag. Erich Wachernig, Hegergasse 3/7, 1030 Wien, gegen die Bescheide des Finanzamts Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf, betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer jeweils für die Jahre 2003 bis 2011 beschlossen:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 278 Abs. 1
lit. a BAO als verspätet zurückgewiesen.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-
Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist ein Beamter im Ruhestand.
Mit Bescheiden vom setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer und Umsatzsteuer jeweils für die Jahre 2003 bis 2011 fest. Die RSb-Zustellung der Bescheide samt dem diesbezüglichen Bericht gemäß § 150 BAO an den steuerlichen Vertreter erfolgte am .
Mit Schreiben vom beantragte der steuerliche Vertreter die Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen die oben genannten Bescheide bis zum .
Mit den der belangten Behörde am und zugestellten Mails ersuchte der steuerliche Vertreter um eine Erstreckung der Beschwerdefrist zunächst bis zum , sodann bis zum .
Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde die auf den Antrag vom nachfolgenden Rechtsmittelverlängerungsansuchen mit folgender Begründung zurück: Das Finanzamt habe über den rechtzeitig eingebrachten Antrag vom betreffend Verlängerung der Beschwerdefrist bis nicht ablehnend entschieden, sodass die Frist für die Einbringung einer Beschwerde bzw. eines neuerlichen Fristverlängerungsantrages bis zu Verfügung gestanden sei. Der (am eingelangte) Antrag vom und damit auch der Antrag vom seien somit verspätet eingebracht worden.
Der Antrag vom sei auch im Hinblick auf die mit beantragte Frist verspätet eingebracht worden.
Abschließend wies die belangte Behörde auf die Bestimmungen des § 245 Abs 4 2.Satz BAO hin.
Mit Schreiben vom ersuchte der steuerliche Vertreter um eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis zum .
Mit der Beschwerde vom gegen die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide jeweils für die Jahre 2003 bis 2011 brachte der steuerliche Vertreter vor, dass sich die Beschwerde gegen die Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften richte. Das Ermittlungsverfahren sei nicht nach den gebotenen Kriterien der Sorgfältigkelt und Objektivität erfolgt. Die belangte Behörde habe den Sachverhalt mangelhaft ermittelt.
Die Sachverhaltsdarstellung, es seien zahlreiche Vereine ohne operative Tätigkeit zum Zwecke der vermuteten Abgabenhinterziehung gegründet worden,
die Aussage, dass bei den Vereinen Dritte als Strohmänner {ohne deren Wissen) als Vereinsfunktionäre in Verantwortungspositionen eingesetzt worden seien,
die Schlussfolgerungen, es seien Verpflichtungen aus Rechtsgeschäften, die eigentlich den Hauptverein Verband betroffen hätten, auf Subvereine verlagert worden, die aber in keiner Form tatsächlich tätig gewesen seien - daher handle es sich um "Scheinvereine" -,
die Feststellung, dass mehrere juristische Personen zur Zweckverwirklichung von Einkünften des Präsidenten des Vereins, des Bf. und ihm nahestehenden Personen, missbräuchlich instrumentalisiert worden seien, um persönliche Einnahmen zu erzielen,
seien falsch.
Der Österreichische Verband und ihm nahestehende Vereine seien vor mehr als dreißig Jahren gegründet worden und hätten eine lange Reihe von gemeinnützigen Projekten hinter sich, wie beispielsweise:
"Verein A.B.C. -Aufführung von 2 O. in VHS C-Land (ein Beitrag für das Überleben der Wlener O.)
A.B.D. mit Peter B. (Revitalisierung von alten C.)
A.B.E. mit Otto D. (Projekte wie Bauten in A-Land),
A.B.B. (Gratis-A.B.A. mit Unterstützung des damaligen Ministeriums in B-Land)
Verein A.B.F. (eine Initiative zur Unterstützung von ... Personen)
Nach der nur beispielsweisen Aufzählung habe es eine Vielzahl von Aktivitäten gegeben. Zahlreiche Funktionsträger seien involviert gewesen und hätten für das mehr oder weniger erfolgreiche Erreichen des Vereinszweckes beigetragen. Diese seien allerdings nicht kontaktiert worden.
Im Wesentlichen hätten die Erkenntnisse und Schlussfolgerungen des Beweisverfahrens auf den Aussagen des Zeugen L. beruht; dieser habe bei der Polizei, der WGKK, dem Finanzamt und der Staatsanwaltschaft massive, großteils unwahre Behauptungen vorgebracht. Dem Umstand, dass der Zeuge, welcher zum Schutz der Nutznießer aufgrund auffälliger und aufdringlicher Verhaltensweisen .... aus dem Verband ausgeschlossen worden sei und ein klares Motiv zur Revanche gehabt habe, sei offensichtlich nicht Rechnung getragen worden.
Im Gegenzug dazu seien jedoch jene Personen bzw. Vereine, welche für das gegenständliche Verfahren substantielle Aussagen beizutragen gehabt hätten, erst gar nicht involviert worden. Keinem einzigen Mitgliedsverein des Österr. Verbands sei die Gelegenheit gegeben worden, sich zu äußern. Stattdessen sei der Bf. bezichtigt worden, er, seine Frau und andere hätten zum Zwecke der vermuteten Abgabenhinterziehung und anderen Delikten vorsätzlich zahlreiche Vereine ohne operative Tätigkeit gegründet. Basierend auf diesem Vorwurf und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen seien sämtliche Einnahmen und Tätigkeiten dem Bf. zugerechnet worden.
Aus gesundheitlichen Gründen habe der Bf. seine Funktionen im Österreichischen Verband mit zurückgelegt. Dadurch sei es ihm persönlich nicht möglich, namens der Vereine gegen die Vorgangsweise der belangten Behörde vorzugehen. Allerdings gebe es Evidenz, dass mittlerweile einige Vereine dagegen Beschwerde eingelegt hätten, andere würden dieses Rechtsmittel noch einbringen; einige weitere würden noch überlegen.
Als weiteres, abschließendes Beispiel für die mangelhafte Sachverhaltsermittlung sei der Umstand hervorzuheben, dass alle Einnahmen der letzten 15 Jahre ohne Ausnahme bargeldlos, d.h. über den Überweisungsweg, realisiert worden seien. Sämtliche Leistungsempfänger würden diesen Umstand bestätigen können. Der zugrundeliegende, bargeldlose Modus wäre definitiv nicht für eventuelle Vorhaben zur Abgabenhinterziehung geeignet.
Im Fall der korrekten Ermittlung des Sachverhalts und der Durchführung des Verfahrens mit der gebotenen Sorgfalt und Objektivität hätte erkannt werden müssen, dass es sich um keine Scheinvereine oder Konstrukte zur Abgabenhinterziehung handle. Sämtliche Berechnungen zu Umsätzen oder Erträgen würden an den realen Umständen vorbeigehen und seien folglich unzutreffend.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die in Rede stehende Beschwerde gemäß § 260 BAO zurück; dies mit der Begründung, dass die Frist aufgrund des rechtzeitig eingebrachten Antrages vom auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis verlängert worden sei; die Beschwerde vom sei daher verspätet gewesen. Die rechtswirksame RSb-Zustellung der Beschwerdevorentscheidung war am .
Mit Schreiben vom stellte der steuerliche Vertreter den Antrag auf Entscheidung über die mit datierte Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und kündigte an, zusätzliche Argumente und Indizien, welche die Position des Bf. untermauern würden, nachzuliefern.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Nach § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 leg.cit.) oder mit Beschluss (§ 278 leg.cit.) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Nach § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.
Nach § 245 Abs. 3 BAO ist die Beschwerdefrist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
Nach § 245 Abs. 4 BAO beginnt die Hemmung des Fristenlaufes mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 3) und endet mit dem Tag, an dem die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.
Für die Fristberechnung gilt § 108 Abs. 2 und 3 BAO.
Nach § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Nach § 108 Abs. 3 BAO wird der Beginn und Lauf der Frist durch Samstage, Sonntage und Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertrag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tage, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist nach § 109 BAO für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1).
Nach § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
Bei der Beschwerdefrist gemäß § 245 Abs. 3 BAO handelt es sich um eine gesetzliche verlängerbare Frist. Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
Nach Ritz, BAO5, Rz. 14 zu § 245, kann der Antrag auf Fristverlängerung rechtswirksam nur innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt werden (vgl. 163/73; ). Ein verspäteter Antrag hat keine fristhemmende Wirkung (vgl. ) und ist zurückzuweisen (vgl. ).
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 89/13/0040, muss bei Abweisung eines Fristverlängerungsantrages keine Nachfrist gesetzt werden.
Nach Ritz, BAO5, Rz. 16 zu § 245, liegt die Verlängerung der Beschwerdefrist nicht im Ermessen der Abgabenbehörde; dies im Unterschied zur Verlängerung der Berufungsfrist.
Nach Ritz, BAO5, Rz. 17 zu § 245, ist eine weitere Verlängerung der Beschwerdefrist, wenn über die Frist bereits bescheidmäßig abgesprochen ist, wegen der mit dem Bescheid einhergehenden Wirkung der Unabänderbarkeit nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 294 BAO (Änderung der maßgebenden Verhältnisse) vorliegen. Abgesehen von § 294 BAO ermöglichen z.B. Maßnahmen nach den §§ 293, 299 und 303 BAO weitere Fristerstreckungen.
Nach Ritz, BAO5, Rz, 22 zu § 245, darf die Frist nicht über die beantragte Frist hinaus verlängert werden. Eine darüber hinausgehende Verlängerung wäre daher zwar gesetzwidrig, aber wirksam.
Mit ungenütztem Ablauf der Beschwerdefrist tritt die (formelle) Rechtskraft des Bescheides ein.
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Zustellung der bekämpften Bescheide vom samt Bericht gemäß § 150 BAO an den steuerlich vertretenen Bf. am . Mit der Zustellung wurde die einmonatige Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt, die am geendet hätte, hätte der steuerliche Vertreter nicht mit dem am bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben den Antrag, die Frist für die Einbringung einer Beschwerde gegen die mit datierten Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide jeweils für die Jahre 2003 bis 2011 bis zum zu verlängern, gestellt. Da die belangte Behörde die geforderte Fristverlängerung gewährt hatte, fiel das Ende der Beschwerdefrist gemäß § 108 Abs. 3 BAO auf Dienstag, den .
Die in weiterer Folge gestellten Rechtsmittelverlängerungsansuchen waren nicht zulässig, weil im Fall einer weiteren Erstreckung der Beschwerdefrist die Voraussetzungen des § 294 BAO vorliegen hätten müssen, aber nicht vorgelegen sind; der Abgabenbehörde kam kein Ermessen zu. Die belangte Behörde wies daher zu Recht mit Bescheid vom die beiden auf den Antrag vom nachfolgenden Rechtsmittelverlängerungsansuchen zurück.
Der Fristverlängerungsantrag vom wurde rechtzeitig eingebracht und die Rechtsmittelfrist bis verlängert. Das Ansuchen auf Verlängerung der Beschwerdefrist bis wurde nach dem , nämlich am , 23:05:37, erstellt und langte bei der belangten Behörde am Dienstag, den , 00:03:22, also nach Ablauf der Beschwerdefrist ein, sodass die Beschwerde gegen die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide jeweils für die Jahre 2003 bis 2011 verspätet war.
Zu den bei der belangten Behörde ab April 2014 eingelangten Anträge auf Verlängerung der Beschwerdefrist war generell festzustellen, dass Anträge solcher Art rechtswirksam nur innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt werden können und jeder verspätete Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist keine fristhemmende Wirkung hatte. Der Antrag vom war auch im Hinblick auf die mit beantragte Frist verspätet eingebracht.
Da die mit datierte Beschwerde gegen die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2011 sich wegen der am abgelaufenen Frist als verspätet erwiesen hatte, wies das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf die Bescheidbeschwerde in der Beschwerdevorentscheidung vom zu Recht zurück. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Beschwerdefall ist keine Revision zulässig, weil sich die Beschwerdefrist samt Rechtsfolge der Überschreitung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG vorliegt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 245 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 108 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 109 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 245 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Bescheidbeschwerde Verspätung Rechtsmittelfristverlängerungsantrag |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103303.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at