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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.03.2014, RV/2100195/2013

Krankenversicherungsbeiträge bei sonstigen Einkünften-Werbungskosten?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch


die Richterin
R.

in der Beschwerdesache x, Y, Z Graz gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom , betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil diese Spruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer (Bf.) erklärte in den Streitjahren wiederkehrende Bezüge (Ausländische Einkünfte für die Österreich das Besteuerungsrecht zusteht). Als Werbungskosten beantragte er die Berücksichtigung der von ihm jeweils die an die Stmk. Gebietskrankenkasse und an die Allianz VersAG bezahlten Krankenversicherungsbeiträge (Selbstversicherung).

In den in der Folge ergangenen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2007-2011 berücksichtigte das Finanzamt nicht die beantragten Werbungskosten.

Dagegen wandte sich der Bf. mit Berufung (nunmehr Beschwerde) und beantragte die von ihm laut Beilage angegebenen Krankenversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen.

Mit Berufungsvorentscheidung (nunmehr Beschwerdevorentscheidung) vom gab das Finanzamt dem Berufungsbegehren Folge und berücksichtigte die an die GKK entrichteten Beiträge für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung als Werbungskosten und die an die Allianz Elementar gezahlten Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben.

Seinen dagegen gerichteten Vorlageantrag begründete der Bf. wie folgt:

„…da in den genannten Einkommensteuerbescheiden zwar die Einkünfte unter sonstige Einkünfte richtig veranlagt wurden, die von mir entrichteten Krankenversicherungsbeiträge, welche ich durch Bestätigungen nachgewiesen habe, wurden jedoch nicht zur Gänze vor Berechnung der Einkommensteuer in Abzug gebracht.

Da meine in den EST Bescheiden 2007-2011 bzw. in meiner EST Erklärung 2007 bis 2011 veranlagten sonstige Einkünfte Brutto Beträge darstellen, welche nicht der Krankenversicherung unterzogen wurden, sind die von mir entrichteten Krankenversicherungsbeiträge für die betreffenden Jahre zur Gänze als Ausgaben anzusetzen.

Bei diesen Krankenversicherungsbeiträgen handelt es sich nicht um eine Krankenzusatzversicherung und ist diese daher nicht als Sonderausgabe zu werten, sondern stellen diese von mir entrichteten KV-Beiträge tatsächliche Ausgaben dar, welche vor der Berechnung der EST zur Gänze in Abzug zu bringen sind.“

Laut der vom Finanzamt eingeholten Auskunft der Stmk. GKK handelt es sich bei der Versicherung um keine Pflichtversicherung, sondern um eine reine freiwillige Krankenversicherung nach § 16 Abs. 1 ASVG. Auch von der Allianz Versicherung wurde bestätigt, dass es sich bei diesen Beiträgen um keine Pflichtversicherung handelt.

Diese Auskunft wurde dem Bf. vom Bundesfinanzgericht mit Vorhalt vom zur Kenntnis gebracht. In diesem Vorhalt wurde darauf hingewiesen, dass das Bundesfinanzgericht davon ausgeht, dass weder eine in-noch eine ausländische gesetzliche Krankenversicherungspflicht besteht und die wiederkehrenden Bezüge vorliegendenfalls auch ohne die Entrichtung von freiwilligen Krankenversicherungsbeiträgen zugeflossen wären.

Dazu nahm der Bf. in seiner Vorhaltsbeantwortung vom Stellung und führte darin aus, es sei richtig, dass er wiederkehrende Bezüge beziehe, welche im Auszahlungsstaat keiner gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen und demnach ohne Abzug eines Krankenversicherungsbeitrages ausbezahlt und in Österreich versteuert werden. Auf Grund des Umstandes, dass er keine anderen Bezüge in Österreich beziehe, welche der Krankenversicherungspflicht unterliegen, sei er gezwungen, eine solche Krankenversicherung, welche als eine Hauptversicherung anzusehen ist, abzuschließen, da er sonst keinen Versicherungsschutz in der Krankenversicherung hätte. Auch unter Zugrundelegung des Gleichheitsgrundsatzes mit anderen österreichischen Steuerzahlern sehe er seine Krankenversicherungsbeiträge als Hauptversicherungsbeiträge in der Krankenversicherung und demnach einer Pflichtversicherung gleich zu stellen. Die von ihm einbezahlten Krankenversicherungsbeiträge dienten nicht dem Erhalt von Sonderleistungen, sondern ausschließlich der Inanspruchnahme von Arztleistungen bzw. Krankenhausaufenthalten.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Vorliegendenfalls ist strittig, ob die vom Bf. in den Streitjahren an die Stmk. GKK und an die Allianz Versicherungs AG geleisteten freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 sind Werbungskosten auch Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alter-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen; weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht. Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, Beiträge zu inländischen gesetzlichen Krankenversicherungen sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.

Gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 sind sonstige Einkünfte wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 gehören.

Wiederkehrende Bezüge im Sinn des § 29 Z 1 liegen dann vor, wenn Einnahmen in gewissen Zeitabständen wiederkehrend, nicht nur einmal oder rein zufällig mehrmals erzielt werden, auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhen, nicht der Tilgung einer feststehenden Schuld dienen und auch nicht zu anderen Einkunftsarten gehören. Die einzelnen wiederkehrenden Leistungen müssen auf einen einheitlichen Verpflichtungsgrund oder zumindest auf einen einheitlichen und einmaligen Entschluss des Zuwendenden zurückgehen (Stoll, Rentenbesteuerung4, Rz 1015f.).

Allein aus dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 würde folgen, dass die freiwilligen Beiträge zu einer gesetzlichen Krankenversicherung (gegenständlichenfalls Stmk.GKK) abzugsfähig sind, sofern sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.

 § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 kann jedoch nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht losgelöst, ohne Berücksichtigung des Absatzes 1, berücksichtigt werden.

Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 liegen nämlich nur dann vor, wenn Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung in einem objektiven Zusammenhang stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden. Ein wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang ist dabei ausreichend, ein ausdrücklicher Wirkungszusammenhang ist nicht erforderlich (vgl. Doralt, EStG13, § 16 Tz. 32f.).

Von einem wirtschaftlichen Zusammenhang kann nicht gesprochen werden, wenn jemand die Einnahmen (Bezüge) unabhängig von den Aufwendungen erhält (, ).

Wiederkehrenden Bezüge fließen, wie bereits ausgeführt, nicht aufgrund einer beruflichen Tätigkeit, sondern aus einem bestimmten Verpflichtungsgrund wie Gesetz, Vertrag, letztwillige Anordnung, zu.

Werbungskosten bei den wiederkehrenden Bezügen iSd. § 29 Z 1 sind nach herrschender Lehre z.B. Vertragserrichtungskosten, Kosten für Grundbuchseintragungen, Rechtsberatungskosten oder Überweisungsspesen, die der Empfänger der wiederkehrenden Bezüge zu tragen hat (Doralt, EStG8 , § 29, Tz. 11).

Vorliegendenfalls wären die wiederkehrenden Bezüge auch ohne Leistung einer freiwilligen Krankenversicherung zugeflossen, weshalb kein wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang gegeben ist.

Vielmehr sind die geleisteten Krankenversicherungsbeiträge auf den sonst fehlenden Versicherungsschutz zurückzuführen. Die Entrichtung dieser Beiträge wurde nicht durch die wiederkehrenden Bezüge (wirtschaftlich) veranlasst und wäre auch ohne das Vorliegen von sonstigen Einkünften erforderlich gewesen, um einen ausreichenden Versicherungsschutz zu erlangen (vgl. -I/06, ).

Die Beiträge an die Allianz Versicherung können mangels Vorliegen einer in- oder ausländischen Versicherungspflicht nicht als Werbungskosten in Frage kommen und sind somit zusammen mit den Krankenversicherungsbeiträgen an die GKK, bei welchen der wirtschaftliche Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften verneint werden muss und der Vorsorgegedanke für die Zukunft in den Vordergrund tritt, als Sonderausgaben gemäß § 18 EStG 1988 zu berücksichtigen.

Die sonstigen Einkünfte sind in der vom Bf. in seiner Erklärung ausgewiesenen Höhe zu erfassen.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein  Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Erkenntnis beruht auf der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (, ) und entspricht dem Gesetzeswortlaut (§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988). Somit ist eine Revision unzulässig.

Bei der vorliegenden Sach-und Rechtslage war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100195.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at