Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer bei widerrechtlicher Verwendung eines PKW mit ausländischem Kennzeichen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch
die Richterin
R.
in der Beschwerdesache X, Y, 8700 Leoben gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom , betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 05/2011, Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer 5-12/2011 und Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer 1-3/2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Im Zuge einer Kontrolle nach den Bestimmungen des § 12 AVOG durch Organe der Abgabenbehörde am wurde der Beschwerdeführer (Bf.) mit einem Kfz mit ausländischem Kennzeichen angetroffen und gab über Befragen der Finanzpolizei an, dass er seit Mai 2011 in Österreich lebe und erwerbstätig sei. Mit dem gegenständlichen Auto sei er erstmals im Mai 2011 nach Österreich eingereist. Er sei ledig und fahre alle drei Monate einmal nach Polen zu seiner Familie. In Österreich verwende er das Auto nicht regelmäßig, oft stehe es auch an seiner Wohnadresse am Parkplatz.
Mit Bescheid des Finanzamtes vom wurde dem Bf. Normverbrauchsabgabe in Höhe von 392,14 Euro vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, der Bf. habe, wie über Befragung der Finanzpolizei festgestellt wurde, den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich und verwende das KFZ seit Mai 2011 in Österreich, weshalb es nach dem KFG in Österreich zuzulassen gewesen wäre.
Mit den Bescheiden vom über dieFestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer wurde für die Monate 5-12/2011 Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 345,60 Euro und für die Monate 1-3/2012 Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 129,60 Euro vorgeschrieben mit der Begründung, dass der Bf. den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich habe und Österreich als dauernder Standort zu definieren sei. Der Gegenbeweis des § 82 Abs. 8 KFG idF BGBl. I Nr. 132/2002 sei nicht erbracht worden.
In der gemäß § 323 Abs. 38 BAO nunmehr als Beschwerde geltenden Berufung führte der Bf. aus, dass er seit Anfang Mai ein aufrechtes Arbeitsverhältnis in Österreich habe. Da er jedoch ein Eigenheim und somit seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in Polen habe, sei dort auch sein Hauptwohnsitz. Er fahre alle 4 bis 6 Wochen für 3 bis 7 Tage nach Polen. Aus diesem Grund sei er in Österreich nur mit Nebenwohnsitz angemeldet.
Als Gegenbeweis iSd § 82 Abs. 8 KFG idF BGBl. I Nr. 132/2002, lege er eine Kopie seiner Anmeldebestätigung bei, aus der zu ersehen sei, dass er in Leoben bzw. in Österreich nur mit Nebenwohnsitz gemeldet sei. „Als dauernder Standort des Kraftfahrzeuges", so der Bf. weiter „ist für mich keinesfalls Österreich zu sehen, da das gegenständliche KFZ auch fallweise von meinem Vater verwendet wird und dieser in Polen lebt und arbeitet".
In der Folge wurde der Bf. mit Vorhalt vom mit der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG konfrontierte und eingeladen, den Beweis zu erbringen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Polen sei (Ansässigkeitsbestätigung) und das Fahrzeug überwiegend in Polen verwendet werde (Fahrtenbuch oder andere Nachweise).
Wie das Finanzamt im Vorlagebericht vom unwidersprochen anmerkte, blieb dieses Ergänzungsansuchen unbeantwortet.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland. Die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland gilt dann als erstmalige Zulassung, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre.
Durch die Einführung dieses Auffangtatbestandes sollten all jene Fälle, in denen nur zum Zweck der Vermeidung der Normverbrauchsabgabe dauerhaft im Inland verwendete Fahrzeuge im Ausland zugelassen werden, der Normverbrauchsabgabe unterworfen werden ().
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuer (KfzStG) unterliegen Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung), der Kraftfahrzeugsteuer.
Steuerschuldner ist dabei die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet (§ 3 Z 2 KfzStG). Die Steuerpflicht dauert im Falle der widerrechtlichen Verwendung vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet (§ 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG).
Gemäß § 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz (KFG) sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen (Standortvermutung). Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gem. § 37 KFG ist nur während eines Monats ab Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist fehlt dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderlich Zulassung iSd § 37 KFG 1967. Wird es trotzdem weiter verwendet, handelt es sich um ein nicht ordnungsgemäß zugelassenes Kraftfahrzeug, dessen Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland den Steuertatbestand der widerrechtlichen Verwendung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG erfüllt.
§ 82 Abs. 8 KFG normiert für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, die Möglichkeit, den Gegenbeweis hinsichtlich des dauernden Standortes des Fahrzeuges anzutreten. Der Steuerpflichtige muss den Beweis erbringen, dass das Fahrzeug – entgegen der gesetzlichen Vermutung – seinen Standort im Ausland hatte.
Im vorliegenden Fall steht aufgrund der vom Bf. unterzeichneten Niederschrift fest, dass er seit dem Jahr 2011 in Österreich lebt und arbeitet.
Der Begriff des Wohnsitzes stellt nach der österreichischen Rechtsordnung auf den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ab. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes kann im vorliegenden Fall kein Zweifel darüber bestehen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. im Inland gelegen ist. Der Bf. hat durchgehend seit dem ein Vollbeschäftigungsverhältnis in Österreich inne. Diese enge wirtschaftliche und berufliche Bindung an Österreich lässt eindeutig auf einen hier gelegenen Mittelpunkt schließen. Daran ändert nichts, dass der Bf. lt. Auszug aus dem Melderegister auch im Haus seiner Eltern als Hauptwohnsitz gemeldet ist.
Dies führt aber in weiterer Folge dazu, dass das Fahrzeug, das der Bf. im Inland verwendet nach § 82 Abs. 8 KFG als Fahrzeug mit dauerndem Standort, bis zum Beweis des Gegenteiles, in Österreich anzusehen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Erbringung des Gegenbeweises erforderlich, dass nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug tatsächlich im Wesentlichen dauerhaft in einem anderen Staat verwendet wird.
Mittels Vorhaltes vom wurde dem Bf. Gelegenheit gegeben, diese Standortvermutung zu widerlegen. Dieser Vorhalt blieb jedoch unbeantwortet. Die Ausführungen des Bf. in seiner Berufung sind definitiv nicht geeignet, diese Standortvermutung zu widerlegen.
Wie der Bf. in der Niederschrift vom selbst zugibt hat er das Auto im Mai 2011 in das Bundesgebiet eingebracht und wird seither von ihm im Inland verwendet. Wird das Kfz auch in Polen, wie der Bw. in seiner Berufung angibt, verwendet, folgt daraus jedoch nicht, dass der dauernden Standort in Polen anzunehmen ist. Vielmehr ist aufgrund des geschilderten Sachverhaltes in dieser Niederschrift und der tatsächlichen Lebensumstände des Bf. eindeutig als erwiesen anzunehmen, dass das Kfz seinen dauernden Standort in Österreich hat.
Der Bf. hat das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug, mit Standort im Inland auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland über die in § 82 Abs. 8 KFG vorgesehene Frist ohne kraftfahrrechtliche Zulassung verwendet. Damit ist der Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung nach § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG erfüllt. Folglich ist der Bf. Steuerschuldner nach § 3 Z 2 KfzStG 1992.
Kann die Standortvermutung, wie im vorliegenden Fall, nicht widerlegt werden, verbleibt es beim gesetzlich vermuteten dauernden Standort in Österreich mit der Konsequenz, dass das Fahrzeug nach Ablauf der einmonatigen Nutzungsdauer in Österreich zum Verkehr zuzulassen wäre und daran anknüpfend eine NoVA-Pflicht entsteht.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegenständlichenfalls handelt es sich um eine auf Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachverhaltsfrage, weshalb eine Revision unzulässig ist.
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100096.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at