Entscheidung über Antrag auf Nichtfestsetzung gemäß § 31 Abs. 2 Z 2 EStG 1988
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache
Bf., Bf.-Adresse, gegen den (Abweisungs-) Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom betreffend den Antrag vom auf Nichtfestsetzung gemäß § 31 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 (2008) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Am wurde die Einkommensteuererklärung für 2008 beim Finanzamt elektronisch eingebracht.
Am erging der Einkommensteuerbescheid für 2008 erklärungsgemäß.
Mit Schreiben vom - innerhalb offener (verlängerter) Rechtsmittelfrist - stellte der Beschwerdeführer (Bf.) erstmals einen Antrag gemäß § 31 Abs. 2 Z 2 EStG 1988: Im Zuge der Bescheidprüfung (Bescheidzustellung: ) habe man festgestellt, dass man dem Finanzamt am irrtümlich eine unvollständige Einkommensteuererklärung über Finanz-Online übermittelt habe; dies betreffe die Kennzahlen 802 (Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen in Höhe von 183.342,07 Euro) und 806 (Antrag gemäß § 31 Abs. 2 Z 2 EStG 1988).
Mit Bescheid vom (in der Folge: angefochtener Bescheid) wurde dieser Antrag abgewiesen, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass ein derartiger Antrag nur in einer das Wegzugsjahr betreffenden und vor Ergehen des Einkommensteuerbescheides eingebrachten Steuererklärung gestellt werden könne. Eine spätere Nachholung sei in diesem Zusammenhang nicht möglich.
Mit (endgültigem) Einkommensteuerbescheid für 2008 vom wurden die o.a. Beteiligungseinkünfte erstmals steuerlich erfasst und wurde die Steuerschuld auch diesbezüglich festgesetzt. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen auf die Prüfungsfeststellungen verwiesen, welche ihrerseits auf den angefochtenen Bescheid Bezug nehmen.
Gegen den angefochtenen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom wegen behaupteter (Unions-)Rechtswidrigkeit des Inhaltes; in diesem Zusammenhang wurde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Laut Aktenlage wurde darüber hinaus auch gegen den Einkommensteuerbescheid für 2008 vom eine (ebenfalls mit datierte) Beschwerde eingebracht.
Mit Vorlagebericht (Verf 46) vom legte das Finanzamt dem Unabhängigen Finanzsenat die Beschwerde vom gegen den angefochtenen Bescheid zur Entscheidung vor.
Mit Vorhalt vom wurde das Finanzamt (ua.) befragt, auf welcher Rechtsgrundlage der - "abgesondert ergangene" - angefochtene Bescheid eigentlich erlassen worden sei. Sollte sich das Finanzamt in diesem Zusammenhang auf § 92 BAO stützen, werde zu bedenken gegeben, dass nach herrschender Rechtsauffassung der Grundsatz der Subsidiarität von Feststellungsbegehren und Feststellungsbescheiden gilt, weshalb etwa kein Feststellungsbescheid zu erlassen sei, wenn die Erlassung eines Abgabenbescheides möglich ist.
Diese Frage wurde nicht beantwortet (vgl. Vorhaltsbeantwortung vom ).
Mit Schreiben vom zog der Bf. den Antrag auf mündliche Verhandlung zurück.
Über die Beschwerde wurde Folgendes erwogen:
Wie oben bereits erwähnt, wurde mit Vorlagebericht (Verf 46) des Finanzamtes vom nur die Beschwerde vom gegen den angefochtenen Bescheid zur Entscheidung vorgelegt.
Der angefochtene Bescheid ist nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes jedoch ohne gesetzliche Grundlage ergangen (vgl. Vorhalt vom ; Ritz, BAO, 5. Aufl., § 92 Tz 15 mwN, zur Subsidiarität von Feststellungsbegehren bzw. Feststellungsbescheiden, wenn die Erlassung eines Abgabenbescheides möglich ist; Stoll, BAO-Kommentar, 936).
Im Übrigen besteht an einer - gesonderten - Bescheiderlassung wie im vorliegenden Fall aber auch aus Rechtsschutzgründen kein Bedarf, zumal die hier strittige Rechtsfrage (betreffend Nichtfestsetzung der Steuerschuld gemäß § 31 Abs. 2 Z 2 EStG 1988) ohnedies im Einkommensteuerverfahren (Abgabenbescheid) geklärt werden kann (vgl. Ritz, BAO, 5. Aufl., § 92 Tz 10 mwN).
Somit war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (insbes. Abweichen des Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Fehlen einer solchen Rechtsprechung, uneinheitliche Beantwortung der zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zukommt.
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 31 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100746.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
YAAAB-54497