Kein Alleinverdienerabsetzbetrag, wenn (Ehe)Partner Einkünfte von € 6.225,88 bezogen hat
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers, aufgrund der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2012, zu Recht erkannt:
I. Die Bescheidbeschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Zunächst wird der Beschwerdeführer (Bf) mit Bescheid vom zur Einkommensteuer - ANV 2012 veranlagt und für ihn eine Gutschrift von € 405,00 festgesetzt.
Mit Bescheiden vom verfügt das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach als belangte Behörde die Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO und ersetzt diesen durch den gegenständlich angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2012 selben Datums, mit dem für das Jahr 2012 die Einkommensteuer mit € 118,00 bemessen wird, sodass sich unter Anrechnung der vorangegangenen Gutschrift eine Nachforderung von € 523,00 ergibt. Grund für die Bescheidaufhebung war, dass die Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag infolge Überschreitens des Grenzbetrages nicht vorgelegen waren.
Gegen diesen Bescheid richtet sich der als Bescheidbeschwerde (idF nur Beschwerde) zu erledigende Berufungsschriftsatz vom , in dem vorgetragen wird, dass es zwar zutreffe, dass die Gattin ein geringes Nettoeinkommen von € 7.053,88 selbst erwirtschaftet habe, doch habe sie aufgrund dessen geringer Höhe die Pendlerpauschale NICHT in Abzug bringen können, obwohl sie als Teilzeitbeschäftigte die Strecke Wohnung - Arbeitgeber drei Mal pro Woche gefahren sei. Weiters habe sie den Beitrag zur Glaubensgemeinschaft nicht in Abzug bringen können, da sie ein Einkommen von unter € 11.000,00 erwirtschaftet habe. Es sei rechtswidrig, dass ihm einerseits der Alleinverdienerabsetzbetrag für 1 Kind (€ 494,00) rückgefordert werde und es seiner Gattin aufgrund ihrer Einkommenssituation verwehrt bleibe, ihre Fahrtkosten (in Form der Pendlerpauschale) sowie die Sonderausgaben in Abzug zu bringen. Weiters Vorbringen bezieht sich auf eine Nachsicht gemäß § 236 BAO sowie auf eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO. Erkennbar wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom (Beginn der Abholfrist) weist die belangte Behörde das Rechtsmittel als unbegründet ab und führt in der Begründung nach Wiedergabe der Bestimmung des § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 aus, dass die Gattin laut Einkommensteuerbescheid im Jahr 2012 steuerpflichtige Einkünfte von € 6.225,88 bezogen habe.
Der an die Gattin ergangene Einkommensteuerbescheid für 2012 vom weist Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von € 6.225,88 aus, wobei die Pendlerpauschale laut Veranlagung von € 696,00 und die Werbungskostenpauschale von € 132,00 in Abzug gebracht worden sind. Durch weitere Abzüge von Sonderausgaben für Topfsonderausgaben, Zuwendungen gem § 18 Abs 1 Z 7 EStG 1988 von € 100,00 und Kinderfreibetrag von € 220,00 ergibt sich ein Einkommen von € 5.175,88. Aufgrund der geringen Höhe werden mit dem Einkommensteuerbescheid 15 % der Sozialversicherungsbeiträge iHv gerundet € 219,00 als Gutschrift festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom (Tag des Einlangens) erhebt der Bf den als nochmalige Berufung bezeichneten Vorlageantrag und ergänzt sein bisheriges Vorbringen dahingehend, dass seine bisherigen Argumente in der Beschwerdevorentscheidung nicht berücksichtigt worden seien bzw dass auf die Punkte darauf nicht eingegangen worden sei. Es sei ausschließlich der vorliegende Gesetzestext herangezogen worden. Der Bf ersuche daher nochmals um sorgfältige und detaillierte Prüfung seiner Berufungen und um eine Entscheidung in Kulanz. Weiteres Vorbringen wird für eine Ratenzahlung erstattet.
Mit E-Mail vom teilt die belBeh mit, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag bereits vom Arbeitgeber bei der Lohnverrechnung berücksichtigt worden ist und legt als Beweis den gemäß § 84 EStG 1988 übermittelten elektronischen Lohnzettel vor.
Es wurde erwogen:
Rechtslage:
Gemäß § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 steht Alleinverdienenden bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) ein Alleinverdienerabsetzbetrag von jährlich 494 Euro zu. [...] Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. [...] Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünftevon höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt. [...]
Einkommenist gemäß § 2 Abs 2 EStG 1988 der Gesamtbetrag der Einkünfteaus den im Abs 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106a.
Gemäß § 18 Abs 1 Z 7 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben bestimmte freigebige Zuwendungen abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
Gemäß § 41 Abs 1 Z 5 EStG 1988 ist der Steuerpflichtige u.a. dann zu veranlagen (Pflichtveranlagungstatbestand), wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind und der Alleinverdienerabsetzbetrag [...] berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen.
Gemäß § 1 Abs 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz - BFGG obliegen dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht – BFG) Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Aufgrund der vom Bf nicht bestrittenen Sachlage steht fest, dass seine Gattin im Jahr 2012 Einkünfte von € 6.225,88 bezogen hat. Dieser Einkunftsbetrag ergibt sich nach Abzug des Pendlerpauschales von € 696,00. Grundlage der Berechnung ist der vom Arbeitgeber der Ehegattin übermittelte elektronische Lohnzettel, den der Bf in seinem Berufungsschriftsatz (arg. Nettoeinkommen € 7.053,88) selbst herangezogen hat.
Rechtliche Beurteilung:
Die gemäß § 323 Abs 37 BAO als Bescheidbeschwerde zu erledigende Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Die vom Bf begehrte Kulanzlösung ist im Öffentlichen Recht, zu dem das Abgabenrecht zählt, rechtlich nicht zulässig. Kulanzlösungen sind nur im Privatrecht zulässig, das vom Grundsatz der Privatautonomie geprägt ist und Vereinbarungen zwischen Personen kennt. Demgegenüber ist das Öffentliche Recht grundsätzlich davon geprägt, dass gesetzlich normierte Tatbestände erfüllt sein müssen, womit der Eintritt einer bestimmten Rechtsfolge verknüpft ist. Bei Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes, hat die im Gesetz vorgesehen Rechtsfolge einzutreten; bei Nichtverwirklichung nicht. Die Kulanzlösung stünde weiters im Widerspruch zum sogenannten Legalitätsgrundsatz des Art 18 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), wonach die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden darf. Das heißt, die im Öffentlichen Recht zu Entscheidung berufenen Institutionen (Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte) sind folglich an die Gesetze gebunden und zu deren Einhaltung verpflichtet. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung den Gesetzestext heranzugezogen hat. Ausnahmsweise kennt das Öffentliche Recht Ermessensentscheidungen, doch werden diese vom Gesetz bestimmt. Nachsichten oder Ratenbewilligungen gemäß § 236 bzw § 212 BAO beispielsweise zählen zu den Ermessensentscheidungen. Aber auch Ermessensentscheidung sind nur in dem Rahmen zulässig, die das Gesetz (§ 20 BAO) dem Ermessen einräumt.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist an das Erfüllen von Voraussetzungen (Tatbestandsmerkmalen) gebunden und vom Gesetz nicht als Ermessensentscheidung konzipiert, was im konkreten Fall rechtlich Folgendes bedeutet:
Tatbestandsbezogen verlangt § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 für die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages u.a. das Vorliegen von mindestens einem Kind UND, dass der andere (Ehe)Partner nicht Einkünfte von mehr als € 6.000,00 erwirtschaftet hat, UND dass Gemeinschaft zwischen den Personen besteht. Diese gesetzlichen Voraussetzungen müssen kumulativ (also gemeinsam) erfüllt werden, um in den Genuss dieser Begünstigung zu gelangen. Ist nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, steht der Alleinverdienerabsetzbetrag als zwingende Rechtsfolge nicht zu.
Da die im Jahr 2012 von der Gattin erzielten Einkünfte von € 6.225,88 den im § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 normierten Grenzbetrag von € 6.000,00 überstiegen haben, werden die im § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 gesetzlich bestimmten Voraussetzungen nicht erfüllt, sodass als zwingende Rechtsfolge der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht. Da der Absetzbetrag folglich zu Unrecht bei der Lohnverrechnung berücksichtigt worden war, war er im Veranlagungsweg aufgrund der Bestimmung des § 41 Abs 1 Z 5 EStG 1988 zurückzufordern.
Bereits aus diesem Grund war der Bf nicht berechtigt, den Alleinverdienerabsetzbetrag bei der Veranlagung zu beantragen. Rein objektiv hat er bereits dadurch die ihn treffenden Offenlegungs- und Wahrheitspflichten verletzt.
§ 33 Abs 4 EStG 1988 knüpft an die Einkünftedes anderen Eheteils an. Davon zu unterscheiden ist das Einkommen, das in § 2 Abs 2 EStG 1988 gesetzlich definiert ist. Da Sonderausgaben aufgrund der gesetzlichen Anordnung nicht von den Einkünften, sondern erst auf der Stufe der Ermittlung des Einkommens abzuziehen sind, dürfen die Ausgaben für Zuwendungen gemäß § 18 Abs 1 Z 7 EStG 1988 bei der Ermittlung der Einkünfte für Zwecke des § 33 Abs 4 leg. cit. gar nicht abgezogen werden. Welche Ausgaben als Sonderausgaben anzusehen sind, bestimmt abschließend § 18 EStG 1988. Aufgrund der zuvor dargestellten Gesetzesbindung wäre ein Abzug von Sonderausgaben (Beiträge zu Glaubensgemeinschaft) auf der Stufe der Einkünfteermittlung rechtswidrig.
Auch der Punkt, der Gattin bliebe aufgrund ihrer Einkommenssituation die Pendlerpauschale geltend zu machen verwehrt, trifft nicht zu, wie der an sie ergangene Einkommensteuerbescheid 2012 zeigt, in dem die Pendlerpauschale bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen worden ist. Dass sich Abzugsposten bei niedrigen Einkommen nicht oder nur geringfügig auswirken, ist eine davon verschiedene Problematik. Dafür steht bei niedrigen Einkommen, das ja aufgrund der geringen Höhe unversteuert bleibt, die sog. Negativsteuer zu, die im Fall der Gattin des Bf € 219,00 ausgemacht hat.
Die über die Beschwerde hinausgehenden Anträge auf Bewilligung von Ratenzahlung und/oder Nachsicht fallen in die Zuständigkeit der belangten Behörde und sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, weil das Bundesfinanzgericht gemäß § 1 Abs 1 BFGG ausschließlich über Bescheidbeschwerden, Säumnisbeschwerden und Maßnahmenbeschwerden, jedoch nicht über Anträge entscheidungsbefugt ist (vgl Art 130 Abs 1 Z 1 bis 3 B-VG).
Da die als Beschwerde zu erledigende Berufung keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt hat, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn das Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolge, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag bei Überschreiten des Grenzbetrages gemäß § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 nicht zusteht, ergibt sich zwingend aus dem Gesetz und stellt keine solche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 1 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013 § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101589.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at