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Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 04.08.2015, RS/7100148/2015

Verfrüht eingebrachte Säumnisbeschwerde

Entscheidungstext

 

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Stanek in der Beschwerdesache des Bf., wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 beschlossen:

Der Antrag des Beschwerdeführers vom , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , wird als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schriftsatz vom brachte der Beschwerdeführer (Bf.) nachstehenden, wörtlich wiedergegebenen, Antrag beim Bundesfinanzgericht ein:

" ...

Beschwerdeführer: Bf.

belangte Behörde: Finanzamt für den 21. Bezirk, p.a. FA 12 Dr. Adolf Schärf-Platz 2, 1220 Wien 

Säumnisbeschwerde
in eventu
Maßnahmenbeschwerde 

Am war der Beschwerdeführer von 8:40 Uhr bis 9:10 Uhr nachweislich bei der belangten Behörde und hat bei der diensthabenden Mitarbeiterin am Kundendienstschalter in der allgemeinen Servicezone Frau K persönlich um Ausdruck einer Bescheinigung über die im Kalenderjahr 2014 bei der belangten Behörde verzeichneten Bruttogehälter sowie die daraus abgeführte Lohnsteuer ersucht. Der Beschwerdeführer konnte in Erfahrung bringen, daß eine solche Bestätigung von der belangten Behörde als Jahreslohnzettel bezeichnet wird. Allerdings könne ein solcher laut Frau K nicht hergegeben werden, sie hätte dazu Anweisung und darf das nicht. Auf die Nachfrage des Beschwerdeführers, wo diese Regelung erfolgt konnte keine nachvollziehbare Antwort gegeben werden und so hat der Beschwerdeführer um ein Gespräch mit der Dienstvorgesetzten gebeten. Frau K verließ den Kundendienstschalter und kam mit Frau J zurück. Der Beschwerdeführer erörterte nochmals sein Begehren um Ausstellung des so bezeichneten Jahreslohnzettels für das Kalenderjahr 2014 durch die belangte Behörde. Im Ergebnis bekam der Beschwerdeführer – ohne jetzt alle Details des Gesprächsinhaltes auszuführen – keinen Jahreslohnzettel und auch keine exakte Auskunft darüber in welcher Bestimmung geregelt wäre, daß die belangte Behörde keinen Jahreslohnzettel ausstellen dürfe.

Zwischenzeitlich liegt dem Beschwerdeführer eine amtliche Information vor, daß es keine gesetzliche Bestimmung gibt, welche es der belangten Behörde verbietet, einen Jahreslohnzettel auszudrucken und dem Beschwerdeführer auszuhändigen. 

Daher erhebt der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde wegen Untätigkeit der belangten Behörde bzw in eventu Maßnahmenbeschwerde wegen Wegschicken des Beschwerdeführers ohne Ausfolgung der ersuchten Bescheinigung durch die belangte Behörde und beantragt der oben angeführten belangten Behörde aufzutragen umgehend eine Bescheinigung über die im Kalenderjahr 2014 bei der belangten Behörde verzeichneten Bruttogehälter sowie die daraus abgeführte Lohnsteuer (nach Bezeichnung der belangten Behörde: Jahreslohnzettel) zu erstellen und dem Beschwerdeführer zuzusenden.

Sollte die belangte Behörde – obwohl es keinerlei Bestimmung gibt und obwohl in der Vergangenheit schon ein diesbezügliches Schriftstück dem Beschwerdeführer ausgehändigt wurde – weiter nicht in der Lage sein dem iGst Begehren des Beschwerdeführers zu entsprechen soll dieses umgehend dem BFG als ersatzweise Entscheidungsbehörde erster Instanz zur Erledigung überwiesen werden. ..."

Gemäß § 283 Abs. 1 BAO kann g egen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Abgabenbehörden wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde (Maßnahmenbeschwerde) erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Dem Absatz 2 leg. zit. zufolge ist die Maßnahmenbeschwerde innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird die Maßnahmenbeschwerde innerhalb der Frist gemäß § 245 bei einem anderen Verwaltungsgericht oder bei einer Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; solche Maßnahmenbeschwerden sind unverzüglich an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten.

Gemäß § 283 Abs. 3 BAO hat die Maßnahmenbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes;
b) soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat;
c) den Sachverhalt;
d) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;
e) das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären;
f) die Angaben, die zur Beurteilung der fristgerechten Einbringung der Maßnahmenbeschwerde erforderlich sind.

Gemäß Absatz 4 leg. zit. ist der angefochtene Verwaltungsakt vom Verwaltungsgericht mit Erkenntnis für rechtswidrig zu erklären, wenn die Maßnahmenbeschwerde nicht mit Beschluss bzw. mit Erkenntnis
a) als nicht zulässig oder nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260),
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos zu erklären ist (§ 256 Abs. 3) oder
c) als unbegründet abzuweisen ist.

§ 284 Bundesabgabenordnung (BAO) normiert auszugsweise:

Gemäß Abs. 1  kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht  beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

Dem Absatz 2 folgend  hat das Verwaltungsgericht der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen.

Gemäß Absatz 3 leg. zit. geht die Zuständigkeit zur Entscheidung erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

Betrachtet man nunmehr den im Schriftsatz des Bf. dargestellten Sachverhalt unter obigen Bestimmungen, so bleibt nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichtes festzuhalten, dass eine Säumnis der belangten Behörde - vorbehaltlich der rechtlichen Beurteilung einer Säumnis im Sinne des § 284 BAO - im gegenständlichen Fall nicht vorliegt. Für den Beginn des Fristenlaufes der Sechsmonatsfrist des § 284 Abs. 1 BAO ist der Zeitpunkt des Einlangens des Anbringens oder der Zeitpunkt, in dem die Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides eintritt, maßgebend.

Eine derartige - im gegenständlichen Fall wenn überhaupt rechtlich mögliche - Säumigkeit des Finanzamtes könnte erst nach Ablauf der am beginnenden Sechsmonatsfrist stattfinden. Verfrüht eingebrachte Säumnisbeschwerden sind der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend zurückzuweisen (; ).

Hinsichtlich der vom Bf. "in eventu" erhobenen Maßnahmenbeschwerde bleibt ergänzend auszuführen, dass ein Verwaltungsakt der Ausübung unmittelbarer behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt dann vorliegt, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen (faktische Amtshandlungen). Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend stellt die Verweigerung der Akteneinsicht keine faktische Amtshandlung dar (; ).

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 283 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RS.7100148.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at