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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.07.2015, RV/7102340/2015

Hochwasserschäden als außergewöhnliche Belastung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über die Beschwerde des Bf, Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom ,  betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2013 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage (das Einkommen) beträgt 22.801,50 €, die Einkommensteuergutschrift wird mit 6.261,00 € festgesetzt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) machte in seiner elektronisch eingebrachten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 Personenversicherungen, Kirchenbeiträge und Spenden als Sonderausgaben geltend. Unter der KZ (Kennzahl) 475 der Erklärung begehrte er weiters die steuerliche Anerkennung von Katastrophenschäden iHv € 14.000,00 als außergewöhnliche Belastung.

Mit Vorhalt vom forderte das Finanzamt den Bf. zum belegmäßigen Nachweis der geltend gemachten Beträge sowie zur Vorlage einer Bestätigung der Gemeindekommission/des Katastrophenfonds über die getroffene Schadensfeststellung und der zustehenden Ersätze auf.

Im Einkommensteuerbescheid vom legte das Finanzamt der Arbeitnehmerveranlagung ein Einkommen iHv 37.184,86 zu Grunde, wobei die vom Bf. geltend gemachten Aufwendungen mit nachstehender Begründung unberücksichtigt blieben:

„Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte zwischen 36.400 € und 60.000 € vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 € ein absetzbarer Betrag in Höhe 60 € ergibt. Da Sie trotz Aufforderung die noch benötigten Unterlagen nicht beigebracht haben, konnten die geltend gemachten Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt werden, als die Beweismittel vorlagen.“

Mit der gegen vorangeführten Einkommensteuerbescheid erhobenen Beschwerde legte der Bf. eine Bestätigung der zuständigen Kirchenbeitragsstelle sowie eine Bestätigung der Stadtgemeinde Klosterneuburg vor, derzufolge er keinerlei Ersätze oder Beihilfen aus den diversen Hochwasserhilfsfonds erhalten habe. Der Beschwerde lagen eine von einer Baufirma erfolgte Schadensaufnahme samt einer Fotodokumentation der Hochwasserschäden sowie Belege über im Jahr 2013 angefallene Kosten in Höhe von 17.006,79 € bei.

In der Beschwerdevorentscheidung vom berücksichtigte das Finanzamt zwar die geltend gemachten Kirchenbeiträge, erkannte jedoch weiterhin die im Zusammenhang mit dem Hochwasser geltend gemachten Schäden mit nachtstehende Begründung nicht als außergewöhnliche Belastung an:

„Die von Ihnen beantragten Kosten in Höhe von € 17.006,79 stellen Kosten f ür die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände und Sanierung beschädigter Gegenstände dar, wie z.B. Sanierung und Reparatur von weiter nutzbaren Wohnhäusern bzw. Wohnungen, Erneuerung des Verputzes etc. Diese Kosten können aber nur für den Hauptwohnsitz, nicht hingegen für Zweit- oder weitere Wohnsitze, Gartenhäuschen, Badehütten (Pfahlbauten), Wohnmobile, Wohnwägen in Abzug gebracht werden. In Ihrem Fall handelt es sich um Kosten für einen weiteren Wohnsitz (Hauptwohnsitz erst ab 2014) und können somit steuerlich nicht anerkannt werden.“

Im Vorlageantrag vom brachte der Bf. – unter Hinweis auf Judikatur und Verwaltungspraxis – u.a. Folgendes vor:

„….Im konkreten Fall handelt es sich um meinen Wohnsitz im S.K., den ich am 2013 käuflich erworben habe; anbei übermittle ich eine Kopie des Kaufvertrages. Ich war zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes dort noch nicht zum Hauptwohnsitz gemeldet, da durch den entstandenen Katastrophenschaden eine Benützung als Hauptwohnsitz ausgeschlossen war und daher ein Verstoß gegen das Meldegesetz die Folge gewesen wäre.

Selbstverständlich habe ich nach Beseitigung des Schadens und im Zeitpunkt der Benützbarkeit des Hauses dort meinen Hauptwohnsitz gemeldet.

Durch die „ehrliche Beurteilung", dass zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes noch nicht der Hauptwohnsitz vorgelegen war, habe ich auf jedweden Ersatz seitens der staatlichen Hochwasserhilfen verzichten müssen.

Ich ersuche das Finanzamt, die wirtschaftliche Betrachtungsweise heranzuziehen und den wahren wirtschaftlichen Gehalt zu würdigen, insoferne hier mein bereits geplanter künftiger Hauptwohnsitz von einer Naturkatastrophe betroffen war und ich Aufwendungen zur Beseitigung dieser Schäden aus eigenen Kosten zu tragen hatte….“

Im Vorlagebericht an das führte das Finanzamt unter der Rubrik „Sachverhalt und Anträge“ Folgendes aus:

„Sachverhalt:

Katastrophenschäden gemäß § 34 Abs. 6 BAO wurden seitens der Abgabenbehörde nicht anerkannt, da vom Nichtvorliegen der zwingenden Hauptwohnsitzeigenschaft ausgegangen wurde.

Beweismittel:

-

Stellungnahme:

Seitens der Abgabenbehörde bestehen keine Bedenken im Sinne des Beschwerdeführers zu entscheiden.“

Mit Beschluss vom stellte das BFG fest, dass die beschwerdeführende Partei gemäß § 300 Abs. 1 lit. a BAO der Aufhebung des Bescheides vom betreffend Einkommensteuer 2013 durch die belangte Behörde zugestimmt hat und übermittelte der belangten Behörde (Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg) gemäß § 300 Abs. 1 lit. b BAO die Zustimmungserklärung der beschwerdeführenden Partei. Gemäß § 300 Abs. 1 lit. b BAO wurde der belangten Behörde eine Frist von acht Wochen zur Aufhebung des vorgenannten Steuerbescheides gesetzt.

Mit E-Mail vom teilte der zuständige Sachbearbeiter der belangten Behörde dem BFG mit:

„…bezugnehmend auf obige GZ sowie den Beschluss vom hinsichtlich § 300 BAO erlaube ich mir Ihnen mitzuteilen, dass von Seiten der Abgabenbehörde auf Grund massiver Kapazitätsengpässe eine Umsetzung der Aufhebung gemäß § 300 BAO Abstand nicht durchgeführt werden kann…“

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Verfahrensrechtliches:

Aus verfahrensrechtlicher Sicht ist vorweg festzuhalten:

§ 300 BAO idF BGBl I Nr. 14/2013 lautet:

„§ 300. (1) Ab Stellung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 2 bis 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben. Sie können solche Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, nur dann aufheben,

a) wenn der Beschwerdeführer einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht nach Vorlage der Beschwerde zugestimmt hat und

b) wenn das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Zustimmungserklärung an die Abgabenbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist zur Aufhebung weitergeleitet hat und

c) wenn die Frist (lit. b) noch nicht abgelaufen ist.

(2) Vor Ablauf der Frist des Abs. 1 lit. b kann das Verwaltungsgericht über die Beschwerde weder mit Erkenntnis noch mit Beschluss absprechen, es sei denn, die Abgabenbehörde teilt mit, dass sie keine Aufhebung vornehmen wird.

(3) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.

(4) Aufhebungen (Abs. 1) sind bis zur abschließenden Erledigung der Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht zulässig.

(5) Durch die Bekanntgabe der Aufhebung (Abs. 1) lebt die Entscheidungspflicht des § 291 wieder auf. Die Abgabenbehörde hat das Verwaltungsgericht unverzüglich von der Aufhebung zu verständigen.“

Durch den Beschluss vom (§ 300 Abs. 1 lit. b BAO) hat das BFG vorübergehend seine Zuständigkeit zur Erledigung der Beschwerde verloren (zufolge § 300 Abs. 2 BAO). Vor Ablauf der im genannten Beschluss der Abgabenbehörde eingeräumten Frist lebt diese Zuständigkeit des BFG nur dann auf, wenn die Abgabenbehörde – wie im gegenständlichen Mail vom - mitteilt, dass sie keine Aufhebung vornehmen wird.

Die Aufhebung nach dem 2. Satz des § 300 Abs. 1 BAO liegt im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. ErläutRV 2007 BlgNr 24. GP 21). Bei der Ermessensübung im Sinne des § 20 BAO ist insbesondere das Interesse an der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung zu beachten. Inwieweit die als Begründung für die Nichtumsetzung der mit § 300 BAO geschaffenen Möglichkeit einer Bescheidaufhebung ins Treffen geführten „massiven Kapazitätsengpässe“, von welchen bekanntermaßen nicht allein das Finanzamt 9/18/19 Klosterneuburg betroffen ist, für eine mit dem Willen des Gesetzgebers in Einklang zu bringende Ermessensübung ausreichen, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Das Wiederaufleben der Entscheidungspflicht des BFG hat zu Folge, dass eine abschließende Erledigung des BFG zu ergehen hat.

2. Zum Sachverhalt:

Mit Kaufvertrag vom 2013 hat der Bf. in K. ein auf Betonstelzen auf fremdem Grund errichtetes Gebäude (Superädifikat), welches im Hochwassergebiet der Donau liegt, erworben. Mit Beschluss des BG Klosterneuburg vom wurde die Hinterlegung des Kaufvertrages bewilligt. Dem glaubhaften Vorbringen des Bf. im Vorlageantrag zufolge wurde rd. 6 Wochen nach dem Kauf die grundbücherliche Durchführung vom Notar bestätigt.

Im Zuge eines mehrtägigen Hochwassers der Donau Anfang Juni 2013 überstieg deren Wasserstand am Grundstück des Bf. die Fußbodenoberkannte des Gebäudes.

Am erfolgte eine mit Fotos dokumentierte Schadensaufnahme im Zusammenhang mit den Hochwasserschäden samt Kostenschätzung durch die vom Bf. beauftragte Baufirma. Festgestellt wurden insbesondere folgende Schäden:

  • Flächendeckende Schlammschicht (25cm-60cm)

  • Fassadenschäden, Risse, Abblättern des Putzes…

  • Die gesamte Deckenkonstruktion stand unter Wasser, Beschädigung der Auflager und Holztram,…

  • Feuchteschäden an der Innenwandoberfläche in einem Bereich bis zu 90 cm….

  • Sickerschacht im vorderen Bereich des Hauses war nicht begehbar, da dieser unter dem Schlamm begraben war

Die Fotos zeigen insbesondere:

  • die beschädigten Außenanlagen

  • die Fassaden- und Putzschäden

  • die Schäden des Auflagers und der Holzträger,

  • die durchfeuchtete Holztragstruktur,

  • herabfallende Untersichtverkleidung

  • Schlammreste und Feuchtigkeitsschäden im Gebäude

  • Schäden des Auflagers und der Holzträger,

Erstattungen von dritter Seite hat der Bf. nicht erhalten.

Zum Beweis der ihm durch das Hochwasser erwachsenen Aufwendungen legte der Bf. Rechnungen im Gesamtumfang von € 17.006,79 vor, darunter auch eine Rechnung vom über 2.847,00 € (abzügl. 3% Skonto 2.761,59 €) betreffend im Zeitraum März –April 2013 durchgeführten Probegrabungen.

Laut Zentralem Melderegister hat der Bf. am an der Adresse Adresse  seinen Hauptwohnsitz begründet.

Die vom Bf. vorgelegten Rechnungen betreffen einerseits Kosten für die Beseitigung unmittelbarer Katastrophenfolgen (Baumax-Rechnungen über den Einkauf von div. Gerätschaften, wie Schaufeln, Schiebetruhe etc) sowie andererseits Kosten für die Sanierung des beschädigten Gebäudes. Das Finanzamt hat die vom Bf. dem Vorlageantrag beigelegten Rechnungen weder dem Grunde noch der Höhe nach beanstandet, vielmehr hielt - wie bereits eingangs dargestellt - das Finanzamt  im Vorlagebericht vom wörtlich fest: „Seitens der Abgabenbehörde bestehen keine Bedenken im Sinne des Beschwerdeführers zu entscheiden.“

3. Rechtsgrundlagen – Verwaltungspraxis – Judikatur:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen, wobei die Belastung folgende Voraussetzungen erfüllen muss:

1. Sie muss außergewöhnlich sein.

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen.

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Gemäß § 34 Abs. 2 leg. cit. ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Die Belastung erwächst gemäß § 34 Abs. 3 leg. cit. dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Gemäß § 34 Abs. 6 leg. cit. können Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden.

Katastrophenschäden i.S. § 34 Abs. 6 TS 1 EStG 1988 liegen nur dann vor, wenn der Schaden durch eine Naturkatastrophe ausgelöst wurde (vgl. ), also durch ein Elementarereignis (vgl. ). Diesfalls kommt ein Selbstbehalt nicht zum Tragen.

In Bezug auf Katastrophenschäden hat sich durch das HWG 2002 die Rechtslage geändert.

Während bis zum Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2002 (HWG 2002) die Wiederbeschaffung durch eine Katastrophe beschädigter Sachen selbst zwangsläufig sein musste und nur notwendige Sachen betreffen durfte, dem Steuerpflichtigen also bis zum HWG 2002 die weitere Lebensführung ohne die Wiederbeschaffung der zerstörten Sachen unzumutbar sein musste (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 34 Anm. 44 m.w.N), erfolgte mit dem HWG 2002 aus Anlass der Hochwasserkatastrophe vom August 2002 mit Wirksamkeit ab der Veranlagung 2002 eine Neuregelung der steuerlichen Absetzbarkeit von Aufwendungen im Zuge von Katastrophenschäden. So sind Aufwendungen für die Reparatur und die Sanierung beschädigter, aber weiter nutzbarer Sachen dann abzugsfähig, wenn diese für die übliche Lebensführung benötigt werden (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 34 Anm. 46d m.w.N). Judikatur, die zu Sachverhalten, die zur Rechtslage bis zur Veranlagung 2001 ergangen ist, ist daher nur teilweise auf die aktuelle Rechtslage anzuwenden.

"Erforderlich" geht über die "Zwangsläufigkeit" i.S.d. § 34 Abs. 1 EStG 1988 hinaus; "erforderlich" ist auch nicht so eng wie etwa "nötig", "notwendig" oder "unerlässlich", allerdings auch nicht so weit wie etwa "angemessen" (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 34 Anm. 46m).

Laut Verwaltungspraxis sind die Kosten für die Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenfolgen in vollem Umfang absetzbar, gleichgültig, ob die Kosten im Zusammenhang mit dem Erstwohnsitz oder einem weiteren Wohnsitz anfallen.

Hingegen sind die Kosten für die Reparatur und Sanierung beschädigter Vermögensgegenstände in dem Umfang absetzbar, in dem diese Gegenstände für die “übliche Lebensführung“ benötigt werden. Nicht abgesetzt werden können daher Kosten für die Reparatur und Sanierung von Gegenständen, die nicht mehr der üblichen Lebensführung zugerechnet werden können, wie zB Kosten im Zusammenhang mit einem Zweitwohnsitz.

4. Auf den konkreten Beschwerdefall bezogene Erwägungen:

Laut Medien- und Zeitungsberichten erreichte am das Hochwasser am Pegel Korneuburg seinen Höchststand von 8,10m. Wie aus den anlässlich der Schadensaufnahme am angefertigten Fotos erkennbar ist, überstieg der Wasserstand am Grundstück des Bf. die Fußbodenoberkannte des auf Stelzen errichteten Gebäudes, welches der Bf. rund 2 Monate zuvor erworben hat. Dass bei einem derartigen Wasserstand eine Beschädigungen an den Pfeilern, dem Mauerwerk und an den Holzträgern eingetreten sind, welche entsprechende Sanierungsmaßnahmen für eine weitere nachhaltige Nutzung des Gebäudes erfordern und diese erst nach entsprechender Entfernung der Schlammschicht und Austrocknung der Mauern und sorgfältiger Planung durchgeführt werden können, erscheint nach Ansicht des BFG nach allgemeiner Lebenserfahrung nachvollziehbar. Sowohl die vom Bf. vorgelegten Schadensaufnahme samt Fotos belegt eindeutig die ihm entstandenen Schäden. Es steht unstrittig fest, dass gegenständlich ein unausweichliches Schadensereignis im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 vorliegt und dem Berufungswerber aus der Schadensbeseitigung grundsätzlich Aufwendungen erwachsen sind.

Festzuhalten ist zunächst, dass es sich beim durch das Hochwasser beschädigten Objekt nicht um einen Zweitwohnsitz des Bf. gehandelt hat. Es trifft zwar zu, dass der Bf. im Zeitpunkt des Hochwassers noch an einer anderen Adresse seine Hauptwohnsitzmeldung hatte, allerdings ist aufgrund des glaubhaften und unwiderlegten Vorbringens davon auszugehen, dass der Bf. bereits im Zeitpunkt des Kaufes (April 2013) ernsthaft die Absicht hatte, seinen Hauptwohnsitz nach K., in das neu erworbene Objekt zu verlegen.

Selbst das Finanzamt ist zwischenzeitlich aufgrund des Vorbringens im Vorlageantrag von seiner ursprünglich im Veranlagungs- und im daran anschließenden abgabenbehördlichen Beschwerdeverfahren vertretenen Auffassung, wonach die geltend gemachten Aufwendungen des Bf. deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden könnten, da der Schaden infolge des Hochwassers nicht den Hauptwohnsitz des Berufungswerbers betroffen habe, abgegangen. So weist das Finanzamt im Vorlagebericht sogar explizit darauf hin, dass seitens der Abgabenbehörde keine Bedenken bestehen, im Sinne des Bf. zu entscheiden.

Auch seitens des BFG wird nicht daran gezweifelt, dass der Bf. die ernsthafte Absicht hatte, nach dem Kauf des Gebäudes seinen Hauptwohnsitz dort einzunehmen. Dass zwischen dem Erwerb und der Wohnsitzbegründung ein Hochwasser der Donau die Bewohnbarkeit des Objektes und damit die Begründung des Hauptwohnsitzes für längere Zeit verhindert hat, ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage. Der Bf. hat unmittelbar nach der Hochwasserkatastrophe erkennbar sofortige Maßnahmen zur Wiederbewohnbarmachung des beschädigten Gebäudes gesetzt und letztlich im April 2014 tatsächlich seinen Hauptwohnsitz dort begründet. Unter Bedachtnahme auf die zeitliche Abfolge, insbesondere im Hinblick auf die innerhalb weniger Monate nach dem Hochwasser tatsächlich erfolgte Verlegung des Hauptwohnsitzes, war in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass der Bf. nur aufgrund der unmittelbar nach dem Kauf eingetretenen Hochwasserschäden daran gehindert war, seinen Hauptwohnsitz bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu begründen.

Was allerdings die vorerwähnte Rechnung vom über 2.847,00 € (abzügl. 3% Skonto 2.761,59 €) betreffend im Zeitraum März bis April 2013 durchgeführte Probegrabungen betrifft, so ist ein Zusammenhang mit dem Hochwasser, welches sich im Juni 2013, sohin 1-2 Monate nach den Probebohrungen, ereignet hat, schon allein aus zeitlicher Sicht nicht erkennbar. Eine Berücksichtigung unter dem Titel „Katastrophenschaden“ im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG kommt daher für die besagte Rechnung schon allein aus diesem Grund nicht in Betracht und war der vom Bf. insgesamt geltend gemachte und belegmäßig nachgewiesene Betrag iHv 17.006,79 € um 2.761,59 € zu kürzen. Der als „Katastrophenschaden“ zu berücksichtigende Betrag war sohin mit 14.245,20 € anzusetzen.

Der Beschwerde war daher teilweise stattzugeben.

Neuberechnung der Einkommensteuer:


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Gesamtbetrag der Einkünfte
37.244,76
- Pauschbetrag für Sonderausgaben - Kirchenbeitrag - Katastrophenschaden
- 60,00 - 138,06 - 14.245,20
Einkommen
22.801,50
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: (22.801,50 - 11.000,00) x 5.110,00 / 14.000,00)
4.307,55
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
4.307,55
- Verkehrsabsetzbetrag - Arbeitnehmerabsetzbetrag
- 291,00 - 54,00
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
3.962,55
Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt 0% für die ersten 620,00 6% für die restlichen 5.191,99
 0,00 311,52
Einkommensteuer
4.274,07
anrechenbare Lohnsteuer
-10.535,40
0,33
festgesetzte Einkommensteuer
-6.261,00
Abgabengutschrift
6.261,00

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Soweit aus RIS-Abfragen ersichtlich, ist höchstgerichtliche Judikatur zur Rechtslage ab dem Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2002 (HWG 2002) - vom Erkenntnis vom 2010/15/0005 abgesehen, welchem allerdings eine dem gegenständlichen Verfahren nicht vergleichbare Sachverhaltskonstellation zu Grunde liegt - bisher nicht ergangen, weshalb die Revision zuzulassen war.  

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102340.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at