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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.11.2014, RV/7300051/2014

Nachsicht, keine berücksichtigungswürdigen Umstände

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Finanzstrafsache gegen K.K., (Bf.) wegen gnadenweiser Nachsicht über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des BM f. Finanzen vom , GZ. BMF-IV zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom hat der Spruchsenat beim Finanzamt Linz, als Organ des Finanzamtes Kirchdorf Steyr Perg als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bf. der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a Finanzstrafgesetz (FinStrG) für schuldig erkannt, weil er vorsätzlich unter Verletzung der Pflicht zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetzes (UStG) entsprechenden Voranmeldungen für die Monate August bis Dezember 2006 und Jänner bis November 2007 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 48.820,25 bewirkt hat, indem er keine Vorauszahlungen entrichtete und die in diesem Fall einzureichenden Voranmeldungen nicht abgab, wobei er die Verkürzung nicht nur für möglich sondern für gewiss hielt.

Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe im Ausmaß von € 9.000,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Tagen ausgesprochen.

Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 FinStrG mit € 363,00 festgesetzt.

Zur Begründung führte der Spruchsenat zunächst zu den persönlichen Verhältnissen des Bf. aus, der Bf. verdiene monatlich netto ca. € 1000,-  und habe Schulden in Höhe von ca. € 300.000,00.

Das Beweisverfahren habe ergeben, dass der Bf. im Zeitraum 2006 bis 2008 vorsätzlich die Umsatzsteuerzahllasten dem Finanzamt nicht bekannt gegeben habe, sodass es insgesamt zu einer Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von € 48.820,25 gekommen sei.

Der Bf. habe gewusst, dass es durch seine Handlungsweise zu derart hohen Hinterziehungen kommen werden würde und habe sich mit dem Erfolg seiner jeweiligen Taten billigend abgefunden.

Der Beschuldigte sei in der Verhandlung vor dem Spruchsenat geständig gewesen, im Sinne der Stellungnahme des Amtsbeauftragten. Dieses Geständnis stimme mit den übrigen Beweisergebnissen, nämlich mit den Erhebungen des Finanzamtes Kirchdorf Stey Perg überein und habe somit zwanglos den Feststellungen zu Grunde gelegt werden können.

Der Strafrahmen errechne sich mit einer Geldstrafe bis zu einem Höchstmaß von € 97.640,50, daneben könne auch auf eine primäre Freiheitsstrafe erkannt werden.

Als mildernd wiege die Unbescholtenheit, das Geständnis, die schwierigen finanziellen Verhältnisse und zwei missglückte Selbstanzeigen, erschwerend hingegen der Tatzeitraum von mehreren Monaten bei Realkonkurrenz.

In der Gesamtschau habe die Strafe an der Strafuntergrenze nach § 23 Abs. 4 FinStrG ausgemittelt werden können.

Nachdem der Bf. wiederholt Zahlungserleichterungen erwirkte, indem er Zahlungen in Aussicht stellte, brachte er am ein Ansuchen um gnadenweise Nachsicht ein und behauptete, dass mit angeführtem Erkenntnis über ihn aufgrund falscher Rechtsberatung durch seinen Verteidiger eine unverhältnismäßig hohe Geldstrafe verhängt worden war. Auf diese Geldstrafe habe er bereits € 4.500,- entrichtet. Es sei dem Bf. jedoch aus finanziellen Gründen nicht möglich die verbleibende Geldstrafe zu entrichten. 

Da eine Entrichtung der Geldstrafe nicht erfolgte, wurde der Bf. am   vom Finanzamt zur Zahlung des Betrages in Höhe von € 9.363,- aufgefordert.

Daraufhin suchte der Bf. mit Schreiben vom um Zahlungserleichterung an, welche ihm mit Bescheid vom , im Ausmaß von elf Raten zu je € 600,- zahlbar jeweils am 18 des Kalendermonats beginnend mit 18. Oktober und eine letzte Rate in Höhe von € 2.943,- zahlbar am bewilligt wurde.

Am ersuchte der Bf. den Zahlungsbeginn auf zu verlegen. Das Finanzamt änderte darauf die Bewilligung der Zahlungserleichterung ab, als dem Bf. mit € 2.343,- als erste Rate vorgeschrieben wurden und elf weitere Raten zu je € 700,-.

Der Bf. stellte mit Schreiben vom ein drittes Zahlungserleichterungsansuchen, welches abgewiesen wurde.

Mit Vorhalt vom wurde dem Bf. unter Hinweis auf die Nichteinhaltung der ersten zwei Zahlungstermine der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe angedroht.

Am wurde der Bf. zum Strafantritt gemäß § 175 Abs. 2 FinStrG aufgefordert.

In Folge erwirkte der Bf. wiederholt Zahlungsvereinbarungen, sodass eine Vorführung zunächst unterblieb.  Nach dem Ausfall einer monatlichen Zahlung für März 2013 wurde am 05. April versucht, mit dem Bf. Kontakt aufzunehmen. Dies schlug fehl, so dass am die Vorführung des Bf. veranlasst wurde. Am erwirkte der Bf. eine weitere Zahlungserleichterung, nachdem er am € 500,- einbezahlte und für  eine weitere Zahlung in Aussicht stellte.

Am stellte der Bf. per mail, am Folgetag schriftlich, den Antrag auf Ableistung gemeinnütziger Leistungen, über den mangels Vorliegen konkreter Dienstanweisungen zunächst nicht entschieden wurde. Da der Bf. seit keine Einzahlungen mehr leistete wurde am dessen Vorführung verfügt. Am stellte der Bf. erneut eine Zahlung bis Ende September 2013 in Aussicht. Da auch diese unterblieben ist, wurde am erneut die Vorführung des Bf. veranlasst.

Im Ansuchen um gnadenweise Nachsicht vom brachte der Bf. vor, dass mit angeführtem Erkenntnis über ihn aufgrund falscher Rechtsberatung durch seinen Verteidiger eine unverhältnismäßig hohe Geldstrafe verhängt worden sei. Auf diese Geldstrafe habe er bereits € 4.500,- entrichtet. Es sei ihm jedoch aus finanziellen Gründen nicht möglich die verbleibende Geldstrafe zu entrichten. 

Er habe am einen Antrag auf Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstelle des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe gestellt, jedoch keinen diesen Antrag erledigenden Bescheid erhalten.

Das BMF wies das Ansuchen als unbegründet ab.

Begründend führte das BMF dazu aus, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Tatsache, dass jemand aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus die rechtskräftig gegen ihn verhängte Geldstrafe nicht bezahlen könne, für sich allein keinen gnadenwürdigen Grund darstelle. Gerade für diesen Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe habe der Gesetzgeber den Vollzug der festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe vorgesehen.

Zum Einwand, dass über den Antrag auf Erbringung gemeinnütziger Leistungen noch nicht entschieden worden sei, werde darauf hingewiesen, dass die Durchführung des entsprechenden Verfahrens nicht der Gnadenbehörde obliege, sondern in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde falle.

Weitere gnadenwürdige Umstände seien nicht behauptet worden und auch aus dem Akt nicht ersichtlich.

Das Ansuchen um gnadenweise Nachsicht sei somit schon mangels Vorliegen gnadenwürdiger Umstände abzuweisen gewesen.

Selbst im Falle des Vorliegens gnadenwürdiger Umstände wäre jedoch dem gegenständlichen Gnadenansuchen kein Erfolg beschieden gewesen.

Dem Vorbringen des Gnadenwerbers, dass eine unverhältnismäßig hohe Geldstrafe verhängt worden sei, habe die Gnadenbehörde nicht folgen können. Vielmehr liege die festgesetzte Geldstrafe unter der nach § 23 Abs. 4 FinStrG zu bemessenden Mindeststrafe.

Die verhängte Geldstrafe hafte zu 50% unberichtigt aus. Die Einbringung der dem Finanzstrafverfahren zugrunde liegenden Abgabennachforderung habe zum Großteil ausgesetzt werden müssen.

Eine gnadenweise Nachsicht der aushaftenden Geldstrafen hätte somit zur Folge gehabt, dass das steuerliche Fehlverhalten des Gnadenwerbers ohne entsprechende Sanktion geblieben wäre, was im Besonderen aus generalpräventiven Gründen abzulehnen sei.

Es sei unbillig von den steuerredlichen Unternehmen und Bürgern zu verlangen regelmäßig ihren steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen, während man andererseits das Fehlverhalten des Bf. ohne die notwendige strafrechtliche Sanktion ließe.

Der Bf. befinde sich erst im 47. Lebensjahr, sodass die neuerliche Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nicht auszuschließen sei.

Darüber hinaus haben die Verantwortungen des Bf. keine reumütige Einsicht hinsichtlich der von ihm über einen längeren Zeitraum begangenen Malversationen erkennen lassen.

Eine Gnadenmaßnahme widerspräche somit auch spezialpräventiven Erfordernissen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom .

Der Bf. ficht den Gnadenbescheid wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhaften Verfahrens und Verletzung seines Rechts auf Amnestie an und beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass seiner Beschwerde Folge gegeben bzw. der beantragten Amnestie stattgegeben werde, in eventu der angefochtene Bescheid aufgehoben sowie das Amnestiegesuch dem Bundespräsidenten bzw. dem BMF vorgelegt werde.

In Ergänzung seines Gnadenansuchens führt der Bf. aus, dass mit Verhängung der Geldstrafe, der Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit sowie der Auferlegung der Kosten des Strafverfahrens seine staatsbürgerlichen und verfassungsmäßig gewährleisteten Grund- und Menschenrechten verletzt worden seien.

Der Bf. wiederholte sein Vorbringen, dass die verhängte Geldstrafe unverhältnismäßig hoch und nur als Folge falscher Rechtsberatung durch seinen Verteidiger zustande gekommen sei. Aus diesem Grund habe er seine Verteidigungsrechte nicht wahrnehmen können.

Der Bf. bringt weiters vor, dass er von einem internationalen Wohnförderverein finanziell geschädigt worden sei und legte als Beweis dafür ein Angebot der Fa. P , vor sowie in Kopie eine Überweisungsbestätigung über einen Betrag von € 4.000,-. Dazu regte der Bf. an, die Finanzbehörde möge den angeführten Wohnförderverein als Drittschuldner behandeln und die offene Forderung von diesem zurückfordern.

Weiters sei gegen den Bf. ein Exekutions- und Zwangsversteigerungsverfahren am BG s und ein Konkursverfahren am LG St , anhängig.

Die finanzielle Situation mache es dem Bf. unmöglich die noch offene Geldstrafe zu entrichten.

Die den Bescheid ausstellende Behörde habe erkennen müssen, dass sein Amnestiegesuch aus gesetzlicher und menschlicher Sicht gerechtfertigt gewesen sei. Der Bf. verweist dabei auf seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit.

Da der Bf. sein Gnadengesuch am eingebracht habe, sei dieses als Weihnachtsamnestie zu behandeln.

Am erging erneut eine Aufforderung an den Bf. seine Strafe anzutreten. Dem Bf. wurde mitgeteilt, dass der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu unterbleiben habe, wenn und soweit er gemeinnützige Leistungen im Ausmaß von 48 Stunden innerhalb eines Zeitraumes von längstens 5 Wochen erbringe. Um den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu hemmen, müsse er innerhalb eines Monates ab Zustellung der Aufforderung der Finanzbehörde mitteilen, dass er sich zu Erbringung gemeinnütziger Leistungen bereit erkläre. Ab Abgabe der Erklärung müsse der Bf. innerhalb eines Monates eine Vereinbarung mit einer geeigneten Einrichtung über die Erbringung gemeinnütziger Leistungen treffen und diese der Finanzbehörde vorlegen.

Mit Abschlussbericht vom teilte der Verein Neustart dem Finanzamt mit, dass der Bf. gemäß seiner Einverständniserklärung vom gemeinnützige Leistungen an Stelle der Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von insgesamt 48 Stunden fristgerecht und vollständig erbracht habe.

Da die Finanzstrafe somit als verbüßt gilt und ein Vollzug unzulässig ist, ersuchte das BMF den Bf. mit Schreiben vom , bekannt zu geben, ob er die Beschwerde gegen den Gnadenbescheid zurückziehe oder aufrecht erhalte.

Der Bf. ersuchte mit Schreiben vom um Vorlage der Beschwerde unter Anführung des § 2 Abs. 2 AHG.

Das BMF legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor. 

Über die Beschwerde wurde erwogen

 Gemäß § 2 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz muss bei Geltendmachung des Ersatzanspruches  ein bestimmtes Organ nicht genannt werden; es genügt der Beweis, daß der Schaden nur durch die Rechtsverletzung eines Organes des beklagten Rechtsträgers entstanden sein konnte.

Abs. 2 Der Ersatzanspruch besteht nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde beim Verwaltungsgericht und Revision beim Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können.

Gemäß § 1 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) obliegen dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht – BFG) Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Abs. 2 Abgabenbehörden des Bundes sind ausschließlich:

          1. Bundesministerium für Finanzen,

          2. Finanzämter und

          3. Zollämter.

Gemäß § 156 Abs. 3 FinStrG gilt: Liegt ein Anlass zur Zurückweisung nach Abs. 1 oder zur Erteilung eines Auftrages nach Abs. 2 nicht vor oder sind etwaige Formgebrechen oder inhaltliche Mängel behoben, so ist die Beschwerde ungesäumt dem Bundesfinanzgericht unter Anschluss eines Vorlageberichtes vorzulegen. Der Vorlagebericht hat jedenfalls eine Stellungnahme zu den im Beschwerdeverfahren strittigen Tat- und Rechtsfragen sowie allfällige Anträge der Finanzstrafbehörde zu enthalten. Ausfertigungen der Beschwerde des Amtsbeauftragten (§ 153 Abs. 2) sind dem Beschuldigten und den gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten zuzustellen.

Gemäß § 187 Abs.1 FinStrG kann das Bundesministerium für Finanzen (BMF) bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände über Ansuchen des Bestraften durch die Finanzstrafbehörden verhängte Strafen ganz oder teilweise nachsehen oder Freiheitsstrafen in Geldstrafen umwandeln.

Zunächst ist festzustellen, dass das BMF als zuständige Behörde über das Gnadengesuch entschieden hat, da eine verhängte Strafe der Finanzstrafbehörde dem Ansuchen zu Grunde lag. Eine Zuständigkeit des Bundespräsidenten für Gnadengesuche gemäß § 187 FinStrG ist entgegen der Ansicht des Bf. nicht gegeben.

Nach § 1 BFGG ist das Bundesfinanzgericht demnach berufen über eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des BMF in Gnadenangelegenheiten abzusprechen.

Die falsche Anführung der Rechtsnorm, auf die der Bf. sein Anfechtungsrecht stützt, in der Beschwerdeschrift ist jedoch in diesem Zusammenhang irrelevant.

Die Ausübung des Gnadenrechtes setzt nach der zitierten Gesetzesstelle das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen voraus. Berücksichtigungswürdig sind alle Gründe, die eine mildere Beurteilung der Tat erlauben und die nicht schon bei der Strafbemessung herangezogen werden hätten müssen (). Die Feststellung dieser Umstände ist keine Frage des Ermessens, sondern der objektiven Sachverhaltsermittlung. Strebt ein rechtskräftig Verurteilter die gnadenweise Nachsicht der über ihn verhängten Strafe an, dann ist es seine Aufgabe, im Gnadenansuchen das Vorliegen der vom Gesetz dafür vorausgesetzten berücksichtigungswürdigen Umstände zu behaupten. Liegen keine berücksichtigungswürdigen Umstände vor, muss das Gnadengesuch als unbegründet abgewiesen werden. Hat die Behörde berücksichtigungswürdige Umstände festgestellt, ist ihr der Weg zu der nach dem Gesetz in weiterer Folge zur treffenden Ermessensentscheidung eröffnet ().

Gemäß § 187 FinStrG hat niemand einen Rechtsanspruch auf die gnadenweise Nachsicht oder Umwandlung einer Abgabenstrafe, es besteht aber ein Anspruch auf Ermessensübung im Sinn des Gesetzes. Die Bestimmung des § 187 FinStrG begründet ein Mittel, da helfend und korrigierend einzugreifen, wo die Möglichkeiten des behördlichen Finanzstrafverfahrens nicht genügen (; , 1265/77).

Die Tatsache, dass jemand aus einer schlechten Vermögenslage heraus die rechtskräftig über ihn verhängte Geldstrafe nicht bezahlen könne und deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten müsse, stellt für sich allein noch keinen gnadenwürdigen Grund dar (; , 84/14/0192; , 91/15/0071).

Wie bereits die bel. Behörde in Übereinstimmung mit der angeführten Rechtsprechung des VwGH festgestellt hat, stellt die schlechte Vermögenslage des Bf. für sich allein noch keinen gnadenwürdigen Grund dar. Darüber hinaus berücksichtigte der erkennende Spruchsenat  die triste finanzielle Lage des Bf. bereits als mildernden Umstand und verhängte die ausgesprochene Geldstrafe unter der nach § 23 Abs. 4 FinStrG anzusetzenden Mindeststrafe.

Die festgesetzte Geldstrafe in Höhe von € 9.000,- bemisst sich an der gegenüber dem Bf. angedrohten Geldstrafe bis zu einem Höchstmaß von € 97.640,50.

Dem Vorbringen, dass die verhängte Geldstrafe unverhältnismäßig hoch sei, kann daher nicht gefolgt werden kann, sie ist ganz im Gegenteil ausgesprochen niedrig, da der Spruchsenat das Vorliegen besonderer Gründe für das Unterschreiten einer Mindeststrafe bejaht hat.

Der Bf. brachte keine weiteren Gründe vor, welche als berücksichtigungswürdige Umstände einer objektiven Feststellung zugänglich wären und konnten auch dem Akt solche nicht entnommen werden. Daher war das Gnadenansuchen hinsichtlich der Teilnachsicht der ausgesprochenen Geldstrafe von € 4.500,00 bereits mangels Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe abzuweisen.

Das BMF hat informativ in der das Gnadenansuchen abweisenden Entscheidung ausführlich dargelegt, dass dem Gnadenansuchen auch im Falle des Vorliegens berücksichtigungswürdiger Gründe bei Möglichkeit zur Ermessensübung kein Erfolg beschieden sein hätte können.

Im Hinblick auf die persönliche Gnadenwürdigkeit des Bf. liegen spezialpräventive Gründe vor, die dem Gnadenansuchen entgegengestanden wären. Der Großteil der dem Finanzstrafverfahren zugrunde liegenden Abgabenschuldigkeiten musste ausgesetzt werden und haftet weiterhin aus. Eine Einbringlichmachung ist nach Konkurseröffnung am 11/2013 ausgesprochen unwahrscheinlich. Eine gnadenweise Nachsicht der aushaftenden Geldstrafe würde dem Sinn des Gesetzes zuwider laufen, da das Fehlverhalten des Bf. ohne entsprechende Sanktion bliebe.

Auch im Hinblick auf Erfordernisse der Generalprävention fehlen konkrete Voraussetzungen dem Gnadengesuch nachzukommen. Die verhängte Geldstrafe ist notwendige Sanktion finanzstrafrechtlichen Fehlverhaltens des Bf. und der korrumpierende Eindruck der Tat auf die Allgemeinheit würde durch Gewährung des Gnadenansuchens nicht beseitigt.

Dem Beschwerdevorbringen ist auch nicht zu entnehmen inwiefern der Bf. durch das abgeschlossene Finanzstrafverfahren in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten beeinträchtigt worden wäre.

Die Behauptung, dass die verhängte Geldstrafe durch falsche Rechtsauskunft entstanden sei, findet im vorliegenden Akt keinerlei Deckung, da der Bf. im gegen ihn geführten Finanzstrafverfahren nach der Aktenlage unvertreten war.

Dem Antrag des Bf., den von ihm namhaft gemachten Wohnförderverein als Drittschuldner zu behandeln, ist entgegen zu halten, dass die Finanzstrafbehörde gesetzlich nicht angehalten ist, zu versuchen offene Forderungen eines Bestraften im Rechtsweg einbringlich zu machen.

Der Bf. unterliegt einem – weiteren – Irrtum wenn er meint, sein Ansuchen sei als Weihnachtsamnestie zu behandeln gewesen. Da Amnestien einem generell umschriebenen Personenkreis Begünstigung gewähren, bedürfen diese eines Bundesgesetzes (Art 93 B-VG). Im Gegensatz dazu erfasst das Gnadenverfahren nach § 187 FinStrG auf Einzelpersonen beschränkte individuelle Gnadenakte des BMF. Eine Behandlung des vorliegenden Ansuchens als Weihnachtsamnestie war ausgeschlossen, zumal das FinStrG eine solche nicht vorsieht.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 187 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 1 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 2 Abs. 1 AHG, Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7300051.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at