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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.09.2014, RV/7501328/2014

Verletzung der Auskunftspflicht durch Nichtbenennung des unmittelbaren Übernehmers des Kfz

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7501328/2014-RS1
Die Beurteilung des Anfechtungsumfanges eines Einspruches hat in einer objektiven Betrachtungsweise des Rechtsmittels in seiner Gesamtheit zu erfolgen. Maßgebend ist der objektive Erklärungsgehalt und nicht der subjektive Erklärungswille. Wird ausdrücklich nur die Höhe der verhängten Strafe bekämpft, bleibt die Strafverfügung in Kraft und erwächst der unangefochtene Schuldspruch in Rechtskraft.
RV/7501328/2014-RS2
Die Auskunftspflicht des § 2 Abs. 1 Parkometergesetz normiert zwei Auskunftstatbestände: Die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers und eine Auskunftspflicht für jedermann, der einem anderen das Lenken oder Verwenden eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat. Der jeweils Auskunftspflichtige hat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kfz übergeben hat. Nur insoweit kann der Auskunftspflichtige auch eine Auskunft über Tatsachen erteilen, deren Richtigkeit er zu verantworten hat. Damit bezweckt der Gesetzgeber eine möglichst effiziente Strafverfolgung, wie sie besonders für die Administrierbarkeit einer Bagatell- und Massenabgabe, wie die Parkometergebühr, wichtig ist. Der Zulassungsbesitzer muss somit ausschließlich Auskunft geben, wem er das Kfz zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat. Die Auskunftspflicht des § 2 Parkometergesetz normiert kein Wahlrecht des Zulassungsbesitzers. Der Zulassungsbesitzer hat stets die Person mit Name und Anschrift zu benennen, welcher er das Fahrzeug überlassen hat, auch wenn er weiß, dass diese im fraglichen Zeitraum nicht der Lenker war.
RV/7501328/2014-RS3
Das Ausmaß der Beeinträchtigung des Interesses an der Strafverfolgung hängt auch von der Schwere des Grunddeliktes, dessen Ahndung durch eine unrichtige oder unterlassene Auskunft vereitelt wurde, ab. Ist eine Verfolgung des Grunddeliktes, das Anlass für das vom Zulassungsbesitzer nicht beantwortete Auskunftsverlangen war, nicht möglich, weil die dem Beschuldigten angelastete Verwaltungsübertretung nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden kann, ist es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde ein nicht unerhebliches Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafandrohung dient, annimmt (VwGH, , 99/03/0434). Eine erschwerende Schädigung von Interessen liegt dann vor, wenn infolge unterlassener oder unrichtiger Lenkerauskunft eine Übertretung ungeahndet bleibt (VwGH, , 87/02/0112).
RV/7501328/2014-RS4
Gemäß § 49 Abs. 2 VStG darf in dem auf Grund eines Einspruches ergehenden Straferkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. Die Strafverfügung enthält somit indirekt auch ein Verschlechterungsverbot zu einer höheren Strafe, als sich bei Zumessung nach objektiven Kriterien ergibt. Im Falle eines Einspruches sind im ordentlichen Verfahren dann auch die subjektiven Bemessungskriterien zu beurteilen und würde eine in der Strafverfügung rechtswidrig zu hoch angesetzte Strafe durch Vorwegnahme subjektiver Strafbemessungskriterien (z.B. Vorstrafen, Vorsatz), nicht mehr überschritten. Eine derartige Benachteiligung von mit überhöhten Strafen in Strafverfügungen Bestraften wäre unsachlich und liefe dem Gesetzeszweck des § 49 Abs. 2 VStG zuwider. Im Rechtsmittelverfahren ist deshalb darauf korrigierend Bedacht zu nehmen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter, Mag. Dieter Fröhlich über die Beschwerde des Bf., D. whft., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Romauch, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 7, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 28. Mail 2014, Zl. MA67-PA-922541/3/5, zugestellt am wegen Verletzung des Auskunftspflicht gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben.

  • Der Schuldspruch einer unrichtigen Auskunft gemäß § 2  Parkometergesetz 2006 wird ersatzlos aufgehoben.

  • Der Strafausspruch wird abgeändert und die verhängte Geldstrafe von € 360 auf € 240 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstraße von 72 Stunden auf 48 Stunden herabgesetzt.

  • Die Kosten für das behördliche Verfahren sind folglich gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit € 24 festzusetzten.

II. Gemäß §§ 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß §§ 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Die Geldstrafe und der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens sind an den Magistrat zu entrichten.

IV. Eine ordentliche Revision durch die belangten Behörde an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art 133 Abs. 4 B‑VG i.V.m. § 25a VwGG nicht zulässig. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs. 4 VwGG ist kraft Gesetz nicht zulässig.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig/unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt:

Von einem Organ der Straßenaufsicht (PU A395) wurde dem Magistrat der Stadt Wien (in der Folge kurz MA67) angezeigt, dass das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen, XX am , um 17:04 Uhr in Wien, 1. Gonzagagasse 13 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone mit einem manipulierten – nämlich mehrfach entwerteten – Parkscheines abgestellt worden sei.

Mit Schreiben vom , zugestellt am forderte die MA67 den Beschwerdeführer (im folgenden Bf. ) als Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges auf, gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wem er das Kfz überlassen habe, sodass es zum oben angeführten Zeitpunkt in Wien 1, Gonzagagasse 13 gestanden ist. In dem Schreiben wurde über die Auskunftspflicht informiert und darauf hingewiesen, dass die Auskunft den vollen Name und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten muss.

Binnen offener Frist teilte der Bf. unter Verwendung des empfohlenen Antwortschreibens der MA67 handschriftlich mit, dass das Fahrzeug Frau A. B., Slowakei, C. überlassen worden sei.

Die MA67 sendete am einen Rückscheinbrief an Frau A. Bb. (statt mit dem richtig Familiennamen B.) an die angegebene Adresse, der mit dem Postvermerk „unbekannt“ („Inconnu / Neznámý“) retourniert wurde.

Daraufhin erlies die MA67 gegenüber dem Bf. die Strafverfügung vom , zugestellt am über eine Geldstrafe von € 360, weil die von ihm erteilte Auskunft unrichtig gewesen sei.

Mit Mail vom richtete  der Bf. folgendes Anbringen an die MA67:

„Betreff: Gz. MA67-PA-922541/3/5 z.H. Kirchmair (Anmerkung: Approbant der Strafverfügung)

Bezugnehmend auf Ihr Schreiben möchte ich Sie darauf hinweisen, dass ich zu dem Zeitpunkt nicht der Lenker des Fahrzeuges war. Mir wurde der Name der lenkenden Person von meiner damaligen Lebensgefährtin, mit der ich zum jetzigen Zeitpunkt keinen Kontakt mehr habe, mitgeteilt und ich konnte diesen nur glauben. Ich habe Ihnen diesen dann mitgeteilt. Sie hat das Auto von mir geliehen und eine Freundin hat es später gefahren, wovon ich allerdings nicht mehr wusste.

Es ist mir klar, dass ich als Halter des Fahrzeuges dafür verantwortlich bin, was mit meinem Fahrzeug passiert. Aber ich möchte Sie bitten, die Höhe der Strafe, die doch recht hoch angesetzt ist, zu überdenken, da ich an dieser Tat nicht beteiligt war und mir scheinbar -weil wir ja keine Beziehung mehr miteinander haben - von meiner damaligen Lebensgefährtin ein falscher Name genannte wurde. Da ich ihre Freundin nicht kenne, kann ich die Richtigkeit auch nicht überprüfen.„

Diese Mail wurde von der MA67 als Einspruch gegen die gesamte Strafverfügung qualifiziert und der Bf. mit Schreiben vom zur Rechtfertigung aufgefordert. Es wurde ihm mitgeteilt, dass ein Schreiben der Behörde an Frau „B,“ (gemeint Frau B;) nicht zugestellt werden konnte und mit dem Postvermerk „unbekannt“ retourniert worden sei. Er möge die Richtigkeit seiner Auskunft durch geeignete Beweismittel (z.B. Namhaftmachung von Zeugen) glaubhaft machen. Weiters wurde der Bf. unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht aufgefordert, bekannt zu geben, wie lange sich „A. B.,“ in Wien aufgehalten habe, wo sie während ihres Aufenthaltes gewohnt habe und zu welchem Zweck ihr das Fahrzeug überlassen worden sei.

Er habe die Möglichkeit, Stellung zu nehmen und seiner Verteidigung dienlichen Beweise vorzulegen sowie seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und Sorgepflichten für die Berücksichtigung bei der Strafbemessung bekanntzugeben. Bei einer Schätzung werde von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen.

Mit Eingabe vom wurde der MA67 die rechtsfreundliche Vertretung des Bf. in diesem Verfahren angezeigt und folgende Rechtfertigung erklärt:

„Es kann keine Rede davon sein, dass die erteilte Auskunft des Bf. unrichtig gewesen ist. Tatsache ist, dass die Ex-Freundin das auf den Bf. zugelassene Kfz lenken durfte. Wegen der besseren Ortkenntnisse fuhr damals eine Bekannte der Ex-Freundin, nämlich Frau A. B, (richtig B;) und diese stellte den Wagen in der relevanten Kurzparkzone ab. Der Bf. holte bei seiner Ex-Freundin eine Kurzmitteilung zur Lenkerauskunft ein und gab die ihm mitgeteilten Daten an die MA67 weiter.

Wenn ein Schreiben mit dem Vermerk „Adresse unbekannt“ retourniert wird, so heißt das noch lange nicht, dass der Einschreiber seiner Auskunftspflicht nicht entsprochen hat. Es könne auch ein Fehler bei der Postzustellung eingetreten sein. Dazu sei auch auf die täglichen Unregelmäßigkeiten, die bekanntermaßen im österreichischen Zustellsystem auftreten, hingewiesen.

Der Bf. habe seiner Mitwirkungspflicht entsprochen. Wenn es zu einer Änderung der Wohnanschrift der ausländischen Lenkerin während des langen Verfahrens bei der Verwaltungsstrafbehörde gekommen sein sollte, fällt dies nicht in den Verantwortungsbereich des Fahrzeughalters.

Es werde daher beantragt das gegenständliche Strafverfahren einzustellen.“

Mit Straferkenntnis vom , zugestellt am , traf die MA67 den Schuldspruch (1. Spruchteil), dass der Bf. als Zulassungsbesitzer seine Auskunftspflicht gemäß § 2 Parkometergesetz durch Erteilen einer unrichtigen Auskunft verletzt habe. Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz werde über den Bf. eine Geldstrafe von € 360, im Falle der Uneinbringlichkeit 72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt (Strafausspruch, 2. Spruchteil). Gemäß § 64 Abs. 2 VStG werden dem Bf. zudem € 36 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (Kostenausspruch, 3. Spruchteil).

In der Bescheidbegründung legte die Behörde den vorstehend ausgeführten Sachverhalt und Verfahrensgang dar. Im Einspruch vom habe der Bf. vorgebracht, dass er sein Kfz seiner Ex-Lebensgefährtin geliehen habe und diese den Wagen einer weiteren Person zur Verfügung gestellt habe. In der Stellungnahme vom 7.3.3014 zur Aufforderung zur Rechtfertigung hätte der Bf. lediglich erneut vorgetragen, dass er von seiner Lebensgefährtin mittlerweile getrennt sei und von ihr eine falsche Auskunft hinsichtlich der Lenkerin bekommen habe.

Dem sei entgegenzuhalten, dass der Bf. keine seiner Verteidigung dienende Beweismittel vorgelegt habe.

Die verlangte Auskunft müsse richtig und vollständig sein, sodass auf Grund dieser Auskunft der Lenker des Kfz ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werde könne (VwGH, , 1622/78). Die unterlassene Mitwirkung an der Herstellung eines Kontaktes zwischen der Behörde und dem angegebenen Lenker berechtigt zu der Annahme, dass die erteilte Lenkerauskunft unrichtig sei ().

Die vom Bf. erteilten Lenkerangaben, hätten sich als nicht richtig erwiesen und seine Auskunft sei deshalb als unrichtig zu werten. Er habe damit seiner Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz nicht entsprochen.

Hinsichtlich des Verschuldens, sei zumindest von einem fahrlässigen Verhalten des Bf. auszugehen. Grundlage für die Bemessung der Straft gemäß § 19 VStG sei die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat.

Bei einem Strafrahmen bis zu € 365 sei die verhängte Geldstrafe von € 360 – selbst bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Sorgepflichten - als angemessen und nicht überhöht zu betrachten. Dabei sei als mildernd die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bf. gewertet worden. Die Höhe der ausgesprochenen Strafe sei geeignet, den Bf. von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Gegen das Straferkenntnis vom erhob der Bf. durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter form- und fristgerecht Beschwerde und beantragte die ersatzlose Aufhebung des Bescheides. Als Eventualbegehren wurde die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur belangten Behörde beantragt.

Begründend führte er aus, dass das Strafverfahren grob mangelhaft geblieben sei, weil die belangte Behörde zur Ermittlung des relevanten Sachverhaltes jedenfalls die Ex‑Lebensgefährtin des Bf. Einvernehmen hätte müssen. Dadurch hätte die Richtigkeit der vom Bf. erteilten Auskunft erwiesen werden können.

Der Bf. habe seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht an der Herstellung eines Kontaktes mit der Lenkerin nach seinen besten Möglichkeiten entsprochen. Weitere Maßnahmen zur Ausforschung der Lenkerin hätte der Bf. nicht vornehmen können und wären in der amtswegigen Ermittlungspflicht der belangten Behörde gelegen.

Zur Strafhöhe sei anzuführen, dass die Behörde keine plausiblen Gründe nennt, weshalb die Strafe mit nahezu dem Höchstbetrag (€ 360 von möglichen € 365) zu bemessen war. Da der Bf. sämtliche ihm möglichen Maßnahmen zur Auskunftserteilung gesetzt und nach besten Wissen und Gewissen eine richtige Lenkerauskunft erteilt habe, hätte eine Strafe jedenfalls im unteren Bereich des Strafrahmens angesetzt werden müssen.

Vom BFG wurde beim Bf. telefonisch der Name seiner Ex Lebensgefährtin, Frau K., geborgen, erfragt. Er teilte mit, dass sie eigentlich nie bei ihm, sondern bei einer Freundin von ihr gewohnt habe. Wo sie jetzt wohne oder sich aufhalte wisse er nicht. Durch Abfrage im zentralen Melderegister wurde festgestellt, dass K. seit ihren Hauptwohnsitz an der Wohnadresse des Bf. (W., D.) aufrecht gemeldet hat und der Bf. ihr Unterkunftgeber ist. In einem vom Bezirksgericht Liesing am eingeleiteten Schuldenregulierungsverfahren betreffend K. ist sie ebenfalls mit dieser Wohnadresse in der Insolvenzdatei erfasst und auch bei beim Finanzamt hat sie die Adresse des Bf. als ihren aktuellen Wohnsitz angegeben.

Vom BFG erfolgte am eine telefonische Anfrage (Tel. 0000) an K., in welcher sie ihre Identität verleugnete und jede Auskunft verweigerte.

Zu der vom Bf. als Lenkerin genannten A. B;‘ finden sich im Internet Informationen mit der angegebenen Adresse (C,) und ein Eintrag in der elektronischen Telefonauskunft der Slowakischen Republik mit der Adresse Plz L., M., (Tel. 000XX). Es konnte unter dieser Rufnummer trotz mehrerer Versuche niemand erreicht werden.

II. Rechtliche Erwägungen:

Der vorstehend dargelegte Sachverhalt liegt der rechtlichen Beurteilung zu Grunde.

1. Verfahrensrechtliche Prüfung

§ 49 Abs.1 und 2 VStG lauten:

„(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.“

Zutreffend wurde die Mail vom von der belangten Behörde als Einspruch behandelt. Das Anbringen nimmt durch die angegebene Geschäftszahl und den zeitlichen Konnex bestimmbar auf die Strafverfügung vom Bezug. Bei dem Einspruch ist zu beurteilen, ob die Schuldfrage bekämpft wird oder er sich ausdrücklich nur gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet.

Die Beurteilung des Anfechtungsumfanges der Parteienerklärung hat in einer objektiven Betrachtungsweise des Rechtsmittels in seiner Gesamtheit zu erfolgen. Maßgebend ist der objektive Erklärungsgehalt und nicht der subjektive Erklärungswille.

Der Bf. schildert in dem Einspruch den der Behörde bislang nicht bekannten Sachverhalt im Zusammenhang mit der Lenkerauskunft. . Dann erklärt er, dass ihm klar sei als Fahrzeughalter dafür verantwortlich zu sein, was mit dem Fahrzeug passiert (Im gegenständlichen Fall das Abstellen seines Kfz ohne einen gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone). Er bitte, die Höhe der Strafe – die recht hoch angesetzt sei – zu überdenken. Er bestätigt den Schuldausspruch der Behörde, indem er darauf hinweist, dass ihm von seiner damaligen Lebensgefährtin, weil er mit ihr nun in keiner Beziehung mehr stehe, scheinbar ein falscher Name als Lenker mitgeteilt wurde.

Dieser Einspruch ist nach der objektiven Bedeutung der gesamten Ausführungen ausdrücklich und ausschließlich nur gegen das Ausmaß der verhängten Strafe gerichtet. Der Einspruchswerber bekämpft nicht die gesamte Strafverfügung, sondern anerkennt seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung und das Vorliegen einer unrichtige Lenkerauskunft. Die eine Begründung darstellenden Sachverhaltsausführungen erfolgten, damit die Behörde das geringe Ausmaß seiner Schuld an der unrichtigen Lenkerauskunft, zum Zwecke der Herabsetzung der Strafe, sogleich erkennen könne.

Da der Einspruch vom nach seinem objektiven Erklärungsgehalt eindeutig bloß gegen das Ausmaß der Strafe gerichtet war, blieb die Strafverfügung vom weiterhin in Kraft und ist der unangefochtene Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Die belangte Behörde hätte daher nur über den angefochtenen Teil – nämlich die Höhe der zu verhängenden Strafe – mit Straferkenntnis entscheiden dürfen.

Der im angefochtenen Straferkenntnis vom vorgenommene Schuldspruch war daher rechtswidrig, weil die belangte Behörde dafür keine Zuständigkeit mehr hatte und damit auch gegen die Wirkungen der Rechtskraft der Strafverfügung vom verstieß (Verletzung des Grundsatzes „ne bis in idem“).

Da der Schuldspruch des Verstoßes gegen § 2 Parkometergesetz durch Erteilen einer unrichtigen Auskunft in der Strafverfügung vom , zugstellt am , in formelle Rechtskraft erwachsen ist, sind die nachfolgend erhobenen Einwendungen des rechtsfreundlichen Vertreters gegen den Schuldspruch – „der Bf. habe seiner gesetzlichen Auskunftspflicht entsprochen“ - nur bei der Strafbemessung in die Betrachtung einzubeziehen.

2. Materiellrechtliche Prüfung

§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Parkometergesetzes 2006 lauten:

„(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.“

Die Auskunftspflicht des § 2 Abs. 1 Parkometergesetz normiert zwei Auskunftstatbestände: Die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers und eine Auskunftspflicht für jedermann, der einem anderen das Lenken oder Verwenden eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat. Der jeweils Auskunftspflichtige hat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kfz übergeben hat. Nur insoweit kann der Auskunftspflichtige auch eine Auskunft über Tatsachen erteilen, deren Richtigkeit er zu verantworten hat. Damit bezweckt der Gesetzgeber eine möglichst effiziente Strafverfolgung, wie sie besonders für die Administrierbarkeit einer Bagatell- und Massenabgabe, wie die Parkometergebühr, wichtig ist.

Der Zulassungsbesitzer muss somit ausschließlich Auskunft geben, wem er das Kfz zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat. Die Auskunftspflicht des § 2 Parkometergesetz normiert kein Wahlrecht des Zulassungsbesitzers. Der Zulassungsbesitzer hat stets die Person mit Name und Anschrift zu benennen, welcher er das Fahrzeug überlassen hat, auch wenn er weiß, dass diese im fraglichen Zeitraum nicht der Lenker war.

Der Bf. ist als Zulassungsbesitzer dieser Auskunftspflicht gemäß § 2 Parkometergesetz nicht nachgekommen, weil er das Fahrzeug nach seinen Angaben im fraglichen Zeitraum seiner Lebensgefährtin, K,, überlassen hat, ohne ihren Namen und ihre Anschrift der Behörde mitzuteilen.

Der Bf. hat seine gesetzliche Auskunftspflicht nicht dadurch erfüllt, dass er stattdessen jene Person als Lenker benannt hat (B; A.), von der er behauptet, dass sie ihm von seiner Lebensgefährtin, K,, mitgeteilt wurde.

Bei genauer Betrachtung zeigen sich für die Beurteilung des Verschuldensausmaßes relevante Widersprüche und Unzulänglichkeiten im Vorbringen des Bf: Er erklärte keinen Kontakt mehr mit seiner Ex-Lebensgefährtin zu haben. Diese hat aber weiterhin an seiner Wohnungsanschrift ihren aktuellen Hauptwohnsitz (Beweis: Meldeauskunft, Insolvenzdatei, Finanzamtsdaten). Der Bf. verschweig im gesamten Verwaltungsfahren nicht nur beharrlich den Namen und die Anschrift seiner Lebensgefährtin, trotz Bemängelung ihrer nicht erfolgten Zeugeneinvernahme, legte er der Behörde auch nicht die von der Lebensgefährtin ihm gegenüber angeblich erklärte Lenkerauskunft (Kurzmitteilung, Mail, SMS) vor. Die Lebensgefährtin verweigerte jegliche telefonische Auskunft gegenüber dem BFG und leugnete ihre erwiesene Identität.

In der Zusammenschau mit dem festgestellten schweren Grunddelikt einer Hinterziehung der Parkometerabgabe durch einen manipulierten, mehrfach verwendeten Parkschein, indiziert das gesamte Auskunftsverhalten des Bf. eine gewollte Beeinträchtigung der Strafverfolgung.

Zur Strafbemessung:

§ 19 VStG lautet:

„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

Durch die Auskunftspflicht des § 2 Parkometergesetz wird das öffentliche Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung des Lenkers, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone  abgestellt hat, geschützt. Geschütztes Rechtsgut ist das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung.

Das Ausmaß der Beeinträchtigung des Interesses an der Strafverfolgung hängt auch von der Schwere des Grunddeliktes, dessen Ahndung durch eine unrichtige oder unterlassene Auskunft vereitelt wurde, ab. Ist eine Verfolgung des Grunddeliktes, das Anlass für das vom Zulassungsbesitzer nicht beantwortete Auskunftsverlangen war, nicht möglich, weil die dem Beschuldigten angelastete Verwaltungsübertretung nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden kann, ist es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde ein nicht unerhebliches Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafandrohung dient, annimmt (VwGH, , 99/03/0434).

Eine erschwerende Schädigung von Interessen liegt dann vor, wenn infolge unterlassener oder unrichtiger Lenkerauskunft eine Übertretung ungeahndet bleibt (VwGH, , 87/02/0112).

Hierzu ist festzustellen, dass das Auskunftsverlangen gemäß § 2 Parkometergesetz an den Bf. als Zulassungsbesitzer gestellt wurde, weil ein Straßenaufsichtsorgan sein Kfz mit einem manipulierten Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone im Juli 2013 wahrgenommen hatte.

Durch die Verletzung der Auskunftspflicht war die Strafverfolgung des Lenkers wegen Hinterziehung der Parkometerabgabe mittels verfälschter Wertzeichen der Behörde wesentlich erschwert und ist letztlich auch gescheitert.

Im abgekürzten Verfahren bilden die objektiven Kriterien gemäß § 19 Abs. 1 VStG die alleinige Grundlage für die Strafbemessung. Subjektive Umstände (§ 19 Abs. 2 VStG), wie insbesondere das Ausmaß des Verschuldens finden in diesen Fällen bei der Strafbemessung keine Berücksichtigung. Bei der Strafverfügung, der Anonymverfügung und dem Organstrafmandat wird von der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen, weshalb subjektive Umstände nicht vollständig bekannt und auch nicht zu erheben sind.

Sollte die Schädigung der Tat besonders schwer wiegen, sodass mit einer Bestrafung nach dem objektiven Unrechtsgehalt der Tat nicht das Auslangen gefunden wird, hat die Behörde von einem abgekürzten Verfahren abzusehen und sogleich ein ordentliches Verfahren einzuleiten. In diesem werden die subjektiven Strafbemessungskriterien - das sind Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie das Einkommen, Vermögen und Sorgepflichten – berücksichtigt.

Gemäß § 49 Abs. 2 VStG darf in dem auf Grund eines Einspruches ergehenden Straferkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. Die Strafverfügung enthält somit indirekt auch ein Verschlechterungsverbot zu einer höheren Strafe, als sich bei Zumessung nach objektiven Kriterien ergibt.

Diese jeder Strafverfügung inhärente Wirkung des Verbotes der Reformatio in Peius könnte faktisch ausgehebelt werden, wenn die Behörde in der Strafverfügung die Strafe in einer Höhe angesetzt, wie sie sich erst bei Berücksichtigung für den Beschuldigten nachteiliger subjektiver Bemessungskriterien ergeben würde. Im Falle eines Einspruches sind im ordentlichen Verfahren dann auch die subjektiven Bemessungskriterien zu beurteilen und würde die in der Strafverfügung schon „vorweggenommene“ Höhe der verhängten Strafe, nicht mehr überschritten.

Eine derartige Benachteiligung von mit überhöhten Strafen in Strafverfügungen Bestraften wäre unsachlich und liefe dem Gesetzeszweck des § 49 Abs. 2 VStG zuwider.

Im Rechtsmittelverfahren ist deshalb darauf korrigierend Bedacht zu nehmen. Die Strafe ist in einem solchen Fall auch im nachfolgenden ordentlichen Verfahren nur maximal in jener Höhe zu bemessen, wie sie sich unter ausschließlicher Berücksichtigung der objektiven Strafbemessungskriterien ergibt. Dadurch wird eine gebotene Gleichbehandlung aller mit Strafverfügung Bestrafter erreicht.

Die belangte Behörde hat in der Strafverfügung bei einem im § 4 Abs. 2 Parkometergesetz normierten Strafrahmen von € 365 eine Geldstrafe von € 360 verhängt und damit offensichtlich auch subjektive Umstände der Strafbemessung (insb. Ausmaß des Verschuldens) herangezogen. Eine höhere Geldstrafe muss nämlich auch noch für Tatbegehungen mit besonders bedeutsamen Erschwerungsgründen (insb. laufende Tatwiederholungen, vorsätzliches Handeln, Anstiftung) und einem hohen Verschuldensausmaß vorgesehen werden können. Allein mit dem objektiven Unwert der Tat und der Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Interesses kann eine Geldstrafe von nahezu dem Höchstausmaß nicht argumentiert werden.

Obwohl ein Einspruch gegen die Höhe der Strafe vorliegt – der Bf. beantragte die Herabsetzung der Geldstrafe und brachte Gründe dafür vor – blieb im angefochtenen Erkenntnis die Höhe der Strafe unverändert, ohne eine nachvollziehbare Begründung für diese Strafbemessung anzuführen.

Die Geldstrafe ist somit auf das Höchstausmaß einer Strafbemessung nach objektiven Kriterien gemäß § 19 Abs. 1 VStG herabzusetzen. Die subjektiven Strafbemessungskriterien sind dabei zu würdigen und gegeneinander abzuwägen. Die verhängte Strafe darf jedoch nicht höher sein, wie sie sich bei einer Bemessung ausschließlicher nach objektiven Kriterien ergeben würde. Damit erlangt das Verschlechterungsverbot des § 49 Abs. 2 VStG seine uneingeschränkte Wirkung.

Wie schon mit Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH vorstehend dargelegt, liegt eine erschwerende Schädigung des Interesses an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung vor, weil die Tat der Hinterziehung der Parkometerabgabe mittels manipuliertem Parkschein von der Behörde nicht mehr verfolgt werden konnte. Durch die unrichtige Auskunft des Bf. wurde eine gerade in Massenverfahren wirksame Verzögerung und Verkomplizierung des Verfahrens bewirkt. Im Hinblick auf die gebotene Verwaltungseffizienz im Massenverfahren gab die belangte Behörde hinsichtlich der schweren Grundtat die weiteren –möglicherweise auch vergeblichen - Ermittlungen zur Ausforschung des verantwortlichen Lenkers auf und es trat Verjährung ein.

Besondere Bedeutung bei der Strafzumessung für Übertretungen der Parkometerabgabe hat die Generalprävention zur Sicherung der Abgabenerhebung und Gleichmäßigkeit der Besteuerung sowie einer funktionierenden Parkraumbewirtschaftung. Da technische Mittel mit denen Parkscheine manipuliert werden können, für jeden vorhanden sind und die Entdeckung der Tat dadurch wesentlich erschwert wird, muss die verhängte Strafe auch eine generalpräventiv abschreckende und abhaltende Wirkung entfalten. Das gilt auch für die Verletzung der Auskunftspflicht im Zusammenhang mit solchen Grunddelikten.

Dem Bf. mildernd zugute zu halten ist seine bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, der aber erschwerend ein planmäßiges Verhalten zur Beeinträchtigung der Strafverfolgung gegenzurechnen ist. Der Bf. verfügt über die Einkommensverhältnisse eines gehobenen technischen Angestellten und hat keine Sorgepflichten, Schulden oder andere finanzielle Belastungen erklärt.

Unter Abwägung der gesamten angeführten Umstände war die Strafe daher spruchgemäß zu bemessen.

Vom rechtsfreundlich vertretenen Bf. wurde keine mündliche Verhandlung beantragt. Auf das Recht, einen derartigen Antrag in der Beschwerde zu stellen, wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich hingewiesen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 44 Abs. 3 Z. 2 und Z. 3 VwGVG abzusehen, da in dem angefochtenen Bescheid eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und der Beschwerde zudem nur ein gegen die Höhe der Strafe gerichteter Einspruch zugrunde lag.

Der Magistrat der Stadt Wien ist Abgabenbehörde und Bezirksverwaltungsbehörde und war daher gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde zu bestimmten.

3. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung von Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) nicht zulässig, wenn eine Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,--und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,--verhängt wurde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb eine Revision für den Bf. absolut unzulässig ist.

Eine ordentliche Revision der Amtspartei war für nicht zulässig zu erklären, weil das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Beurteilung des Anfechtungsumfanges des Einspruches ist eine Tatfrage und die Strafbemessung folgt der zitierten Rechtsprechung des VwGH.

Zahlungshinweise

Die Geldstrafe von € 240 und der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens € 24 – Gesamtsummer € 264 – sind an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger MA6-BA32-Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207. Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA67PA922541/3/5) ist anzuführen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 49 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7501328.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at