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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.07.2015, RV/4200090/2012

Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R in der Beschwerdesache A-GmbH, Anschrift, nunmehr: AA, geb. 00. Mai 0000, Anschrift2, vertreten durch Dr. Wolfgang Schimeck Rechtsanwalt GmbH, Graben 42, 3300 Amstetten, gegen den Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zahl: 230000/00000/2011-7, betreffend nachträgliche buchmäßige Erfassung einer Zollschuld, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , zu Recht erkannt:
 

  • Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
     

Entscheidungsgründe

Mit Abgabenbescheid vom setzte das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt gegenüber der A-GmbH einen Abgabenbetrag (Zoll und EUSt) inklusive Abgabenerhöhung in Höhe von insgesamt € 9.548,55 fest. Die Vorschreibung der Eingangsabgaben stützte das Zollamt auf Art 203 Abs 1 und 3 Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 2 Abs 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG). Gemäß Art 220 Abs 1 ZK wurde der geschuldete Abgabenbetrag nachträglich buchmäßig erfasst und nach Art 221 Abs 1 ZK mitgeteilt.
Begründend führt die Abgabenbehörde dazu im Wesentlichen aus, dass am die Spedition, als Vertreterin der A-GmbH die Warenanmeldung CRN X zwecks Verzollung einer für die C-AG bestimmten Warensendung in das e-zoll-System eingespielt habe. Eine Warenbeschau habe nicht durchgeführt werden können, weil der von einem Chauffeur der A-GmbH gelenkte Lastkraftwagen mit den Waren den zugelassenen Warenort bei diesem Unternehmen bereits verlassen habe. Da das Entziehen der Waren dem Lenker des Fahrzeugs zuzurechnen sei, wäre die A-GmbH zur Entrichtung der Eingangsabgaben heranzuziehen gewesen.

Gegen diesen Abgabenbescheid erhob die anwaltlich vertretene A-GmbH mit Eingabe vom form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Darin wird eingangs behauptet, es würde eine doppelte Vorschreibung von Abgabenschulden vorliegen, weil in der gegenständlichen Rechtssache bereits am ein Bescheid gegen die Berufungswerberin erlassen worden sei. Außerdem sei der A-GmbH von der Spedition, die Freigabe erteilt worden und das e-zoll-System auf GRÜN geschaltet gewesen. Die Kontrolle wäre erst im Nachhinein angeordnet worden. Insbesondere verkenne die Erstbehörde, dass die Berufungswerberin keinerlei Verschulden treffe, zumal sie auf die Mitteilung der Spedition, habe vertrauen dürfen. Weiters vertritt die A-GmbH in der Berufung die Ansicht, die Abgabenvorschreibung wäre im Sinne der Bestimmung des Art 220 Abs 1 ZK verfristet.
Über Aufforderung des Zollamtes legte die Berufungswerberin im weiteren Verfahren schriftliche Aufzeichnungen zur angeblichen Freigabe der Sendung sowie Zeitaufzeichnungen zur Bewegung des involvierten Lastkraftwagens vor.

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Sie wurde mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom als unbegründet abgewiesen. Das Zollamt setzt sich in der BVE ausführlich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Bf) auseinander. Eingangs der Begründung schildert das Zollamt den Zeitablauf vom , von der Anmeldung im e-zoll-System, über die Freigabe vom Versand, der Abfahrt des Lastkraftwagens der A-GmbH vom zugelassenen Warenort mit den Waren, bis zur Anordnung einer Warenkontrolle. Das nach Ansicht der Behörde unerlaubte Entfernen der Waren vom zugelassenen Warenort wird anschliessend einer eingehenden rechtlichen Beurteilung unterzogen.
Sodann widerlegt das Zollamt die Behauptung der Bf, verfahrensgegenständlich würde eine Doppelverzollung vorliegen, geht auch auf die Höhe des tatsächlich zu entrichtenden Abgabenbetrages ein und erklärt, unter welchen Umständen eine Präferenzgewährung infrage kommt.

Mit Schreiben vom brachte die A-GmbH, wiederum anwaltlich vertreten, gegen die BVE form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Diese besteht im Wesentlichen aus Wiederholungen aus dem Berufungsschreiben, ohne auf die in der BVE seitens des Zollamtes vorgebrachten Gegenargumente und Erklärungen näher einzugehen.
Die Bf stellt in der Beschwerde "zum Beweis ihrer völligen Schuldlosigkeit und zum Beweis ihres gesamten Vorbringens, insbesondere zum Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin keinerlei wie immer geartete Waren einer zollamtlichen Überwachung entzogen hat" folgende Beweisanträge:

  • Durchführung einer mündlichen Verhandlung

  • zeugenschaftliche Einvernahme von Herrn DD

  • zeugenschaftliche Einvernahme von Herrn EE

  • zeugenschaftliche Einvernahme von Frau FF

  • zeugenschaftliche Einvernahme von Herrn GG

  • zeugenschaftliche Einvernahme von Herrn HH

  • zeugenschaftliche Einvernahme von Herrn II

  • zeugenschaftliche Einvernahme von Herrn AA

  • Akt des Zollamtes St. Pölten Krems Wr. Neustadt zu GZ 230000/00000/2011

Abschließend stellt die Bf die Anträge, der zuständige Unabhängige Finanzsenat möge der Beschwerde vollinhaltlich Folge geben und die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom zu GZ: 230000/00000/09/2011 ersatzlos beheben, in eventu der zuständige Unabhängige Finanzsenat möge der Beschwerde vollinhaltlich Folge geben und die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom zu GZ: 230000/00000/09/2011 aufheben und dahingehend abändern, dass die Zurückweisung der Berufung als rechtswidrig festgestellt wird und feststellen, dass der Berufungswerberin keinerlei Vorschreibungen - auch keine Säumniszinsen - auferlegt werden, in eventu der zuständige Unabhängige Finanzsenat möge jedenfalls die erstinstanzliche Berufungsvorentscheidung des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom zu GZ: 230000/00000/09/2011 beheben, die gestellten Beweisanträge durchführen und sodann nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, welche jedenfalls beantragt wird und in welcher die gestellten Beweisanträge durchzuführen sind, sodann den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Berufungswerberin und nunmehrigen Beschwerdeführerin keinerlei Vorschreibungen auferlegt werden.

Am fand in der Zollstelle Amstetten ein Erörterungsgespräch iSd § 269 Abs 3 BAO statt, an dem sowohl Vertreter der Beschwerdeführerin als auch Behördenvertreter teilnahmen. Trotz eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage blieb das Gespräch weitgehend ergebnislos. 

Am fand am Sitz des Bundesfinanzgerichts (BFG) die beantragte mündliche Verhandlung statt. Dabei tauschten die beiden Parteien des Verfahrens im Wesentlichen die bereits aus dem Vorverfahren und dem Erörterungsgespräch vom bekannten Standpunkte und Argumente aus. Neue Aspekte für das gegenständliche Verfahren ergaben sich dabei nicht.

Die Beweisanträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn AA sowie "Akt des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt zur GZ: 230000/00000/2011", wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung als unzulässig zurückgewiesen. 
Abgesehen davon, dass die Bf im Vorlageantrag ohnedies einen ordnungsgemäßen Antrag gemäß § 274 Abs 1 lit a BAO gestellt hat, ist eine mündliche Verhandlung per se kein Beweismittel (siehe dazu Ritz, BAO5, § 166 Tz 6). Die Vernehmung des Abgabepflichtigen im eigenen Verfahren als Zeuge ist ausgeschlossen (Ritz, BAO5, § 169 Tz 1); in diesem Zusammenhang soll nicht unerwähnt bleiben, dass dieser ohnehin an der mündlichen Verhandlung teilnahm. Und der verfahrensgegenständliche Abgabenakt stellt im Gegensatz zum Akt eines anderen Gerichts ebenfalls kein taugliches Beweismittel dar, zumal die Bf in einem Abgabenverfahren jederzeit das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 90 BAO in Anspruch nehmen kann.

Die übrigen Beweisanträge wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung gemäß § 183 Abs 3 BAO als unbegründet abgewiesen, weil der verfahrensgegenständliche Sachverhalt unbestritten ist und der Verschuldensfrage im Zuge einer Abgabenvorschreibung nach Art 203 ZK keine wesentliche Bedeutung zukommt (Witte, Zollkodex6, Art 203 Rz 4). Ob die Bf eine Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesfinanzgericht anhand des evidenten Sachverhalts eigenständig zu beurteilen hat.

Übergangsbestimmungen

Mit wurde der UFS aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG auf das BFG über. Dementsprechend normiert § 323 Absatz 38 BAO, dass die am beim UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom BFG als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen sind.

Über die Bescheidbeschwerde wurde erwogen

Gegen die ursprüngliche Beschwerdeführerin, die A-GmbH, FN Z, wurde mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet und am wieder aufgehoben. Mit Generalversammlungsbeschluss vom erfolgte eine Umwandlung gemäß §§ 2 ff Umwandlungsgesetz (UmwG) durch Übertragung des Unternehmens auf den Gesellschafter AA (geb am 00. Mai 0000). Mit der Firmenbucheintragung vom ist die Gesellschaft aufgelöst und gelöscht.
Gemäß § 2 Abs 2 UmwG geht mit der Eintragung der Umwandlung das Vermögen der Kapitalgesellschaft einschließlich der Schulden auf den Hauptgesellschafter über. Mangels einer gegenteiligen Anordnung ist davon auszugehen, dass durch die in § 2 Abs 2 Umwandlungsgesetz angeordnete Universalsukzession auch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen oder Rechte auf den Hauptgesellschafter übergehen (). Demnach ist das gegenständliche, von der A-GmbH angestrengte Verfahren mit AA, geb am 00. Mai 0000, weiterzuführen.

Die dabei anzuwendenden maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten wie folgt:

Art 37 ZK:

(1) Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Sie können nach dem geltenden Recht zollamtlich geprüft werden.

(2) Sie bleiben so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist, und, im Fall von Nichtgemeinschaftswaren unbeschadet des Artikels 82 Absatz 1, bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln, in eine Freizone oder ein Freilager verbracht, wiederausgeführt oder nach Artikel 182 vernichtet oder zerstört werden

Art 203 ZK:

(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht, - wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

(3) Zollschuldner sind: - die Person, welche die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat;

- die Personen, die an dieser Entziehung beteiligt waren, obwohl sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass sie die Ware der zollamtlichen Überwachung entziehen;

- die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass diese der zollamtlichen Überwachung entzogen worden war;

- gegebenenfalls die Person, welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben.

Verfahrensgegenständlich ist der zeitliche Ablauf zur e-zoll-Anmeldung vom , CRN 11AT2300000IVC1NWE0, unbestritten und durch Dokumente belegt. Die Spedition, als Inhaberin einer Bewilligung zur Teilnahme am Informatikverfahren gemäß § 55 Abs 3 ZollR-DG sowie der Gestellung und Abfertigung an zugelassenen Warenorten gemäß § 11 Abs 7 ZollR-DG, hat in Vertretung der A-GmbH die Anmeldung zur Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in den zoll- und steuerrechtlichen freien Verkehr in das e-zoll-System eingegeben. Um 08:34 Uhr wurde vom System die formelle Annahme der Zollanmeldung mit der Nachricht EZ906 bestätigt. Da die vollautomatisierte Risikoanalyse keine Kontrolle der Warenanmeldung samt Zollbeschau angeordnet hat, wurde der Fall zwangsläufig unter Festsetzung einer zehnminütigen Ablauffrist auf GRÜN gesetzt. Innerhalb dieses Zeitraums war das Zollamt berechtigt, die Entscheidung des Systems außer Kraft zu setzen und dessen ungeachtet durch den so genannten Kontrollmanager eine Zollbeschau anzuordnen.
Laut dem von der Bf mit Schreiben vom übermittelten Ausdruck der vom firmeneigenen Telematik-Fahrzeug-Ortungssystem aufgezeichneten Daten, hat das verfahrensgegenständlich involvierte Fahrzeug den zugelassenen Warenort bei der A-GmbH um 08:37 Uhr verlassen. Um 08:40 Uhr, also innerhalb der oben erwähnten zehnminütigen Frist, setzte der Kontrollmanager den Fall im e-zoll-System auf ROT und ordnete eine Zollbeschau an. Als das Kontrollorgan dann um etwa 09:00 Uhr am Beschauort eingetroffen ist, war eine Warenbeschau aufgrund der um 08:37 Uhr erfolgten Abfahrt des Lastkraftwagens der A-GmbH mit den zur Verzollung angemeldeten Waren nicht mehr möglich.

Im Beschwerdefall unterlagen die, an dem von der Bf in der Anmeldung festgelegten Warenort bei der A-GmbH befindlichen und zur Überführung in den freien Verkehr angemeldeten Waren weiterhin der zollamtlichen Überwachung gemäß Art 37 ZK. Der Begriff des Entziehens einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung umfasst jede Handlung oder Unterlassung, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware an der Durchführung der vom Zollrecht der Europäischen Union vorgesehenen Prüfung gehindert wird. Es ist daher entscheidend, dass die Zollbehörde - wenn auch nur vorübergehend - objektiv nicht in der Lage ist, die zollamtliche Überwachung sicherzustellen. Im gegenständlichen Verfahren ergibt sich bereits durch die eigenen Angaben der Bf, dass sich die angemeldeten Waren zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr am angegebenen Warenort befanden. Gerade durch diesen Umstand wurde somit die Zollbehörde im vorliegenden Fall daran gehindert, die unter zollamtlicher Überwachung stehenden Waren einer vom Zollrecht vorgesehenen Prüfung zu unterziehen. Folglich wurden diese Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen, wodurch die Zollschuld nach Art 203 ZK für die Bf entstanden ist. In diesem Zusammenhang ist auf das , Wandel, sowie weiters auf das Erkenntnis des Zl. 2006/16/0142, zu verweisen. Auf Grund des Wortlautes des Art 203 ZK können subjektive Elemente bei einer Beurteilung, ob eine Zollschuld nach der genannten Gesetzesbestimmung entstanden ist, keinen Einfluss haben.

Bei der Entscheidung, einen Zollschuldner von mehreren in Anspruch zu nehmen, müssen die Zollbehörden auswählen. Die Entscheidung ist eine Ermessensentscheidung. Bei der Ausübung des Ermessens muss u. a. beachtet werden, wer der Zollschuld am nächsten steht. Soweit mehrere Zollschuldner bekannt sind, bietet es sich an, grundsätzlich in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Zollkodex vorzugehen, also den Handelnden vor den Teilnehmern und Erwerbern sowie den Verfahrensinhabern zur Zahlung aufzufordern. Das schließt aber die Beachtung weiterer Kriterien, etwa den Grad der Verfehlung, die zum Entstehen der Zollschuld geführt hat, nicht aus (, unter Bezugnahme auf Witte, Zollkodex3, Art 213 Rz 4 und 7).
Ein "Grad der Verfehlung" bei einem der Beteiligten ist verfahrensgegenständlich nicht feststellbar. Die Entziehungshandlung beruht offensichtlich auf einem Missverständniss zwischen dem Warenführer, der A-GmbH, und der Anmelderin der Waren im e-zoll-System, der Spedition Die Mitteilung der Spedition, über die Freigabe der Waren vom Versand hat ein Mitarbeiter der A-GmbH offenbar als Überlassung der Waren fehlinterpretiert. Daraufhin hat der mit den Waren beladene Lastkraftwagen der A-GmbH, der von einem unternehmenseigenen Angestellten bedient wurde, das Firmengelände verlassen. Im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung des VwGH ist es nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts sachgerecht, die A-GmbH, die durch ihren Fahrer, wenn auch unbewusst, die Entzugshandlung gesetzt hat, als Zollschuldnerin heranzuziehen.

In der Beschwerdeschrift vom behauptet die Bf, ihr gegenüber sei am unter GZ: 230000/00000/2011 in dieser Sache bereits ein Bescheid über die nachträgliche buchmäßige Erfassung ergangen. Diese Behauptung ist unrichtig.
Bei diesem Abgabenbescheid handelt es sich um einen an die Warenempfängerin, die Laufen AG, ergangen Bescheid über die Vorschreibung von € 6.815,52 EUSt und eine Abgabenerhöhung von € 17,27. Nach einem dagegen von der A-GmbH angestrengten abgabenbehördlichen Rechtsmittelverfahren, wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 2013/16/0171, die dazu ergangene Administrativbeschwerde als unzulässig zurück. Die beiden oben erwähnten Abgabenbeträge wurden bereits im Jahr 2011 mit Zustimmung der Laufen AG dem Abgabenkonto der A-GmbH gutgeschrieben.

Weiters bemängelt die Bf, sie wäre nie zur Abgabe einer Stellungnahme vorweg aufgefordert worden, was jedenfalls einen Verfahrensmangel sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen würde. In Anbetracht der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu diesem Thema teilt das Bundesfinanzgericht diese Rechtsansicht nicht. Dazu Ritz, BAO5, § 115 Tz 21:

"Die Verletzung des Parteiengehörs ist kein absoluter Verfahrens­mangel ( ). Zu einer Aufhebung durch ein Höchst­gericht führt ein solcher Verfahrens­mangel nur dann, wenn er 'wesentlich' ist, wenn somit bei seiner Vermeidung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können (vgl zB ). Verletzt die Abgabenbehörde das Recht auf Parteiengehör, so ist dies im Beschwerde­verfahren sanierbar (vgl zB ; , 98/16/0205-0207; , 99/17/0261; , 2008/15/0002)."                

Verfahrensgegenständlich wurde der Bf in Form der Berufungsschrift und der Beschwerdeschrift sowie der Abhaltung eines Erörterungsgespräches und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausreichend rechtliches Gehör eingeräumt. Es liegt somit kein diesbezüglicher Verfahrensmangel vor.

Darüber hinaus bemängelt die Bf, es würde die rechtliche Grundlage für eine zehnminütige Wartefrist im e-zoll-System fehlen.
Die Rechtsgrundlagen für das e-zoll-Verfahren ergeben sich, abgesehen von Art 61 ZK, in erster Linie aus Art 222 ff Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO). Soweit der Inhalt der schriftlich oder mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Anmeldung nicht bereits durch die Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex festgelegt ist, hat gemäß § 54a ZollR-DG der Bundesminister für Finanzen diese Festlegung mit Verordnung zu treffen; dabei hat er auch die für eine automationsunterstützte Bearbeitung notwendigen Codes zu bestimmen. Auf der Grundlage dieser Bestimmung hat der österreichische Finanzminister die Zollanmeldungs-Verordnung 2005 und auf der Grundlage des § 55 ZollR-DG die Zoll-Informatik-Verordnung 2010 erlassen. Die Regelung bezüglich der Timerablauffrist nach 10 Minuten bedarf keiner gesonderten Rechtsgrundlage, weil über die Ware ohnehin nicht vor dem Ergehen der Mitteilung bezüglich deren Überlassung verfügt werden darf.

Mit Annahme der elektronischen Zollanmeldung IM500 durch das Zollamt mit der Annahmebestätigung EZ906 befinden sich die Waren im Zollverfahren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. Dann läuft, wie bereits erläutert, über diese Anmeldung die elektronische Risikoanalyse mit dem internen Ergebnis entweder ROT (dh Kontrolle) oder GRÜN (dh keine Kontrolle). Bei GRÜN kann aber vom zuständigen Kontrollmanager des Zollamtes - wie streitgegenständlich der Fall - gesondert eine Kontrolle angeordnet werden, die keiner weiteren Begründung bedarf (Art 68 Buchst b ZK). Wenn diese Kontrolle nicht angeordnet wird, werden 10 Minuten nach der Annahme der Anmeldung die Waren vom System mit der elektronischen Mitteilung EZ923 über die Freigabe der Daten (Art 222 Abs 4 ZK-DVO) überlassen und befinden sich danach im zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr. Gleichzeitig mit EZ923 sendet das System die Nachricht "EZ922-Mitteilung gemäß Art 221 ZK" an den Anmelder, nach deren Empfang sich der Anmelder die Anmeldung und auch den Abgabenbescheid ausdrucken kann.

Wenn die Anmeldung mit Rot bewertet worden ist oder innerhalb der 10 Minuten bei einer Grün-Bewertung eine Kontrolle angeordnet wird, erfolgt zunächst keine Mitteilung EZ923 und die Waren befinden sich bis auf weiteres im Zollverfahren und unter zollamtlicher Überwachung am zugelassenen Warenort. Für den Zeitpunkt des erwarteten Eintreffens des Kontrollorganes am Warenort wird vom Zollamt die Kontrollankündigung EZ903 an den Anmelder versendet. Bis zur Überlassung der Waren mit der Mitteilung EZ923 bleiben diese im Zollverfahren und können somit bis zu diesem Zeitpunkt der zollamtlichen Überwachung entzogen werden.

Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 [ZK] buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat gemäß Art 220 Abs 1 ZK die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung).
Die zweitägige Frist zur nachträglichen buchmäßigen Erfassung hat nur Bedeutung für die Abführung der Eigenmittel an die Kommission (BFH , VII R 62/06). Sie berührt nicht die Befugnis der Zollbehörden zur Nacherhebung (, Covita, Rz 36). Bei der Frist des Art 220 Abs 1 Satz 1 handelt es sich deshalb um eine Vorschrift, die nicht im Interesse des jeweiligen Zollschuldners erlassen wurde, sodass er aus einem etwaigen Verstoß nicht selbst Rechte herleiten kann (Witte/Alexander, Zollkodex6 Art 220 Rz 2). Verfahrensgegenständlich ist die Abgabenvorschreibung daher nicht verfristet.

Dem Abgabenbescheid vom , GZ: 230000/00000/2011-7, sind zwei übersichtlich gestaltete und für jeden durchschnittlichen Bescheidadressaten nachvollziehbare Berechnungsblätter angeschlossen, die von der Behörde zum Spruchbestandteil erklärt wurden. Demnach wurden die Abgaben sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach richtig festgesetzt.

Entsteht außer den Fällen des § 108 Abs 2 ZollR-DG eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben, dann ist gemäß § 108 Abs 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Zollbehörde selbst ein überwiegendes Verschulden an der Entstehung der Zollschuld oder an der Nacherhebung oder am entstandenen Nebenanspruch trifft.
Da die Zollbehörde kein Verschulden an der Entstehung der Zollschuld trifft und das dem Erstbescheid angeschlossene Berechnungsblatt keinen Fehler bei der Berechnung der Abgabenerhöhung erkennen lässt, ist verfahrensgegenständlich die Festsetzung der Abgabenerhöhung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach korrekt erfolgt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die ordentliche Revision ist im vorliegenden Fall unzulässig, weil zur Bestimmung des Art 203 Abs 1 ZK bezüglich des Vorliegens eines Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung eine reichhaltige Rechtsprechung sowohl des EuGH als auch des VwGH vorliegt und sich aus dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt keine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergibt.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 203 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 220 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 221 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 37 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 274 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 90 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 183 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 UmwG, Umwandlungsgesetz, BGBl. Nr. 304/1996
§ 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.4200090.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at