Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.02.2015, RV/5101249/2012

Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages durch das Finanzamt wegen bereits erfolgter Festsetzungsverjährung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Michael Mandlmayr in der Beschwerdesache Bf , gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom betreffend die Zurückweisung des Antrages vom auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2003 und 2004

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf) erklärte für die Jahre 2003 und 2004 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch solche aus Gewerbebetrieb und wurde zunächst mit Bescheid vom zur Einkommensteuer 2003 mit einem Gewinn von 6.492,42 € und mit Bescheid vom zur Einkommensteuer 2004 mit einem Verlust von -1.680,87 € erklärungsgemäß veranlagt.
Im Zuge einer Betriebsprüfung betreffend die Jahre 2003 bis 2008 beurteilte das Finanzamt diese Tätigkeit an Hand einer Kriterienprüfung als Liebhaberei und versagte die steuerliche Anerkennung der Ergebnisse aus dieser Tätigkeit (Bericht vom ).

Mit Bescheiden vom nahm das Finanzamt das Verfahren betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2008 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ entsprechende neue Sachbescheide (Änderung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 0,00 €, woraus für das Jahr 2003 eine Gutschrift von 2.876,22 € und für das Jahr 2004 eine Abgabennachforderung von 588,30 € resultierten.

Mit am persönlich überreichtem Schriftsatz vom stellte der Bf sinngemäß mit folgender Begründung einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2008 und Berücksichtigung der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge (davon von 946,65 € 2003 und 1.897,58 € 2004):

Bei der 2009 stattgefundenen Betriebsprüfung seien für den Zeitraum 2003 bis 2008 Liebhaberei festgestellt und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null veranlagt worden.
Die bezahlten Sozialversicherungsbeiträge der Jahre 2003 bis 2008 seien in den neuen Sachbescheiden nicht als Sonderausgaben (ohne Beschränkung) abgezogen worden.
Laut Auskunft der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft werden die SVA-Beiträge der betroffenen Jahre nicht rückerstattet.

Nach der Fachliteratur (Salzburger Steuerdialog 2006, Protokoll ESt vom ) seien diese Sozialversicherungsbeiträge ohne Beschränkung als Sonderausgaben abzugsfähig.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag vom auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 2003 und 2004 mit der Begründung zurück, das Recht auf eine (neuerliche) Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 2003 und 2004 sei schon verjährt. Deshalb sei eine Wiederaufnahme des Verfahrens für diese Jahre auch nicht mehr möglich und der Antrag des Bf zurückzuweisen.

Mit am beim Finanzamt eingelangtem Schriftsatz vom erhob der Bf Berufung ("Einspruch") gegen den genannten Zurückweisungsbescheid vom und beantragte sinngemäß im Wesentlichen mit folgender Begründung den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Wiederaufnahme des Verfahrens zuzulassen:

Laut Begründung des Finanzamtes sei das Recht auf eine neuerliche Festsetzung der Einkommenssteuer für die betreffenden Jahre 2003 und 2004 schon verjährt.

In der Begründung des Finanzamtes sei jedoch nicht angeführt worden, ob sich

a.) die Verjährung auf die Jahre 2003 und 2004 beziehe oder

b.) ob die Verjährung zu dem Zeitpunkt begonnen habe, als dem Bf seitens der Betriebsprüfung 2009 mitgeteilt wurde, dass es sich einschließlich der angeführten Jahre bei der Tätigkeit des Bf um Liebhaberei handelt und der Bf einen beträchtlichen Betrag zurückzahlen musste.

Sollte lit. a zutreffen, so wäre anzuführen, dass der Bf 2003 und 2004 noch gar nicht gewusst habe, dass das Finanzamt anlässlich einer Betriebsprüfung 2009 auf Liebhaberei entscheiden werde. Der Bf glaube daher nicht, dass die Jahre 2003 und 2004 als Verjährungszeitraum herangezogen werden können.

Sollte lit. b zutreffen, so wäre anzuführen, dass der Bf bereits bei der Schlussbesprechung den anwesenden Beamten des Finanzamtes auf die Sozialversicherung angesprochen habe. Konkret habe der Bf gefragt, wie es denn mit der vom Bf einbezahlten Sozialversicherung sei und ob er diese zurückbekommen werde.
Der Beamte habe damals dem Bf gesagt, die Sozialversicherung ginge dem Finanzamt nichts an und der Bf müsse sich diesbezüglich an die Sozialversicherung wenden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung vom gegen den Zurückweisungsbescheid vom sinngemäß im Wesentlichen mit folgender Begründung ab:

Der Bf habe im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gern. § 303 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2008 die in diesen Jahren an die Sozialversicherungsanstalt (SVA) der gewerblichen Wirtschaft bezahlten Sozialversicherungsbeiträge als Sonderausgaben beantragt, weil das Finanzamt anlässlich einer Betriebsprüfung die gewerbliche Tätigkeit in diesem Zeitraum als Liebhaberei beurteilt und dem Bf überdies von der Sozialversicherungsanstalt mitgeteilt wurde, dass die bezahlten Beiträge nicht rückerstattet werden können.

Diesem Antrag sei für die Jahre 2005 bis 2008 stattgegeben worden; für 2003 und 2004 sei der Antrag zurückgewiesen worden, weil für diese Jahre die Festsetzungsverjährung schon eingetreten sei.

Gem. § 4 Abs. 2 BAO entstehe der Abgabenanspruch bei der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer für die zu veranlagende Abgabe grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird.

Im § 207 Abs. 2 BAO sei geregelt, dass die Verjährungsfrist bei der Einkommensteuer fünf Jahre beträgt und im § 208 Abs. 1 lit. a BAO werde bestimmt, dass die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs.2 BAO (darunter fällt die Einkommensteuer) mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

In § 209 Abs. 1 BAO werde hinsichtlich der Verlängerung der Verjährungsfrist Folgendes bestimmt:

Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.

Die Verlängerung der Verjährung um ein Jahr (dem § 209 Abs. 1 BAO zufolge) erfolge unabhängig davon, ob eine oder mehrere Amtshandlungen in der Verjährungsfrist unternommen werden sowie in welchem Jahr der Verjährungsfrist die Amtshandlung erfolgt.

Die Verlängerung gem. § 209 Abs. 1 zweiter Satz jeweils um ein weiteres Jahr setze voraus, dass in jenem Jahr, in dem die nach dem ersten Satz um ein Jahr verlängerte Verjährungsfrist endet, eine Amtshandlung (iSd § 209 Abs. 1) erfolgt. Weitere Verlängerungen jeweils um ein Jahr setzten voraus, dass jeweils im (weiteren) verlängerten Jahr die betreffende Amtshandlung vorgenommen wird.

Nach den oben angeführten Bestimmungen bedeute das für die Einkommensteuer 2003 und

2004 Folgendes (Fettdruck durch das erkennende Gericht):

Einkommensteuer 2003:
Bescheid vom
Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens § 303 (4) BAO vom 17. August 8.2009 Folglich sei die Verjährung Ende 2010 eingetreten.

Einkommensteuer 2004:
Bescheid vom 3. Mai .2005
Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens § 303 (4) BAO vom 17. August .2009
Folglich sei die Verjährung ebenfalls Ende 2010 eingetreten, weil der Einkommensteuerbescheid vom und der aus der Betriebsprüfung resultierende Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens vom innerhalb der Verjährungsfrist von fünf Jahren erlassen wurden und deshalb diese beiden Handlungen die Verjährungsfrist nur um ein Jahr verlängert haben.

Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass die Sozialversicherungsbeiträge schon im Zuge der Betriebsprüfung Thema gewesen bzw. diesbezüglich Anträge gestellt worden seien. Außerdem hätte der Bf die Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge im Wege eines Wiederaufnahmeantrages noch bis Ende 2010 beim Finanzamt beantragen können.

Wenn aber, wie im gegenständlichen Fall, für die Jahre 2003 und 2004 das Recht auf Festsetzung von Abgaben schon verjährt ist, dürfe auch keine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 BAO durchgeführt werden.
Die Berufung habe daher abgewiesen werden müssen.

Mit am beim Finanzamt eingelangtem Schriftsatz vom stellte der Bf einen Vorlageantrag und führte sinngemäß im Wesentlichen Folgendes aus:

In der Berufungsvorentscheidung werde zwar der Gesetzestext zitiert, aber auf die Einwendungen des Bf nicht eingegangen.
Der Bf verweise insbesondere abermals auf das Schreiben der SVA vom .
Weiters weise er neuerlich darauf hin, dass er die Beamten bereits bei der Betriebsprüfung auf die Sozialversicherung angesprochen habe. Dies sei zwar nur mündlich geschehen, gelte – soweit dem Bf bekannt – jedoch auch als Antrag.
Außerdem sei es schon etwas irritierend, wenn die in die Causa involvierten Beamten in Form der Berufungsvorentscheidung auch über die Berufung entscheiden und diese natürlich ablehnen.

Vom erkennenden Gericht festgestellter Sachverhalt

Folgender aktenkundige Sachverhalt steht unbestritten fest:

Im ursprünglichen Einkommensteuerbescheid 2003 vom wurden die vom Bf bezahlten Beiträge an die SVA in Höhe von 946,65 € im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Betriebsausgaben berücksichtigt.

Im ursprünglichen Einkommensteuerbescheid 2004 vom wurden die vom Bf bezahlten Beiträge an die SVA in Höhe von 1.897,58 € im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Betriebsausgaben berücksichtigt.

Aufgrund einer Betriebsprüfung im Jahr 2009 betreffend die Jahre 2003-2008 wurden die gewerbliche Tätigkeit des Bf als Liebhaberei qualifiziert und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null angesetzt.
In den dieser Rechtsansicht folgenden gem. § 303 Abs. 4 BAO erlassenen neuen Sachbescheiden vom für die Jahre 2003 und 2004 wurden die genannten Sozialversicherungsbeiträge in keiner Weise (weder als Betriebsausgaben noch als Sonderausgaben) berücksichtigt.

Diese neuen Einkommensteuerbescheide für 2003 und 2004 vom sind unstrittig noch im Jahr 2009 rechtskräftig geworden.

Ein Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich Einkommensteuer 2003 und 2004 wurde vom Bf. erstmals am gestellt.

Rechtslage und Erwägungen (Fettdruck durch das erkennende Gericht)

§ 303 der Bundesabgabenordnung idF des FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013 (BAO), lautet:

(1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Gemäß § 304 BAO idF des FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013 , ist nach Eintritt der Verjährung eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig, wenn der Wiederaufnahmeantrag vor Eintritt der Verjährung eingebracht ist.

Hingegen sah § 304 lit. a BAO idF vor dem FVwGG 2012 vor, dass nach Eintritt der Verjährung eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen ist, sofern ihr nicht ein

a) innerhalb eines Zeitraumes, bis zu dessen Ablauf die Wiederaufnahme von Amts wegen unter der Annahme einer Verjährungsfrist (§§ 207 bis 209 Abs. von "sieben" Jahren zulässig wäre, oder

b) vor dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides

eingebrachter Antrag gemäß § 303 Abs. 1 zugrunde liegt.

Gemäß § 323 Abs. 37 BAO treten die §§ 303 und 304, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 14/2013, mit in Kraft und sind, soweit sie Beschwerden betreffen, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden.

Das Finanzamt hat in der Berufungsvorentscheidung zutreffend auf die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 2, 207 Abs. 2, 208 Abs. 1 lit. a und 209 Abs. 1 BAO hingewiesen.

Gemäß § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO entsteht der Abgabenanspruch auf die veranlagte Einkommensteuer mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird.

Der Abgabenanspruch für die veranlagte Einkommensteuer 2003 ist demnach mit Ablauf des Jahres 2003 und jener für die veranlagte Einkommensteuer 2004 mit Ablauf des Jahres 2004 entstanden.

Gemäß § 207 Abs. 2 BAO idgF beträgt die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Einkommensteuer (arg. "alle übrigen Abgaben") fünf Jahre.

Gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung bei der Einkommensteuer (§ 207 Abs. 2) mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

Der Anspruch auf Festsetzung der veranlagten Einkommensteuer 2003 verjährt damit grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2008 (5 Jahre nach 2003) und bezüglich der veranlagten Einkommensteuer 2004 mit Ablauf des Jahres 2009 (5 Jahre nach 2004).

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sich diese Verjährungsfrist von fünf Jahren nach § 209 Abs. 1 BAO idgF AbgÄG 2004 verlängert:

Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.

Diese Neufassung des § 209 Abs. 1 BAO ist gemäß § 323 Abs. 18 BAO ab auf offene Verfahren und daher auch im gegenständlichen Fall anzuwenden.

Beispiele für Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches iSd § 209 Abs. 1 BAO sind ua. Abgabenbescheide und Außenprüfungen (Ritz, BAO5, § 209 Tz 10 und Tz 13).

Der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 wurde am erlassen. Dadurch wurde die Verjährungsfrist für 2003 von 2008 gemäß § 209 Abs. 1 BAO um ein Jahr auf 2009 verlängert. Durch die Betriebsprüfung und den darauf gründenden Bescheid gem. § 304 Abs. 4 BAO vom wurde die Frist gem. § 209 Abs. 1 BAO um ein weiteres Jahr bis zum Ablauf des Jahres 2010 verlängert. 2010 ist hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2003 eine Amtshandlung iSd § 209 Abs. 1 BAO weder aktenkundig noch wurde eine solche vom Bf behauptet.

Der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 wurde am erlassen. Dadurch wurde die Verjährungsfrist für 2004 von 2009 gemäß § 209 Abs. 1 BAO um ein Jahr auf 2010 verlängert. Da es sich bei der Betriebsprüfung und den darauf gründenden Bescheid gem. § 304 Abs. 4 BAO vom hinsichtlich des Jahres 2004 um weitere (2. und 3.) Amtshandlungen innerhalb des "Basisverjährungszeitraumes" (2005 bis 2009) handelt, bewirken sie keine weitere Verlängerung der Verjährungsfrist. 2010 ist auch hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2004 eine Amtshandlung iSd § 209 Abs. 1 BAO weder aktenkundig noch wurde eine solche vom Bf behauptet.

Deshalb ist sowohl für das Veranlagungsjahr 2003 als auch das Veranlagungsjahr 2004 mit Ablauf des Jahres 2010 die Verjährung für die Festsetzung des Abgabenanspruches eingetreten.

Der Bf behauptet im Vorlageantrag vom lediglich, er habe die Beamten bereits bei der Betriebsprüfung auf die Sozialversicherung angesprochen. Entgegen der Meinung des Bf ist das für die Unterstellung, der Bf habe während der Betriebsprüfung schon einen mündlichen Antrag auf Wiederaufnahme der Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2008 und damit für die streitgegenständlichen Jahre 2003 und 2004 gestellt, nicht ausreichend. Außerdem steht dies nicht im Einklang mit seinem eigenen Vorbringen in der Berufung und wurde überdies vom Finanzamt bereits in der Berufungsvorentscheidung unter Hinweis auf die Aktenlage bestritten.

Einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Einkommensteuer der Jahre 2003 und 2004 hat der Bf erst im Jahr 2011 am 21. November mit Schriftsatz vom Vortag eingebracht.

Dieser Wiederaufnahmeantrag wurde somit erst nach Eintritt der Verjährung des Anspruches zur Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 2003 und 2004 (Ablauf des Jahres 2010) gestellt.

Dem Erfolg dieses Antrages steht daher die Bestimmung des hier anzuwendenden § 304 BAO idF des FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013 , entgegen, wonach nach Eintritt der Verjährung eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig ist, wenn der Wiederaufnahmeantrag vor Eintritt der Verjährung eingebracht worden ist.

§ 209 a Abs. 1 und 2 BAO lauten:

(1) Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.

(2) Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Beschwerde oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt, wenn ein Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 vor Ablauf der Jahresfrist des § 302 Abs. 1 oder wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig im Sinn des § 304 eingebracht wurde.

Schon aus dem Wortlaut des § 209a Abs. 1 und 2 BAO ergibt sich, dass diese den Eintritt der Verjährung nicht verhindern, sondern unter den dort genannten Voraussetzungen eine Abgabenfestsetzung trotz des Eintrittes der Verjährung zulassen.

§ 209 a Abs. 2 BAO verweist hinsichtlich des auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Wiederaufnahmeantrages ausdrücklich auf § 304 BAO.

Das Finanzamt hat deshalb den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu Recht zurückgewiesen.

Voraussetzung iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO

Im Wiederaufnahmeantrag beruft sich der Bf. ausdrücklich darauf, die an die SVA bezahlten Sozialversicherungsbeiträge seien nach der Fachliteratur (Salzburger Steuerdialog 2006, Protokoll ESt vom ) ohne Beschränkung als Sonderausgaben abzugsfähig.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. ), dass Tatsachen iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände seien, also Elemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften.

Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung solcher Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch Änderung der Verwaltungspraxis oder der Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden - sind danach keine neuen Tatsachen (; ; ).

Nur neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel - das sind solche, die schon vor Erlassung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt wurden (nova reperta) - kommen als tauglicher Wiederaufnahmegrund iSd Neuerungstatbestandes in Betracht. Erst nach Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides entstandene Tatsachen oder Beweismittel (nova producta) sind daher keine tauglichen Wiederaufnahmegründe.

Die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Rechtssache stellt weder eine neue Tatsache ( mwN), noch ein (neu hervorgekommenes) Beweismittel im Sinn des § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar, sondern basiert vielmehr selbst auf Tatsachen bzw. Beweismitteln ().

Im Lichte dieser Judikatur ist somit auch festzuhalten, dass die vom Bf ins Treffen geführte beim Salzburger Steuerdialog geäußerte Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen ohnehin keinen tauglichen Wiederaufnahmsgrund darstellt.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den §§ 303 und 304 der Bundesabgabenordnung idF des FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013. Deshalb war die Revision für zulässig zu erklären.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 323 Abs. 37 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 323 Abs. 18 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101249.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at