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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.05.2015, RV/5100774/2013

Verspätete Entrichtung der Einkommensteuervorauszahlung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. R in der Beschwerdesache AB, St.Nr. 000/0000, Adresse, vertreten durch C GmbH, Adresse1, gegen den Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages des Finanzamtes FA vom zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf) einen ersten Säumniszuschlag von 127,12 €, das sind 2 % der nicht fristgerecht bis entrichteten Einkommensteuervorauszahlung 04-06/2013 in Höhe von 6.356,00 €, fest.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wandte der Bf ein, dass das Finanzamt üblicherweise über die bevorstehenden Einkommensteuervorauszahlungen informiere und einen Zahlschein dazu hänge. Der Bf habe sich auf diese Vorgangsweise verlassen. Da keine Zahlungsaufforderung (kein Zahlschein) übermittelt worden sei, habe der Bf keine Einkommensteuervorauszahlung geleistet. Sein Irrtum sei ihm erst nach Übermittlung der Buchungsmitteilung aufgefallen. Er habe den Rückstand umgehend überwiesen. Da ihn durch die unangekündigte Umstellung der Vorgehensweise des Finanzamtes bei der Vorschreibung der Einkommensteuervorauszahlungen kein Verschulden an der verspäteten Zahlung treffe, werde um Stornierung des Säumniszuschlages ersucht.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt darauf hin, dass die am fällige Einkommensteuervorauszahlung 04-06/2013 verspätet erst am entrichtet worden und die Säumniszuschlagsvorschreibung deshalb zu Recht erfolgt sei.

Die gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung der Einkommensteuervorauszahlungen sei der Vorauszahlungsbescheid 2013 vom , aus welchem die Fälligkeit und die Höhe der Vorauszahlungen abgeleitet werden könnten. Die (Nicht)Übermittlung eines Zahlscheines habe keine die Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung der Vorauszahlungen auslösende Funktion.

Im Berufungsverfahren habe die den Säumniszuschlag festsetzende Behörde – ohne Ausübung jeglichen Ermessens – lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis zu prüfen. Die Gründe für den Zahlungsverzug seien laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Anwendungsbereich des § 217 BAO unmaßgeblich. Insbesondere setze die Verwirkung eines Säumniszuschlages kein Verschulden der Partei voraus.

In dem als Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung bezeichneten Vorlageantrag übermittelte der Bf die am getätigte Überweisung und ersuchte um Gutschrift des Säumniszuschlages.

Der vorgelegten Auftragsliste war zu entnehmen, dass der Bf dem Finanzamt mit dem Hinweis "Vorauszahlung 000/0000 " am mittels Telebanking einen Betrag von 6.356,00 € überwiesen hat.

Mit Schreiben vom brachte die Richterin dem Bf den sich aus den vorgelegten Akten ergebenden Sachverhalt zur Kenntnis und ersuchte um Stellungnahme:

"Die Einkommensteuervorauszahlungen 2013 waren, wie sich nicht nur aus § 45 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 ergibt, sondern worauf auch im Vorauszahlungsbescheid 2013 vom hingewiesen wurde, zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und fällig.

Infolge nicht zeitgerechter Entrichtung der Vorauszahlung 01-03/2013 in Höhe von 6.356,00 € wurde das Abgabenkonto am mit diesem Betrag belastet.

Die von Ihnen am veranlasste Überweisung mit dem Vermerk "Vorauszahlung" langte am auf dem Abgabenkonto ein und wurde auf den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Abgabenrückstand in gleicher Höhe (Vorauszahlung 01-03/2013) verrechnet. Eine Verrechnungsweisung im Sinne des § 214 Abs. 4 und 5 BAO (Angabe der Abgabenart und des Zeitraums) wurde nicht erteilt.

Die Verbuchung dieser Zahlung auf dem Abgabenkonto erfolgte am .

Da auch die Einkommensteuervorauszahlung 04-06/2013 nicht fristgerecht beglichen wurde, wurde diese am fällig gewesene Vorauszahlung Ihrem Abgabenkonto am angelastet.

Im Zuge der Überweisung eines Betrages von 6.356,00 € am wurde die Weisung erteilt, diese Zahlung mit der Einkommensteuervorauszahlung 04-06/2013 zu verrechnen.

Die Einkommensteuervorauszahlung 04-06/2013 wurde somit verspätet entrichtet; die Vorschreibung des Säumniszuschlages erfolgte daher zu Recht.

Nach den vorliegenden Unterlagen wurde von der in § 214 Abs. 5 BAO eröffneten Möglichkeit, die Richtigstellung eines bei der Verrechnungsweisung allenfalls unterlaufenen Irrtums (irrtümliche Angabe einer unrichtigen Abgabenart oder eines unrichtigen Zeitraums bzw. irrtümlich nicht erteilte Verrechnungsweisung) innerhalb von drei Monaten zu beantragen, kein Gebrauch gemacht."

Eine Stellungnahme dazu langte bis dato nicht ein.

Erwägungen

Eingangs ist festzuhalten, dass durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51/2012, ab das Bundesfinanzgericht an die Stelle des Unabhängigen Finanzsenates getreten ist.

Nach § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Die vorliegende Berufung war am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängig, sodass sie als Beschwerde zu erledigen war.

Rechtliche Beurteilung:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten (§ 217 Abs. 1 und 2 BAO).

Säumniszuschläge sind eine kraft Gesetzes entstehende Folge einer nicht zeitgerechten Abgabenentrichtung, wobei grundsätzlich unbeachtlich ist, wodurch die Säumnis ausgelöst wurde. Nach Maßgabe des § 217 Abs. 7 BAO sind allerdings Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen oder gegebenenfalls nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft.

Die Grundregel des § 214 Abs. 1 BAO besagt, dass Zahlungen (oder sonstige Gutschriften), soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschulden zu verrechnen sind.

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung sind Zahlungen dem der Abgabenbehörde auf dem Zahlungsbeleg bekannt gegebenen Verwendungszweck entsprechend zu verrechnen, soweit sie a) Abgabenschulden oder b) im Finanzstrafverfahren oder im Abgabenstrafverfahren verhängte Geldstrafen oder Wertersätze oder sonstige hierbei angefallene Geldansprüche betreffen.

Dies gilt sinngemäß für die Verwendung sonstiger Gutschriften, soweit sie im Zusammenhang mit einer in den Abgabenvorschriften vorgesehenen Selbstbemessung oder Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben entstehen.

Nach § 214 Abs. 5 BAO sind über Antrag die Rechtsfolgen einer irrtümlich erteilten Verrechnungsweisung aufzuheben oder nicht herbeizuführen, wenn eine Verrechnungsweisung im Sinn des Abs. 4 erteilt und dabei irrtümlich eine unrichtige Abgabenart oder ein unrichtiger Zeitraum angegeben wurde. Der Antrag kann nur binnen drei Monaten ab Erteilung der unrichtigen Verrechnungsweisung gestellt werden.

Dies gilt sinngemäß, soweit eine Verrechnungsweisung im Sinn des § 214 Abs. 4 irrtümlich nicht erteilt wurde.

Nach § 211 Abs. 1 lit. d BAO gelten Abgaben bei Überweisung auf das Postscheckkonto oder ein sonstiges Konto der empfangsberechtigten Kasse am Tag der Gutschrift als entrichtet.

Anwendung dieser Rechtslage auf den vorliegenden Fall:

Die Fälligkeitstermine der Einkommensteuervorauszahlungen und die Grundlagen ihrer Berechnung ergeben sich nicht nur aus dem Gesetz (§ 45 Abs. 2 EStG 1988), sondern wurden diese im vorliegenden Fall auch in dem für das Kalenderjahr 2013 maßgeblichen Vorauszahlungsbescheid vom ausgewiesen.

Dieser Vorauszahlungsbescheid enthielt - neben dem Leistungsgebot – den Hinweis, dass die festgesetzten Vorauszahlungen bis zur Zustellung eines neuen Bescheides mit je einem Viertel jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig sind.

Dem entsprechend war die Vorauszahlung 01-03/2013 in Höhe von 6.356,00 € am fällig. Infolge nicht zeitgerechter Entrichtung dieser Vorauszahlung wurde das Abgabenkonto am mit diesem Betrag belastet.

Die seitens des Bf am getätigte Überweisung langte am nächsten Tag auf dem Abgabenkonto ein. Diese mit dem Vermerk "Vorauszahlung 000/0000 " versehene Überweisung wurde am auf dem Abgabenkonto verbucht und zur Begleichung des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Rückstandes in gleicher Höhe, nämlich der Vorauszahlung 01-03/2013, verwendet. Eine Verrechnungsweisung im Sinne des § 214 Abs. 5 BAO wurde nicht erteilt.

Am wurde die am fällig gewesene Einkommensteuervorauszahlung 04-06/2013 auf dem Abgabenkonto eingewiesen.

Im Zuge der Überweisung eines Betrages von 6.356,00 € am wurde die Weisung erteilt, diese Zahlung auf die Einkommensteuervorauszahlung 04-06/2013 zu verrechnen.

Die Einkommensteuervorauszahlung 04-06/2013 wurde somit verspätet entrichtet; die Vorschreibung des Säumniszuschlages erfolgte daher zu Recht.

Dass der Bf irrtümlich einen unrichtigen Zeitraum angegeben oder eine Verrechnungsweisung nicht erteilt und diesen Irrtum innerhalb von drei Monaten berichtigt hätte, war der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurde auch nicht eingewendet.

Die Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO bei fehlendem groben Verschulden an der Säumnis stellt eine Begünstigung dar. Bei einer solchen liegt die Behauptungs- und Beweislast beim Abgabepflichtigen, der sich auf fehlendes grobes Verschulden stützt. Seine Sache ist es, von sich aus alle Umstände aufzuzeigen, auf die die Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages gestützt werden kann.

Gründe, die geeignet gewesen wären, grobes Verschulden an der verspäteten Entrichtung auszuschließen, wurden jedoch nicht vorgebracht.

Der Bf nahm die Fristen für die Einkommensteuervorauszahlungen bereits in der Vergangenheit termingerecht wahr, weshalb davon auszugehen war, dass ihm diese Systematik geläufig war.

Selbst wenn im vorliegenden Fall die Zusendung eines Zahlscheins unterblieben wäre, wäre es am Bf gelegen gewesen, auf Grund des Vorauszahlungsbescheides die Zahlungstermine evident zu halten und von sich aus wahrzunehmen; auf die Zusendung einer zusätzlichen Information kurz vor Fälligkeit oder eines Zahlscheins kam es daher nicht an.

Der Vollständigkeit halber war darauf hinzuweisen, dass infolge verspäteter Entrichtung auch der Einkommensteuervorauszahlung 01-03/2013 an sich ein weiterer Säumniszuschlag zu verhängen gewesen wäre.

Auf Grund einer internen Anweisung des Bundesministeriums für Finanzen wurde aber, weil beim Versand der Benachrichtigungen über fällig werdende Vorauszahlungsteilbeträge des ersten Quartals 2013 keine Zahlungsanweisungen beigelegt waren, für alle Vierteljahresbeträge 01-03/2013 automatisiert eine Zahlungsfrist bis (Fälligkeitstag des zweiten Quartals) gesetzt und erst mit ungenütztem Ablauf dieser Zahlungsfrist ein Säumniszuschlag festgesetzt.

Hätte der Bf die Überweisung vom mit der Weisung versehen, die Einkommensteuervorauszahlung 04-06/2013 zu tilgen, wäre zwar die gegenständliche Säumniszuschlagsvorschreibung unterblieben; diesfalls wäre aber für die über den hinaus offen gebliebene Einkommensteuervorauszahlung 01-03/2013 ein Säumniszuschlag (in gleicher Höhe) angelastet worden.

Aus der Aktenlage bzw. dem Vorbringen des Bf ergaben sich keine Umstände, die es dem Bundesfinanzgericht erlaubt hätten, gestützt auf § 217 Abs. 7 BAO von der Vorschreibung des bekämpften Säumniszuschlages abzusehen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100774.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at