Bloß kursorische Einwendungen gegen eine Schätzung an Hand von Vergleichsbetrieben
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des Christoph W*****, *****Adresse_Gf*****, vertreten durch Dr. Herwig Ernst, Rechtsanwalt, 2100 Korneuburg, Hauptplatz 32, vom gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Rechnungs-und Abgabenwesen, Dezernat II, vom , MA 6/DII/R2 - 894*****/13 (Zahl der Vorlage: MA 6/DII/R2 - 938*****/14) betreffend Haftung als (ehemaliger) Geschäftsführer der Lu***** GmbH, zuletzt *****Adresse_GmbH1*****, für Vergnügungssteuer für die Monate Jänner bis September 2011 sowie Säumniszuschlag (12/13) hierzu, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien führte bei der Lu***** GmbH, *****Adresse_GmbH1*****, eine Außenprüfung betreffend Vergnügungssteuer durch.
Die Lu***** GmbH wurde am amtswegig gemäß § 40 FBG im Firmenbuch gelöscht, letzter Geschäftsführer war Christoph W*****.
Der Magistrat der Stadt Wien richtete am an den früheren Geschäftsführer eine Aufforderung zur Vorlage von Aufzeichnungen und führte hierzu aus:
Sehr geehrter Herr W*****!
Wir teilen Ihnen mit, dass zur Überprüfung der oben angeführten Abgabe für den Zeitraum von 2010/01 bis 2011/09 die Einsichtnahme in Ihre Geschäftsaufzeichnungen erforderlich ist.
Die Überprüfung wird am um 09:00 Uhr in der Magistratsabteilung 6- Erhebungs- und Vollstreckungsdienst, Gruppe Revision, 1190 Wien, Muthgasse 62, Riegel F, 2. Stock, Zimmer 2.18 stattfinden.
Veranlassen Sie bitte, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Bücher und Aufzeichnungen (einschließlich Grundaufzeichnungen) bei diesem Termin zur Verfügung stehen.
Sie können bei der Überprüfung persönlich anwesend sein oder eine(n) mit der Sachlage vertraute(n) und schriftlich bevollmächtigte(n) eigenberechtigte(n) Vertreter(in) bestellen.
Wenn Sie die erforderlichen Geschäftsaufzeichnungen nicht vorlegen, wird der Abgabenbetrag gemäß § 184 BAO- Bundesabgabenordnung, in der geltenden Fassung, im Schätzungsweg ermittelt.
Gemäß § 183 Abs. 4 BAO bringen wir Ihnen in nachstehend das Ergebnis des allfälligen Schätzungsverfahrens zur Kenntnis.
Sie können die Geschäftsaufzeichnungen bis zum genannten Termin in der Magistratsabteilung 6 - Rechnungs- und Abgabenwesen, Erhebungs- und Vollstreckungsdienst Gruppe Revision vorlegen oder sich bis dahin zur gegenständlichen Schätzung schriftlich äußern. Wenn Sie mit uns nicht mehr in Kontakt treten, wird ein entsprechender Abgabenbescheid erlassen.
SCHÄTZUNG
„Die Schätzung der Bemessungsgrundlage erfolgt aufgrund von Vergleichsbetrieben.“
„Bemessungsgrundlage: EUR 120.443,19“
„hieven 20% Vergnügungssteuer: EUR 24.088,64“
„abzüglich gelegter Vergnügungssteuer-Erklärung: EUR ------------“
„=Amtliche Bemessung für 2010/01-2011/09 von EUR 24.088,64“
Unterlagen wurden während der Prüfung nicht vorgelegt.
Der Magistrat der Stadt Wien hielt hierauf der Lu***** GmbH am folgende Schätzung unter Angabe zweier konkreter Vergleichsbetriebe (neuerlich) vor:
SCHÄTZUNG
Veranstalter (Lokalbetreiber): Lu***** GmbH - *****Adresse_GmbH1*****
Veranstaltungsort: *****Adresse_GmbH1*****
Veranstaltungszeitraum: 2010/01 bis 2011/09
Tatbestand:
1) Vorführung von Filmen (§ 4 Abs. 1 VGSG 2005)
2) Peepshow (§ 7 VGSG 2005)
Schätzungsgrundlage:
Vergleichsbetriebe:
1) Lo***** Handels & VeranstaltungsGmbH
Kto.: 530*****
2) C***** GmbH
Kto.: 603*****
Bei der Lo***** Handels & Veranstaltungs GmbH wurde die Vergnügungssteuer-Revision für den Zeitraum 2006/09 bis 2009/12 durchgeführt.
Für diese 40 Monate wurde eine Vergnügungssteuer-Bemessungsgrundlage exkl. Ust. von EUR 224.537,25 errechnet.
Bei der C***** GmbH wurde die Vergnügungssteuer-Revision für den Zeitraum 2011/10 bis 2013/09 durchgeführt.
Für diese 24 Monate wurde eine Vergnügungssteuer-Bemessungsgrundlage exkl. Ust. von EUR 142.527,60 errechnet.
Lo***** Handels & Veranstaltungs GmbH VGSt/BMGL € 224.537,25 Monate 40
C***** GmbH VGSt/BMGL € 142.527,60 Monate 24
€ 367.064,85 Monate 64
EUR 367.064,85 dividiert durch 64 Monate
= durchschnittliche monatliche Bemessungsgrundlage von: € 5.735,39
Lu***** GmbH:
21 Veranstaltungs-Monate multipliziert mit der durchschnittl. monatl. Bemessungsgrundlage von EUR 5.735,39
ergibt eine Gesamt-Bemessungsgrundlage von: € 120.443,19
hievon 20% Vergnügungssteuer: € 24.088,64
abzüglich gelegter Vergnügungssteuer-Erklärungen: € -
ergibt eine Amtliche Bemessung von 2010/01-2011/09 von: € 24.088,64
Auch hierauf erfolgte keine Reaktion.
Der Magistrat der Stadt Wien erließ hierauf am , dem ehemaligen Geschäftsführer Christoph W***** zugestellt am , einen Haftungsbescheid:
Herr Christoph W***** wird gemäß der §§ 9 Abs. 1 und 80 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 3 und 7 der Bundesabgabenordnung BAO, und § 13 Abs. 5 des Vergnügungssteuergesetzes 2005, in der jeweils geltenden Fassung, als Geschäftsführer der Lu***** GmbH für den entstandenen Rückstand an Vergnügungssteuer und Nebengebühren im Betrag von 24.570,41 EUR zur Haftung herangezogen und gemäß § 224 BAO aufgefordert, diesen Betrag binnen einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.
Der Haftungsbetrag gliedert sich wie folgt:
Der Bescheid wurde folgendermaßen begründet:
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Nach § 13 Abs. 5 Vergnügungssteuergesetz haften die im § 80 bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Z 4 des Vergnügungssteuergesetzes zählen Vorführung von Filmen und Peepshows in Wien zu den steuerpflichtigen Veranstaltungen und sind nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und § 7 VGSG mit 20 vH des Entgeltes der Vergnügungssteuer zu unterziehen.
Steuerpflichtig ist der Unternehmer der Veranstaltung. Unternehmer der Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird. Die Lu***** GmbH vereinnahmte bei Filmvorführungen und Peepshows zwischen Jänner 2010 und September 2011 Entgelte aus dem Verkauf von Eintrittskarten.
Gemäß § 17 Abs. 1 VGSG hat der Unternehmer längstens bis zum 15. des Folgemonats für den unmittelbar vorausgehenden Monat die Steuer zu erklären und zu entrichten (Selbstbemessungsabgabe gemäß § 201 BAO). Gemäß § 201 BAO hat die Abgabenbehörde die Abgabe mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Erklärung unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist.
Gemäß § 184 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt (Abs. 3).
Da Herr Christoph W***** es trotz Aufforderung vom unterlassen hat, Geschäftsaufzeichnungen vorzulegen, war die Vergnügungssteuer im Wege der Schätzung zu ermitteln und bescheidmäßig vorzuschreiben.
Als Schätzungsgrundlage wurden die Abgaben von Vergleichsbetrieben herangezogen.
Hierbei wurde eine durchschnittliche monatliche Bemessungsgrundlage von EUR 5.735,39 ermittelt. Dies ergibt:
Bemessungsgrundlage (21 Monate x EUR 5.735,39): EUR 120.443,19
Davon 20% Vergnügungssteuer: EUR 24.088,64
Der Abgabenrückstand ist beim Primärschuldner, der Lu***** GmbH, auf Grund deren Löschung, uneinbringlich.
Herr Christoph W***** ist im Firmenbuch als Geschäftsführer der Abgabepflichtigen eingetragen und daher verantwortlicher Vertreter. Die schuldhafte Verletzung der ihm gemäß § 80 BAO auferlegten Pflichten ist im gegenständlichen Fall dadurch gegeben, dass er es unterlassen hat, für die termingemäße Entrichtung der Steuern zu sorgen. Es ist daher die gesetzliche Voraussetzung für die Haft- und Zahlungspflicht gegeben.
Der Säumniszuschlag in der Höhe von 2% war nach der zwingenden Vorschrift des § 217 BAO vorzuschreiben.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des in Anspruch genommenen Geschäftsführers Christoph W***** (Bf) durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter:
In umseits bezeichneter Rechtssache erhebe ich gegen den Haftungsbescheid vom innerhalb offener Frist
BESCHWERDE
an das Verwaltungsgericht
Die Höhe der mit dem Haftungsbescheid festgestellten Rückstände an Vergnügungssteuer in Höhe von € 24.088,64 entspricht nicht der Richtigkeit.
Tatsächlich wurden im fraglichen Zeitraum lediglich Einkünfte aus dem Verkauf von Eintrittskarten für Filmvorführungen und Showsentgelte in Höhe von maximal € 25.000,00 erzielt.
Die aufgrund von Umsätzen von Vergleichsbetrieben vorgenommene Schätzung der Abgabenbehörde ist völlig unzureichend.
Bedauerlicherweise habe ich nach meinem Ausscheiden als Geschäftsführer keinen Zugriff mehr auf die Geschäftsunterlagen der Lu***** GmbH.
Ich werde die entsprechenden Unterlagen innerhalb von 14 Tagen nachreichen.
Die angekündigte Unterlagenvorlage erfolgte nicht.
Der Magistrat der Stadt Wien erließ hierauf am , dem Bf zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt am , eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, die er folgendermaßen begründete:
ln der Beschwerde vom wird die Höhe des der Haftung zu Grunde liegenden Abgabenanspruches bestritten. Das Bestehen einer Abgabenforderung gegen die Vertretene, die Stellung des Beschwerdeführers als einzigem Vertreter der Lu***** GmbH, die erschwerte Einbringung der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringung wurde nicht angefochten.
Der Abgabenanspruch basiert auf einer Schätzung gemäß § 184 BAO, nachdem die abgabepflichtige Lu***** GmbH, bzw. deren Vertreter keine Geschäftsaufzeichnungen zur konkreten Feststellung der Vergnügungssteuerschuld vorgelegt werden konnten.
ln der Beschwerde wird behauptet, dass die Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer maximal EUR 25.000,-- betragen würde. Die angeblich vorhandenen Geschäftsunterlagen, die eine derartige Bemessungsgrundlage belegen könnten, wurden trotz Zusicherung bislang nicht nachgereicht.
Die Berechtigung zur Schätzung bleibt somit aufrecht, da keine Möglichkeit besteht, die Berechnungsgrundlagen objektiv zu ermitteln oder zu berechnen.
Ist eine Schätzungsberechtigung gegeben, so steht die Wahl der Schätzungsmethode der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Dabei ist jene Methode zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahezukommen, am geeignetsten erscheint. Insofern ist jene Schätzungsmethode besser, die sich auf mehr weitgehend gesicherte Ausgangspositionen stützen kann.
Nachdem keinerlei gesicherte Grundlagendaten der Lu***** GmbH betreffend die durchgeführten Veranstaltungen vorliegen, erfolgte die Schätzung anhand eines äußeren Betriebsvergleiches auf Basis zweier gleichartiger Betriebe. Die dabei ermittelte durchschnittliche monatliche Bemessungsgrundlage wurde bei der Lu***** GmbH in Ansatz gebracht.
Zum Einwand, dass die Schätzung auf Basis von Vergleichsbetrieben völlig unzureichend wäre, ist zu erwidern, dass jener, der zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinzunehmen hat (vgl. z.B. Zl. 82/14/0134).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Am wurde Vorlageantrag -
In umseits bezeichneter Rechtssache wird beantragt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
- gestellt, ohne auf die Argumentation der Beschwerdevorentscheidung einzugehen.
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde mit Bericht vom , eingelangt am , dem Bundesfinanzgericht vor.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist ebenso wie die maßgeblichen Rechtsgrundlagen in dem angefochtenen Bescheid sowie in der Beschwerdevorentscheidung anschaulich dargestellt.
Da die Gesellschaft und der Bf der Verpflichtung, gemäß § 17 VGSG die Vergnügungssteuer selbst zu berechnen und zu entrichten, nicht nachkam, und Aufzeichnungen gemäß § 16 VGSG nicht vorgelegt wurden, hatte die belangte Behörde die Bemessungsgrundlagen gemäß § 184 BAO zu schätzen.
Die Zuständigkeit des BFG für das gegenständliche Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 5 WAOR.
§ 1 VGSG lautet:
Steuergegenstand
§ 1. (1) Folgende im Gebiet der Stadt Wien veranstaltete Vergnügungen unterliegen einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes:
1. Vorführungen von Filmen (auch zB Videofilmen) und Projektionen durch Fernsehempfangsanlagen (§ 4);
2. Ausstellungen (§ 5);
3. Halten von Spielapparaten und von Musikautomaten (§ 6);
4. Stripteasevorführungen, Peepshows, Table-Dance und ähnliche erotische Tanzvorführungen oder Darbietungen (§ 7);
5. Publikumstanz, Masken- und Kostümfeste (§ 8);
6. Sportliche Wettkämpfe und Vorführungen in Form von Motorsportveranstaltungen, Berufsboxen und Berufsringen (§ 9);
7. entfällt; LGBl. Nr. 19/2011 vom
8. Kunstlaufvorführungen auf Eis- oder Rollbahnen (§ 11);
9. Vermieten von Programmträgern (zB Kassetten oder Disketten) für Videospiele, von Videofilmen sowie von Schmalfilmen oder auf sonstigen Bildträgern aufgezeichneten Filmen in einem in Wien liegenden Betrieb, ausgenommen die Vermietung an Unternehmer, die die Programmträger oder Filme zur vergnügungssteuerpflichtigen Verwendung mieten (§ 12).
(2) Bei Verwirklichung eines der Tatbestände des Abs. 1 wird die Steuerpflicht nicht dadurch ausgeschlossen, dass gleichzeitig auch erbauende, belehrende oder andere nicht als Vergnügungen anzusehende Zwecke verfolgt werden oder dass der Unternehmer nicht die Absicht hat, eine Vergnügung zu veranstalten.
§ 3 VGSG lautet:
Erhebungsformen, Besteuerungsgrundsätze und Bemessungsgrundlagen
§ 3. (1) Wird die Steuer vom Entgelt erhoben, so unterliegen ihr auch Spenden, Sonderzahlungen (wie zB Einnahmen aus Logen-, Tisch- und Sitzplatzreservierungen) und Beiträge, die anlässlich der Veranstaltung entgegengenommen werden. Als Spenden gelten insbesondere Beträge, die vom Veranstalter vor, während oder nach der Veranstaltung durch Sammlung an Hand von Zeichnungslisten und dergleichen entgegengenommen werden.
(2) Soweit nach diesem Gesetz die Steuer vom Entgelt zu bemessen ist, gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.
(3) Die Steuer vom Entgelt wird weiters von der Differenz zwischen dem Einkaufspreis und Verkaufspreis (Bruttonutzen) beim Verkauf von Speisen, Getränken, Blumen, Juxartikeln u. dgl. und aus der Erbringung sonstiger Leistungen anlässlich steuerpflichtiger Veranstaltungen berechnet. Der Steuer unterliegen dabei sieben Zehntel der Bruttonutzenbeträge ausschließlich des Bedienungsgeldes (bei Anwendung des Garantielohnsystems) oder des Bedienungsgeldäquivalentes bis maximal 15 vH (bei Anwendung des Festlohnsystems) und der Umsatzsteuer.
(4) Als Eintrittsgeld gilt der für die Eintrittskarte verlangte Preis einschließlich der Steuer. Berechtigt die Eintrittskarte nicht nur zum Eintritt, sondern auch zum Bezug sonstiger Leistungen, wie zB Konsumation, Bücher, Damenspende, oder müssen, um an der Veranstaltung teilnehmen zu können, neben der Eintrittskarte auch sonstige Leistungen entgeltlich bezogen werden, so gilt als Eintrittsgeld der Gesamtpreis für die Eintrittskarte und die sonstigen Leistungen; eine Steuer nach Abs. 3 kommt insoweit nicht in Betracht.
(5) Werden mehr als 5 vH der Besucher unentgeltlich eingelassen, so ist für diese Besucher die Steuer nach dem höchsten verlangten Eintrittsgeld zu bemessen.
(6) Werden die Eintrittskarten vom Erwerber weiterverkauft oder durch einen Vermittler oder einen Beauftragten vertrieben, so unterliegt der Mehrerlös nicht der Steuer.
(7) Wird für eine nach dem Entgelt zu besteuernde Veranstaltung kein Eintrittsgeld eingehoben, so ist die Steuer als Pauschsteuer zu entrichten, sofern die einzelnen Tatbestände dies vorsehen. Sie wird nach der Größe des Raumes berechnet, der für die steuerpflichtige Veranstaltung benutzt wird. Die Größe des Raumes wird nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung bestimmten Räume einschließlich der Ränge, Logen und Galerien, Gänge, Wandelgänge und Erfrischungsräume, aber ausschließlich der Bühnen- und Kassenräume, der Kleiderablagen und Toiletten festgestellt. Findet die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien statt, so sind von den im Freien gelegenen Flächen nur die für die Zuschauer bestimmten Flächen einschließlich der dazwischen befindlichen Wege und der angrenzenden Veranden, Zelte und ähnlichen Einrichtungen anzurechnen.
(8) Die Pauschsteuer beträgt, soweit nicht anderes bestimmt ist, 1 Euro je angefangene 10 m² Veranstaltungsfläche.
(9) Die Pauschsteuer wird nach der Größe der benutzten Räume für jede Veranstaltung gesondert erhoben, auch wenn in den Räumen an einem Tage mehrere Veranstaltungen stattfinden. Bei längerer Dauer oder fortlaufender Aufeinanderfolge der Veranstaltungen gilt jeder angefangene Zeitraum von drei Stunden als eine Veranstaltung. Bei Veranstaltungen, die mehrere Tage dauern, wird die Steuer für jeden angefangenen Tag gesondert erhoben.
§ 4 VGSG lautet:
Vorführung von Filmen (auch zB Videofilmen) und Projektionen durch Fernsehempfangsanlagen
§ 4. (1) Die Steuer beträgt 20 vH des Entgeltes, wenn Filme vorgeführt werden, in denen in mehr als 10 vH des Filmes sexuelle Handlungen dargestellt werden. Die Pauschsteuer nach § 3 Abs. 8 ist mit dem Zweifachen des dort genannten Satzes zu entrichten.
(2) In allen anderen Fällen beträgt die Steuer 10 vH des Entgeltes. Die Pauschsteuer nach § 3 Abs. 8 ist mit der Hälfte des dort genannten Satzes zu entrichten.
(3) Nicht der Steuer unterliegen Filmvorführungen nach Abs. 2, sofern diese täglich vor Stuhlreihen stattfinden, während der Veranstaltung Rauchverbot besteht und keine Speisen und Getränke verabreicht werden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für Projektionen durch Fernsehempfangsanlagen, wenn die Breite der projizierten Bilder mehr als 5 m beträgt, sowie für auf anderen Materialien als herkömmlichen Kinofilmen aufgezeichnete Filme, zB Videofilme.
§ 7 VGSG lautet:
Stripteasevorführungen, Peepshows, Table-Dance und ähnlich erotische Tanzvorführungen oder Darbietungen
§ 7. Die Steuer beträgt 20 vH des Entgeltes, mindestens jedoch 0,10 Euro je Eintrittskarte. Die Pauschsteuer nach § 3 Abs. 8 ist mit dem Zweifachen des dort genannten Satzes zu entrichten.
§ 13 VGSG lautet:
Steuerpflicht und Haftung
§ 13. (1) Steuerpflichtig ist der Unternehmer der Veranstaltung. Unternehmer der Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind zwei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 3 gelten auch der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und der Eigentümer des Apparates als Gesamtschuldner.
(2) Entsteht die Steuerpflicht in einem Pachtbetrieb, so haftet der Verpächter für die Steuerbeträge, die auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Beendigung der Betriebsführung durch den Pächter liegenden Kalenderjahres entfallen, bis zur Höhe des Pachtentgeltes, das für den Zeitraum, für den die Haftpflicht besteht, vereinbart wurde.
(3) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 3 ist die Haftung des Erwerbers nach § 14 BAO, abweichend von den dort genannten Einschränkungen, mit der Steuer für die veranstaltungsrechtlich höchstzulässige Anzahl von Apparaten zusätzlich einer Musikbox begrenzt.
(4) Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht steht der Auskunftserteilung an den Verpächter über festgesetzte oder bezahlte Steuerbeträge nicht entgegen.
(5) Die in den §§ 80 ff Bundesabgabenordnung – BAO bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Vergnügungssteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung – BAO gilt sinngemäß.
(6) Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in §§ 80 ff Bundesabgabenordnung – BAO bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.
(7) Die in Abs. 6 bezeichneten Personen haften für die Vergnügungssteuer insoweit, als diese Abgabe infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung.
§ 16 VGSG lautet:
Aufzeichnungen
§ 16. (1) Der Unternehmer hat für jede Veranstaltung Nachweise zu führen, aus denen die ausgegebenen Eintrittskarten nach Zahl und Preis und alle anderen steuerpflichtigen Einnahmen ersichtlich sein müssen. Aus den Nachweisen muss auch der Prozentsatz und die Höhe der in Abzug gebrachten Umsatzsteuer und des Bedienungsgeldes oder des Bedienungsgeldäquivalentes ersichtlich sein.
(2) Wer nach der Bundesabgabenordnung – BAO zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtung auch im Interesse der in diesem Landesgesetz geregelten Abgabe zu erfüllen. Abgabepflichtige, die keine Bücher führen, haben, soweit andere Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, zum Zwecke der Erhebung der in diesem Gesetz geregelten Abgabe ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres zusammenzurechnen.
§ 17 VGSG lautet:
Festsetzung und Fälligkeit der Steuerschuld
§ 17. (1) Der Unternehmer hat dem Magistrat längstens bis zum 15. des Folgemonates für den unmittelbar vorausgehenden Monat die Steuer zu erklären und zu entrichten. Für die Erklärung und für die Entrichtung der Steuer können auch kürzere Fristen vorgeschrieben werden, wenn der Steuerpflichtige die Erklärungs- oder Zahlungsfrist wiederholt versäumt hat oder Umstände vorliegen, die die Entrichtung der Steuer gefährden.
(1a) Der Abgabepflichtige darf die Abgabenerklärung jeweils für ein Kalenderviertel einreichen und die Abgabe jeweils für ein Kalenderviertel entrichten, wenn der monatliche Abgabenbetrag nicht mehr als 10,00 Euro beträgt. In diesem Fall hat die Abgabenerklärung und die Abgabenentrichtung spätestens am 15. des Monats, der auf das Kalenderviertel folgt, zu erfolgen. Das Recht zur Einreichung der Abgabenerklärung für ein Kalenderviertel geht nicht verloren, wenn der Abgabenbetrag ausnahmsweise in einzelnen Monaten mehr als 10,00 Euro beträgt, sofern der vierteljährliche Abgabenbetrag 40,00 Euro nicht übersteigt. Abgabepflichtigen, die die Frist zur Entrichtung der Abgabe wiederholt versäumen oder bei denen Gründe vorliegen, die die Entrichtung der Abgabe gefährden oder erschweren, kann die Abgabenbehörde statt der vierteljährlichen Zahlungsfrist die in Abs. 1 vorgesehene Zahlungsfrist vorschreiben.
(2) Die Erklärung hat aus dem Nachweis der steuerpflichtigen Einnahmen und der Berechnung der Vergnügungssteuer zu bestehen sowie die in Abzug gebrachte Umsatzsteuer nach Prozentsatz und Höhe zu enthalten. Der Erklärung sind die nichtverwendeten Eintrittskarten zur Überprüfung und Vernichtung anzuschließen. Der Magistrat kann hievon Abstand nehmen, wenn eine missbräuchliche Verwendung der Eintrittskarten nicht zu befürchten ist und die Überprüfung der Eintrittskartengebarung erleichtert wird; in diesem Fall kann der Magistrat verlangen, dass die nichtverwendeten Eintrittskarten zu einem späteren Zeitpunkt übergeben werden.
(3) Die Anmeldung von Apparaten (§ 14 Abs. 2) gilt als Steuererklärung für die Dauer der Steuerpflicht. Die durch die Anmeldung erfolgte Selbstbemessung durch den Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes wirkt im Falle eines Wechsels in der Person unmittelbar auch gegen den neuen Inhaber, wenn der Apparat weiterhin gehalten wird. Die Steuer ist erstmals zum Termin für die Anmeldung und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten. Bei der Zahlung ist als Verwendungszweck der Apparat anzugeben, für den die Zahlung geleistet wird; die Zahlung ist diesem Zweck entsprechend zu verrechnen. Ansuchen um Zahlungserleichterung führen nicht zur Aufhebung der Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages und nicht zur Hemmung der Einbringung der Steuer für das Halten von Apparaten (§ 6).
§ 9 BAO lautet:
§ 9. (1) Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
(2) Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder haften wegen Handlungen, die sie in Ausübung ihres Berufes bei der Beratung in Abgabensachen vorgenommen haben, gemäß Abs. 1 nur dann, wenn diese Handlungen eine Verletzung ihrer Berufspflichten enthalten. Ob eine solche Verletzung der Berufspflichten vorliegt, ist auf Anzeige der Abgabenbehörde im Disziplinarverfahren zu entscheiden.
§ 80 BAO lautet:
§ 80. (1) Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
(2) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter, soweit ihre Verwaltung reicht, die im Abs. 1 bezeichneten Pflichten und Befugnisse.
(3) Vertreter (Abs. 1) der aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Beendigung der Liquidation ist, wer nach § 93 Abs. 3 GmbHG zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft verpflichtet ist oder zuletzt verpflichtet war.
§ 184 BAO lautet:
§ 184. (1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
§ 201 BAO lautet:
§ 201. (1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
(2) Die Festsetzung kann erfolgen,
1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,
2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,
3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden,
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009)
5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.
(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,
1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist,
2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2013)
3. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden.
(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.
§ 217 BAO lautet:
§ 217. (1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
(3) Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.
(4) Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.
(5) Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.
(6) Wird vor dem Ende einer für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist ein Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7) erlassen, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist, spätestens jedoch einen Monat nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides ein und beginnt erst ab diesem Zeitpunkt die Dreimonatsfrist des Abs. 3 erster Satz zu laufen.
(7) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
(8) Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß
a) für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften und
b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.
(9) Im Fall der nachträglichen rückwirkenden Zuerkennung oder Verlängerung von Zahlungsfristen hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung der zuerkannten oder verlängerten Zahlungsfrist zu erfolgen.
(10) Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Dies gilt für Abgaben, deren Selbstberechnung nach Abgabenvorschriften angeordnet oder gestattet ist, mit der Maßgabe, dass die Summe der Säumniszuschläge für Nachforderungen gleichartiger, jeweils mit einem Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid geltend gemachter Abgaben maßgebend ist.
Die belangte Behörde hat die Schätzung an Hand eines äußeren Betriebsvergleichs unter Nennung zweier konkreter Vergleichsbetriebe vorgenommen.
Bei der Schätzung nach einem äußeren Betriebsvergleich werden Ergebnisse anderer vergleichbarer Betriebe übernommen (vgl. ).
Die Schätzung nach einem äußeren Betriebsvergleich ist eine anerkannte Schätzungsmethode (vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren, § 184 Anm 3; Ritz, BAO5 § 184 Rz 13), die Vergleichsbetriebe wurden bekanntgegeben (vgl. ).
Es wurde auch das Parteiengehör (§ 183 BAO) vorbildlich gewahrt.
Die Heranziehung eines von den Ergebnissen der Vergleichsbetriebe abgeleiteten Durchschnittswerts ist schlüssig.
Die Beschwerde beschränkt sich darauf zu behaupten, dass anstelle des geschätzen Gesamtentgelts von 120.443,19 Euro (entspricht 5.735,39 Euro im Monatsschnitt) "Einkünfte" in Höhe von "maximal 25.000,00 Euro" (entspricht "maximal" 1.190,48 Euro im Monatsschnitt) erzielt wurden.
Abgesehen davon, dass gemäß § 4 VGSG und § 7 VGSG Bemessungsgrundlage das Entgelt, also die Einnahmen, und nicht die Einkünfte sind (zum Unterschied zwischen Einnahmen und Einkünften siehe etwa Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 2 Anm 4c), legt die Beschwerde in keiner Weise dar, warum im gegenständlichen Betrieb deutlich weniger Entgelte als in den beiden Vergleichsbetrieben vereinnahmt worden sein sollen.
Es wurden auch entgegen der Ankündigung in der Beschwerde keinerlei Aufzeichnungen über die Entgelte, zu deren Führung die Lu***** GmbH nach § 16 VGSG sowie als rechnungslegungspflichtige Unternehmerin gesetzlich verpflichtet (§ 190 UGB, § 124 BAO) gewesen wäre, vorgelegt.
Die Heranziehung zur Haftung gründet sich auf §§ 9, 80 BAO.
Die Beschwerde vermag mit ihrem reichlich kursorischen Vorbringen keine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, sie ist gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, sondern das Bundesfinanzgericht der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005 § 4 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005 § 7 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005 § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 183 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 190 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897 § 124 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Vergnügungssteuer Schätzung Äußerer Betriebsvergleich Geschäftsführerhaftung |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7400110.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at