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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.12.2014, RV/7101864/2013

Festsetzung einer Eingabengebühr für eine in zweifacher Ausfertigung eingebrachte Eingabe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ERFNR: zzz, betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom , GZ.  zZz , wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (Bf.), Herrn Bf. , auf „Akteneinsicht bzw. Zuerkennung der Parteistellung wegen unzumutbarer Belästigung bzw. unzumutbarer Beeinträchtigung gemäß § 26 Stmk BauG (Nachbarrechte)“, mangels Parteistellung zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid brachte der Bf. mit Schreiben vom das Rechtsmittel der Berufung ein.

Die Berufungskommission der Stadt Graz wies diese Berufung in zweiter Instanz mit Bescheid vom , GZ. ZzZ , als unbegründet ab und forderte den Bf. gleichzeitig zur Entrichtung der festen Gebühr in der Höhe von insgesamt € 28,60 (je € 14,30 für die zweifach eingebrachte Berufung) auf.

Der Bf. leistete dieser Aufforderung nicht Folge. Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in 1030 Wien setzte daher entsprechend der Notionierung des Magistrats Graz gegenüber dem Bf. für die o.a. Eingabe vom mit Gebührenbescheid vom , ERFNR: zzz , die Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG in Höhe von € 28,60 fest. Gleichzeitig kam es mit diesem Sammelbescheid zur Festsetzung einer Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 14,30 gegenüber dem Bf.

Die gegen diesen Sammelbescheid gerichtete Berufung vom stützt der Bf. ausschließlich auf die Behauptung, er sei von den bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren befreit und verweist diesbezüglich auf den der Berufungsschrift beigelegten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 186/13-2.

Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

Mit der als Berufung/Einspruch/Nichtigkeitserklärung bezeichneten und als Vorlageantrag gemäß § 276 Abs. 2 BAO idF vor der Novelle BGBl I 2013/14 zu wertenden Eingabe vom begehrt der Bf. unter neuerlichem Hinweis auf die ihm gewährte Verfahrenshilfe die Bescheidaufhebung und die Gewährung der Gebührenbefreiung. Darüber hinaus bekämpft er auch die Höhe der Gebührenvorschreibung und die Festsetzung einer Gebührenerhöhung. Außerdem wendet er sich dagegen, dass die Gebühr zweimal vorgeschrieben worden ist.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Nach den Bestimmungen des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürliche und juristische Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von 14,30 Euro.

Werden Eingaben in mehrfacher Ausfertigung überreicht, so unterliegen gemäß § 14 TP 6 Abs.  4 GebG 1957 die zweite und jede weitere Gleichschrift nur der einfachen Eingabengebühr.

Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 entsteht (außer in den hier nicht relevanten Einzelfällen) die Gebührenschuld bei Eingaben in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.

§ 35 Abs. 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes bestimmt: Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die ZivilprozessordnungZPO, RGBl. Nr. 113/1895, anzuwenden.

Verfahrenshilfe ist gemäß § 63 Abs. 1 erster Satz ZPO einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Dass es sich bei der o.a. Berufungsschrift des Bf. vom grundsätzlich um eine gebührenpflichtige Eingabe handelt, bestreitet nicht einmal der Bf. Diese Einschätzung deckt sich auch mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der ebenfalls davon ausgeht, dass Berufungen regelmäßig dem Eingabebegriff des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 entsprechen (). Auch am Vorliegen des für den Eingabenbegriff essenziellen Elements des Privatinteresses bestehen keinerlei Zweifel, geht es doch in dem erwähnten Rechtsmittelverfahren um die Frage der Zuerkennung der Parteistellung des Bf. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist immer dann, wenn ein Antragsteller mit einer Eingabe irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil zu erlangen sucht, das Bestehen eines Privatinteresses zu bejahen ().

Ebenfalls außer Streit steht, dass diese Eingabe vom mit dem o.a. Bescheid der Berufungskommission der Stadt Graz vom , vom Bf. persönlich übernommen am , abschließend erledigt wurde. Damit sind auch die Tatbestandsmerkmale des § 11 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 erfüllt und die Gebührenschuld ist demnach entstanden.

Unwidersprochen bleibt auch die Feststellung des Finanzamtes, dass der Bf. die entstandene Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet hat.

Der Bf. stützt sein Beschwerdevorbringen im Wesentlichen auf die Behauptung, die Festsetzung der Gebühr sei wegen der ihm gewährten Verfahrenshilfe rechtswidrig.

Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof dem Bf. mit Beschluss vom , B 186/13-2, gemäß § 63 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) iVm § 35 Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) Verfahrenshilfe gewährt hat, die u.a. auch die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren umfasst (siehe Pkt. 1.a. des erwähnten Beschlusses).

Vor dem Hintergrund, dass Eingaben an den Verfassungsgerichtshof anwalts- und gebührenpflichtig sind und die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes nicht daran scheitern soll, dass sich ein Rechtssuchender die Kosten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens nicht leisten kann, sieht § 35 VfGG iVm den §§ 63 ff. ZPO die Möglichkeit der Gewährung von Verfahrenshilfe vor. Wird eine derartige Befreiung zuerkannt, tritt sie rückwirkend mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde.

Gegenstand einer solchen (allenfalls auch rückwirkenden) Gebührenbefreiung kann im gegebenen Zusammenhang etwa die Eingabengebühr (gemäß § 17a VfGG in der Höhe von derzeit 240 Euro) im konkreten (im Spruch des Beschlusses des VfGH näher bezeichneten) verfassungsgerichtlichen Verfahren und keinesfalls die Eingabengebühr betreffend ein Berufungsverfahren gegen einen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz sein.

Dies kommt auch unmissverständlich im o.a. Beschluss des Verfassungsgerichtshofes zum Ausdruck, der die Verfahrenshilfe ausdrücklich in der Beschwerdesache gegen den Bescheid der Berufungskommission der Stadt Graz vom , Z  ZzZ , bewilligt. Auch durch die Nennung des § 63 Abs. 1 ZPO und des §  5 VfGG im Spruch des erwähnten Beschlusses ergibt sich zweifelsfrei, dass die gewährte Befreiung ausschließlich das genannte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof betrifft.

Der Ansicht des Bf., der Verfassungsgerichtshof habe die Gebührenbefreiung auch im streitgegenständlichen Verfahren (Berufung vom gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom ) bewilligt, kann daher nicht gefolgt werden. Da die streitgegenständliche Eingabe auch nicht unter § 14 TP 6 Abs. 5 GebG 1957 zu subsummieren ist (die genannten Norm enthält eine taxative Aufzählung von nicht der Gebührenpflicht unterliegenden Eingaben) und auch sonst kein Befreiungstatbestand erfüllt wird, hat das Finanzamt zu Recht die Gebühr festgesetzt.

Zur ebenfalls bekämpften Höhe der Gebühr ist auszuführen:

Der Bf. ließ die Feststellung des Finanzamtes in der o.a. Berufungsvorentscheidung vom 12.  Juni 2013 (die insofern als Vorhalt gilt) unwidersprochen, wonach er die gegenständliche Berufung (vom ) zweifach eingebracht habe, weist aber darauf hin, dass es sich nur um eine einzige Berufung handle, die mit einem einzigen Bescheid (der o.a. Erledigung vom ) erledigt worden sei. Daraus leitet er das Recht ab, nur ein einziges Mal mit einer Gebührenvorschreibung belastet zu werden.

Dem ist zu entgegnen, dass nach den Bestimmungen des § 14 TP 6 Abs. 4 GebG 1957 grundsätzlich jede Ausfertigung einer Eingabe die Gebührenpflicht auslöst. Jede dem Organ der Gebietskörperschaft zusätzlich überreichte Ausfertigung einer Eingabe unterliegt somit der Eingabengebühr (). Dass die vom Bf. nicht in Abrede gestellte Einbringung der Berufung in zweifacher Ausfertigung keine zweifache Gebührenvorschreibung zur Folge hat, ergibt sich aus § 14 TP 6 Abs. 4 GebG 1957 nicht (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel und Rechtsgebühren, Tz 86 zu § 14 TP 6 GebG).

Die Festsetzung der Eingabengebühr in der Höhe von 14,30 Euro sowohl für die erste Ausfertigung als auch für die zweite Ausfertigung der verfahrensgegenständlichen gebührenpflichtigen Eingabe des Bf. erfolgte somit zu Recht.

Hinsichtlich des Bescheides über die Gebührenerhöhung wird ausgeführt:

§ 9 Abs. 1 GebG 1957 sieht für den Fall, dass eine feste Gebühr die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird, eine zwingende Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr vor, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. ). Die Gebührenerhöhung wird als objektive Säumnisfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet. Ermessen besteht dabei keines.

Wie oben ausgeführt, steht fest, dass es im vorliegenden Fall zu Recht zur Festsetzung der gegenständlichen Gebühr gekommen ist. Damit ist auch das Schicksal der Berufung hinsichtlich der Gebührenerhöhung bereits entschieden, denn unterlag die in Frage stehende Eingabe dieser Gebührenpflicht, dann wurde durch den außer Streit stehenden Umstand, dass diese Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, der Gebührenerhöhungstatbestand "nicht vorschriftsmäßig entrichtet" verwirklicht. Als zwingende Folge der bescheidmäßigen Festsetzung der festen Gebühr hat daher das Finanzamt zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 vorschrieben.

Zur Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision:

Dass den in den Mittelpunkt der Einwendungen des Bf. gestellten Ausführungen zur Frage der Verfahrenshilfe nicht gefolgt werden konnte, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und aus der zitierten Entscheidung des VfGH. Das Vorbringen hinsichtlich der Vergebührung der zweiten Ausfertigung der Beschwerdeschrift wurde unter Bedachtnahme auf die im Erkenntnis zitierte diesbezügliche Rechtsprechung des VwGH widerlegt. Die Festsetzung der Gebührenerhöhung ist als Folge des eindeutigen Gesetzeswortlautes der zur Anwendung gelangenden im Erkenntnis genannten Bestimmungen zu sehen. Die Revision war daher aus all diesen Gründen als unzulässig zu erklären.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Hinweis:

Zu dem an das Finanzamt gerichteten im gegenständlichen Vorlageantrag enthaltenen Antrag des Bf. auf Gewährung einer Verfahrenshilfe in Form „der Befreiung aller Entrichtungen und der unentgeltlichen Beigebung eines Rechtsanwaltes zur weiteren Behandlung der Sache“ wird der Vollständigkeit halber auf die Bestimmungen des § 313 BAO verwiesen, wonach die Parteien die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten haben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 35 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 63 Abs. 1 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
§ 14 TP 6 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 313 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise




ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101864.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at