Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.07.2015, RV/1100161/2013

Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Säumniszuschlages

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia Mauthner in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch RTG Dr. Rümmele Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Marktstrasse 30, 6850 Dornbirn, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom , betreffend Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom  wurden der Beschwerdeführerin (in der Folge abgekürzt Bf.) erste Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 10.373,65 € vorgeschrieben, weil die folgenden Abgabenschuldigkeiten nicht fristgerecht entrichtet wurden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabe
Frist
Betrag in Euro
Säumniszuschlag in Euro
Umsatzsteuer 09/2012
213.408,30
4.268,17
Dienstgeberbeitrag 10/2012
29.606,76
592,14
Lohnsteuer 10/2012
128.376,54
2.567,53
Werbeabgabe 09/2012
147.290,62
2.945,81
 
 
610.073,64
10.373,65

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde die Festsetzung der ersten Säumniszuschläge mit 0,00 € begehrt. Zur Begründung wurde unter Verweis auf § 217 Abs. 5 BAO ausgeführt, die gegenständlichen Säumniszuschläge seien zu Unrecht festgesetzt worden, weil die Säumnis nicht mehr als fünf Werktage betragen habe und in den letzten sechs Monaten keine Säumnis aufgetreten sei.

Die Bf. habe die den Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Abgaben am , also am dritten Respirotag, zur Überweisung gebracht. Die Bank hätte allerdings die Überweisungen nicht valutagleich durchgeführt. Nach Überprüfung der Sachlage sei festgestellt worden, dass es sich hierbei um ein einmaliges Versehen gehandelt habe. In der gesamten Gesellschaftsgruppe werde regelmäßig darauf geachtet, dass die Abgaben dem Bankkonto des Finanzamtes pünktlich gutgeschrieben würden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung unter Wiedergabe des § 211 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 BAO mit der Begründung abgewiesen, gegenständlich sei der Betrag von 610.073,64 € erst am dem Finanzamtskonto gutgeschrieben worden. Da Fälligkeitstag der den Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Abgaben jeweils der gewesen sei, liege auch unter Berücksichtigung der dreitägigen Respirofrist eine Säumnis vor. Weil zudem der Differenzbetrag der Umsatzsteuer 04/2012 mit der Fälligkeit erst am entrichtet worden sei, liege innerhalb eines halben Jahres vor der gegenständlichen Säumnis eine weitere Säumnis vor, sodass die Toleranzregelung des § 217 Abs. 5 BAO nicht angewendet werden könne.

Aber auch § 217 Abs. 7 BAO komme im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, weil die Überweisung erst am letzten Tag der dreitägigen Respirofrist veranlasst worden sei. Die gemäß § 211 Abs. 2 BAO eingeräumte Respirofrist stelle aber keine weitere Frist zur Abgabenentrichtung dar, sondern solle allein dem Umstand Rechnung tragen, dass die Bearbeitung von Banküberweisungen längere Zeit in Anspruch nehmen könne. Die Vorgangsweise, die Respirofrist als weitere Frist zur Abgabenentrichtung zu verwenden, und die Überweisungen erst am letzten Tag der Respirofrist durchführen zu lassen, stelle einen Missbrauch dieser Frist und damit ein grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO dar. Somit liege auch das aus dieser Vorgangsweise resultierende Risiko zur Gänze auf Seiten des Abgabepflichtigen. 

Mit Schriftsatz vom beantragte die Bf. durch ihre steuerliche Vertretung die Vorlage der Berufung an den unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz. In einer den Vorlageantrag ergänzenden Stellungnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine Überweisung der Abgabenschuldigkeiten am letzten Tag der Respirofrist sei nicht beabsichtigt gewesen, sondern beruhe auf einem Versehen des ausführenden Sachbearbeiters. So habe die Abteilungsleiterin am Freitag, den , knapp vor sieben Uhr abends die Finanzamtsüberweisungen aller Gesellschaften freigegeben, damit diese fristgerecht am zweiten Respirotag, also am Montag, den , durchgeführt würden. Die Überweisungen würden im EDV-System "BusinessLine" durch Sachbearbeiter in der Buchhaltung vorerfasst, und es bestünde die klare Weisung, dass Überweisungen am zweiten Respirotag durchzuführen seien. Der Mitarbeiter hätte daher als Durchführungstag den zu hinterlegen gehabt (bzw. hätte er auch das vom System automatisch vorgeschlagene Datum, den , stehen lassen können, weil dies gegenständlich ebenfalls zu einer Überweisung am darauffolgenden Montag, dem , geführt hätte). Aus den Steuerkonten der Gesellschaften sei zu ersehen, dass mit Ausnahme der berufungsgegenständlichen alle Finanzamtsüberweisungen am mit fristgerechtem Eingang am durchgeführt worden seien. Als Beweis für dieses Vorbringen sei überdies ein Auszug aus einer seitens der Abteilungsleiterin als Vorlage für die Zahlungsfreigabe im EDV-System "BusinessLine" erstellten Excel-Liste dieser Stellungsnahme begefügt worden. Für die in dieser Excel-Liste gelb hinterlegten Finanzamtsüberweisungen die anderen Gesellschaften betreffend sei vom jeweiligen Sachbearbeiter weisungsgerecht das Durchführungsdatum (oder ) eingegeben worden, nur hinsichtlich der Zahlung für die Bf. werde wegen des erwähnten Versehens im BusinessLine unter Durchführung der ausgewiesen. Auch die Aufschlüsselung zur betreffenden Überweisung zeige als Durchführungsdatum das vom Buchhalter irrtümlich eingegebene falsche Datum.

Aufgrund der folgenden organisatorischen Vorkehrungen sei ein verspäteter Zahlungseingang beim Finanzamt ausgeschlossen (dieser Umstand zeige sich auch in den stets fristgerechten Überweisungen in der Vergangenheit) und im vorliegenden Fall nur aus dem obig dargelegten Versehen entstanden:

  • Langjährig funktionierende Praxis, wonach das Kreditinstitut die Überweisungen verlässlich am angegebenen Durchführungstag vornehme.

  • Weisung an die Mitarbeiter, den zweiten Respirotag als Durchführungsdatum zu hinterlegen.

  • Stichprobenweise Überprüfung der Mitarbeiter hinsichtlich der Einhaltung dieser Weisung.

Somit sei kausal für die verspätete Zahlung unabhängig vom Freigabezeitpunkt der dem Sachbearbeiter unterlaufene Fehler gewesen und keineswegs die innerhalb der Respirofrist vorgesehene Zahlung.  

Das beschriebene Versehen stelle einen Fehler dar, der auch sorgfältigen Menschen gelegentlich unterlaufen könne und sei damit als leichte Fahrlässigkeit einzustufen (vgl. Ritz, BAO4, § 217 TZ 44). Da es sich bei den handelnden Personen nicht um gesellschaftsrechtlich vertretungsbefugte handle, wäre darüber hinaus auch ein etwaiges grobes Verschulden nicht schädlich iSd § 217 Ab. 7 BAO. Entscheidend sei bloß, ob der Bf. selbst grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden angelastet werden könne (vgl. Ritz, aaO, § 217 Tz 46). Dies sei zu verneinen, weil die zuständigen Mitarbeiter die erforderlichen Arbeiten bereits seit langer Zeit selbständig und mit umfassender Fachkenntnis ausführten. Die Mitarbeiter würden auf die Beachtung der Abgabenfristen geschult und hätten sich diesbezüglich als zuverlässig erwiesen. Auch werde die Einhaltung der Weisungen in Bezug auf die Finanzamtstermine stichprobenartig kontrolliert. Eine lückenlose Überwachung auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Zeitgerechtheit sei weder wirtschaftlich vertretbar noch administrativ möglich und nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht erforderlich. Somit sei der Bf. weder ein Auswahlverschulden noch eine Verletzung der Überwachungspflicht vorzuhalten.

Hinsichtlich der Nichtanwendung der Toleranzregelung des § 217 Abs. 5 BAO werde darauf hingewiesen, dass die in der Berufungsvorentscheidung angeführte seinerzeitige Säumnis im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer 04/2012 lediglich eine Betrag von 230,38 € betroffen habe (bei einer Zahllast von mehr als 220.000,00 €), womit die Bagatellgrenze für die Vorschreibung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs.10 BAO bei weitem nicht erreicht worden sei. Der damalige Sachverhalt stelle sich folgendermaßen dar: Die Umsatzsteuerschuld für April 2012 sei fristgerecht mit 224.696,92 € gemeldet worden. Da jedoch kurz darauf festgestellt worden sei, dass dabei übersehene Rechnungsstornos noch zu einer geringfügigen Minderung führen würden, sei nur der sich unter Berücksichtigung dieser Berichtigung voraussichtlich ergebende Betrag von 224.466,54 € überwiesen worden. Auf die Einreichung einer um diese 230,38 € berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung sei aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung allerdings verzichtet worden. Wäre eine berichtigte Erklärung fristgerecht eingereicht worden, hätte sich zufolge § 21 Abs. 1 Satz 3 iVm Satz 7 UStG 1994 keinerlei Säumnis ergeben (vgl. Ritz, RdW 1994, 256 f). Beiliegend werde eine aktuell aus dem Buchhaltungssystem der Bf. erstellte berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung 04/2012 übermittelt, welche nach endgültiger Verbuchung der oben erwähnten Änderungen eine Abgabenschuld von 224.241,81 € zeige, sowie zwei Stornorechnungen, die unter anderem ursächlich für die Minderung gewesen seien (aus verwaltungsökonomischen Gründen hätten nicht alle diesbezüglichen Berichtigungen bzw. Buchungen eruiert werden können). Der für April 2012 fristgerecht überwiesene Betrag von 224.466,54 € sei somit tatsächlich nicht zu niedrig gewesen, sondern im Gegenteil um 224,73 € zu hoch, sodass die in der Berufungsvorentscheidung angeführte Vorsäumnis in realiter nicht bestanden hätte. 

Es werde daher unter Hinweis auf § 217 Abs. 7 BAO die Aufhebung des angefochtenen Bescheides mangels eines Auswahl- oder Kontrollverschuldens der Bf. beantragt. In eventu werde unter Hinweis auf § 217 Abs. 5 BAO begehrt, die mit dem bekämpften Bescheid festgesetzten Säumniszuschläge gemäß § 236 Abs. 1 BAO zur Gänze nachzusehen. Wie dargestellt, habe die in der Berufungsvorentscheidung als für die nunmehrige Anwendung des § 217 Abs. 5 BAO schädlich angesehene Säumnis im Juni 2012 einen absoluten Bagatellbetrag von lediglich ca. 200,00 € bei einer Zahllast von ca. 220.000,00 € betroffen und sich darüber hinaus faktisch als insofern inexistent herausgestellt, als die endgültige Zahllast bei Einreichung einer berichtigten Umsatzvorsteueranmeldung niedriger gewesen wäre. Unter diesen Bedingungen und vor dem Hintergrund des mit § 217 BAO verfolgten Zwecks, zeitgerechte Entrichtungen von Abgabenschuldigkeiten zu erreichen, führe die Berücksichtigung der Gebarung im Zusammenhang mit der Umsatzsteuervoranmeldung 04/2012 als schädliche Vorsäumnis iSd § 217 Abs. 5 BAO zu dem Ergebnis, dass eine de facto nicht gegebene Säumnis die spätere Anwendung der Toleranzregelung des § 212 Abs. 5 BAO vereitle. Die Einhebung des gegenständlichen Säumniszuschlages erweise sich daher als sachlich unbillig.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass der unabhängige Finanzsenat mit gemäß Art. 151 Abs. 1 Z 8 B-VG aufgelöst wurde. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Bundesfinanz­gericht über. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundes­finanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die den Säumniszuschlägen zugrunde liegenden, am fällig gewordenen Abgabenschuldigkeiten (Umsatzsteuer 09/2012, Dienstgeberbeitrag 10/2012, Lohnsteuer 10/2012 und Werbeabgabe 09/2012) erst am  beglichen wurden. Die Bf. hat allerdings im Vorlageantrag unter Berufung auf fehlendes grobes Verschulden an den gegenständlichen Säumnissen einen Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO gestellt. Derartige Anträge können im Hinblick darauf, dass Beschwerdeerledigungen grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung Bedacht zu nehmen haben, auch in einem Rechtsmittel gestellt werden (siehe dazu Ritz, BAO5, § 217 Tz 65).

Im Anlassfall sind folgende Normen maßgeblich:

Gemäß § 217 Abs. 1 BAO sind für Abgaben, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 der zitierten Norm beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Gemäß § 211 Abs. 1 lit. d BAO gelten Abgaben bei Überweisung auf das Postscheckkonto oder ein sonstiges Konto der empfangsberechtigten Kasse am Tag der Gutschrift als entrichtet.

Erfolgt gemäß § 211 Abs. 2 BAO in den Fällen des Abs. 1 lit. c die Auszahlung oder Überweisung durch das Abgabepostamt oder in den Fällen des Abs. 1 lit. d die Gutschrift auf dem Postscheckkonto oder dem sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, so hat die Verspätung ohne Rechtsfolgen zu bleiben; in den Lauf der dreitägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen.

Grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO liegt vor, wenn eine auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich voraussehbar erscheinen lässt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (, siehe Ritz, BAO5, § 217 Tz 43ff und § 308 Tz 13ff). Demgegenüber ist von einem minderen Grad des Versehens auszugehen, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Das Vorliegen bzw. Fehlen groben Verschuldens ist stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. In diesem Sinne ist an rechtskundige Personen ein strengerer Maßstab anzulegen, als an Rechtsunkundige oder bisher noch nie an Verfahren beteiligten Personen. War die Versäumung voraussehbar und hätte sie durch ein dem Antragswerber zumutbares Verhalten abgewendet werden können, dann wird dies als auffallend sorglos zu beurteilen sein und der Stattgabe des Antrages entgegenstehen (vgl. etwa ).

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (siehe dazu zB ; ), ist Sinn der Bestimmung des § 211 Abs. 2 BAO - also die Gewährung einer Respirofrist von drei Tagen für bestimmte Entrichtungsformen - nicht die Einräumung einer weiteren Frist zur Abgabenentrichtung. Vielmehr ist der Gesetzgeber erkennbar davon ausgegangen, dass die Bearbeitung von Banküberweisungen längere Zeit in Anspruch nehmen kann. Nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates (siehe dazu zB ; ; ; ), von dessen Rechtsmeinung abzugehen das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung sieht, handelt somit ein Abgabepflichtiger, der systemwidrig die Respirofrist als eine Art verlängerter Entrichtungsfrist erachtet und deshalb Überweisungen grundsätzlich erst nach den gesetzlichen Fälligkeitsterminen durchführen lässt, jedenfalls auffallend sorglos.

Aufgrund der vorgelegten Unterlagen sieht das erkennende Gericht zwar als glaubhaft an, dass eine firmeninterne Weisung besteht, wonach die Mitarbeiter der Bf. dafür Sorge zu tragen haben, dass das Kreditinstitut Überweisungen am zweiten Respirotag durchführt. Ebenso als glaubhaft erachtet wird, dass eine Überweisung vom Bankinstitut in der Regel auch tatsächlich am dafür vorgesehenen Tag vorgenommen wird. Diese Umstände können dem Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO aber dennoch nicht zum Erfolg verhelfen, weil - wie obig dargelegt - die Vorgangsweise einer Terminisierung der Überweisungsaufträge jeweils nach Ablauf der gesetzlichen Fälligkeitstermine als mit den Intentionen des Gesetzgebers nicht im Einklang stehend gewertet wird. Die Bf. nimmt dadurch eine für Fälle einer verzögerten Überweisung durch die Bank gedachte Frist systemwidrig für Zwecke einer verlängerten Entrichtungsfrist in Anspruch und dadurch das Risiko einer Entrichtung nach Ablauf der Respirofrist in Kauf. Mit einer solchen Handlungsweise wird die für die Einhaltung von Fristen und Terminen zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen, weshalb diese als grob fahrlässig anzusehen ist.      

Im Unterschied zum lediglich auf Antrag zu prüfenden Vorliegen eines groben Verschuldens an der Säumnis ist von Amts wegen zu klären, ob eine ausnahmsweise Säumnis im Sinne des § 217 Abs. 5 BAO zu bejahen ist. Dabei kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut der zitierten Norm, wonach einzig darauf abzustellen ist, dass alle Abgabenschuldigkeiten innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis zeitgerecht entrichtet wurden, nicht darauf an, in welchem Ausmaß eine nicht zeitgerechte Entrichtung einer Abgabenschuldigkeit innerhalb der Sechs-Monats-Frist des § 217 Abs. 5 BAO erfolgte bzw. ob wegen der Nichterreichung der Bagatellgrenze des § 217 Abs. 10 leg. cit. kein Säumniszuschlag festgesetzt wurde (siehe dazu ; /RV/0871-G/11; ). Ebenso ist nicht zu untersuchen, ob die innerhalb der letzten sechs Monate nicht fristgerecht entrichtete Abgabenschuldigkeit dem Grunde und der Höhe nach nicht nur formell, sondern auch sachlich zu Recht besteht (; ; ; , 0203). Da die Bf. im Anlassfall unstrittig keine berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum 04/2012 eingereicht hat, ist somit der Prüfung des Vorliegens einer solchen ausnahmsweisen Säumnis die tatsächlich eingereichte Umsatzsteuervoranmeldung 04/2012 zugrunde zu legen. Mangels Fehlens der zweiten tatbestandsmäßigen Voraussetzung des § 217 Abs. 5 BAO - der zeitgerechten Entrichtung aller Abgabenschuldigkeiten innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis - kann die zitierte Norm daher gegenständlich nicht zur Anwendung gelangen.

In diesem Zusammenhang ist in Bezug auf den im Vorlageantrag gestellten Eventualantrag auf Nachsicht des gegenständlichen Säumniszuschlages wegen sachlicher Unbilligkeit anzumerken, dass die Umsatzsteuer 2012 mit Bescheid vom nicht erklärungsgemäß mit 2.614.791,02 € festgesetzt wurde, sondern auf Grund der Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung mit 2.629.435,63 €. Mit den Voranmeldungen 01-12/2012 wurde insgesamt lediglich eine Umsatzsteuerzahllast von 2.617.640,91 € erklärt, sodass die Festsetzung der Jahresumsatzsteuer 2012 eine Nachforderung in Höhe von 11.794,72 € zur Folge hatte. Ob daher, wie im Anlassfall dargelegt, die Umsatzsteuerschuld für den Zeitraum 04/2012 tatsächlich niedriger gewesen ist, als der fristgerecht überwiesene Betrag, wird in der Entscheidung über den Eventualantrag zu untersuchen sein. Zum Wesen eines Eventualantrages ist auszuführen, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Der Eventualantrag wird somit gegenstandslos, sofern bereits dem Primärantrag stattgegeben wird. Wie das Finanzamt richtigerweise erkannt hat, besteht eine Entscheidungspflicht über einen Eventualantrag so lange nicht, als der Primärantrag nicht rechtskräftig abgewiesen worden ist (siehe dazu ; ; -G/10).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall nicht erfüllt, sodass eine (ordentliche) Revision nicht zulässig ist.

Gesamthaft war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 211 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 211 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.1100161.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at