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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.07.2015, RV/1100434/2014

Rechtmäßigkeit eines Säumniszuschlages

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia Mauthner in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch RTG Dr. Rümmele Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Marktstraße 30, 6850 Dornbirn, gegen den Bescheid des Finanzamt Feldkirch vom , betreffend Abweisung eines Antrages gemäß § 299 Abs. 1 BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom  wurden der Beschwerdeführerin (in der Folge abgekürzt Bf.) erste Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 13.206,64 € vorgeschrieben, weil die folgenden Abgabenschuldigkeiten nicht fristgerecht entrichtet wurden:


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Abgabe
Frist
Betrag in Euro
Säumniszuschlag in Euro
Umsatzsteuer 03/2013
367.067,77
7.341,36
Dienstgeberbeitrag 04/2013
19.890,44
397,81
Lohnsteuer 04/2013
101.243,11
2.024,86
Werbeabgabe 03/2013
172.130,37
3.442,61
 
 
 
13.206,64

Mit Eingabe vom stellte die Bf. durch ihre steuerliche Vertretung gemäß § 299 Abs. 1 BAO iVm § 217 Abs. 7 leg. cit. einen Antrag auf Aufhebung des gegenständlichen Bescheides mangels Verschuldens der Bf. In eventu wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides auf Grund ausnahmsweiser Säumnis gemäß § 217 Abs. 5 BAO begehrt. Begründend wurde ausgeführt, die Bf. habe betreffend die den Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Abgabenschuldigkeiten sowie betreffend einer weiteren Abgabenschuldigkeit am Vormittag des , einem Freitag, online eine Überweisung an das Finanzamt Feldkirch getätigt (über insgesamt 661.751,61 €). Von der beauftragten Hausbank, der X., sei die Überweisung via Clearing Service Austria (CSA) am selben Tag der empfangenden Bank Y zugestellt worden. Der Auftrag der X. habe eine Gutschrift beim Empfänger mit Valuta (einem Dienstag) vorgesehen (vgl. hierzu das beiliegende Mail der X. sowie ein Bildschirmfoto zum betreffenden Auftrag). Die Antwort der Abteilung "Nachforschung Inland" der Y habe ergeben, dass aufgrund eines technischen Fehlers bei der empfangenden Bank das Konto des Finanzamtes erst am erkannt worden sei - und nicht bereits, wie durch die X. beauftragt und im Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) vorgesehen - am . Eine Gutschrift an diesem Tag wäre unter Berücksichtigung der Respirofrist gemäß § 211 Abs. 2 BAO rechtzeitig gewesen, weil Montag, der , ein Feiertag gewesen sei. Da die Bf. den Überweisungsauftrag, wie dargestellt, fristgerecht erteilt habe (vgl. in diesem Zusammenhang auch die RAE Rz 117 und RZ 964) und ein Verschulden für die verspätete Gutschrift weder der Bf. noch ihrer Hausbank angelastet werden könne, sondern vielmehr im Bereich der das Finanzamtskonto führenden Bank gelegen sei, welche entgegen Beauftragung und ZaDiG den überwiesenen Betrag um einen Tag zu spät gutgeschrieben habe, werde gemäß § 217 Abs. 7 BAO die Nichtfestsetzung der Säumniszuschläge beantragt. Auch ein Auswahlverschulden der Bf. sei schon rein definitorisch ausgeschlossen, weil die Empfängerbank der Finanzverwaltung keinesfalls als Erfüllungsgehilfe des Abgabepflichtigen angesehen werden könne.

Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall auch die Toleranzregelung des § 217 Abs. 5 BAO anwendbar wäre. Da die Frist von fünf Tagen laut der zitierten Bestimmung erst mit Ablauf der Respirotage beginne (vgl. dazu § 217 Abs. 5 letzter Satz leg. cit. sowie RAE Rz 962) sei eine Säumnis erst am Mittwoch, den , eingetreten und habe sich lediglich auf diesen einen Tag erstreckt. Innerhalb der retrospektiv zu betrachtenden Sechs-Monats-Frist habe sich die Bf. keine Zahlungssäumnis zuschulden kommen lassen. Vor dem BFG sei derzeit ein Beschwerdeverfahren betreffend mit Bescheid vom festgesetzte Säumniszuschläge anhängig, wobei die strittige, ebenfalls eintägige Säumnis am eingetreten sei. Ungeachtet des Ausgangs dieses Beschwerdeverfahrens liege daher jedenfalls ein Zeitraum von sechs Monaten zwischen den beiden von der Behörde als Säumnis beurteilten Sachverhalten (vgl. in diesem Zusammenhang auch RAE Rz 969, insbesondere das dort wiedergegebene Beispiel).

Mit Bescheid vom  wurde der obige Antrag auf Aufhebung des Bescheides betreffend Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen abgewiesen. Begründend wurde unter Wiedergabe des § 211 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 BAO ausgeführt, unter Berücksichtigung der dreitägigen Frist gemäß § 211 BAO wäre eine Gutschrift auf dem Konto des Finanzamtes Feldkirch spätestens am noch rechtzeitig gewesen. Gegenständlich sei aber die Gutschrift auf dem Konto der empfangsberechtigten Kasse erst am erfolgt. Bezogen auf die Fälligkeitstage liege daher auch unter Berücksichtigung der dreitägigen Respirofrist eine Säumnis vor. Die Begünstigung gemäß § 217 Abs. 5 BAO (keine Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage betrage und innerhalb der letzten sechs Monate keine Säumnis vorliege) könne ebenfalls nicht angewendet werden, weil im vorliegenden Fall die Gutschrift der Überweisung zum erst am erfolgte und somit verspätet gewesen sei.

§ 217 Abs. 7 BAO komme gegenständlich nicht zum Tragen, weil die Überweisung erst am zweiten Tag der dreitägigen Respirofrist veranlasst worden sei. Die gemäß § 211 Abs. 2 BAO eingeräumte Respirofrist stelle aber keine weitere Frist zur Abgabenentrichtung dar, sondern solle allein dem Umstand Rechnung tragen, dass die Bearbeitung von Banküberweisungen längere Zeit in Anspruch nehmen könne. Die Vorgangsweise, die Respirofrist als weitere Frist zur Abgabenentrichtung zu verwenden, und die Überweisungen erst innerhalb der Respirofrist durchführen zu lassen, stelle einen Missbrauch dieser Frist und damit ein grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO dar. Somit liege auch das aus dieser Vorgangsweise resultierende Risiko zur Gänze auf Seiten des Abgabepflichtigen. 

Festgestellt werde überdies, dass auch im Falle einer Stattgabe der beim BFG anhängigen Beschwerde betreffend die mit Bescheid vom festgesetzten Säumniszuschläge eine verspätete Entrichtung vorliege, da die den Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Abgaben am fällig gewesen seien, der zu zahlende Betrag dem Konto der empfangsberechtigten Kasse jedoch erst am gutgeschrieben worden sei. 

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde beantragt, den Spruch des beschwerdegegenständlichen Bescheides dahingehend abzuändern, dass der Bescheid über die Festsetzung von Säumniszuschlägen vom gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben werde. In der Begründung wenden sich die steuerlichen Vertreter der Bf. gegen die Rechtsmeinung des Finanzamtes, wonach die Toleranzregelung des § 217 Abs. 5 BAO wegen einer früheren Säumnis nicht angewendet werden könne. Eine derartige Auslegung sei gemessen an der Textierung des im Folgenden wiedergegebenen Beispiels unter Rz 969 RAE nicht zulässig: "Am 2. April war der Abgabenpflichtige säumig; die nächste Säumnis dürfte, um den Tatbestand der ausnahmsweisen Säumnis zu erfüllen, erst am 3. Oktober eintreten."

Im vor dem BFG anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend die mit Bescheid vom festgesetzten Säumniszuschläge seien die am Donnerstag, dem , fälligen Zahlungen erst am Mittwoch, dem , gutgeschrieben worden. Rechtzeitig (inklusive Wochendende und Respirotage) wäre Dienstag, der , gewesen. Die Bf. sei also erst am säumig gewesen (dies entspreche im obig angeführten Beispiel dem 02.04.); die Säumnis sei an diesem Tag eingetreten und habe auch nur diesen einen Tag umfasst.

Im aktuellen Beschwerdefall seien die am Mittwoch, dem , fälligen Zahlungen am Mittwoch, dem , gutgeschrieben worden. Rechtzeitig (inklusive Wochenende, Feiertag und Respirotage) wäre Dienstag, der , gewesen. Die wiederum bloß eintägige Säumnis sei somit am eingetreten (dies entspreche im obig angeführten Beispiel dem 03.10).

Der (an diesem Tag sei die erste Säumnis eingetreten) plus sechs Monate ergebe den . Dies bedeute, dass die zweite Säumnis, um den Tatbestand der ausnahmsweisen Säumnis zu erfüllen, bei analoger Anwendung der Richtlinien frühestens am eintreten dürfe. Tatsächlich liege die nunmehrige, antragsgegenständliche Säumnis der Bf. somit auf den Tag genau, außerhalb der Sechs-Monats-Frist.

Der Vollständigkeit halber werde überdies angemerkt, dass Wochenenden, Feiertag und Respirotage bei der Fünf-Tages-Frist gemäß § 217 Abs. 5 BAO zu berücksichtigen seien, d.h. die Frist verlängern (vgl. § 217 Abs. 5 letzter Satz BAO sowie RAE Rz 962 und Rz 964).  

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde unter Wiedergabe der maßgeblichen Normen mit der Begründung abgewiesen, § 217 Abs. 5 BAO beziehe sich auf den Fälligkeitstag und nicht auf den Tag der Gutschrift des Abgabenbetrages und davon gehe auch das Berechnungsbeispiel in Rz 969 der RAE aus. Die dem im gegenständlichen Beschwerdefall den Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Abgaben - Umsatzsteuer 03/2013, Werbeabgabe 03/2013, Lohnsteuer 04/2013 und Dienstgeberbeitrag 04/2013 - hätten den Fälligkeitstag . Unter Berücksichtigung der dreitägigen Respirofrist gemäß § 211 leg. cit. wäre somit eine Gutschrift auf dem Konto des Finanzamtes Feldkirch spätestens am noch rechtzeitig gewesen. Da die Gutschrift auf dem Konto der empfangsberechtigten Kasse erst am erfolgte sei und § 217 Abs. 5 BAO nicht angewendet werden könne, liege eine Säumnis vor. In diesem Zusammenhang werde auf RAE, Rz 963, verwiesen. Verwiesen werde zudem auf Ritz, BAO5, § 217. Danach setze eine ausnahmsweise Säumnis iSd § 217 Abs. 5 BAO voraus, dass auf einem Abgabenkonto die Säumnis nicht mehr als fünf Tage betrage und innerhalb der letzten Monate vor Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht entrichtet worden seien.

Grundsätzlich sei festzuhalten, dass § 211 Abs. 2 leg. cit. für bestimmte Entrichtungsformen eine Respirofrist von drei Tagen vorsehe. Erfolge die Gutschrift innerhalb dieser Frist (und somit verspätet), bleibe die Verspätung ohne Rechtsfolgen. Sinn dieser Bestimmung sei keineswegs die Einräumung einer weiteren Frist zur Abgabenentrichtung. Vielmehr sei der Gesetzgeber erkennbar davon ausgegangen, dass die Bearbeitung von Banküberweisungen längere Zeit im Anspruch nehmen könne. Im Fall der Entrichtung der Abgabenschuldigkeit mittels Banküberweisung gehe jedoch das Risiko einer mehr als drei Tage (unter Einrechnung von Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen, Karfreitag und 24. Dezember) späteren Gutschrift zu Lasten des Abgabenschuldners (siehe dazu Doralt/Ruppe, Steuerrecht II, 2. Auflage, S. 190).

Gesamthaft werde festgestellt, dass zur Fälligkeit eine verspätete Entrichtung vorliege und die Tolerenzregelung gemäß § 217 Abs. 5 BAO wegen einer früheren Säumnis nicht angewendet werden könne. 

Mit Schriftsatz vom  beantragte die Bf. durch ihre steuerliche Vertretung die Vorlage der Beschwerde an das BFG. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass das Beschwerdevorbringen - wonach eine den Richtlinien der Abgabenerhebung (RAE) entsprechende Handhabung der Sechs-Monats-Frist des § 217 Abs. 5 BAO nicht zur Feststellung einer schädlichen Vorsäumnis führen würde und sohin der angefochtene Bescheid gemäß der Toleranzregelung der zitierten Vorschrift aufzuheben sei - in der Beschwerdevorentscheidung nicht entsprechend gewürdigt worden sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die den Säumniszuschlägen zugrunde liegenden, am fällig gewordenen Abgabenschuldigkeiten (Umsatzsteuer 03/2013, Dienstgeberbeitrag 04/2013, Lohnsteuer 04/2013 und Werbeabgabe 03/2013) erst am  beglichen wurden. Strittig ist jedoch, ob wegen Vorliegens einer ausnahmsweisen Säumnis iSd § 217 Abs. 5 BAO die Festsetzung eines Säumniszuschlages zu unterbleiben hat. Geltend gemacht wurde überdies das Fehlen eines groben Verschuldens an der Säumnis.

Im Anlassfall sind folgende Normen maßgeblich:

Gemäß § 217 Abs. 1 BAO sind für Abgaben, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 der zitierten Norm beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Gemäß § 211 Abs. 1 lit. d BAO gelten Abgaben bei Überweisung auf das Postscheckkonto oder ein sonstiges Konto der empfangsberechtigten Kasse am Tag der Gutschrift als entrichtet.

Erfolgt gemäß § 211 Abs. 2 BAO in den Fällen des Abs. 1 lit. c die Auszahlung oder Überweisung durch das Abgabepostamt oder in den Fällen des Abs. 1 lit. d die Gutschrift auf dem Postscheckkonto oder dem sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, so hat die Verspätung ohne Rechtsfolgen zu bleiben; in den Lauf der dreitägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen.

Das Vorliegens einer ausnahmsweisen Säumnis iSd § 217 Abs. 5 BAO setzt voraus, dass die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und alle Abgabenschuldigkeiten innerhalb der letzten sechs Monate vor der Säumnis zeitgerecht entrichtet wurden. Die erste Voraussetzung ist im Anlassfall erfüllt, weil die am Mittwoch, dem , fälligen Zahlungen dem Finanzamtskonto am Mittwoch, dem , gutgeschrieben wurden. Da die Zahlung mittels Überweisung erfolgte und der Bf. somit die dreitägige Respirofrist des § 211 Abs. 2 BAO zustand, in die Samstag, Sonntag gesetzliche Feiertage nicht einzurechnen sind (der war ein Samstag, der war ein Sonntag und der  war ein Feiertag), wurden die beschwerdegegenständlichen Abgaben am ersten Tag der Fünf-Tages-Frist beglichen.

Nach Auffassung der Bf. ist aber auch die zweite tatbestandsmäßige Voraussetzung des § 217 Abs. 5 - die zeitgerechte Entrichtung aller Abgabenschuldigkeiten innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der gegenständlichen Säumnis - erfüllt. Sie stützt sich dabei auf das in Rz 969 der Richtlinie des BMF-010103/0166-IV/4/2014 (im Folgenden kurz: RAE) angeführte Beispiel für die Berechnung der Sechsmonatsfrist.

Rz 969 der RAE lautet auszugsweise: ......"Am 2. April war der Abgabepflichtige säumig; die nächste Säumnis dürfte, um den Tatbestand der ausnahmsweisen Säumnis zu erfüllen, erst am 3. Oktober eintreten."

Vorweg ist anzumerken, dass die RAE lediglich einen Auslegungsbehelf zum 6. Abschnitt der BAO darstellen, mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt aber keine für das Bundesfinanzgericht beachtliche Rechtsquelle darstellen (; ; ; ). Infolgedessen können aus den RAE auch keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechte und Pflichten abgeleitet werden.

Nach Auffassung des BFG darf das in Rz 969 der RAE angeführte Beispiel für die Berechnung der Sechs-Monats-Frist des § 217 Abs. 5 BAO nicht losgelöst von § 211 Abs. 2 leg. cit. betrachtet werden. Danach ist ein Abgabepflichtiger, der eine Abgabe mittels Überweisung entrichtet, nur dann nicht säumig, wenn der zu zahlende Betrag spätestens am Fälligkeitstag dem Finanzamtskonto gutgeschrieben wird. Wird der betreffende Betrag innerhalb von drei Tagen nach Fälligkeit entrichtet, ist der Abgabenpflichtige zwar säumig, die Säumigkeit führt aber auf Grund der Bestimmung des § 211 Abs. 2 BAO nicht zur Festsetzung eines Säumniszuschlages. Auf den Anlassfall übertragen bedeutet das, dass die Sechsmonatsfrist des § 217 Abs. 5 BAO wie folgt zu berechnen ist: Hinsichtlich der am fälligen Abgabenschuldigkeiten war die Bf. am , einem Freitag, säumig. Der entspricht somit dem 2. April im in der Rz 969 der RAE angeführten Beispiel für die Berechnung der Sechs-Monats-Frist des § 217 Abs. 5 BAO. Hinsichtlich der am fälligen Abgabenschuldigkeiten war die Bf. am , einem Donnerstag, säumig. Der entspricht somit dem 3. Oktober im gegenständlichen Beispiel. Der (an diesem Tag ist die erste Säumnis eingetreten) plus sechs Monate ergibt den . Daher ist die im Anlassfall eingetretene Säumnis noch innerhalb der Sechs-Monats-Frist des § 217 Abs. 5 BAO eingetreten, weshalb keine ausnahmsweise Säumnis iSd zitierten Norm vorliegt. 

Zu prüfen ist im Beschwerdefall überdies, ob der Säumnis grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO zugrunde liegt. Dies ist zu bejahen, wenn eine auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich voraussehbar erscheinen lässt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (, siehe Ritz, BAO5, § 217 Tz 43ff und § 308 Tz 13ff). Demgegenüber ist von einem minderen Grad des Versehens auszugehen, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Das Vorliegen bzw. Fehlen groben Verschuldens ist stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. In diesem Sinne ist an rechtskundige Personen ein strengerer Maßstab anzulegen, als an Rechtsunkundige oder bisher noch nie an Verfahren beteiligten Personen. War die Versäumung voraussehbar und hätte sie durch ein dem Antragswerber zumutbares Verhalten abgewendet werden können, dann wird dies als auffallend sorglos zu beurteilen sein und der Stattgabe des Antrages entgegenstehen (vgl. etwa ).

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (siehe dazu zB ; ), ist Sinn der Bestimmung des § 211 Abs. 2 BAO - also die Gewährung einer Respirofrist von drei Tagen für bestimmte Entrichtungsformen - nicht die Einräumung einer weiteren Frist zur Abgabenentrichtung. Vielmehr ist der Gesetzgeber erkennbar davon ausgegangen, dass die Bearbeitung von Banküberweisungen längere Zeit in Anspruch nehmen kann. Nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates (siehe dazu zB ; ; ; ), von dessen Rechtsmeinung abzugehen das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung sieht, handelt somit ein Abgabepflichtiger, der systemwidrig die Respirofrist als eine Art verlängerter Entrichtungsfrist erachtet und deshalb Überweisungen grundsätzlich erst nach den gesetzlichen Fälligkeitsterminen durchführen lässt, jedenfalls auffallend sorglos.

Die Bf. hat an Hand von Unterlagen den Beweis erbracht, dass hinsichtlich der den Säumniszuschlägen zugrunde liegenden, jeweils am fällig gewordenen Abgabenschuldigkeiten am , dem zweiten Respirotag, online eine Überweisung an das Finanzamt Feldkirch getätigt wurde. Weiters wurde bewiesen, dass die beauftragte Bank die Überweisung via Clearing Service Austria (CSA) am selben Tag der empfangenden Bank zugestellt hat und eine Gutschrift beim Empfänger mit Valuta (einem Dienstag, dem dritten Respirotag) vorgesehen war, aufgrund eines technischen Fehlers bei der empfangenden Bank die Gutschrift jedoch erst am dem Finanzamtskonto gutgeschrieben wurde. Diese als feststehend erachteten Tatsachen können dem Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO aber dennoch nicht zum Erfolg verhelfen, weil - wie obig dargelegt - die Vorgangsweise einer Terminisierung der Überweisungsaufträge jeweils nach Ablauf der gesetzlichen Fälligkeitstermine als mit den Intentionen des Gesetzgebers nicht im Einklang stehend gewertet wird. Die Bf. nimmt dadurch eine für Fälle einer verzögerten Überweisung durch die Bank gedachte Frist systemwidrig für Zwecke einer verlängerten Entrichtungsfrist in Anspruch und infolgedessen das Risiko einer Entrichtung nach Ablauf der Respirofrist in Kauf. Mit einer solchen Handlungsweise wird die für die Einhaltung von Fristen und Terminen zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen, weshalb diese als grob fahrlässig anzusehen ist.      

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Berechnung der Sechs-Monats-Frist des § 217 Abs. 5 BAO ergibt sich unmittelbar aus § 217 Abs. 5 leg. cit. iVm § 211 Abs. 2 leg. cit.. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird dadurch nicht berührt, eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

Gesamthaft war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 211 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 211 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.1100434.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at