Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.08.2014, RV/7102512/2014

Investitionszuwachsprämie Mieter

Beachte

fortgesetztes Verfahren nach Aufhebung durch

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. N in der Beschwerdesache RA als Masseverwalter im Konkurs der Bf. gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Investitionszuwachsprämie gem. § 108e EStG 1988 für das Jahr 2003 zu Recht erkannt:

Der Bescheidbeschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Investitionszuwachsprämie 2013 mit 9.344,63 Euro festgesetz wird.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hob mit Erkenntnis vom , 2010/13/0066, die Berufungsentscheidung des damaligen Unabhängigen Finanzsenates (UFS) vom , RV/0124-W/10, betreffend Investitionszuwachsprämie (IZP) gemäß § 108e EStG 1988 für das Jahr 2003 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Es kann auf den jeweiligen Inhalt der den beiden Parteien bereits zugestellten Berufungsentscheidung des und des VwGH-Erkenntnisses vom verwiesen werden.

Im hier umzusetzenden Erkenntnis vom sprach der VwGH aus:

1. Zutreffend ist gemäß Vorerkenntnis , die rechtliche Beurteilung des damaligen UFS in der Berufungsentscheidung vom , dass in Form der für die IZP 2003 geltend gemachten Arbeiten an der (bereits bestehenden) Heizungs- und Lüftungsanlage sowie – für den Fall dass der Fitnessraum nicht neu errichtet wurde - die Parkettverlegung im Fitnessraum insgesamt keine prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter vor liegen. Die jetzige Beschwerdeführerin (Bf.) machte in ihrer damaligen VwGH-Beschwerde nicht geltend, dass statt Erhaltungsaufwendungen Herstellungsaufwand vorgelegen wären sondern vertrat den Standpunkt mit bloßen Erhaltungsmaßnahmen seien im zitierten Erkenntnis , nur solche gemeint gewesen, bei denen es sich um einen minderen Grad der Instandhalten bzw. Reparatur handle, und durch Erhaltungsaufwand in der Form von Instandsetzungen könne ein prämienbegünstigtes Wirtschaftsgut entstehen. Diesem Standpunkt der Bf. pflichtete der VwGH im vorliegenden Erkenntnis vom unter Hinweis auf von ihm zitierte Rechtsprechung und Literatur nicht bei.

2. Betreffend den ebenfalls verfahrensgegenständlichen

  • Einbau von Wannen, Waschtischen und WCs samt Aufbringen eines rutschfesten Belages auf den Wannen und

  • Verfliesung sowie

  • für den Fall der Neuherstellung des Fitnessraumes die Parkettverlegung im Fitnessraum

führte der VwGH im hier umzusetzenden Erkenntnis vom aus:

"In Bezug auf den Einbau von Wannen, Waschtischen und WCs samt Aufbringen eines rutschfesten Belages auf den Wannen und Verfliesung sowie - für den Fall der Neuherstellung des Fitnessraumes - die Parkettverlegung im Fitnessraum hat die belangte Behörde jedoch nicht dargelegt, es liege Erhaltungsaufwand vor. Sie hat ihre Entscheidung hinsichtlich dieser Aufwendungen darauf gestützt, dass es sich um "Gebäudeinvestitionen" handle, und in diesem Zusammenhang auf das hg. Erkenntnis vom , 2006/15/0203, VwSlg. 8415/F, verwiesen.

Damit hat die belangte Behörde insoweit jedoch die Rechtslage verkannt, weil sich das von ihr ins Treffen geführte Erkenntnis nicht auf Investitionen eines Mieters bezog und der Verwaltungsgerichtshof in dem zuvor erwähnten Erkenntnis vom , 2006/15/0152, VwSlg. 8174/F, in Bezug auf Mieterinvestitionen ausgesprochen hat, in einem solchen Fall sei zu prüfen, ob die Investition selbst - wie etwa im Falle einer Aufstockung oder eines Zubaues - als Gebäude anzusehen sei, wovon die belangte Behörde im vorliegenden Fall nicht ausgehen konnte."

Durch das aufhebende VwGH-Erkenntnis , 2010/13/0066, ist damalige Berufung (jetzt: Beschwerde) wieder unerledigt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die für den vorliegenden Fall im Jahr 2003 in Geltung befundene Gesetzesbestimmung lautet:

"Befristete Investitionszuwachsprämie:

§ 108e. (1) Für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.

(2) Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern zählen:

- Gebäude.

- Geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß § 13 abgesetzt werden.

- Personen- und Kombinationskraftwagen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen.

- Wirtschaftsgüter, die nicht in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden, nicht als in einer inländischen Betriebsstätte verwendet.

(3) Der Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern ist die Differenz zwischen deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002, 2003 und 2004 und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem bzw. dem bzw. dem enden. Dabei gilt Folgendes:

1. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter auf mehrere Jahre, sind in die Ermittlung des durchschnittlichen Investitionszuwachses die jeweils zu aktivierenden Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit einzubeziehen. Ändern sich nachträglich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ist die Investitionszuwachsprämie im Jahr der Änderung entsprechend anzupassen.

2. Von der Summe aller Anschaffungs- oder Herstellungskosten der prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten jener Wirtschaftsgüter, für die die Begünstigung nach § 10c Abs. 2 oder § 108d Abs. 2 Z 2 geltend gemacht wurde, abzuziehen. Der Investitionszuwachs ist höchstens in Höhe der Differenz prämienbegünstigt.

(4) Die Prämie kann nur in einer Beilage zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (§ 188 BAO) des betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Sie kann überdies in einer bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereichten Beilage geltend gemacht werden. In der Beilage sind die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte Investitionszuwachsprämie darzustellen.

(5) Die sich aus dem Verzeichnis ergebende Prämie ist auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses zurück. Sowohl die Prämie als auch eine Prämiennachforderung bzw. Rückforderungsansprüche auf Grund einer geänderten Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 3 gelten als Abgabe vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf die Gutschrift sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Die Prämie ist zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu berücksichtigen"

Betreffend jener Aufwendungen die laut , im fortgesetzten Verfahren anzuerkennen sind, wird als Ausgangspunkt auf die Tabelle in der Berufungsentscheidung vom , Seite 5 bis 6, verwiesen (unter Angabe von: Rechnungsnummer, leistender Unternehmer, detaillierte Beschreibung der Arbeiten, Betrag).

Laut , steht im vorliegenden Fall für

  • Einbau von Wannen, Waschtischen und WCs samt Aufbringen eines rutschfesten Belages auf den Wannen und

  • Verfliesung sowie

  • für den Fall der Neuherstellung des Fitnessraumes die Parkettverlegung im Fitnessraum

eine IZP zu.

Aus den Ausführungen des VwGH, aaO, ergibt sich, dass auch für Bodenentfernungen und gänzliche Neuverlegung bzw. gänzliche Neuverlegung auf einen bestehenden Boden aus anderem Material eine IZP zusteht. Laut Begründung des Erkenntnisses , sind hingegen Arbeiten an der bestehenden Heizungs- und Lüftungsanlage als Erhaltungsmaßnahmen nicht prämienbegünstigt. Gleiches gilt für die Erhaltungsmaßnahmen des Renovierens (keine gänzliche Neuschaffung) bereits bestehender Parkett-/Teppichböden und ebensolcher Möbel ("kundenseits beigestellt, überarbeitet und neubezogen, farblich angeglichen und neu bezogen, überarbeitet, gebeizt und lackiert, restauriert mit handpolierter Oberfläche"). Hingegen ist die Entfernung und Neuinstallation von Heizungsbestandteilen und die Anschaffung neuer Möbel prämienbegünstigt. Die Anschaffung eines gebrauchten Klaviers (gebrauchtes körperliche Wirtschaftsgut) ist gemäß § 108e Abs. 2 erster Satz EStG 1988 nicht prämienbegünstigt. Betreffend Verlegung Massivparkett Fitnessraum 2.294,50 Euro wird aufgrund des im Vergleich zum Gesamtbetrag der weiters anerkannten Aufwendungen und zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen zu Gunsten der Bf. ohne weiteres Ermittlungsverfahren eine IZP gewährt. Aus den vorliegenden Rechnungen (Tabelle in der Berufungsentscheidung vom , Seite 5 bis 6, und Rechnungen im Aktenteil der bel. Beh. "Stellungnahme zur Berufung", Seite 10ff) waren daher folgende Ausgaben als Grundlage für die IZP zu ermitteln. Auf die Abkürzungen laut Berufungsentscheidung wird verwiesen.


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Rechnungs­datum
Unter­nehmer
 
B
Verfliesungsarbeiten Zimmer 107 - Badezimmer, Einbau Badewanne
2.368,52
B
Verfliesungsarbeiten Zimmer 108 - Badezimmer, Einbau Badewanne
2.378,25
B
Lieferung Reservematerial Fliesen Zimmer 106,107 und 108
104,68
B
Verfliesungsarbeiten Zimmer 106 - Badezimmer, WC
3.996,48
B
Verfliesungsarbeiten Zimmer 49 - Badezimmer
2.206,85
B
Verfliesungsarbeiten Zimmer 50
2.164,67
B
Verfliesungsarbeiten Zimmer 119 auf bestehende Bodenverfliesung
671,77
B
Verfliesungsarbeiten Zimmer 120
1.917,55
B
Verfliesungsarbeiten Zimmer 121 Wandflächen und auf bestehende Bodenverfliesung
2.677,75
B
Verfliesungsarbeiten Zimmer 214 Wandflächen und auf bestehende Bodenverfliesung
1.811,23
B
Verfliesungsarbeiten Zimmer 122 Einmauern der Badewanne
4.112,86
K
Material Waschtisch, WC, Badezimmerarmaturen
1.394,69
K
Material Badezimmerarmaturen
89,94
K
Material Badezimmerarmaturen
2.839,26
K
Material Badezimmerarmaturen
477
K
Material Badezimmerarmaturen
1.437,00
K
Material Badezimmerarmaturen
1.590,06
K
Material Falttüren und Stange für Badewanne
1.038,72
P
Verlegung Massivparkett Fitnessraum
2.294,50
P
Verlegung Massivparkett auf vorhandenem Fliesenboden im Naturverband
8.612,20
PW
neue Möbel Zimmer 106,107,108,
8.323,00
PW
Doppelbett
490,00
PU
Teppichboden entfernen und Fertigparkett verlegen
2.598,43
R
Aufbringen rutschfester Badewannenoberfläche, Reparatur von Emailschäden, Erneuerung Silikon Zimmer 106 und 108
1.149,00
R
Aufbringen rutschfester Badewannenoberfläche Zimmer 119, 120 und 49
789
R
Erneuern Silikonfugen, Aufbringen rutschfester, Oberfläche, Schleifen von Schlagstellen am Boden Beauty Farm Zimmer 53, 123, 212 und 223
900
S
Installateur Renovierung Zimmer 108 Heizung
2.024,30
S
Installateur Renovierung Zimmer 106 Heizung
2.092,30
S
Installateur Renovierung Zimmer 107 Heizung
2.024,30
S
Komplettierarbeiten in Zimmer 49, Dichtheit und Funktion geprüft
1.022,24
S
Zimmer 49 Wasser- und Heizungsrohre freistemmen, demontieren, neu verlegen
1.544,88
S
Top 50 Heizungsanlage entleeren, demontieren, neu komplimentieren
1.688,16
S
Zimmer 214 Wasser- und Abflussleitungen Dusche hergestellt, Funktion und Dichtheit geprüft
1.136,46
S
Material Kleinraumwanne und Wannenfüße
513,59
S
Material Armaturen, Waschtische, Badewanne und Tiefspülklosette
5.629,53
S
Material Badezimmerarmaturen
3.259,95
S
Zimmer 122 WC, Badewanne und Waschtisch demontieren, alte Kalt-Warmwasser- und Heizungsleitungen freigestemmt, neu verlegt
2.075,93
S
Demontage und Neuverlegung Sanitär- und Heizungsanlage, WC
1.603,05
S
Komplimentierarbeiten Zimmer 214, 120, Demontage und Neuverlegung Kalt- und Warmwasseranlage, WC, Material
8.868,18
 
 
 
91.916,28


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2003
prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter
lt. UFS (aufgehoben)
117.640,00
 
91.916,28
lt. BFG
209.556,28


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Vergleichszeitraum
2000
2001
2002
Durchschnitt
 
Anschaffungs/Herstellungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter
152.350,00
81.817,00
114.163,00
116.110,00
Anschaffungs/Herstellungskosten
 
209.556,28
prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter 2003
 
 
 
 
 
 
-116.110,00
 
 
 
 
93.446,28
 
 
 
Prämie 10%
9.344,63

Zulässigkeit einer Revision: Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist eine Revision an den VwGH nicht zulässig, weil das Ereknenntnis von der ausführlich dargestellten ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht abweicht.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Investitionszuwachsprämie
Mieter
Erhaltungsmaßnahmen
Verweise
VwGH, , 2010/13/0066
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102512.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at