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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.07.2015, RV/7103070/2012

Zuschüsse mit Weiterleitungsverpflichtung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache der BF, ADR, vertreten durch Cura Treuhand u Revisions GmbH, Gumpendorfer Straße  26, 1060 Wien , gegen folgende Bescheide des Finanzamtes für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel betreffend Gesellschaftsteuer zu Recht erkannt: 


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Datumangefochtene Gesellschaftsteuerbescheide
ErfNr. Finanzamt
GZ BFG
1.
1
RV/7103736/2011
2.
2
RV/7103737/2011
3.
3
RV/7103738/2011
4.
4
RV/7103739/2011
5.
5
RV/7103740/2011
6.
6
RV/7103741/2011
7.
7
RV/7103742/2011
8.
8
RV/7103743/2011
9.
9
RV/7100066/2012
10.
10
RV/7100067/2012
11.
11
RV/7100068/2012
12.
12
RV/7100069/2012
13.
13
RV/7100070/2012
14.
14
RV/7100071/2012
15.
15
RV/7100072/2012
16.
16
RV/7100073/2012
17.
17
RV/7100074/2012
18.
18
RV/7103070/2012

Den Bescheidbeschwerden wird Folge gegeben und die oben angeführten 18 Gesellschaftsteuerbescheide werden aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Verfahrensgang und Sachverhalt

Die gegenständlichen Verfahren stehen sowohl vom Sachverhalt als auch hinsichtlich der strittigen Rechtsfragen in einem engen Zusammenhang mit jenen Fällen, die vom Unabhängigen Finanzsenat bzw. vom Verwaltungsgerichthof zu den nachstehenden Geschäftszahlen entschieden wurden:

;
;
;
ua.;
ua.;

Gegenstand der nunmehrigen Entscheidung ist die Gesellschaftsteuerpflicht folgender Zuschüsse der Holding GmbH (kurz Holding) an die BF.


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Datum der Meldung ans FA
Zuschussbetrag
lt. Meldung
ErfNr. des Finanzamtes
Bescheid-
datum
Steuerbetrag
Geschäftszahl
des BFG
3.270.000,00
1
32.700,00
RV/7103736/2011
3.270.000,00
2
32.700,00
RV/7103737/2011
5.000.000,00
3
50.000,00
RV/7103738/2011
3.000.000,00
4
30.000,00
RV/7103739/2011
3.270.000,00
5
32.700,00
RV/7103740/2011
3.000.000,00
6
30.000,00
RV/7103741/2011
3.000.000,00
7
30.000,00
RV/7103742/2011
3.000.000,00
8
30.000,00
RV/7103743/2011
3.000.000,00
9
30.000,00
RV/7100066/2012
1.500.000,00
10
15.000,00
RV/7100067/2012
7.361.268,65
11
73.612,69
RV/7100068/2012
1.500.000,00
12
15.000,00
RV/7100069/2012
2.500.000,00
13
25.000,00
RV/7100070/2012
161.268,65
14
1.612,69
RV/7100071/2012
1.200.000,00
15
12.000,00
RV/7100072/2012
580.960,14
16
5.809,60
RV/7100073/2012
919.039,86
17
9.190,40
RV/7100074/2012
14.124.695,91
18
141.249,66
RV/7103070/2012

Strittig ist in den gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen, wem die geleisteten Zuschüsse zuzurechnen sind. Nach Ansicht des Finanzamt seien einerseits Zuschüsse der Stadt (kurz Stadt) als Leistende an die Holding als Leistungsempfängerin und anderseits Zuschüsse der Holding als Leistende an die Bf. als Leistungsempfängerin erfolgt, die jeweils beim Leistungsempfänger der Gesellschaftssteuer zu unterziehen seien. Im Gegensatz dazu vertritt die Bf., dass die Zuschüsse der Stadt an die Holding und die "Weiterleitung" der Beträge von der Holding an die Bf. als einheitliche Vorgänge zu beurteilen seien. Die Leistungen seien auf Grund der nach der Judikatur des EuGH gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Stadt als Leistender und der Bf. als Leistungsempfängerin zuzurechnen und lägen daher nicht gesellschaftsteuerpflichtige "Großmutterzuschüsse" vor. Zur näheren Begründung der jeweiligen Standpunkte wird auf die oben angeführten Entscheidungen verwiesen.

Am waren die gegenständlichen Rechtssachen beim unabhängigen Finanzsenat anhängig und ist daher die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 323 Abs. 38 BAO auf das Bundesfinanzgericht übergegangen und sind die Rechtssachen als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Nachdem die (Sammel-)Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenats ( ua., betreffend Gesellschaftsteuer) vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde (), sind auch die dazu gemäß § 271 BAO ausgesetzten Verfahren fortzusetzen.

Mit Schriftsatz vom , eingebracht beim BFG am , nahm die Bf. die Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Senat und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.

Ein weiteres Vorbringen wurde weder von der Bf. noch vom Finanzamt erstattet. Es werden daher die Sachverhaltsfeststellungen der oben genannten Berufungsentscheidung übernommen und diese insoweit zum integrierten Bestandteil dieses Erkenntnisses erklärt.

2. Entscheidung über die Bescheidbeschwerden

Der Verwaltungsgerichtshof begründete seine aufhebende Entscheidung im Erkenntnis wie folgt:

 „§ 2 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVG) lautet:

"§ 2. Der Gesellschaftsteuer unterliegen:
1. ...
2. Leistungen, die von den Gesellschaftern einer inländischen Kapitalgesellschaft auf Grund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung bewirkt werden (Beispiele: weitere Einzahlungen, Nachschüsse). Der Leistung eines Gesellschafters steht es gleich, wenn die Gesellschaft mit eigenen Mitteln die Verpflichtung des Gesellschafters abdeckt;
3.  
4. folgende freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft, wenn die Leistung geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen:
a)        Zuschüsse,
..."

Nach § 5 Abs. 2 KVG gelten als Gesellschafter jene Personen, denen die in § 5 Abs. 1 leg. cit. genannten Gesellschaftsrechte zukommen. Nach § 5 Abs. 1 KVG gelten als Gesellschaftsrechte an Kapitalgesellschaften:

"1. Aktien und sonstige Anteile, ausgenommen die Anteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft,
2.        Genussrechte,
3.        Forderungen, die eine Beteiligung am Gewinn oder Liquidationserlös der Gesellschaft gewähren."

Nach § 9 Abs. 1 KVG ist die Kapitalgesellschaft Steuerschuldner.

Als Gesellschafter iSd KVG kommt daher in Betracht, wer im Zeitpunkt der Leistung des Zuschusses an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2012/16/0104, und vom , 2010/16/0136).

Die Frage der Freiwilligkeit einer Leistung ist danach zu beurteilen, ob die Leistung auf gesetzlichem oder gesellschaftsvertraglichem Zwang beruht oder auf einem anderen Rechtsgrund (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2009/16/0073).

Eine dem Tatbestand des § 2 Z 4 KVG entsprechende "freiwillige Leistung eines Gesellschafters" liegt etwa dann nicht vor, wenn der Leistungsempfänger einen Rechtsanspruch auf diese Leistung gegenüber dem leistenden Gesellschafter hat.

Eine dem Tatbestand des § 2 Z 4 KVG entsprechende "freiwillige Leistung eines Gesellschafters" liegt auch dann nicht vor, wenn der leistende Gesellschafter selbst eine Gesellschaft ist und aufgrund einer Verpflichtung gegenüber einem Dritten, etwa aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung handelt, welche eine Zurechnung der Leistung an den Dritten als Leistenden bewirkt.

Denn nach der Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes ist anhand einer wirtschaftlichen und nicht einer formalen, allein auf die Herkunft des Zuschusses abstellenden Betrachtungsweise zu beurteilen, wem die Zahlung von - der Gesellschaftsteuer unterliegenden - Zuschüssen tatsächlich zuzurechnen ist (vgl. die in den Rs. C-339/99, Energie Steiermark Holding AG, Rn 37 und 38, und C-71/00, Develop Baudurchführungs- und Stadtentwicklungs GmbH, Rn 25, sowie die erwähnten hg. Erkenntnisse vom und vom ).

Ein beherrschender Einfluss einer Obergesellschaft auf die Willensbildung einer Zwischengesellschaft vermag noch keine gesellschaftsrechtlich maßgebliche Weiterleitungsverpflichtung zu begründen (vgl. das , Develop Baudurchführungs- und Stadtentwicklungs GmbH, sowie das erwähnte hg. Erkenntnis vom , mwN).

Eine solche Weiterleitungsverpflichtung auf Grund eines Anweisungsverhältnisses (mit dem Ergebnis der Zurechnung der Leistung an den Anweisenden als Leistenden) setzt einen diesbezüglichen Gesellschafterbeschluss voraus, weshalb die "Anweisung" durch einen Gesellschafter, der nicht Alleingesellschafter ist, gesellschaftsrechtlich nicht bindet (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2007/16/0027, VwSlg 8.248/F).

Ob im Beschwerdefall der Beschluss des Gemeinderates der Stadt W (als Alleingesellschafterin der W Holding GmbH) vom allein eine solche Weiterleitungspflicht begründen könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2009/16/0018 und 0019, dem allerdings ein Gemeinderatsbeschluss zu Grunde lag, der lediglich eine Ermächtigung zur Zuschussleistung aussprach) oder ob es einer Anweisung an die W Holding GmbH bedurfte, kann im Beschwerdefall dahin gestellt bleiben.

Die belangte Behörde stellt zur Freiwilligkeit der Leistung darauf ab, ob die Beschwerdeführerin als empfangende Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf die Leistung habe. Nach den Feststellungen der belangten Behörde sei die Stadt W bei Fassung des betreffenden Gemeinderatsbeschlusses im Jahr 1978 zwar zweifelsfrei berechtigt gewesen, Weisungen an die W Holding GmbH zu erteilen. Eine Weisung sei dabei betreffend die zweckgebundene Verwendung der Mittel erteilt worden, jedoch sei keine vertragliche Verpflichtung der Verlustabdeckung übernommen worden, weshalb die Hingabe der Geldmittel von der Stadt an die W Holding GmbH für einen bestimmten Verwendungszweck der Beschwerdeführerin noch keinen unmittelbaren Leistungsanspruch vermittle.

Damit bietet die belangte Behörde keine Begründung, welche den Spruch des angefochtenen Bescheides tragen könnte. Denn die belangte Behörde verkennt dabei, dass auf die Freiwilligkeit der Leistung der W Holding GmbH an die Beschwerdeführerin abzustellen ist. Maßgebend ist dabei ausschließlich, ob die Leistung auf gesetzlichem oder gesellschaftsvertraglichem Zwang beruht oder auf einem anderen Rechtsgrund (vgl. nochmals das erwähnte hg. Erkenntnis vom ). Ein Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin als Leistungsempfängerin kann zwar die Freiwilligkeit der Zuschussleistung ausschließen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2006/16/0154); das Fehlen eines solchen Rechtsanspruches bedeutet allerdings für sich noch nicht die Freiwilligkeit einer solchen Leistung.

Den bereits im Verwaltungsverfahren vertretenen Standpunkt der Beschwerdeführerin, dass die Mitteilung des Inhaltes des Gemeinderatsbeschlusses vom durch das erwähnte Schreiben an die W Holding GmbH vom eine Weisung darstelle, welche die Freiwilligkeit der W Holding GmbH ausschließe, weshalb die Leistung an die Beschwerdeführerin nicht der W Holding GmbH, sondern der Stadt als Leistender zuzurechnen sei, hat die belangte Behörde nicht entkräftet."

Durch die eben zitierte Rechtsprechung ist nunmehr geklärt, dass anhand einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise die gegenständlichen Zuschüsse wirtschaftlich der Stadt als Leistende und der Bf. als Leistungsempfängerin zuzurechnen sind. Da die Leistende keine Gesellschafterin der Leistungsempfängerin ist unterliegen die gegenständlichen Zuschüsse nicht der Gesellschaftsteuer.

Den Bescheidbeschwerden gegen die nachstehend angeführten 18 Bescheide war daher Folge zu geben und die angefochtenen Bescheide waren jeweils aufzuheben:


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Datumangefochtene
Gesellschaftsteuerbescheide
ErfNr. Finanzamt
GZ BFG
1.
1
RV/7103736/2011
2.
2
RV/7103737/2011
3.
3
RV/7103738/2011
4.
4
RV/7103739/2011
5.
5
RV/7103740/2011
6.
6
RV/7103741/2011
7.
7
RV/7103742/2011
8.
8
RV/7103743/2011
9.
9
RV/7100066/2012
10.
10
RV/7100067/2012
11.
11
RV/7100068/2012
12.
12
RV/7100069/2012
13.
13
RV/7100070/2012
14.
14
RV/7100071/2012
15.
15
RV/7100072/2012
16.
16
RV/7100073/2012
17.
17
RV/7100074/2012
18
18
RV/7103070/2012

3. Zur Zulässigkeit der Revison

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Soweit Rechtsfragen im gegenständlichen Verfahren entscheidungserheblich sind, sind diese durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2011/16/0233 geklärt worden. Eine Revision an den Verwaltungsgerichthof ist somit nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 323 Abs. 38 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Z 4 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103070.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at