Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.06.2015, RV/3100272/2014

Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für erwachsenes "Kind" - Schlüssigkeit des Gutachtens

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R****** in der Beschwerdesache B****** gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom , betreffend Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung

zu Recht erkannt:

I.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1) Verfahrensgang:

Mit Eingaben vom begehrte die im 50. Lebensjahr stehende Antragstellerin die Zuerkennung der Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung im Eigenbezug. Obwohl im Formular Beih 1 keine rückwirkende Antragstellung vermerkt wurde, geht aus dem Formular Beih 3 hervor, dass diese "im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung" erfolgte. Damit ist der Parteienwille ausreichend konkret zum Ausdruck gebracht und das Finanzamt ersuchte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen um Erstellung einer Bescheinigung über den Grad der Behinderung und die voraussichtliche Fähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Auf Basis einer Untersuchung im März 2013 wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt. In diesem wurde ein posttraumatisches Belastungssyndrom (Richtsatzposition ) mit einem Krankheitsverlauf seit der frühen Kindheit diagnostiziert. Es habe zahlreiche psychiatrische Behandlungen gegeben, es bestehen eine anhaltende Instabilität der Stimmung und Nachhallphänomäne, sie sei nicht arbeitsfähig und in laufender Kombinationstherapie. Der Grad der Behinderung betrage 50%, eine Anerkennung des Grades der Behinderung sei rückwirkend mit Vollendung des sechsten Lebensjahres möglich. Die Untersuchte sei voraussichtlich ständig außer Stande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen; die Erwerbsunfähigkeit sei bereits vor dem 21. Lebensjahr gegeben. Es habe auf Grund ausgeprägter emotionaler Instabilität stets nur kurze Beschäftigungszeiten gegeben.
In der Folge änderte der leitende Arzt des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen die Einschätzung des begutachtenden Arztes ab und stellte nach Durchsicht der Sozialversicherungsdaten und der Unterlagen der Pensionsversicherungsanstalt fest, dass keine Nachweise vorliegen würden, welche die Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres belegen würden. Es sei von Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen.

Das Finanzamt erließ in der Folge zwei Bescheide.
Mit dem ersten Bescheid wurde für den Zeitraum Jänner 2009 bis Dezember 2010 ein Anspruch auf Familienbeihilfe mit der Begründung, das von der Beihilfenwerberin erzielte Einkommen übersteige die Grenze des § 5 Abs 1 FLAG 1967 (richtig wohl: § 6 Abs 3 FLAG 1967), verneint. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit dem zweiten Bescheid wurde hinsichtlich der Zeiträume Jänner bis Dezember 2008 und ab Jänner 2011 ausgeführt, dass "laut Gutachten des Bundessozialamtes vom " eine "dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres" nicht vorliege.
In der Berufung gegen diesen Bescheid bezog sich die Einschreiterin auf das Gutachten des untersuchenden Arztes, dessen Einschätzung durch einen "inhaltlich in keiner Weise konkretisierten Zusatz des Leitenden Arztes .... offenkundig außer Kraft gesetzt" worden sei. Es wäre "objektiv nicht nachvollziehbar, wieso und gestützt auf welche Befunde und Erkenntnisse" das "vorliegende fundierte Gutachten des untersuchenden Facharztes" inhaltlich in sein Gegenteil verkehrt worden sei. Dies umso mehr, als derselbe leitende Arzt dem Gutachten ursprünglich eindeutig zugestimmt habe.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom erläuterte das Finanzamt, dass auf Grund der Unschlüssigkeit des in Rede stehenden Gutachtens das Finanzamt den leitenden Arzt unter Anschluss eines Sozialversicherungsdatenauszuges und von Unterlagen der Pensionsversicherungsanstalt um Prüfung desselben ersuchte. Auf Grund dieser (für ihn) neuen Unterlagen kam es zur Änderung der Einschätzung. Die Einschreiterin weise sowohl vor als auch nach Vollendung des 21. Lebensjahres mehrere Beschäftigungszeiten auf, die durchaus auch über längere Zeiträume aufrecht waren. Zudem wurde zwischenzeitlich mehrmals Arbeitslosengeld bezogen, was nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen voraussetze, dass Arbeitsfähigkeit gegeben war. Weiters spreche die Feststellung der geminderten  Arbeitsfähigkeit durch die Pensionsversicherungsanstalt (erst) ab Oktober 2011 nicht für eine "Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr".

Daraufhin beantragte die Einschreiterin im Oktober 2013 die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Vorgelegt wurde noch eine Dokumentation eines Landes-Nervenkrankenhauses aus dem Jahr 1980 über drei stationäre Aufnahmen.

In einem neuen Gutachten, in welchem auch die im Zuge der Berufung vorgelegten Unterlagen als berücksichtigt aufscheinen, wurde nunmehr eine andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (Richtsatzposition wiederum ) und ein Grad der Behinderung von 50% rückwirkend ab (nunmehr) [GebJahr+17] festgestellt. Die Untersuchte wäre voraussichtlich dauernd außer Stande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Das Finanzamt legte die (nunmehr) Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Diese wandte sich neuerlich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. In Beantwortung der vom Bundesfinanzgericht gestellten Fragen teilte der Leitende Arzt zusammengefasst mit, dass es sich bei der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten Erkrankung um eine geistige Behinderung handle, für die es auch schon im Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres sehr erfolgsversprechende Therapiemöglichkeiten gegeben hat. Neuerlich wiederholte er seine Einschätzung, dass keine Befunde vorliegen, welche eine Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres belegen würden. Die Feststellung, dass die Untersuchte voraussichtlich ständig außer Stande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, beziehe sich auf den Zeitpunkt der Untersuchung, nicht auf einen früheren Zeitpunkt. Die Aussage in der Anamnese des ärztlichen Gutachtens, die Beschwerdeführerin wäre nie erwerbsfähig gewesen, wäre nicht schlüssig.

2) Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin wurde im Jahr [GebJahr] geboren und war daher im streitgegenständlichen Zeitraum bereits lange volljährig. Nach Vollendung des 15. Lebensjahres begann die Beschwerdeführerin zu arbeiten und hat, wie aus dem Sozialversicherungsauszug hervorgeht, im Zeitraum ab Vollendung des 15. Lebensjahres bis zur Geburt des ersten Kindes (51 Kalendermonate) 20 Versicherungsmonate am ersten Arbeitsmarkt erworben. In der anschließenden zweijährigen Karenzzeit vollendete die Beschwerdeführerin das 21. Lebensjahr. Nach Ablauf der Karenzzeit erwarb die Beschwerdeführerin in einem Zeitraum von 22 Monaten 15 Versicherungsmonate am ersten Arbeitsmarkt. Es folgte ein 14 Monate andauernder Bezug von Arbeitslosengeld bzw Krankengeld während der Arbeitslosigkeit. Sodann scheinen für einen Zeitraum von fünf Jahren keine Versicherungszeiten auf. Nach einem siebenwöchigen Dienstverhältnis liegt wiederum eine einjährige Unterbrechung im Versicherungsverlauf vor und folgte eine Selbstversicherung nach § 16 ASVG (Krankenversicherung) für die Dauer von drei Jahren und sieben Monaten. Danach wieder ein Dienstverhältnis, der Bezug von Wochengeld und Karenzgeld, gefolgt von Krankengeld (Sonderfall), Notstandshilfe, Überbrückungshilfe, bis dann für fünf Jahre und fünf Monate eine Selbstversicherung nach § 16 ASVG und parallel eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG (Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes) folgte. Letzteres, obwohl aus dem Beihilfenakt des Kindes hervorgeht, dass dieses zumindest während eines Teiles der Versicherungszeit überwiegend in Internaten untergebracht war. Nach Beendigung der Selbstversicherungen stand die Beschwerdeführerin bis zur Zuerkennung der Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit durchgehend über drei Jahre in (Vollzeit-)Beschäftigungen, sodass in den Jahren [GebJahr+46] und [GebJahr+47] ein Beihilfenanspruch schon alleine an der Höhe der Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit scheiterte (vgl den rechtskräftigen Bescheid vom ).

Aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens ist weiters ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihre Kindheit in Heimen und bei Pflegeeltern verbracht hat, im ca 12. Lebensjahr zurück zu ihrer Mutter gekommen sei und auf deren Betreiben wiederum in ein Kinderheim kam. Dort hätten dann Misshandlungen begonnen. Als Schulausbildung scheinen neun Jahre Sonderschule auf. Ca seit dem 14. Lebensjahr leide sie an einer Alkoholkrankheit und ab ca dem 20. Lebensjahr an Polytoxikomanie. Nach der Geburt ihres ersten Kindes habe sie begonnen als Prostituierte zu arbeiten; dies bis ins Jahr GebJahr+33]. Die Zeiten der Tätigkeit als Prostituierte decken sich im Wesentlichen mit den Zeiten, in welchen im Sozialversicherungsauszug beinahe keine Versicherungszeiten aufscheinen.

Beiden ärztlichen Sachverständigengutachten sind unter dem Punkt "Status psyhicus / Entwicklungsstand" mit Ausnahme einer (stark) schwankenden Stimmung bzw (nur in einem Gutachten) einem stark schwankenden Antrieb keine Beeinträchtigungen zu entnehmen. Aus dem für Zwecke des Verbrechensopfergesetzes erstellten Gutachten geht auch hervor, dass die Beschwerdeführerin aktuell an einer andauernden Persönlichkeitsstörung, an ADHS, an einer Alkoholerkrankung (Widerspruch zu S 5, wo festgehalten ist, dass sie nur noch "ab und zu" Alkohol konsumiere), einer bipolaren Störung und an Polytoxikomanie (dzt abstinent) leide. Unter dem Punkt "derzeitige Beschwerden" sind Durchschlafstörungen und "Angst" (jedoch ohne Vermeidungsverhalten) angeführt. Andere wesentliche aktuelle Beeinträchtigungen sind nicht vermerkt.
Bei der die Grundlage für die ärztliche Beurteilung bildenden Beeinträchtigung wird in der Anlage zur Einschätzungsverordnung ausgeführt, ein Grad der Behinderung von 50%bestehe
- bei affektiven, somatischen und kognitiven Störungen sowie ernsthafter Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche,
- bei phasenweisen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit,
- Behandlung führt zu intermittierender Stabilisierung, wiederholter Leistungsknick,
- bei zunehmender Chronifizierung
- bei beginnender sozialer Desintegration.
Bei einer therapieresistenten Stimmungsveränderung, somatischen und kognitiven Symptomen, krisenhafter Verschlechterungen mit passagerer wahnhafter Symptomatik, dauerhafte Einschränkung der Leistungsfähigkeit und sozialer/familiärer Desintegration hätte der Grad der Behinderung 70% betragen müssen.

3) Rechtslage:

Nach § 6 Abs 1 FLAG 1967 haben auch minderjährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs 1 zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. bzw 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden (§ 6 Abs 2 lit d FLAG 1967).
Gemäß § 6 Abs 3 FLAG 1967 besteht für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem sie ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs 1 EStG 1988) bezogen hat, das einen gesetzlich normierten Betrag übersteigt, kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs 2 FLAG 1967 nicht anzuwenden ist.
Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (§ 6 Abs 5 FLAG 1967).

§ 8 Abs 4 FLAG 1967 bestimmt, dass sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um einen bestimmten Betrag erhöht. Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (§ 8 Abs 5 FLAG 1967). Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist nach Abs 6 der zitierten Gesetzesstelle durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

4) Erwägungen:

Eingangs ist festzuhalten, dass der Bezug des Grundbetrages an Familienbeihilfe Vor­aus­setzung für die Ge­wäh­rung des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Be­hin­de­rung ist (vgl Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 20). Steht die Fa­mi­lien­bei­hil­fe mangels Er­fül­lung der An­spruchs­vor­aus­setzungen oder wegen eines Aus­schluss­grun­des nicht zu, kann auch der Erhöhungsbetrag nicht gewährt werden.
Aus diesem Grund ist zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe hat, was beim vorliegenden Sachverhalt nur dann der Fall wäre, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 erfüllt wären.

Nach der in Rede stehenden Gesetzesstelle besteht - unabhängig vom Lebensalter - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen ein Anspruch auf den Grundbetrag, wenn die Beschwerdeführerin wegen einer vor Vollendung des - gegenständlich relevanten - 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung bereits spätestens zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich dauernd außer Stande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und sie sich in keiner Anstaltspflege befindet (vgl ). Die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist durch eine auf Grundlage eines ärztlichen Sachverständigengutachtens erstellte Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Gutachten der Ärzte des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen die an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind verpflichtet, die Beweiskraft der Gutachten des Bundessozialamtes zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen. Die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten unschlüssig oder ergänzungsbedürftig ist, obliegt der Beihilfenbehörde, und zwar unabhängig davon, ob diese als erste Instanz oder im Berufungswege über den Anspruch auf Familienbeihilfe entscheidet (vgl  etwa ). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von der durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen, können von ihr nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung auch abgehen (vgl ).

Gegenständlich besteht die Problematik, dass im Rahmen der ärztlichen Gutachtenserstellung und der Bescheinigung ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der beinahe 30 Jahre zurückliegt und die aufgezeigten Erkrankungen (Persönlichkeitsstörungen, Polytoxikomanie, Alkoholerkrankung) in durchaus unterschiedlichen Ausprägungsformen vorliegen können. So war eine Persönlichkeitsstörung, wie der Leitende Arzt des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen mitteilte, bereits vor dreißig Jahren durchaus und sehr erfolgsversprechend therapierbar. Wenn nun allenfalls unterbliebene zeitnahe Therapiemaßnahmen im Laufe der Zeit zu einer möglicherweise nicht mehr therapierbaren Manifestierung der Sympthome geführt haben, ist - für Zwecke der Familienbeihilfe - dennoch festzustellen, in welchem Stadium sich die betroffene Person im Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres befunden hat. Im , führt der Gerichtshof zu einer vergleichbaren Rechtslage im Bereich der Invaliditätspension aus, dass im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit zu erörtern und zu klären sei, inwieweit 'ein bei Aufbieten allenfalls auch großer Anstrengung noch beherrschbarer Fall von chronischem Alkohol- und Suchtgiftmissbrauch vorliegt oder ob der Missbrauch bereits zu einer abnormen Persönlichkeitsstruktur und zu einer unbeherrschbaren Sucht geführt hat, die eine willensmäßige Beeinflussung und eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ausschließt'. Diesen Ausführungen liegt ebenso das Wissen zu Grunde, dass Drogen- als auch Alkoholabhängigkeit nicht in jedem Fall zwangsläufig zu einer dauernden Erwerbsunfähigkeit führt bzw führen muss.

Im vorliegenden Fall wurde in zwei ärztlichen Gutachten festgestellt, dass die Beschwerdeführerin voraussichtlich ständig außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Das erste ärztliche Gutachten, in dem diese Feststellung rückwirkend für einen Zeitraum "vor dem 21. Lebensjahr" getroffen und damit begründet wurde, dass "stets nur kurze Beschäftigungszeiten aufgrund ausgeprägter emotionaler Instabilität" vorgelegen wären, wurde vom Finanzamt als unschlüssig beurteilt. Aus diesem Grund wurden dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zusätzliche Unterlagen übermittelt und um neuerliche Prüfung ersucht. Der leitende Arzt des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen kam sodann zum Schluss, dass auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes nicht festgestellt werden kann, dass der Eintritt der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten sei. Auf Grund der Einsichtnahme in die Sozialversicherungsdaten und den dort aufscheinenden Arbeitsverhältnissen wäre die Beschwerdeführerin vielmehr selbsterhaltungsfähig gewesen.
In der (damals) Berufung gegen den in der Folge ergangenen Abweisungsbescheid wurde im Wesentlichen kritisiert, dass diese Abänderung erfolgt sei. Diese Kritik geht ins Leere.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es nach § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 und somit auch nach dem gleich lautenden § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 entscheidungswesentlich, ob die betreffende Person (zum relevanten Zeitpunkt) in der Lage ist, sich den Unterhalt zu verschaffen. Würde eine Person etwa nur bei Vorliegen von im Wesentlichen caritativen Motiven eines Arbeitsgebers oder zu therapeutischen Zwecken beschäftigt werden, ohne dass der Arbeitgeber realistischerweise eine Arbeitsleistung erwarten könnte und würde der Beschäftigte dabei lediglich eine Art Taschengeld erhalten, so reicht dies nach der Rechtsprechung noch nicht aus, um von der Selbsterhaltungsfähigkeit dieser Person auszugehen (vgl diesbezüglich ). Andererseits ist auch bei einer Behinderung von 100 % nicht ausgeschlossen, dass der Betreffende imstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl ).
Im Erkenntnis , wird ferner klargestellt, dass es zwar nach der Rechtsprechung nicht (mehr) zulässig sei, dass die Behörde entgegen einem Gutachten oder ohne ein Gutachten die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, auf Grund einer langjährigen Berufstätigkeit die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, abspricht. Dass sich jedoch der fachärztliche Sachverständige neben der medizinischen Anamnese bei zum Teil Jahrzehnte zurückliegenden Sachverhalten nicht auch auf eine langjährige Berufstätigkeit als weiteres Indiz stützen dürfte, ist der Rechtsprechung nicht zu entnehmen (vgl auch Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, Familienlastenausgleichsgesetz, Rz 30 zu § 8). Dies trifft auch zu, wenn die betroffene Person nicht nur in einem (über längere Zeiträume andauernden) Dienstverhältnis gestanden ist, sondern wenn kurzfristige Dienstverhältnisse am ersten Arbeitsmarkt kontinuierlich aufeinander folgen oder wenn - wie gegenständlich - ohne Beachtung der steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über Jahre finanzielle Mittel erwirtschaftet werden.
Wenn nun der Leitende Arzt des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bei Erkrankungen, die in der Anlage zur Einschätzungsverordnung allesamt als psychische Erkrankungen angeführt sind, zum Schluss kommt, dass auf Grund der Art der Erkrankungen und der bestanden habenden Arbeitsverhältnisse nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführerin bereits zum relevanten Zeitpunkt aus medizinischer Sicht voraussichtlich dauernd außer Stande gewesen sei sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist dies völlig schlüssig und nachvollziehbar.

In weiterer Folge wurde auch im zweiten ärztlichen Gutachten festgestellt, dass die Beschwerdeführerin voraussichtlich dauernd außer Stande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Während der Grad der Behinderung neuerlich 50% nunmehr rückwirkend mit dem Jahr [GebJahr+17] festgestellt wurde, enthält die Feststellung zur Erwerbsfähigkeit kein (rückwirkendes) Datum. In der Anamnese ist jedoch die Aussage enthalten: "Erwerbsfähigkeit war nie gegeben". Dies jedoch unter Anwendung unrichtiger Prämissen bzw unvollständiger Sachverhaltsdarstellung in der Anamnese eingangs darauf hingewiesen, dass von 1978 bis 1984 lediglich 17,5 Versicherungsmonate aufscheinen. Tatsächlich wurden ab Vollendung des 15. Lebensjahres bis zur Geburt des ersten Kindes in einem Zeitraum von 51 Kalendermonaten mehr als 20 Versicherungsmonate erworben. Der Zeitraum von 51 Monaten wäre zudem noch um die Monate bis zur erstmaligen Aufnahme eines Dienstverhältnisses und die Zeiten des Beschäftigungsverbotes vor der Geburt zu kürzen, sodass sich daraus ergibt, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich die Hälfte der Zeit in Beschäftigung gestanden ist. Die danach folgende Zeit mit einer eher spärlichen Anzahl von offiziellen Beschäftigungsmonaten ist dadurch erklärbar, dass sie in dieser Zeit der Prostitution nachging. Unbestreitbar ist auch, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vor ihrer Pensionierung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit für die Dauer von weit mehr als zwei Jahren einer Vollzeitbeschäftigung mit Arbeitsplatz in einer Bundesinstitution nachging, sodass für die Jahre [GebJahr+46] und [GebJahr+47] ein Beihilfenanspruch schon alleine wegen der Höhe der Bezüge nicht bestanden hat.
Vom Bundesfinanzgericht auf die Unschlüssigkeiten des ärztlichen Gutachtens hingewiesen, wurden diese auch vom Leitenden Arzt des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugestanden und neuerlich festgehalten, dass auf Grund der vorgelegten Befunde die gutachterlicher Feststellung des Eintrittes der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit  sich selbst den Unterhalt zu verschaffen bis zum Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres nicht möglich ist.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ein Anspruch auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe im vorliegenden Fall nur dann bestehen würde, wenn eine auf schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten beruhende Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vorliegen würde, die bestätigen würde, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Erkrankungen bereits zum relevanten Zeitpunkt voraussichtlich dauernd außer Stande gewesen wäre, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dies ist, wie sich aus oben Gesagtem ergibt, nicht der Fall und ergeben sich aus den ärztlichen Feststellungen (Polytoxikomanie - seit langer Zeit abstinent, Alkoholkrankheit - nur mehr ab und zu Konsum, Persönlichkeitsstörung - kein Vermeidungsverhalten, Entwicklungsstand in allen Bereichen normal mit Ausnahme von Stimmungsschwankungen) auch keine Anhaltspunkte, die der Beschwerdeführerin bei entsprechendem Bemühen eine Erwerbstätigkeit unmöglich machen würden. Bestätigt wird dies - worauf sich auch der Leitende Arzt des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bezieht -, durch die erworbenen Versicherungszeiten aus den zahlreichen Dienstverhältnissen am ersten Arbeitsmarkt. Zudem ergibt sich aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung, dass bei einem Grad der Behinderung von gegenständlich 50% es (nur) zu phasenweisen Einschränkungen bei der Leistungsfähigkeit kommt. Wäre eine dauerhafte Einschränkung der Leistungsfähigkeit vorliegend, hätte der Grad der Behinderung 70%, bei hochgradig reduzierter Leistungsfähigkeit hätte der Grad der Behinderung 80% betragen müssen. Weiters wird im Gutachten nach dem VOG, auf welches sich die zweitbegutachtende Ärztin bezieht, ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zwar keine Berufsausbildung erreicht hat, sie aber dennoch über Jahre in der Lage war, ein Einkommen zu erzielen. Ein Einkommen, das nicht nur ausreichte, das Leben zu finanzieren, sondern zusätzlich auch noch freiwillige Beiträge in die Krankenversicherung nach § 16 ASVG zu leisten.

Aber selbst wenn im vorliegenden Fall schlüssige und nachvollziehbare Gutachten und Bescheinigungen vorliegen würden, könnte - was ergänzend anzuführen ist - gegenständlich aus folgenden Überlegungen der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein:
Erkrankungen oder Handicaps von Kindern bewirken im FLAG 1967 zwei unterschiedliche Konsequenzen. Einerseits besteht bei Vorliegen einer erheblichen Behinderung (vgl § 2 Abs 1 lit h FLAG 1967 und § 6 Abs 1 lit g FLAG 1967 jeweils unter Bezugnahme auf § 8 Abs 5 FLAG 1967) Anspruch auf eine mit der Vollendung eines bestimmten Lebensjahres zeitlich begrenzte Auszahlung der Familienbeihilfe (wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind und keine Ausschlussgründe vorliegen). Nach § 8 Abs 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Dabei muss ein Grad der Behinderung von zumindest 50% erreicht werden, es sei denn, es handelt sich um ein Kind, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Andererseits regelt das FLAG 1967 in den §§ 2 Abs 1 lit c und 6 Abs 2 lit d einen - unabhängig vom Erreichen eines bestimmten Lebensalters zeitlich unbegrenzten - Anspruch auf den Bezug von Familienbeihilfe (bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen und dem Fehlen von Ausschlussgründen) und knüpft dabei - ohne Verweis auf § 8 Abs 5 leg.cit. - an den Umstand an, dass eine Person (ein Kind) auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dieser Anspruch wird ua an die Voraussetzung geknüpft, dass der Umstand des voraussichtlich "dauernden außer Stande seins" vor Vollendung eines bestimmten Lebensalters eingetreten sein muss.
Insoweit unterscheidet sich nach dem Gesetzestext die Definition des Begriffes der "erheblichen Behinderung" (Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung) vom Begriff des "dauernden außer Stande seins" der §§ 2 Abs 1 lit c und 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 (ausdrückliche Bezugnahme auf das Bestehen ausschließlich einer körperlichen oder geistigen Behinderung).
Der Gesetzgeber hat somit offensichtlich den zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Familienbeihilfe für (erwachsene) Kinder hinsichtlich der notwendigen Voraussetzungen enger gefasst, indem er diesen nur als gegeben erachtet, wenn eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung vorliegt, während für das Vorliegen einer erheblichen Behinderung iSd FLAG 1967 auch die Tatsache des Bestehens einer psychischen Beeinträchtigung zu beachten ist. Diese Unterscheidung ist durchaus nachvollziehbar, zumal psychische Erkrankungen, insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung, regelmäßig durch entsprechende Traumatherapien verbunden mit dem Einsatz von Medikamenten behandelbar sind und daher nicht dazu führen, dass eine betroffene Person voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Bei der Beschwerdeführerin wurde - wie sich eindeutig aus der Anlage zur Richtsatzverordnung ergibt - eine psychische Beeinträchtigung diagnostiziert, während von einem Bestehen einer wesentlichen körperlichen oder geistigen Behinderung keine Rede ist, was sich klar aus den ärztlichen Untersuchungsbefunden im Rahmen dieses Verfahrens ergibt.
Damit ist aber eine Voraussetzung des § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967, nämlich dass das voraussichtliche dauernd außer Stande sein, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung basiert, im vorliegenden Fall nicht erfüllt, was einem Anspruch auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe entgegensteht.

5) Zulässigkeit einer Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig (Art 133 Abs 4 B-VG), da mit dem gegenständlichen Erkenntnis keine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab oder fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in der Begründung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

Innsbruck, am

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