Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.07.2015, RV/7103908/2009

Endbesteuerung der Erbschaftssteuer bei diskretionärer Vermögensverwaltung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Dr. A. B. , Adr., vertreten durch Mag. M. Bubla & Dr. F. Bubla Wirtschaftstreuhand KG., Flamminggasse  23, 2500 Baden, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr, betreffend Erbschaftssteuer zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird abgeändert wie folgt:

Die Erbschaftssteuer wird festgesetzt mit € 4.815,82
(gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG 6% (ausgehend vom Gesamterwerb gemäß § 6 Abs. 4 ErbStG; Steuerklasse I) vom abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb von € 65.826,00 = € 3.949,56 und
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2% vom Wert der Grundstücke in Höhe von € 43.313,00 = € 866,26).

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensablauf

Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Baden vom wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) die Verlassenschaft nach dem am 2005 verstorbenen, zuletzt im Inland wohnhaft gewesenen österreichischen Staatsbürger Univ.Doz. Dr. C. B. nach unbedingt abgegebener Erbantrittserklärung auf Grund des Gesetzes als erbl. Sohn zu zwei Drittel eingeantwortet.

Lt. der Vermögenserklärung gehörte zu den Aktiven ua. eine sogenannte " D. Veranlagung " der E. GmbH ( E.GmbH ) im Wert von € 74.216,05, welche dort als "steuerfreier Dachfonds" ausgewiesen war.

In der Mitteilung der E.GmbH an die Verlassenschaft vom ist dazu Folgendes aufgeführt:

"Depotauszug "D. Veranlagung"

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Schreiben informieren wir sie über den Depotstand Ihrer Veranlagung.
……………….

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Wertpapier
Stück
Kurs
Wert in €
E.GmbH Premium Dynamisch
1.328,00
10,70
14.209,60
E.GmbH Immobilienbesitz Aktie
17.917,00
1,49
26.696,33
E.GmbH Clever Dachfonds
2.316,00
6,49
15.030,84
BAWAG PSK Securo Rent
37,00
87,02
3.219,74
RT VIF "Vers. Int. Fonds"
87,00
66,81
5.812,47
RT Vorsorge-Rentenfonds
101,70
91,49
9.304,53
 
 
 
 
Verrechnungskonto
 
 
-57,46
 
 
Gesamtwert
74.216

………………"

Mit dem nunmehr angefochtenen Erbschaftssteuerbescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien auf Grund des Ergebnisses des Verlassenschaftsverfahrens und der Erbschaftsteuererklärung vom gegenüber dem Bf. unter Berücksichtigung des Freibetrages gemäß § 14 Abs.1 ErbStG in Höhe von € 2.200,00 und unter Berücksichtigung eines Teiles der vom Bf. beantragten Befreiung gemäß § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG ausgehend von einem steuerpflichtigen Erwerb von € 115.304,15 Erbschaftssteuer gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG mit 7 % (Steuerklasse I) vom abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von € 115.304,00 mit € 8.071,28 zuzüglich Erbschaftssteuer gemäß § 8 Abs. 4 ErbStG mit 2% vom Wert der Grundstücke in Höhe von € 43.313,00 mit € 866,26, somit insgesamt mit € 8.937,54 fest.

Für sonstige Forderungen in anteiliger Höhe von € 31.976,70 wurde die Befreiung nach § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG nicht gewährt.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete der Bf. ein, dass die gesamten sonstigen Forderungen mit € 95.930,00 ermittelt worden seien. In diesem Betrag sei die sogenannte D. Veranlagung als atypisch Stille Beteiligung mit € 74.216,00 erfasst. Das sei unrichtig, da es sich hier, wie auch dem Finanzamt mitgeteilt, um Wertpapiere handle.
Unter Hinweis auf den im Kopie beigelegten Vermögensverwaltungsvertrag des Verstorbenen aus dem Jahr 2002 mit der E.GmbH meinte die Bf. weiters, dass hier ersichtlich sei, dass es sich um eine reine Vermögensverwaltung bzw. um ein Wertpapierdepot handle und um keinerlei atypisch Stille Beteiligung, woraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt worden wären.
Dazu beantragte der Bf. die Verminderung der sonstigen Forderungen auf insgesamt € 21.714,04, womit diese im Detail für den Bf. mit € 14.476,00 anzusetzen seien.

Lt. der zwischen dem Erblasser und der E.GmbH geschlossenen Vereinbarung "D. Veranlagung" vom 9./ beauftragte der Erblasser diese Gesellschaft mit der Verwaltung und Veranlagung eines Betrages von € 90.000,00
Dazu beauftragte und bevollmächtigte der Erblasser die E.GmbH für den Erblasser mit dem Veranlagungsbetrag so zu verfahren, wie in den "Bedingungen für die Vermögensverwaltung" im Einzelnen festgelegt, insbesondere "verwaltungsgegenständliche Wertpapiere" zu erwerben und auf einem bei einem österreichischen Kreditunternehmen zu eröffnenden Sammel-Wertpapierdepot für die Vermögensverwaltungskunden verwahren zu lassen.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens erging folgende Anfrage an die Miterbin des Bf.

"Lt Vereinbarung beauftragte der Erblasser die EGmbH , Wertpapiere zu erwerben und  auf ein Sammel-Wertpapierdepot bei einem Österreichischen Kreditunternehmen verwahren zu lassen.
1) Bei welchem österreich. Kreditunternehmen wurde/wird das Sammeldepot geführt
2) Ist dieses Sammeldepot verkestet ? (bitte Kopie des Depotauszuges beilegen)
3) Wem sind die Erträge dieses Sammeldepotkontos (Zinsen) einkommensteuerrechtl zuzurechnen (der E.GmbH oder dem Erblasser ?)
4) Wer war über dieses Konto verfügungsberechtigt ?
5) Konnte der Erblasser selbständig (ohne vorherige Zustimmung der EGmbH) über d. Depot verfügen, einzelne Wertpapieren verkaufen und andere anschaffen ?
6) Oder wurde der EGmbH ein Geldbetrag zur Verfügung gestellt mit dem Auftrag,
diesen in Wertpapieren zu veranlagen, wobei die Entscheidung, WELCHE Wertpapiere angeschafft werden, ausschließlich bei EGmbH liegt?"

Dazu erklärte der Bf. Folgendes:

"Bereits im Zuge der Erbschaftssteuererklärung wurde ein Depotauszug betreffend D. Veranlagung übermittelt, aus dem allein schon ersichtlich ist, daß es sich nicht um eine atypische Stille Beteiligung handelt, sondern um Wertpapiere, die einzeln . - aufgelistet sind und mit der entsprechenden Stückzahl etc. dem Erblasser allein zuzurechnen waren.

Weiters hat die BankB die Ergänzungspunkte folgendermaßen beantwortet:

ad 1.) Das Sammel-Wertpapierdepot befand sich bei der BankB lmmobilieninvest AG nunmehr BankB SE, BLZX.
ad 2.) Ja, das Sammeldepot ist ein marktüblich verzinstes Lorokonto.
ad 3.) Die Zinserträge des Sammeldepots wurden jährlich anteilsmäßig auf alle Inhaber dieses Sammeldepots, d.h. auch anteilsmäßig nach Abzug der KESt auf den Erblasser aufgeteilt.
ad 4.) Verfügungsberechtigt über das Sammeldepot und dem dazugehörigen Verrechnungskonto sind nunmehr die geschäftsführenden Direktoren der BankB SE vormals die Vorständige der BankB lmmobilieninvest AG.
ad 5.) Im Rahmen des dahinterliegenden Vermögensverwaltungsvertrages konnte der Erblasser bei einer Kündigung des Vermögensverwaltungsvertrages über seine anteiligen Wertpapier verfügen. Ohne Zustimmung der Zeichnungsberechtigten des Depots war kein Zugriff möglich. Im Übrigen war der Erblasser über das Sammeldepot nicht zeichnungsberechtigt.
ad 6.) Die ehemalige EGmbH wurde mit Unterfertigung des Vermögensverwaltungsauftrages und nach Bereitstellung des Geldbetrages damit beauftragt, die Veranlagung in von der EGmbH ausgewählte Wertpapiere zu investieren.

Auch aus dieser Stellungnahme ergibt sich eindeutig, daß es sich um keine atypische Beteiligung handelt."

In Folge dieser Mitteilung wies das Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung mit folgender Begründung ab:

"Wie im Punkt 4) der Vorhaltsbeantwortung vom vom Berufungswerber selbst eindeutig festgestellt lag die Verfügungsberechtigung über das Sammeldepot bzw. dem dazugehörigen Verrechnungskonto nicht beim Erblasser sondern bei den geschäftsführenden Direktoren der Bank. Der Erblasser selbst hatte keine Zeichnungsberechtigung sondern konnte nur bei vorheriger Kündigung über seine Wertpapiere verfügen. Die (freiwillige, aufgrund privatrechtl. Vereinbarungen) anteilsmäßige Aufteilung der Zinserträge ändert nichts an der Tatsache, dass diese dem Depotinhaber zuzurechnen sind."

In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag brachte der Bf. Folgendes vor:

"Das Finanzamt hat den Erbschaftsteuerbescheid erlassen und in diesem die Meinung vertreten, dass es sich bei dem Wertpapierdepot der E.GmbH ... um eine atypisch stille Beteiligung handelt.
ln der Berufungsvorentscheidung wird dies zwar nicht mehr behauptet, aber trotzdem die
Erbschaftsteuerbefreiung versagt. Dies wird nun damit begründet, dass der Erblasser am Sammeldepot keine Verfügungsberechtigung hatte.
Festzuhalten ist, dass der Erblasser mit der E.GmbH. einen Vermögensverwaltungsvertrag geschlossen hat. Aus Kosten und Verwaltungsgründen werden die ihm zuzurechnenden Anteile auf einem Sammeldepot verwahrt.
Der Erblasser hatte sehr wohl Zugriff auf seine Anteile und sind die Erträge daraus allein ihm zuzurechnen.
Die auf dem Wertpapierdepotauszug angeführten Fonds unterliegen alle der Endbesteuerung gemäß § 97 ESTG 1988. (Es handelt sich um in Österreich zugelassene Investmentfonds, Details dazu sind auch der Homepage der VÖIG zu entnehmen). Daher sind sie auch gemäß § 15 Abs 1 Zi 17 von der Erbschaftssteuer befreit.
Das Projekt wurde vor der Zeichnung von der TPA Horwath Wirtschaftsprüfung GmbH einer Prüfung unterzogen und u.a. die Endbesteuerung hinsichtlich Einkommensteuer und Erbschaftsteuer der Vermögensveranlagung bestätigt.
Die Feststellungen des Finanzamtes, die zur Abweisung der Berufung führen, beziehen sich offensichtlich rein auf das Sammeldepot! Dieses dient jedoch dazu, wie auch im Zeichnungsschein vereinbart , die Vermögensanlagen zu verwalten und zu verwahren. Die Zinserträge aus diesem Sammeldepot wurden anteilsmäßig zugeteilt.
Erträge aus den Aktien bzw. Rentenfonds etc. (somit aus dem veranlagten Vermögen) waren jedoch allein dem Erblasser zuzurechnen.
Das Sammeldepot ist nicht Gegenstand der Verlassenschaft!"

Mit EMail vom räumte das Finanzamt gegenüber dem Unabhängigen Finanzsenat ein, dass die hier strittigen "sonstigen Forderungen" in Höhe von € 74.216,05 unter der Voraussetzung, dass die Wertpapiere auch tatsächlich dem Erblasser zuzurechnen seien, gemäß § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG von der Erbschaftssteuer befreit wären.
Für die Aktien (E.GmbH Immobilienbesitz Aktien) trete die Befreiung nach § 15 Abs. 1 Z 17 3. Teilstrich ErbStG ein. Die Beteiligung des Erblassers am gesamten Kapital der AG liege unter 1 %. Hinsichtlich der restlichen auf dem Depotauszug angeführten Wertpapiere sei der Erbschaftssteuerwert "Null", sodass für diese Wertpapiere eine gänzliche Erbschaftsteuerbefreiung gegeben sei.

Da die gegenständliche Berufung am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängig war, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 323 Abs. 38 BAO auf das Bundesfinanzgericht übergegangen und es war die Rechtssache als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG weiterzuführen.

Mit Vorhalt vom ersuchte das BFG den Bf. um Vorlage der "Bedingungen für die Vermögensverwaltung" und um Bekanntgabe, wie die Auszahlungen aus der D. Veranlagung an den Erblasser und in der Folge an den Bf. seitens des dafür zuständigen Finanzamtes einkommensteuerrechtlich letztlich beurteilt worden sei.

Dazu erklärte der Bf., dass die Auszahlungen aus der D. Veranlagung vom zuständigen Finanzamt jeweils einkommensteuerlich als endbesteuert behandelt worden seien.
Weiters übermittelte der Bf. eine Kopie der "Bedingungen für die Vermögensverwaltung"[siehe Beilage zum Erkenntnis] und beantragte die Erbschaftsteuer mit € 4.815,82 festzusetzen.

Sachverhalt

Der Bf. ist als erbl. Sohn zu zwei Drittel erbserklärter Erbe nach dem nach dem am 2005 verstorbenen, zuletzt im Inland wohnhaft gewesenen österreichischen Staatsbürger Univ.Doz. Dr. C. B..

Strittig ist lediglich, ob die nachlassgegenständliche, sogenannte "D. Veranlagung" unter die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG fällt und somit der vom Finanzamt festgestellte steuerpflichtige Erwerb um einen weiteren Betrag von € 49.477,37 (2/3 von € 74.216,05) zu kürzen ist.

Die Rechte des Erlassers als Auftraggeber der D. Veranlagung ergeben sich aus dem oben dargestellten Vermögensverwaltungsvertrag vom 9./ samt "Bedingungen für die Vermögenserklärung".

Danach wurde der Vermögensverwaltungsvertrag am 9./ auf I0 Jahre abgeschlossen.
Der Auftraggeber wurde mit Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrages verpflichtet der E.GmbH als seinem bevollmächtigten Vertreter den Veranlagungsbetrag (€ 90.000,00)zur Verfügung zu stellen.
Der Veranlagungsbetrag abzüglich Gebühren und Zinsen für die ersten 12 Monate war von der E.GmbH dazu zu verwenden, für den Auftraggeber in dessen Namen und auf dessen Rechnung in einem bestimmten Rahmen vorgegebene Wertpapierveranlagungen zu tätigen .
Die verwaltungsgegenständlichen Wertpapiere waren für den Auftraggeber gemeinsam mit denen weiterer Auftraggeber während der Dauer des Vermögensverwaltungsvertrages von einem österreichischen Kreditunternehmen in einem Sammeldepot zu verwahren.
Für ihre Tätigkeit hatte die E.GmbH Anspruch auf eine vom Veranlagungsbetrag abhängige Gebühr.
Der Auftraggeber war berechtigt, das Vertragsverhältnis nach Maßgabe des Punktes 7.1 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jederzeit zu beenden.
Bei Auslaufen oder vorzeitiger Beendigung des Vermögensverwaltungsvertrages hatte der Auftraggeber nach seiner Wahl Anspruch entweder auf Depotübertragung der für ihn von E.GmbH erworbenen verwaltungsgegenständlichen Wertpapiere und/oder auf Auszahlung des durch eine Veräußerung dieser Wertpapiere erzielten Erlöses.
Mit der Wertpapierveranlagung war die Erreichung eines Veranlagungszieles, eines bestimmten Ertrages, beabsichtigt. Die E.GmbH übernahm jedoch für das Erreichen des vereinbarten Veranlagungszieles keine Garantie.
Die Vertragsparteien waren davon ausgegangen, dass der Auftraggeber Eigentümer der für ihn von einem österreichischen Kreditunternehmen verwahrten verwaltungsgegenständlichen Wertpapiere ist.

Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers verwaltete die E.GmbH die im oben dargestellten Schreiben vom angeführten Wertpapiere.

Rechtslage

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 unterliegt der Erwerb von Todes wegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 und somit den Grundtatbestand für Erwerbe von Todes wegen, also "die Erbschaftssteuer", als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof hat allerdings in seinem Erkenntnis über die Aufhebung der Erbschaftssteuer entsprechend der Bestimmung des Art. 140 Abs. 5 B-VG für das Inkrafttreten seiner Aufhebung eine Frist bis gesetzt. Dies bedeutet gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG, dass von den zuständigen Verwaltungsbehörden die verfassungswidrige Bestimmung auf die zuvor verwirklichten Tatbestände, das heißt auf Fälle, bei denen der Todeszeitpunkt des Erblassers vor dem liegt (§12 Abs.1 ErbStG 1955) - mit Ausnahme der im angeführten Erkenntnis genannten Anlassfälle und jener Rechtssachen, auf die der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG die Anlassfallwirkung ausgedehnt hat, weiterhin anzuwenden ist. Somit ist das Erbschaftssteuergesetz auf vorliegenden Fall noch anzuwenden.

Gemäß § 2 Abs. 1 ErbStG 1955 gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.

Auf Grund des § 15 Abs. 1 Z 17 erster Teilstrich ErbStG 1955 bleibt der Erwerbe von Todes wegen von Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz sowie § 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 12/1993, unterliegen, sowie von vergleichbaren Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der besonderen Einkommensteuer gemäß § 37 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988 unterliegen, steuerfrei; dies gilt für Forderungswertpapiere nur dann, wenn sie bei der Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden.

Auf Grund des § 15 Abs. 1 Z 17 dritter Teilstrich ErbStG 1955 bleibt der Erwerbe von Todes wegen von Anteilen an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften steuerfrei, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der Erblasser im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld unter 1 vH am gesamten Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist.

Erwägungen

Mit EMail vom räumte das Finanzamt gegenüber dem Unabhängigen Finanzsenat ein, dass die hier strittigen "sonstigen Forderungen" in Höhe von € 74.216,05 unter der Voraussetzung, dass die Wertpapiere auch tatsächlich dem Erblasser zuzurechnen seien, gemäß § 15 Abs. 1 Z 17 erster bzw. dritter Teilstrich ErbStG von der Erbschaftssteuer befreit wären.

Bei den verwaltungsgegenständlichen Wertpapieren handelt es sich somit unbestritten um gemäß § 15 Abs. 1 Z 17 erster bzw. dritter Teilstrich ErbStG erbschaftsteuerfreies Kapitalvermögen.

Beim gegenständlichen Vermögensverwaltungsvertrag handelt es sich um einen Bevollmächtigungsvertrag iSd § 1002 ff ABGB (vgl. dazu und zur diskretionären Vermögensverwaltung).
Inhalt eines solchen Vertrags auf (diskretionäre) Vermögensverwaltung ist die Verwaltung eines Kundenportfolios mit Verfügungsmacht im Auftrag des Kunden. Der Vertragspartner erhält vom Kunden den mit einer entsprechenden Vollmacht gekoppelten Auftrag, einen Teil seines Vermögens oder sein Gesamtvermögen, das aus Finanzinstrumenten besteht, entsprechend den Anlagerichtlinien im Namen und auf Rechnung des Kunden zu gestionieren, und zwar im Regelfall ohne vorherige Rücksprachepflicht mit dem Kunden.

Die Wertpapierveranlagung erfolgte im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers und dieser war Eigentümer der für ihn von einem österreichischen Kreditunternehmen verwahrten verwaltungsgegenständlichen Wertpapiere.

Wenn § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG - in verfassungskonformer Umsetzung des Endbesteuerungsgesetzes - vorsieht, dass Erwerbe von Todes wegen u.a. von Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz sowie § 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz EStG 1988 unterliegen, steuerfrei bleiben sollen, so liegt dem offensichtlich der Gedanke zugrunde, dass mit der laufenden Entrichtung der Kapitalertragsteuer (somit einer Erhebungsform der Einkommensteuer) nicht nur die Einkommensteuer, sondern auch die letztlich beim Übergang von Todes wegen zu entrichtende Erbschaftssteuer abgegolten sein soll. Daraus folgt aber, dass für die Anwendung der zitierten Befreiungsvorschrift nicht auf die im Zeitpunkt des Todes gegebenen zivilrechtlichen Umstände, sondern darauf abzustellen ist, wem im Zeitpunkt des Todes einkommensteuerlich die Kapitalerträge zuzurechnen sind, wer daher Schuldner einer von diesen Kapitalerträgen abzuführenden Kapitalertragsteuer wäre (vgl. ).

Nach diesem Erkenntnis kommt es nicht auf die Zurechnung des Kapitalvermögens an, sondern darauf, wem im Zeitpunkt des Todes einkommensteuerlich die Kapitalerträge aus diesem Vermögen zuzurechnen sind.
§ 24 BAO enthält nur Aussagen über die Zurechnung von Wirtschaftsgütern, nicht jedoch von Einkünften. Die Zurechnung von Wirtschaftsgütern und die Zurechnung von Einkünften müssen sich daher nicht decken.

Ob bezüglich der Anteile an Kapitalgesellschaften auch darauf abzustellen ist, wem im Zeitpunkt des Todes einkommensteuerlich die Kapitalerträge zuzurechnen sind, kann hier letztlich dahingestellt bleiben.

Es ist jedoch zu bemerken, dass es sich bei der Befreiung nach § 15 Abs. 1 Z 17 dritter Teil ErbStG entsprechend den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Kapitalmarktoffensive-Gesetz (358 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP) um eine Ausdehnung der Endbesteuerung auf den Erwerb von Todes wegen von in- und ausländischen Anteilen an Kapitalgesellschaften handelt und dem entsprechend zB. auch Erwerbe von Todes wegen von Anteilen an Investmentfonds, wenn der Anteil des Erblassers einen Anteil an zum Fondsvermögen gehörigen Kapitalvermögen unter 1% vermittelt, ungeachtet der Tatsache, dass lediglich die Kapitalanlagegesellschaft berechtigt ist, über die Vermögenswerte zu verfügen, die zu einem von ihr verwalteten Kapitalanlagefonds gehören (§ 3 InvFG 1993), nach § 15 Abs. 1 Z 17 dritter Teilstrich ErbStG befreit sind (vgl. Fellner, Erbschafts- und Schenkungssteuer Rz 84 zu § 15 ErbStG; -I/02).

Entsprechend dem Inhalt des Vermögensverwaltungsvertrages waren zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers sämtliche verwaltungsgegenständlichen Wertpapiere zivilrechtlich wie wirtschaftlich im Eigentum des Erblassers und es waren diesem auch die Einkünfte daraus zuzurechnen.

Einkünfte aus Kapitalvermögen sind demjenigen zuzurechnen, dem die Befugnis oder auch nur die faktische Möglichkeit zur entgeltlichen Nutzung der fraglichen Wirtschaftsgüter zukommt. Die Zurechnung von passiven Einkünften (also insbesondere auch solchen aus Kapitalvermögen) erfolgt grundsätzlich an denjenigen, der das (wirtschaftliche) Eigentum an den die Einkünfte generierenden Vermögenswerten hat.
Bei der Beauftragung eines Bankinstitutes mit der (treuhändigen) Vermögensverwaltung sind die Einkünfte weiter dem Vollmachtgeber zuzurechnen. Eine Zurechnung des Vermögens und der Einkünfte an das Bankinstitut findet auch noch nicht deshalb statt, weil dieses im Rahmen ihres Auftrages zur Vermögensverwaltung Veranlagungsentscheidungen ("Investitions- und Deinvestitionsentscheidungen") trifft (vgl. ).

Der Beschwerde war daher Folge zu geben und die Erbschaftssteuer wie folgt zu berechnen:


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steuerpflichtiger Erwerb lt. angefochtenem Bescheid
115.304,15
- zusätzlich frei gemäß § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG
49.477,37
berichtigter steuerpflichtiger Erwerb
65.826,78
2/3 des Wertes der dt. Liegenschaft
16.666,67
Gesamterwerb
82.493,45
 
 
 
§ 8 Abs. 1 ErbStG 6% (ausgehend vom Gesamterwerb gemäß § 6 Abs. 4 ErbStG; Steuerklasse I) vom abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb von € 65.826,00
3.949,56
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2% vom Wert der Grundstücke in Höhe von € 43.313,00
866,26
Erbschaftsteuer gesamt
4.815,82

Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es waren im Wesentlichen lediglich Tatfragen auf Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösen und eine entsprechende Vertragsauslegung vorzunehmen.
Zur Frage der Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen wird auf verwiesen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103908.2009

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at