Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.06.2015, RV/3101070/2014

Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastung - Nachweispflicht

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch Ri. in der Beschwerdesache Bf. gegen den Bescheid des Finanzamt FA vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2007 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

1) Der Beschwerdeführer erzielte im Streitjahr Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland und Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft. Weiters erhielt er eine Versehrtenrente von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und AMS-Bezüge (Notstandshilfe) für den Zeitraum bis .

Am reichte der Beschwerdeführer die Einkommensteuererklärung für 2007 ein. Darin machte er Werbungskosten (Arbeitsmittel € 6.400, Reisekosten je km € 0,65 = € 16.380, Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten € 3.600, Sonstige Werbungskosten mit der Bezeichnung "Wohnung NN" € 4.737,12), außergewöhnliche Belastungen (Zahnersatzkosten € 3.500, Sonstige außergewöhnliche Belastungen mit der Bezeichnung " Miete (Frau) € 5.232) und Sonderausgaben (Prämien zu Personenversicherungen € 5.940) geltend. Der Erklärung beigelegt waren eine Lohnbescheinigung des deutschen Arbeitgebers für das Jahr 2007, die Bestätigung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt Landesstelle Salzburg über den Bezug der Versehrtenrente über € 6.824,58 und eine mit "Betrifft: Sonderausgaben" betitelte Aufstellung vom über Gesamtaufwendungen in Höhe von € 48.536,16:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Unfallversicherung
Unica
182,64
Jährlich
Unfallversicherung
Allianz
211,76
Jährlich
Wohnungsmiete
NN
4.737,12
Jährlich Studentin
Lebenskosten
NN
4.000,00
Jährlich Studentin
Wohnraum Restschuld
Bank.
5.562,00
Jährlich
Leasing Auto
 
5.580,00
Jährlich
Km-Geld à 100 km/Tag à € 0,65/km
1.365,00/monatlich
16.380,00
Jährlich
Lebensversicherung
Wienerstädtische
3.720,00
Jährlich
Pensionsvorsorge
Raiffeisen
2.162,64
Jährlich
Vermittlungsgeld für Arbeitsplatz Deutschland
 
6.000,00
Jährlich in
 
 
48.536,16
Jährlich
Verbleibt kein Steuerpflichtiger Betrag
 
 

Mit Vorhalt vom wurde der Beschwerdeführer aufgefordert,

  • Versicherungsbestätigungen über die bezahlten Versicherungsprämien vorzulegen,

  • anzugeben, um welche Fahrten es sich im Zusammenhang mit den geltend gemachten Kilometergeldern handelte, und im Fall, dass es sich dabei um Dienstreisen gehandelt habe, ein Fahrtenbuch vorzulegen sowie

  • im Zusammenhang mit dem Vermittlungsgeld für den Arbeitsplatz in Deutschland den Vermittlungsauftrag, die Rechnung und die Zahlungsbestätigung vorzulegen.

Mit Eingaben vom und gab der Beschwerdeführer bekannt, dass, solange ein vom Beschwerdeführer behaupteter und näher bezifferter Anspruch wegen Verdienstentgangs gegen die Republik Österreich nicht gutgeschrieben werde, nicht bereit sei, das geforderte Ergänzungsblatt ausgefüllt zurückzusenden.

2) Die Abgabenbehörde führte mit Bescheid vom die Einkommensteuerveranlagung 2007 durch und wich dabei in  folgenden Punkten gegenüber der Erklärung ab:

  • Für die Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte wurde das Pendlerpauschale in Höhe von € 1.819,13 berücksichtigt,

  • mangels Vorlage der angeforderten Nachweise wurden die Aufwendungen für die Arbeitsplatzvermittlung nicht abgezogen,

  • ebenfalls nicht abgezogen wurden die Aufwendungen für Arbeitsmittel

  • im Zusammenhang mit der auswärtigen Berufsausbildung der Tochter wurde der Pauschbetrag gem. § 34 Abs. 8 EStG 1988 in Höhe von mtl. € 110,-- gewährt (lt. dem aktenkundigen Ausdruck der Aktenvermerke zur Familienbeihilfe studierte die Tochter NN im Streitzeitraum Architektur an der Universität Innsbruck),

  • der Abzug der Mietkosten für die Wohnung der Ehegattin wurde nicht abgezogen, da es sich um keine außergewöhnliche Belastung handelte,

  • an Sonderausgaben wurden Aufwendungen in Höhe von € 3.720,-- (Lebensversicherung) anerkannt,

  • die Aufwendungen für Wohnraumschaffung wurden nicht abgezogen, weil der Beschwerdeführer nicht Eigentümer der Liegenschaft ist (vgl. Erledigungsvermerk der Abgabenbehörde).

Hinsichtlich der nichtselbständigen Einkünfte aus der Bundesrepublik Deutschland führte die Abgabenbehörde die gebotene Adaptierung nach österreichischem Abgabenrecht in Bezug auf die Anwendbarkeit der Begünstigung nach § 68 EStG 1988 durch und ermittelte die dem laufenden Tarif unterliegenden Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit mit dem Betrag von € 32.678,55.

3) Am erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007, da die Sonderausgaben sowie das Einkommen nicht richtig berechnet worden seien.  Die Abgabenbehörde erließ daraufhin den Vorhalt vom , worin sie um Angaben dazu ersuchte, welche Sonderausgaben und Änderungen konkret beantragt würden, und die entsprechenden Nachweise anforderte. 

Der Beschwerdeführer legte daraufhin eine neue Aufstellung von Sonderausgaben vor, welche eine Gesamtsumme von nunmehr € 46.025,32 auswies und sich von der als Beilage zur Erklärung eingereichten Aufstellung dahingehend unterschied, dass die Aufwendungen für  Leasing Auto (€ 5.580,--) und Pensionsvorsorge Raiffeisen (€ 2.162,64) nicht geltend gemacht und die bisher in der Erklärung unter Kennzahl 735 (sonstige außergewöhnliche Belastung) als "Miete (Frau)" bezeichneten Aufwendungen an "Wohnungsmiete für meine Frau an Bo.H. " in Höhe von € 5.232,-- neu in die Sonderausgaben-Aufstellung aufgenommen wurden. Als Begründung für den Aufwand von € 16.380 führte der Beschwerdeführer gegenüber der bisherigen Angabe "Km-Geld à 100 km / Tag `a € 0,65 /km 1.3650,00 monatlich" nunmehr "Firmenfahrzeug Miete" an. An Belegen legte er vor:

  • Bestätigung der Uniqa Personenversicherung AG vom Jänner 2009 über die in 2008 für eine Unfallversicherung in Höhe von € 182,64 geleisteten Prämien

  • Kopie der Polizze der Wiener Städtischen Versicherung AG vom über eine flexible fondsgebundene Lebensversicherung gegen eine monatliche Prämie von € 310,--

  • Vorschreibung der Rundfunkgebühren für Jänner – Juni 2009 betreffend den Adr.1

  • Vorschreibung der monatlichen Akontozahlungen für den Zeitraum Jänner 2008 bis Dezember 2008 vom betreffend das Mietobjekt Adr.2

  • Abrechnung der Techem Messtechnik GmbH vom betreffend die Liegenschaft Adr.

  • ein mit "Zeitnachweis-Nr. ZZ " bezeichnetes und vom Beschwerdeführer unterzeichnetes Formular der Firma Fa. , das die Spalten "Tag / Datum / Art der Arbeit / Einsatzort / Uhrzeit von-bis / Warum weniger als vereinbarte Arbeitszeit (vom Mitarbeiter auszufüllen) / Gesamtstunden dezimal ohne Pausen" aufweist. In den Spalten sind die Angaben / CNC Fräsen / Ort / 5 – 21 Uhr / leer / 8,00 eingesetzt. Unterhalb dieser Angaben ist eine "Sondervereinbarung" vermerkt: "Es wird Bf ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt, wofür ein Kostenbeitrag monatlich von € 1.365,-- zu entrichten ist . Für die Vermittlung des Arbeitsplatzes ist ein Unkostenbeitrag von € 6.000 bei Antritt des Arbeitsplatzes zu entrichten."

  • Ein Schreiben der Fa. Immobilienverwaltung Sterzinger KG zur Erklärung eines Rückstandes vom mit Kontoaufstellungen vom betreffend die Liegenschaft Adr-2

  • Kopie der Seite 1 des mit "Kontosimulation – Tilgungsplan Konto: ZZZZZ vom " bezeichneten Ausdruckes der Bank . Als Vertragsinhaber sind der Beschwerdeführer, seine Gattin Gattin und der Sohn Sohn angeführt, Angaben zum Verwendungszweck der ab zurückzuzahlenden Fremdfinanzierung sind nicht enthalten

  • auf einem Blatt erstellte Kopien eines Überweisungsbeleges und eines Kontoauszuges. Auf dem Kontoauszug finden sich die Buchungsvermerke zu den Überweisungen vom 10.10. an Bö.A. "Miete Juni" über € 436,00 und an Heinrich Sterzinger KG über € 350,17. Die Jahreszahl des Datums des Kontoauszuges ist nicht lesbar. Der kopierte Überweisungsbeleg ist von der Gattin des Beschwerdeführers unterzeichnet und trägt den Bankstempel vom . Im Übrigen ist die Kopie des Überweisungsbeleges unlesbar.

Aktenkundig ist weiters ein Grundbuchsauszug, aus dem hervorgeht, dass die Liegenschaft Liegenschaft je zur Hälfte im Eigentum der Gattin des Beschwerdeführers und des Sohnes Sohn steht (Übergabs- und Schenkungsvertrag vom ), der Beschwerdeführer war lt. Vermerk der Abgabenbehörde der Voreigentümer des Hälfteanteiles des Sohnes.

Mit Schriftsatz vom erließ die Abgabenbehörde einen neuerlichen Vorhalt. Zum Punkt "Firmenfahrzeug Miete: 1.365 € monatlich – 16.380,00 € jährlich" wies die Abgabenbehörde darauf hin, dass die beigebrachte Kopie des Beleges der Fa. Fa. vom keinen Zahlungsnachweis darüber darstelle, dass im Streitjahr € 16.380  bezahlt worden seien. Weiters wurde um Bekanntgabe des Zweckes, zu dem das Fahrzeug zur Verfügung gestellt worden sei, ersucht und ein Zahlungsnachweis betreffend das Streitjahr angefordert. Betreffend den Aufwand "Arbeitsplatzvermittlung" wurde unter Wiederholung des Hinweises darauf, dass der Beleg der Fa. Fa. vom datiere, ebenfalls ein das Streitjahr betreffender Nachweis durch Vorlage des Vermittlungsvertrages und eines Zahlungsnachweises für 2007 gefordert. Betreffend die Restschuld der Bank von € 5.562,00 wurde vorgehalten, dass lediglich eine Kontosimulation vorgelegt worden sei und diese vom datiere. Es wurde um Vorlage des Kontoauszuges für das Kalenderjahr 2007, um Bekanntgabe des Verwendungszweckes des Darlehens und der Angabe, welcher Anteil der Darlehensrückzahlungen 2007 auf den Sohn entfalle, ersucht. Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.

4) Die Abgabenbehörde sprach über die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom ab und wich dabei vom angefochtenen Bescheid insoweit ab, als sie die bisher als Sonderausgaben berücksichtigten Prämienzahlungen für die Lebensversicherungen nicht mehr anerkannte, demgegenüber aber die Prämien für die Unfallversicherungen in Höhe von € 394,40 berücksichtigte. In der gesonderten Bescheidbegründung führte die Abgabenbehörde aus, dass zur Berücksichtigung der auswärtigen Berufsausbildung der Tochter NN der Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG gewährt werde, die Berücksichtigung höherer Aufwendungen (Kosten für Miete und Lebenshaltung) sei nicht möglich. Der mit "Wohnraum Restschuld Bank. " bezeichnete Aufwand könne nicht abgezogen werden, weil weder der Zahlungsnachweis für 2007 beigebracht noch Angaben zur Verwendung des Darlehens  gemacht worden seien. Ebensowenig fanden die Aufwendungen für das Firmenfahrzeug und die Arbeitsplatzvermittlung Berücksichtigung, da der hierzu vorgelegte Beleg aus dem Jahr 2005 datiere und weder Zahlungsnachweise betreffend das Jahr 2007 noch die geforderten Angaben zum Sachverhalt erfolgt seien. Da es sich bei der Lebensversicherung um eine am abgeschlossene Er- und Ablebensversicherung handle, seien die Prämien nicht als Sonderausgaben absetzbar. Die Aufwendungen an Wohnungsmiete für die Gattin stellten nach § 20 EStG nichtabzugsfähige Privataufwendungen dar.

5) Der Beschwerdeführer wandte sich mit Schriftsatz vom gegen die Berufungsvorentscheidung, da die "Angaben nicht der Richtigkeit des Einkommens und daraus ergebenen Steuern" entspreche, woraufhin die Abgabenbehörde den Beschwerdeführer mit Vorhalt vom aufforderte, die vermeinten Fehler des Finanzamtes belegt und begründet zu präzisieren sowie darzutun, welche Änderungen beantragt werden. Der Vorhalt blieb unbeantwortet. Nach Durchführung der vom Beschwerdeführer erbetenen Besprechung bei der Abgabenbehörde erließ das Finanzamt neuerlich mit Schriftsatz vom einen Vorhalt mit dem Ersuchen, die im Vorlageantrag angesprochenen Fehler belegt und begründet zu präzisieren und die beantragten Änderungen bekannt zu geben. Die Abgabenbehörde stellte darin den bisherigen Verfahrensgang im Detail dar und schloss dem Schriftsatz Kopien der im Berufungsverfahren beigebrachten Aufstellung der Sonderausgaben und sämtlicher im Berufungsfall erlassenen behördlichen Schriftstücke bei. Ebenfalls angeschlossen war eine Tabelle, in der die beantragten Aufwendungen einzeln und jeweils unter Angabe der vorgelegten Nachweise, der Entscheidung betreffend die Abzugsfähigkeit und einer kurzen Begründung aufgelistet sind. Der Vorhalt blieb unbeantwortet.

6)  Die Abgabenbehörde legte daraufhin am einen Vorlagebericht an das Bundesfinanzgericht. Mit dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 - FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, wurde das Rechtsmittelverfahren normiert und in § 323 Abs. 37 BAO bestimmt, dass die Neuregelung mit in Kraft tritt und, soweit sie Beschwerden betreffen, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen anzuwenden sind. Die gegenständliche Berufung ist daher als Beschwerde zu erledigen.

7) Das Bundesfinanzgericht gab dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom Gelegenheit, die bereits von der Abgabenbehörde mit Schriftsatz vom eingeforderten Nachweise und Auskünfte nachzureichen, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass dem Grunde nach abzugsfähige Aufwendungen im Beschwerdefall nur insoweit berücksichtigt werden können, als sie im Beschwerdejahr entrichtet worden sind und dies belegt werde. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer um Beantwortung der Fragen und Beibringung der angeforderten Belege zu folgenden Punkten gebeten:

" Arbeitsmittel:

- Der Gesamtbetrag von 6.400 € ist aufzuschlüsseln (Bezeichnung der einzelnen Arbeitsmittel mit jeweiligem Betrag),
- der behauptete Werbungskostencharakter ist zu begründen (Bekanntgabe der konkreten Verwendung der Arbeitsmittel und Angabe, worin die Notwendigkeit gelegen ist),
- Vorlage der Rechnungen und Zahlungsbelege

Miete für die Frau:

- Angabe der Adresse der angemieteten Wohnung,
- Vorlage des Mietvertrages,
- Bekanntgabe der Nutzung der angemieteten Wohnung im Jahr 2007 (Art der Nutzung, Name der nutzenden Person bzw. Personen),
- für den Fall, dass die Gattin selbst die Wohnung nutzte: Angabe des Gesamtzeitraumes der Nutzung (von wann bis wann),
- für den Fall, dass die Wohnung untervermietet war bzw. ist: Vorlage des Untermietvertrages und Angabe über die tatsächliche Dauer der Untervermietung (von wann bis wann),
- für den Fall, dass die Wohnung untervermietet war bzw. ist und kein schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen wurde: Bekanntgabe von Name, Adresse und Geburtsdatum des/der Untermieter/s sowie Höhe des vereinbarten monatlichen Entgelts, aufgeschlüsselt in Miete und Betriebskosten,
- Aufklärung des Widerspruches zur Angabe des Namens der Vermieterin (Kontoauszug: Bö.A., Aufstellung über die Sonderausgaben: Bo.H.)

Wohnraum:

- Detaillierte Angabe des konkreten Verwendungszweckes des Darlehens
- Vorlage der Rechnungen und Zahlungsbelege über die mit dem Darlehen beglichenen Aufwendungen
- Vorlage der Belege darüber, wieviel an Darlehensrückzahlungen und Darlehensspesen im Beschwerdejahr 2007 von wem geleistet wurden.

Alleinverdienerabsetzbetrag:

Der Antrag auf Abzug des Alleinverdienerabsetzbetrages durch Ankreuzen der entsprechenden Option erfolgte lediglich auf dem nicht unterzeichneten Entwurf der Steuererklärung. Wird der Abzug des Alleinverdienerabsetzbetrages beantragt?

Jährliche Vermittlungsgebühr:

- Vereinbarung darüber, dass nicht nur wie belegt mit Arbeitsantritt am , sondern auch im Jahr 2007 eine Vermittlungsgebühr zu entrichten war,
- Rechnung,
- Zahlungsbeleg

Unfallversicherung Allianz:

In der Berufungsvorentscheidung wurden die Beiträge zur Unfallversicherung bei der Allianz in Höhe von 211,76 € als Sonderausgaben abgezogen, obwohl ein Nachweis hierzu nicht vorgelegt worden ist. Es wird gebeten, den Nachweis über die Entrichtung dieser Versicherungsbeiträge durch Vorlage der Versicherungsbestätigung oder der Zahlungsbelege nachzuholen, andernfalls in Abweichung zur Berufungsvorentscheidung ein Abzug der Aufwendungen als Sonderausgaben zu unterbleiben hätte.

Zahnbehandlungskosten:

- Arztrechnungen
- Zahlungsbelege

Bei Nichtvorlage dieser Unterlagen hätte in Abweichung von der Berufungsvorentscheidung der Abzug der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu unterbleiben.

Mit Beschluss vom wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, auch den Nachweis der Entrichtung der geltend gemachten Versicherungsprämien zur Unfallversicherung bei der Uniqa nachzuholen, da die hierzu vorgelegte Bestätigung nicht die Zahlungen im Beschwerdejahr sondern jene des Kalenderjahres 2008 betreffen. Weiters wurde auf die Bedeutung der Beantwortung der Fragen zum Punkt "Wohnungsmiete für meine Frau" wegen der Relevanz für die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag hingewiesen und gebeten, im Fall eines mündlichen Mietvertrages auch den korrekten Namen (widersprüchliche Angabe des Namens mit Bo.H. einerseits und andererseits mit Bö.A.) und die Adresse der Vermieterin bekanntzugeben. Beide Beschlüsse blieben unbeantwortet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1) Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Hingegen dürfen nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2.a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Derartige Aufwendungen sind nur dann und insoweit steuermindernd absetzbar, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist.

2) Grundsätzliche Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen ist jedoch, dass solche aus dem behaupteten Veranlassungszusammenhang heraus überhaupt angefallen sind. Dem Abgabepflichtigen obliegt es hierbei, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt darzutun und die geltend gemachten Kosten dem Grunde und der Höhe nach zu belegen oder zumindest durch geeignetes Vorbringen und zweckdienliche Unterlagen glaubhaft zu machen. Nach § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) sind nämlich die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. In diesem Zusammenhang sieht § 138 Abs. 1 BAO vor, dass die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen, sowie dessen Richtigkeit zu beweisen haben. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. § 138 Abs. 1 BAO betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde. Handelt es sich zudem um Sachverhaltselemente, die ihre Wurzeln im Ausland haben, besteht nach herrschender Literatur und höchstgerichtlicher Rechtsprechung eine erhöhte Mitwirkungs-, Beweismittelbeschaffungs- und Beweisvorsorgepflicht (vgl. Ritz, BAO5, § 115 Tz 10 mwN). Auslandsbezogene Sachverhalte liegen im Beschwerdefall insoweit vor, als der Beschwerdeführer bei einem Arbeitgeber in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt ist und er die Miete eines Firmenfahrzeuges und Zahlungen für die Vermittlung des Arbeitsplatzes geltend macht.

3) Bereits im angefochtenen Bescheid bzw. der Berufungsvorentscheidung versagte die Abgabenbehörde die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für Arbeitsplatzvermittlung (€ 6.000), Firmenfahrzeug Miete (€ 16.380), Arbeitsmittel (€ 6.400) und Wohnraum Restschuld Bank. (€ 5.562), weil trotz mehrfacher Aufforderung hierzu Anfall und Entrichtung der Aufwendungen im Beschwerdejahr nicht nachgewiesen und der damit im Zusammenhang stehende Sachverhalt nicht dargetan wurde. Auch im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht kam der Beschwerdeführer diesem Ersuchen und der Erinnerung hierzu (Beschlüsse vom und ) nicht nach. Ebenso kam der Beschwerdeführer der Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht, die Leistung der geltend gemachten Versicherungsprämien zu den Unfallversicherungen bei der Uniqa (€ 182,64) und Allianz (€ 211,76) sowie die Vorschreibung und Entrichtung der als außergewöhnlichen Belastung beantragten Aufwendungen für Zahnbehandlung (€ 3.500) nachzuweisen nicht nach. Wie bereits vorstehend ausgeführt wurde, wäre es aber Sache des Beschwerdeführers gewesen, Beweismittel für die Aufhellung des - in Bezug auf die Anmietung des Firmenfahrzeuges und die Vermittlung des Arbeitsplatzes zudem auslandsbezogenen - Sachverhaltes beizubringen. Da der Beschwerdeführer dieser Nachweispflicht nicht nachgekommen ist, versagte die Abgabenbehörde zu Recht die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für Arbeitsplatzvermittlung, Miete Firmenfahrzeug und Wohnraum-Restschuld bereits aus diesem Grund. Dem angefochtenen Bescheid entsprechend und der Berufungsvorentscheidung gegenüber abändernd waren weiters die Prämien für die Unfallversicherungen und in Abänderung des angefochtenen Bescheides die außergewöhnliche Belastung aus dem Titel Zahnbehandlung mangels Nachweis der Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach nicht mehr zu berücksichtigen. Auch die in der Einkommensteuererklärung bekannt gegebenen und im angefochtenen Bescheid nicht abgezogenen Aufwendungen für Arbeitsmittel in Höhe von € 6.400  konnten keine Berücksichtigung finden, da dem Ersuchen, die Aufwendungen aufzuschlüsseln und Art und den Grund der beruflichen Verwendung darzulegen sowie die Rechnungen und Zahlungsbelege beizubringen, nicht nachgekommen wurde, sodass weder das Bestehen der Aufwendungen noch deren Werbungskostencharakter nachgewiesen ist.

4) Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 sind Beiträge zu einer Lebensversicherung auf den Erlebensfall nur dann abzugsfähig, wenn der Versicherungsvertrag vor dem abgeschlossen worden ist. Aus der vorgelegten Versicherungspolizze geht hervor, dass es sich um eine fondsgebundene Lebensversicherung bei der Wiener Städtischen Versicherung AG vom der Bezeichnung "Fondsgebundene Lebensversicherung flexibel" handelt. Nach Auskunft der Wiener Städtischen Versicherung AG handelt es sich dabei um eine seit dem nicht mehr begünstigte Versicherung, worauf auch die Angaben im letzten Absatz der in Kopie beigebrachten Versicherungspolizze hinweisen, denen zufolge der Tod der versicherten Person während der Vertragsdauer nur eine der anspruchsauslösenden Ereignisse darstellt. Die Abänderung des angefochtenen Bescheides durch die Abgabenbehörde dahingehend, dass in der Berufungsvorentscheidung die Prämien zu der Lebensversicherung nicht zum Abzug zugelassen wurden, erfolgte daher zu Recht.

5) Gemäß § 18 Abs.2 EStG 1988 ist für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 60 Euro jährlich abzusetzen. Wie zu den Punkten 3 und 4 dargelegt, können die aus dem Titel Unfallversicherung, Lebensversicherung und Wohnraumschaffung geltend gemachten Aufwendungen nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, sodass der Pauschbetrag gemäß § 18 Abs. 2 EStG 1988 zusteht.

6) Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsgebiet des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Nach der Aktenlage (Datenbestand des Finanzamtes im Zusammenhang mit der Familienbeihilfe) war die Tochter des Beschwerdeführers im Beschwerdezeitraum Studentin an der Universität Innsbruck. Da der Wohnort des Beschwerdeführers 87 km von Innsbruck entfernt ist ( www.viamichelin.de), liegt die Ausbildungsstätte Universität Innsbruck gem. § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes. Aufwendungen, welche mit dem Studium der Tochter verbunden sind, sind daher grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Nach § 34 Abs. 8 zweiter Satz EStG 1988 sind die abzugsfähigen Aufwendungen jedoch mit dem monatlichen Pauschbetrag von 110 Euro abgegolten, sodass das darüber hinausgehende Beschwerdebegehren auf Berücksichtigung von Aufwendungen (beantragt: Wohnungsmiete € 4.737,12  und Lebenshaltungskosten € 4.000) abzuweisen war.

7) Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 99/2007 stellen Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Werbungskosten dar, wobei nach lit. a der Bestimmung diese Ausgaben bei einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988) abgegolten sind. Bei einer überwiegenden Zurücklegung einer darüber hinaus reichenden Entfernung oder ab einer Entfernung von 2 km, wenn im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist, werden die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit den in den lit. b und c der Bestimmung normierten Pauschbeträgen abgegolten. Nach der ausdrücklichen Bestimmung von § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 sind mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.

In der Beilage zur Einkommensteuererklärung wird zum Ausgabenbetrag von € 16.380  ausgeführt: "Km-Geld à 100km/Tag à € 0,65/km 1.365,00 monatlich". Diese Angaben lassen den zweifelsfrei erkennen, dass der Beschwerdeführer arbeitstäglich zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pendelte und mit den in der Steuererklärung und der Beilage geltend gemachten Aufwendungen für Km-Geld bzw. Miete Firmenfahrzeug € 16.380 und Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten € 3.600 die Berücksichtigung der Aufwendungen für die Zurücklegung der Strecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begehrte. Die Abgabenbehörde wandte die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 an und gewährte unter Bedachtnahme auf die vereinbarte Arbeitszeit des Beschwerdeführers von 5 – 21 Uhr (vgl. Beleg der Fa. Fa. vom ), für welche in keiner Richtung öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen, das der Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte entsprechende erhöhte Pendlerpauschale für die Entfernung 40 bis 60 Kilometer (Entfernung Wohnort – Arbeitsstätte lt. Routenplaner www.viamichelin.de : 46 km). Zufolge der ausdrücklichen und eindeutigen Anordnung durch den Gesetzgeber, dass Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag, welcher im angefochtenen Bescheid bereits abgezogen wurde, und das Pendlerpauschale abgegolten sind, bestand für eine darüberhinausgehende Berücksichtigung von Aufwendungen kein Raum.

Der angefochtene Bescheid war jedoch insoweit zu ändern, als die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 in der für den Beschwerdezeitraum geltenden Fassung BGBl. I Nr. 99/2007 eine Aliquotierung des monatlichen Pendlerpauschbetrages nicht vorsah, die Abgabenbehörde aber das Pendlerpauschale für den Monat Feber 2007 anteilig gewährte. Wie bereits ausgeführt, steht das monatliche Pendlerpauschale im Beschwerdezeitraum nur dann zu, wenn die Fahrtstrecken bezogen auf den Monat überwiegend zurückgelegt werden. Da der Beschwerdeführer lt. Bestätigung des Arbeitsmarktservices Österreich (vgl. Blatt 5 des angefochtenen Bescheides) ab dem bis zum Notstandshilfe bezogen hat, wurde die Voraussetzung der überwiegenden Zurücklegung der Fahrtstrecken in beiden betroffenen Monaten nicht erfüllt, weshalb das Pendlerpauschale nur für 10 Monate mit € 1.710 abzuziehen war. 

8) Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden. Da zu den Familienangehörigen auch außerhalb des eigenen Haushalts des Steuerpflichtigen lebende Personen zählen (Jakom/Baldauf  EStG, 2015, § 20 Rz 6 mwN), stellen die Aufwendungen für die Anmietung einer eigenen Wohnung für die Gattin daher bei den einzelnen Einkunftsarten ebenso nichtabzugsfähige Aufwendungen dar wie es die Aufwendungen zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Gattin bei gemeinsamem Haushalt wären.

Die Mietaufwendungen für die Gattin sind auch nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung absetzbar: Die als Sonderausgaben abzugsfähigen Aufwendungen sind in § 18 EStG 1988 taxativ aufgezählt. Mit der Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Steuerpflichtigen und seiner Familienangehörigen verbundene Aufwendungen sind demnach nur insoweit abziehbar, als sie die in § 18 Abs. 1 Z 3 EStG aufgezählten Ausgaben zur Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung darstellen und die näher definierten Voraussetzungen erfüllt sind. Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mietaufwendungen für die Gattin handelt es sich aber zweifelsfrei nicht um derartige Aufwendungen.

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn sie außergewöhnlich und zwangsläufig erwachsen sind sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Zwangsläufig erwächst dem Steuerpflichtigen eine Belastung dann, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs. 3 EStG 1988). Nicht darunter fallen Aufwendungen, welche freiwillig geleistet werden oder sonst die unmittelbare Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (Jakom/Baldauf  EStG, 2015, § 34 Rz 41). In Bezug auf Unterhaltsleistungen, zu denen u.a. Aufwendungen zur Deckung des Wohnbedürfnisses von Unterhaltsberechtigten gehören (), wird in § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 bestimmt, dass diese nur insoweit abzugsfähig sind, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsverpflichteten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Da Aufwendungen für die Wohnung außer in hier nicht zutreffenden Ausnahmefällen beim Unterhaltsverpflichteten keine außergewöhnliche Belastung darstellen (), können derartige Aufwendungen für die unterhaltsberechtigte Gattin ebenfalls nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

9) Gemäß § 33 Abs. 4 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 57/2004  steht Alleinverdienern gestaffelt nach der Anzahl der Kinder (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Alleinverdiener ist nach dieser Bestimmung ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt oder ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, daß der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt.

Der nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens aktenkundige Sachverhalt ist in sich widersprüchlich: einerseits wurde auf Seite 1 der Einkommensteuererklärung die Option der Geltendmachung des Alleinverdienerabsetzbetrages angekreuzt, andererseits wurde in der Erklärung zu Kennzahl 735 (sonstige außergewöhnliche Belastungen) ein mit "Miete (Frau)" bezeichneter Aufwand in Höhe von € 5.232,00 bekannt gegeben. Dieser Aufwand wurde auch im Beschwerdeverfahren, diesfalls mit der Bezeichnung "Wohnungsmiete für meine Frau an Bo.H." in der Aufstellung vom als Sonderausgabe geltend gemacht. Der Beschwerdeführer legte zum Beleg des Antrages die Kopien eines Kontoauszuges und einer Banküberweisung vor. Insoweit diese leserlich sind, ist feststellbar, dass monatliche Mietzahlungen an eine weibliche Person, deren Nachname ähnlich demjenigen der Person ist, die der Beschwerdeführer als Mietempfängerin bezeichnete, und dass der hierzu vorgelegten Belegkopie diese Mietzahlung für die Überweisung am bestätigte. Im Zusammenhalt mit dem nachhaltigen und wiederholten Antrag, die Mietzahlungen steuerlich zu berücksichtigen und der Tatsache, dass der Abzug eines sich aus den mittels Bankauszug belegten monatlichen Mietbetrages ergebenden Jahresbetrages an Miete begehrt wird, kann geschlossen werden, dass für die Gattin zumindest seit eine Wohnung angemietet worden ist.

Zur Aufklärung des Widerspruches betreffend den Namen der Vermieterin und zur Abklärung der Fragen, vom wem in welchem Zeitraum zu welchem Zweck und dies insbesondere in Bezug auf den Streitzeitraum die angemietete Wohnung benutzt wurde, erging der Beschluss vom .  Der Beschwerdeführer reagierte weder auf diesen Vorhalt und noch auf die Erinnerung vom , obwohl auf die Relevanz der Beantwortung der Fragen und Nachreichung der erbetenen Unterlagen (Miet- und allfälliger Untermietvertrag) in Hinblick auf die Beurteilung des Anspruches auf den Alleinverdienerabsetzbetrages hingewiesen worden ist.

Wie zu Punkt 2) ausgeführt, obliegt es aber dem Beschwerdeführer, Zweifel an seinen Anbringen auszuräumen und insbesondere im Falle von Begünstigungen die Voraussetzungen hiefür darzutun und zu belegen. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Vielmehr blieb sein Antrag auf steuerliche Berücksichtigung der Mietaufwendungen für die Gattin auch im weiteren Verfahren aufrecht und sprechen die vorgelegten Belegkopien im Zusammenhalt damit dafür, dass derartige Aufwendungen tatsächlich und dies seit geleistet wurden. Den sich hieraus ergebenden Bedenken, dass die Verpflichtung zur Entrichtung der Mietaufwendungen Ausfluss einer getrennten Wohnsitznahme durch die Gattin ist und die getrennte Wohnsitznahme für dauernd sowie- wie vom Beschwerdeführer auch explizit behauptet (Antrag auf Berücksichtigung der Miete für das gesamte Kalenderjahr) – im Beschwerdejahr länger als sechs Monate anhaltend erfolgte, wurde nicht entgegengetreten. Ein davon abweichender Sachverhalt wurde weder dargetan noch durch entsprechende Unterlagen belegt. Es ist sohin davon auszugehen, dass das Vorliegen der Voraussetzung gem. § 33 Abs. 4 EStG 1988, dass der Beschwerdeführer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebte, nicht vorgelegen ist. Der Alleinverdienerabsetzbetrag war daher in Abweichung vom angefochtenen Bescheid nicht abzuziehen.

10) Der Beschwerdeführer wandte in der Beschwerde ein, dass die Sonderausgaben sowie das Einkommen nicht richtig berechnet worden seien. Den Vorlageantrag vom begründete er damit, dass "Ihre Angaben nicht der Richtigkeit des Einkommens und daraus ergebenden Steuern entspricht", es seien Fehler unterlaufen. Eine nähere Konkretisierung seines Vorbringens unterließ der Beschwerdeführer ungeachtet der Vorhalte der Abgabenbehörde vom und und der Beschlüsse des Bundesfinanzgerichts vom und . Abgesehen von den Anträgen auf Berücksichtigung der in der Aufstellung vom und der in der Steuererklärung benannten Aufwendungen als Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastung sowie der Absetzbeträge bestünde eine mögliche Fehlerquelle allenfalls noch in Bezug auf den Ansatz der (positiven) Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nichtselbständiger Arbeit selbst.

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb bestehen in Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft, deren Gewinn mittels Feststellungsbescheid gem. § 188 BAO festgestellt wird. Liegen aber einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind (§ 252 BAO). Einwendungen gegen die Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb wären daher in einem Beschwerdeverfahren gegen den Feststellungsbescheid zu erheben (gewesen), für das abgeleitete Einkommensteuerverfahren besteht Bindungswirkung. Abgesehen davon, dass im Einkommensteuerverfahren über allfällige Einwendungen gegen die Höhe der Beteiligungseinkünfte somit nicht abgesprochen werden könnte, ist auch festzustellen, dass diese Einkünfte ohnehin erklärungsgemäß zum Ansatz gekommen sind.

Die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit resultieren aus der Betätigung bei einem deutschen Arbeitgeber und wurden auf der Grundlage des vom Beschwerdeführer übermittelten Lohnzettels vom ermittelt. Da im Falle, dass im Einkommen oder bei Berechnung der Steuer ausländische Einkünfte zu berücksichtigen sind, nach § 2 Abs. 8 Z 1 EStG 1988 für die Ermittlung der ausländischen Einkünfte die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebend sind, richtete sich auch die Ermittlung der Höhe der steuerfreien bzw. steuerpflichtigen Überstundenzuschläge nach § 68 EStG 1988. Die dementsprechenden Änderungen gegenüber den Eintragungen in der vorgelegten Lohnbescheinigung wurden dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer erhob dagegen keine Einwendungen, sodass sich Änderungen des angefochtenen Bescheides in Hinblick auf die Ermittlung der Einkünfte mit Ausnahme des die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit betreffenden Pendlerpauschales nicht ergeben.

11) Zusammenfassend war der angefochtene Bescheid daher in folgenden Punkten zu ändern:


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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Unverändert
 
10.192,02 €
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
lt. angefochtenem Bescheid
25.076,36 €
 
 
Pendlerpauschale bisher
1.819,13 €
 
 
Pendlerpauschale lt. Erkenntnis
- 1.710,00 €
25.185,49 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
 
 
35.377,51 €
Sonderausgaben
Lt. angefochtenem Bescheid (lt. Berufungsvorentscheidung 98,60 €)
-930,00 €
 
 
Lt. Erkenntnis
 
- 60,00 €
Außergewöhnliche Belastung
Lt. angefochtenem Bescheid
- 2.416,46 €
 
 
Lt. Erkenntnis (nur Kosten f. auswärtige Berufsausbildung)
 
- 1.320,00 €
Einkommen
 
 
33.997,51
Einkommensteuer vor Abzug der Absetzbeträge
(33.997,51 – 25.000) * 11.335 / 26.000 + 5.750
 
9.672,57
Absetzbeträge
Lt. angefochtenem Bescheid (Alleinverdienerabsetzbetrag 669,00 €, Verkehrsabsetzbetrag 291,00 €, Grenzgängerabsetzbetrag 54,00 €)
-1.014 €
 
 
Lt. Erkenntnis (Verkehrsabsetzbetrag 291,00 €, Grenzgängerabsetzbetrag 54,00 €)
 
- 345,00 €
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
 
 
 
unverändert
 
118,06 €
Einkommensteuer
 
 
9.445,63 €

12) Zulässigkeit der Revision:

Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich im Wesentlichen um die Beantwortung von Sachverhaltsfragen im Wege der Beweiswürdigung handelt und die zugrundeliegenden Rechtsfragen sich entweder unmittelbar aus dem Gesetz ergeben oder hinreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet sind.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 323 Abs. 37 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 8 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 68 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.3101070.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at