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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.08.2015, RV/1100144/2011

Rechtmäßigkeit einer Geschäftsführerhaftung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia Mauthner in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Allgäuer & Sturm, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, Schloßgraben 10, 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom , betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf.) ist laut Firmenbuch alleiniger Gesellschafter und seit dem auch alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer einer mit Gesellschaftsvertrag vom gegründeten GmbH.

Mit Haftungsbescheid vom wurde der Bf. gemäß § 9 iVm § 80 BAO zur Haftung für in einer angeschlossenen Rückstandsaufgliederung nach Abgabenart, Zeitraum, Fälligkeitstag und aushaftendem Betrag im Einzelnen aufgeschlüsselte Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin in Höhe von insgesamt 216.888,67 € herangezogen. Begründend wurde ausgeführt, der Bf. sei als Geschäftsführer der Primärschuldnerin verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben des Betriebes entrichtet würden. Bei der gegebenen Aktenlage müsse das Finanzamt bis zum Beweis des Gegenteiles davon ausgehen, dass der Bf. diese gesetzliche Verpflichtung schuldhaft verletzt habe. Die Haftung sei auszusprechen gewesen, da Einbringungsmaßnahmen gegenüber der Gesellschaft bisher erfolglos verlaufen seien.

In der fristgerecht eingebrachten Berufung wurde die ersatzlose Aufhebung des Haftungsbescheides beantragt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, mit Bescheiden des Finanzamtes Feldkirch, jeweils vom , seien als Ergebnis einer Betriebsprüfung Umsatz- und Körperschaftsteuern für die Jahre 2005 bis 2008 festgesetzt und zur Zahlung vorgeschrieben worden. Weder zum noch aktuell und auch nicht im Zeitraum dazwischen sei die Primärschuldnerin hinreichend liquide zur umgehenden Entrichtung dieser Abgaben gewesen. Die Primärschuldnerin habe hohe Forderungen gegen die "X. GmbH". Letztere sei bemüht, sich durch Deinvestitionsvorgänge liquide Mittel zu beschaffen. Konkret liefen Verhandlungen zur Abtretung bestehender Beteiligungen und zur Eintreibung offener Darlehensforderungen insbesondere gegenüber der "Y." und der "Z. GmbH & Co KG. Dadurch solle die X. GmbH in die Lage versetzt werden, ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Primärschuldnerin nachzukommen und letztendlich solle auch die Primärschuldnerin hinreichend liquide zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen sein. Die Bemühungen zur Erlangung von Liquidität würden von der Geschäftsleitung als erfolgversprechend eingestuft, sodass nur eine vorübergehende Zahlungsstockung vorliege.

Gläubiger der Primärschuldnerin sei nicht bloß die Abgabenbehörde. Die Primärschuldnerin sei aber bemüht, sämtliche Gläubiger entsprechend dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu bedienen. In jüngster Vergangenheit seien allerdings praktisch keine Zahlungen an Gläubiger erfolgt. Gegenständlich liege infolge Fehlens liquider Mittel keine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Verpflichtungen vor.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung unter Wiedergabe des Wortlautes der §§ 9 und 80 BAO sowie der maßgeblichen Judikatur zu den Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme sinngemäß mit der Begründung abgewiesen, der Bf. sei zu den Fälligkeitszeitpunkten der haftungsgegenständlichen Abgaben verantwortlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen. Der Bf. habe zudem seine Behauptung, die Primärschuldnerin habe nicht über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung der in Haftung gezogenen Abgaben verfügt, nicht belegmäßig dokumentiert. Von der Judikatur werde diesbezüglich aber ausdrücklich ein Nachweis über die Unzulänglichkeit der finanziellen Mittel durch den Haftungspflichtigen gefordert. Dem Bf. sei deshalb die Pflichtverletzung der Nichtentrichtung der gegenständlichen Abgaben nicht nur vorwerfbar, sie sei auch als kausal für die Uneinbringlichkeit der in Haftung gezogenen Abgabenschuldigkeiten zu werten.

Mit Schriftsatz vom wurde fristgerecht, weil innerhalb einer bescheidmäßig verlängerten Frist, die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt. Unter Verweis auf das bisherige Vorbringen wurde ergänzend dargelegt, die zuletzt beim Finanzamt Feldkirch eingereichte Bilanz zum zeige das beinahe völlige Fehlen liquider Mittel auf. Lediglich ein Mittelbestand von ca. 300,00 € werde ausgewiesen. Seitdem und insbesondere seit der im Zuge der Betriebsprüfung erfolgten Abgabenfestsetzung habe sich die finanzielle Situation der Primärschuldnerin nicht geändert. Mit dem Hinweis auf das Fehlen liquider Mittel sei jedenfalls der qualifizierten Behauptungs- und Konkretisierungspflicht im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprochen worden. Dem Bf. obliege kein negativer Beweis, sondern lediglich die konkrete, schlüssige Darstellung der Gründe, wieso eine Entrichtung der fälligen Abgaben nicht möglich (gewesen) sei. Diesem Darstellungsgebot sei der Bf. im Hinblick auf die evidente wirtschaftliche Situation der Primärschuldnerin nachgekommen. Im Übrigen werde die Behörde nicht von ihrer Ermittlungspflicht entbunden.

Das Fehlen liquider Mittel selbst gelte nicht als Pflichtverletzung. Werde das Fehlen liquider Mittel dargetan, bleibe kein Raum für die Anwendung der vom VwGH entwickelten Beweisregeln (sie dazu zB ). Die fehlende Liquidität ergebe sich aus dem Akt und die Behörde wäre im Zweifel verhalten gewesen, ergänzende Erhebungen zu tätigen.

Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass der unabhängige Finanzsenat mit gemäß Art. 151 Abs. 1 Z 8 B-VG aufgelöst wurde. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Bundesfinanz­gericht über. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundes­finanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

In Streit steht die Rechtmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme gemäß § 9 iVm § 80 BAO.

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 224 Abs. 1 BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.

Voraussetzung für eine Haftung sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.

Die Erlassung von Haftungsbescheiden ist eine Einhebungsmaßnahme. Sie setzt voraus, dass eine Abgabenschuld entstanden und noch nicht - beispielsweise durch Entrichtung - erloschen ist (Grundsatz der materiellen Akzessorietät der Haftung; siehe dazu zB Ritz, BAO5, § 7 Tz 10ff; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO10, Anm 14ff). Darauf ist auch im Rechtmittelverfahren Bedacht zu nehmen, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu ; ; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO10, Anm 14; Ritz, BAO5, § 7 Tz 11) zu § 289 Abs. 2 BAO (nunmehr § 279 Abs. 1 idF FVwGG 2012) das im vollen Prüfungsumfang an die Stelle der Abgabenbehörde tretende Bundesfinanzgericht auch Veränderungen des Sachverhaltes, welche erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides eingetreten oder hervorgekommen sind, zu berücksichtigen hat.

Beschwerdegegenständlich wurde der Bf. für folgende Abgabenschuldigkeiten zur Haftung herangezogen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabenart
Zeitraum
Fälligkeitstag
Betrag
Säumniszuschlag 1
2010
26,40 €
Pfändungsgebühr
2010
10,00 €
Körperschaftsteuer
07-09/2010
2.062,00 €
Umsatzsteuer
2005
1.170,85 €
Umsatzsteuer
2006
22.736,00 €
Einkommensteuer (BE)
01-12/2006
5.986,27 €
Umsatzsteuer
2007
60,13 €
Einkommensteuer (BE)
01-12/2007
5.614,24 €
Umsatzsteuer
2008
36.252,50 €
Körperschaftsteuer
2008
107.467,22 €
Anspruchszinsen
2008
1.997,82 €
Verspätungszuschlag
01-12/2005
2.874,72 €
Verspätungszuschlag
01-12/2006
7.227,55 €
Verspätungszuschlag
01-12/2007
6.428,57 €
Verspätungszuschlag
01-12/2008
15.562,62 €
Säumniszuschlag 1
2006
454,72 €
Säumniszuschlag 1
2008
725,05 €
Säumniszuschlag 1
2007
119,73 €
Säumniszuschlag 1
2008
112,28 €
 
 
 
216.888,67 €

Wie aus einer am durchgeführten Abfrage des Abgabenkontos der Primärschuldnerin zu ersehen ist, wurden zwischenzeitlich durch Verbuchung von Gutschriften aus Abgabenfestsetzungen und -voranmeldungen, durch Umbuchungen sowie durch Zahlungen der Primärschuldnerin folgende haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten getilgt: Die Umsatzsteuer 2006 in Höhe von 22.736,00 €, die Einkommensteuer 01-12/2006 in Höhe von 5.986,27 €, die Einkommensteuer 01-12/2007 in Höhe von 5.614,24 € und die Körperschaftsteuervorauszahlung für das zweite Quartal 2010 in Höhe von 2.098,40 €. Hinsichtlich dieser Abgabenschuldigkeiten im Betrag von insgesamt 36.434,91 € kann die Haftung somit schon mangels Bestand nicht mehr aufrecht erhalten werden.

Bezüglich der verbleibenden in Haftung gezogenen Abgaben wurde unter anderem deren Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin bestritten. Dazu wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Gesellschaft verfüge zwar derzeit über keine liquiden Mittel zur Tilgung dieser Außenstände. Sie habe aber hohe Forderungen gegenüber einer anderen Gesellschaft. Die Einbringung dieser Forderungen werde als erfolgversprechend eingestuft, sodass nur eine vorübergehende Zahlungsstockung vorliege.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt Uneinbringlichkeit der Abgaben beim Primärschuldner vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (vgl. zB ; ; ). Auch wenn es somit nicht erforderlich ist, dass die Aussichtslosigkeit der Betreibung der Abgaben gegenüber dem Erstschuldner durch fruchtlose Vollstreckungsversuche erwiesen ist, weil tatsächliche Vollstreckungsmaßnahmen nicht erfolgen müssen, muss jedenfalls aufgrund der Vermögenslage des Erstschuldners begründet angenommen werden können, dass die Abgaben bei diesem uneinbringlich sind und eine gegen ihn geführte Zwangsvollstreckung aufgrund der behördlichen Erhebungen ergebnislos verlaufen würde. Eine derartige Annahme setzt wiederum tragfähige Feststellungen über die Befriedigungsaussichten beim Hauptschuldner voraus.

Aus den Bilanzen der Primärschuldnerin ist zu ersehen, dass zum - also in zeitlicher Nähe zur Erlassung des angefochtenen Haftungsbescheides am - nicht nur ein Kassenbestand bzw. ein Guthaben bei Kreditinstituten in Höhe von 915,77 € vorhanden war, sondern auch pfändbare Sachanlagen mit einem Buchwert von 13.000,39 € sowie Forderungen im Ausmaß von 1.369.178,22 €. Zum betrug der Kassenbestand bzw. das Guthaben bei Kreditinstituten 991,74 €, der Buchwert der Sachanlagen 10.165,30 € und die Forderungen 1.398.394,79 €. Zum betrug der Kassenbestand bzw. das Guthaben bei Kreditinstituten 870,92 €, der Buchwert der Sachanlagen 7.330,24 € und die Forderungen 1.383.243,57 €.

Weiters ist aus den Akten ersichtlich, dass über das Vermögen der Primärschuldnerin bisher noch kein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und dass die Gesellschaft seit Erlassung des Haftungsbescheides am sogar ausschließlich Gewinne erzielen konnte. So betrugen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Geschäftsjahr bis laut Erklärung der Primärschuldnerin 8.455,40 €, jene für das Geschäftsjahr bis 21.825,60 € und jene für das Geschäftsjahr bis 15.609,90 €. Überdies hat die Primärschuldnerin zwischenzeitlich durch Umbuchung von Guthaben vom Abgabenkonto des Bf. sowie vom Abgabenkonto einer mittlerweile im Firmenbuch gelöschten Gesellschaft, bei der der Bf. ebenfalls alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war, Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt 47.378,60 € getilgt. Zudem wurden seit Erlassung des Haftungsbescheides Beträge in Höhe von insgesamt 7.308,71 € entrichtet, sodass nicht nur die seit dem genannten Zeitpunkt fällig gewordenen Abgaben bezahlt wurden, sondern darüber hinaus - wie obig dargelegt - die Haftungsschuld vermindert wurde. 

Aus den obigen Feststellungen zieht das BFG den Schluss, dass das Beschwerdevorbringen, wonach die nicht erfolgte Entrichtung der in Haftung gezogenen Abgaben lediglich auf einer vorübergehenden Zahlungsstockung basierte, aber keine gänzliche und endgültige Uneinbringlichkeit dieser Abgaben vorlag, zutreffend war. Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht gegeben waren, ist die Inanspruchnahme des Bf. als Haftungspflichtigen für die Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin nicht zu Recht erfolgt.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art 133 Abs 4 B-VG).

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie, weshalb gemäß § 25a Abs. 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden war.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.1100144.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at