Zurückweisung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Helga Preyer über die Beschwerde Bf., vom gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom , GZ MA 67- PA-722617/4/2, betreffend Zurückweisung des Einspruches vom gegen die Strafverfügung vom , zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unzulässig abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung vom wurde die Beschwerdeführerin (=Bf.) der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 für schuldig erkannt und eine Geldstrafe in der Höhe von Eur 60 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden festgesetzt.
Die Strafverfügung wurde am hinterlegt und am mit Rückscheinbrief RSb nachweislich von der Bf. übernommen. Die Strafverfügung enthielt auf der Rückseite folgende Rechtsbelehrung:
"Sie haben das Recht gegen diese Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Zustellung schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch, mittels Telefax, mittels E-Mail oder mündlich (nicht aber telefonisch) bei uns einen Einspruch zu erheben. Darin können sie sich rechtfertigen und die ihrer Verteidigung dienlichen Beweise vorbringen.
Sie haben im Fall eines Einspruches folgende Möglichkeiten:
1. Wenn Sie der Ansicht sind, dass Sie die Tat etwa überhaupt nicht oder anders begangen haben und deshalb Einspruch erheben, tritt die Strafverfügung außer Kraft. Wir leiten dann das ordentliche Verfahren ein, d.h. wir ermitteln weiter und prüfen alle Umstände des Falles. Dabei gilt der Einspruch als Rechtfertigung im Sinne des § 40 des Verwaltungsstrafgesetzes.
2. Wenn Sie aber der Meinung sind, dass bloß die Strafe zu hoch bemessen ist, und deshalb Einspruch erheben, tritt die Strafverfügung nur hinsichtlich des angefochtenen Teiles außer Kraft und wir entscheiden über die Höhe der Strafe neuerlich.
Gegen diese Entscheidung kann dann Berufung erhoben werden.
ln jedem Fall ist aber Voraussetzung, dass der Einspruch rechtzeitig erhoben wird!"
Mit Schreiben vom , eingelangt am per Fax erhob die Bf. Einspruch gegen die Strafverfügung und brachte vor, dass Herr P. (=P.) wohnhaft in Adr.P. (N.H.) - Niederlande das Fahrzeug zur Benützung überlassen worden wäre. Dieser hätte telefonisch zugesagt, dass er der Bf. bzw. der MA 67 eine eidesstattliche Erklärung zuschicken würde, dass er zur besagten Zeit der Lenker war und dies vorgelegt würde. Dieser hätte zu diesem Zeitpunkt auch einen gültigen B-Führerschein gehabt. Davon hätte sich die Bf. persönlich überzeugt und den Pkw auch wieder zurückbekommen.
Mit Vorhalt vom hielt die belangte Behörde der Bf. die verspätete Einbringung des Einspruches vor und gab Gelegenheit, diesen Sachverhalt zur Kenntnis zu nehmen und innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben und für den Fall des Vorliegens eines Zustellmangels diesen innerhalb der gleichen Frist durch Belege glaubhaft zu machen. Die Zustellung dieses Vorhalts wurde erstmals am versucht und am zur Abholung hinterlegt, jedoch nicht behoben. Der Vorhalt wurde der Bf. somit nachweislich zugestellt und blieb unbeantwortet.
Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde den Einspruch als verspätet zurück. Die Zustellung erfolgte mit Hinterlegung am des Rückscheinbriefes Rsb und wurde wiederum nicht behoben.
Innerhalb der offenen Beschwerdefrist wurde mit Niederschrift vom Herr P. (=P.) - welcher eine Vertretervollmacht der Bf. vom vorlegte - Beschwerde gegen die Zurückweisung wegen Verspätung erhoben und ausgeführt, dass die Bf. kein Schriftstück bzw. keine Hinterlegung im September zu betreffendem Akt erhalten hätte und um Überprüfung der ordnungsgemäßen Zustellung beim Postamt ersucht wurde. Er könne jedoch nicht angeben, ob die Bf. am 18. und zum Zeitpunkt der Zustellung an der Abgabestelle aufhältig gewesen wäre.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) kann gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erhoben werden.
Wird der Einspruch rechtzeitig eingebracht, dann ist gemäß § 49 Abs. 2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt dann als Rechtfertigung im Sinne des § 40 VStG.
Nach dem im Akt aufliegenden Empfangsschein erfolgte die Zustellung der Strafverfügung durch Hinterlegung am und wurde am persönlich durch die Bf. als Empfängerin übernommen, wobei die Unterschrift der Übernahme des Rsb mit jener der Vollmacht übereinstimmt. Mit der vorgelegten Vollmacht wurde Herrn P. von der Bf. die Vollmacht vor den Behörden MA 50, MA 40, WGKK MA 67, LPD Wien und Finanzamt Wien im 3. Bezirk verfügt, zur Befugnis der Akteneinsicht und Einsprüche, Beschwerden und Berufungen zu machen sowie Vertretung vor Straf- und Schadensreferenten und Sachverständigengutachter. Dies gelte auch für Erhebungen, Telefonate und Gespräch mit Kasko, Rechtsschutz- und Haftpflichtversicherungen, Erste Allg. Versicherung Generali und Wiener Städtische. Die Bf. hat jedoch keine Zustellungsvollmacht an Herrn P. verfügt.
Die Strafverfügung gilt gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz mit der Hinterlegung vom als zugestellt und wurde von der Bf. mit Vermerk der Ausweisdaten "RP P1111111 " nachweislich am übernommen. Die Einspruchsfrist endete daher am . Ein Zustellmangel liegt somit nicht vor.
Mit Ablauf des ist die Strafverfügung daher formell in Rechtskraft erwachsen. Der Einspruch gegen die Strafverfügung per Fax vom war somit verspätet.
Die belangte Behörde hat den Einspruch daher zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bei Zurückweisung eines Einspruches wegen Verspätung ist ausschließlich auf die Frage beschränkt, ob der Einspruch innerhalb der Frist des § 49 Abs. 1 VStG erfolgt ist oder nicht. Die Rechtzeitigkeit des Einspruches war aber aufgrund der vorliegenden Unterlagen eindeutig zu verneinen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Eine Revision wegen Verletzung in Rechten ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und
keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und überdies im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wurde. Diese Voraussetzungen liegen in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache vor. Für die Beschwerdeführerin ist daher sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Revision gesetzlich ausgeschlossen.
Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Streitfall war lediglich die unstrittige Rechtslage auf den unstrittigen Sachverhalt anzuwenden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500515.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at