Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.04.2015, RV/5100727/2013

Grobes Verschulden iSd § 217 Abs. 7 BAO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch Richter in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, Steuernummer, vertreten durch Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes vom , betreffend Festsetzung eines Säumniszuschlages (hinsichtlich Umsatzsteuer 12/2012) zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid des Finanzamtes vom über die Festsetzung eines Säumniszuschlages wird aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe


Mit wurde der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Verfahren geht auf das Bundesfinanzgericht über (vgl. Artikel 151 Abs. 51 Ziffer 8 B-VG iVm § 1 Bundesfinanzgerichtgesetz). Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind Berufungen und Devolutionsanträge, die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängig waren, vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VB zu erledigen. Gegenständliche Vorlage langte am beim Unabhängigen Finanzsenat ein und fällt daher nunmehr unter die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt gegenüber Herrn E Bf, dem Beschwerdeführer, einen Säumniszuschlag in Höhe von 326,43 € fest, weil die Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum Dezember 2012 nicht fristgerecht entrichtet worden war.
Im Schriftsatz des steuerlichen Vertreters vom wurde ausgeführt, dass eine Mitarbeiterin des steuerlichen Vertreters dem Beschwerdeführer die Umsatzsteuerzahlast 12/2012 irrtümlich als Guthaben bekanntgegeben habe. Es liege kein grobes Verschulden vor und daher werde gemäß § 217 Abs. 7 BAO beantragt, keinen Säumniszuschlag festzusetzen. Laut Literatur müsse dieses grobe Verschulden auch bei steuerlichen Vertretern vorliegen, ein grobes Verschulden von Arbeitnehmern sei nicht schädlich. Von Auswahl- oder Kotrollverschulden könne nicht gesprochen werden. Die betreffende Mitarbeiterin habe ihre Reifeprüfung in der HAK abgelegt. Auch dass die Arbeitgeber monatlich alle UVA's persönlich kontrollieren, werde man nicht ernsthaft verlangen können. Ähnliche Fälle seien in der Kanzlei bisher kaum oder gar nicht vorgekommen.
Das Finanzamt begründete die Berufungsvorentscheidung vom im Wesentlichen damit, dass wegen der Dauer und der Höhe der verspäteten Entrichtung nicht mehr von einem Fehler gesprochen werden könne, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht, sondern vielmehr davon, dass die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen worden wäre.
Mit Schreiben vom wurde die Vorlage der Berufung vom gegen den Säumniszuschlagsbescheid vom beantragt.
Mit Bericht vom erfolgte die Vorlage an den Unabhängigen Finanzsenat.
Mit Schreiben vom ersuchte die Richterin den steuerlichen Verteter darzulegen, wer in der Kanzlei die Umsatzsteuervoranmeldungen berechnen und wer sie überprüfen würde. Es wurde gefragt, ob es eine interne Weisung gäbe, dass Voranmeldungen, die in auffallendem Ausmaß vom Vormonat abweichen, nachgerechnet werden müssten.
Hiezu gab der steuerliche Vertreter mit Schreiben vom bekannt, dass eine stichprobenartige Plausibilitätsprüfung im gegenständlihen Fall nicht zielführend sei. Die Umsatzsteuervoranmeldung sei ein Nebenprodukt der EDV-Buchhaltung für Dezember 2012 und wäre vollkommen richtig. Erst bei der telefonischen Bekanntgabe sei der Fehler passiert, dass der richtige Betrag statt als Zahllast als Guthaben bezeichnet worden sei. Man sehe also, dass im konkreten Fall eine Kontrolle schwierig durchzuführen sei. Im Dezember 2012 sei von der Kanzlei die Umsatzsteuervoranmeldung erstellt worden. Sollte hier grobes Kontrollverschulden unterstellt werden, müssten in Zukunft derartige Telefonate immer von einer zweiten Person mitgehört werden. Das wäre wohl irgendwie eigenartig und da obiger Fehler ziemlich einzigartig sein dürfte, auch nicht sinnvoll.

Aus der Aktenlage, aus dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers sowie aus den Parteienvorbringen geht unbestritten hervor, dass die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2012 in Höhe von 16.312,72 € nicht fristgerecht entrichtet worden war und ein deshalb ein Säumniszuschlag von 2 %, das sind 326,43 €, festgesetzt wurde. Beschwerdegegenständlich ist nunmehr, ob ein Anwendungsfall des § 217 Abs. 7 BAO vorliegt.

§ 217 Abs. 7 BAO lautet:

"Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt."

Der Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO kann auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden und ist diesfalls in der Berufungsentscheidung (Berufungsvorentscheidung) zu berücksichtigen (; Ritz, BAO³, § 217 Tz 65 mwN; vgl. auch ).

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabenpflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Es kommt dabei stets auf die Umstände der konkreten Säumnis an.

Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Grobes Verschulden ist nur dann gegeben, wenn eine auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht als bloß entfernt möglich voraussehbar erscheinen lässt. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrläsigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt (vgl. ).

Grobes Verschulden von Arbeitnehmern der Partei (oder des Parteienvertreters) ist nicht schädlich. Entscheidend ist diesfalls, ob der Partei selbst (bzw. dem Vertreter) grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten ist ().

Aus dem Beschwerdevorbringen bzw. dem Schriftsatz vom geht hervor, dass eine Angestellte des steuerlichen Vertreters die richtig berechnete Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2012 dem Beschwerdeführer telefonisch als Gutschrift anstatt als Zahllast mitgeteilt hat. Die Kontrollpflicht eines steuerlichen Vertreters kann nicht so weit ausgelegt werden, dass er Telefonate seiner Angestellten zu überpfrüfen hat. Er darf davon ausgehen, dass eine HAK-Absolventin in der Lage ist, dem Klienten eine richtig berechnete Umsatzsteuervorauszahlung telefonisch korrekt mitzuteilen. Den steuerlichen Verteter trifft daher kein grobes Verschulden.

Es bleibt daher zu überprüfen, ob dem Beschwerdeführer selbst grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten ist. Es ist evident, dass sich der Beschwerdeführer für die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen eines steuerlichen Vertreters bedient hat, wobei laut Aktenlage keine Hinweise gegeben sind und auch vom Finanzamt nicht vorgebracht wurde, dass der steuerliche Vertreter die entsprechenden Aufgaben bisher nicht korrekt erfüllt hätte.

Da somit der Beschwerdeführer im Hinblick aus das bisherige Verhalten des steuerlichen Vertreters mit einer korrekten Erfüllung der übertragenen Aufgaben rechnen konnte, kann aus dem "Versprechen" der Kanzleikraft des steuerlichen Vertreters ein grobes Verschulden des Beschwerdeführers im Sinne eines Auswahlverschuldens nicht abgeleitet werden.

Da somit keine Hinweise auf das Vorliegen eines entsprechenden groben Verschuldens zu ersehen sind, ging das Bundesfinanzgericht davon aus, dass ein Anwendungsfall des § 217 Abs. 7 BAO vorliegt.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wurde in keiner Rechtsfrage entschieden, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt, sodass eine Revision unzulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100727.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at