Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 11.11.2014, RV/7300061/2014

Aufhebung wegen Unzuständigkeit des Spruchsenates und unrichtiger Tatortbezeichnung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Wien 2 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen Rudolf A. , Adresse , wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Wien 9/18/19 Klosterneburg als Organ des Finanzamtes Baden Mödling als Finanzstrafbehörde vom , SpS-Nr. V , in der Sitzung am in Anwesenheit der Schriftführerin folgendes Erkenntnis gefällt:

Aus Anlass der Beschwerde wird das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Finanzamt 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Baden Mödling als Finanzstrafbehörde vom , SpS V, gemäß §§ 160 Abs. 1, 161 Abs. 1 FinStrG aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Baden Mödling als Finanzstrafbehörde vom , SpS V, wurde Herr Robert A. (in weiterer Folge: Beschuldigter) in der schriftlichen Ausfertigung für schuldig erkannt, im Bereich des Finanzamtes Baden Mödling vorsätzlich als Abgabepflichtiger unter Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen
eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für
2010 iHv € 4.000,-
2011 iHv € 10.380,-
2012 iHv € 12.000,-
2013 iHv € 9.108,-
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben.

Der Beschuldigte habe hiedurch das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen und werde hiefür nach § 33 Abs. 5 FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 10.800,--, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 27 Tagen trete, verurteilt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG sei er außerdem schuldig, einen Betrag von € 500,- als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens zu ersetzen.

Als Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund des Inhaltes der Straf- und Veranlagungsakten im Zusammenhalt mit der Verantwortung des Beschuldigten der nachstehende Sachverhalt als erwiesen festgestellt werde. Eine detaillierte Wiedergabe der Feststellungen kann hier entfallen.

In der fristgerechten Beschwerde vom wird auszugsweise Folgendes ausgeführt:

"1) Im Erkenntnis wird behauptet, ich habe im Bereich des Finanzamtes Baden Mödling eine Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen begangen. Diese Behauptung ist unrichtig, da ich im Bereich des bezeichneten Finanzamtes nie unternehmerisch tätig war."

Zudem werden in einer Ergänzung der Beschwerde vom vom Beschuldigten die "neuen" strafbestimmenden Wertbeträge entsprechend dargestellt.

Festzuhalten ist, dass eine mündliche Verhandlung weder vom Beschuldigten noch von der Finanzstrafbehörde beantragt wurde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung weiters schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält.

§ 58 Abs. 1 lit. f FinStrG: Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens sind als Finanzstrafbehörden zuständig bei allen übrigen Finanzvergehen die zur Erhebung der beeinträchtigten Abgaben oder zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Finanzämter; eine Änderung der Zuständigkeit des Finanzamtes zur Erhebung der Abgaben bewirkt keine Änderung der Zuständigkeit zur Weiterführung des anhängigen Finanzstrafverfahrens.

§ 58 Abs. 2 lit. a FinStrG: Die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegt, soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit gemäß § 53 gegeben ist, einem Spruchsenat (§ 65) als Organ der Finanzstrafbehörde, wenn der strafbestimmende Wertbetrag bei den im § 53 Abs. 2 bezeichneten Finanzvergehen 15 000 Euro, bei allen übrigen Finanzvergehen 33 000 Euro übersteigt.

§ 64 Abs. 1 erster Satz FinStrG haben die Finanzstrafbehörden ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen.

Gemäß § 138 Abs. 2 lit. a FinStrG hat der Spruch, soweit er nicht auf Einstellung lautet, die Bezeichnung der Tat, die als erwiesen angenommen wird, zu enthalten.

Der Beschuldigte wurde mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Baden Mödling als Finanzstrafbehörde vom , SpS V in seiner Abwesenheit verurteilt, da er im Bereich des Finanzamtes Baden Mödling Abgabenhinterziehungen begangen haben soll.

Wie der Beschuldigte in seiner Beschwerde richtig einwendet, war er im Bereich des Finanzamtes Baden Mödling nie tätig und hat dort auch keine Abgabenhinterziehungen begangen.

Greift die Berufungsbehörde (jetzt: das Bundesfinanzgericht) die örtliche Unzuständigkeit der Erstbehörde nicht auf, sondern erledigt sie die Berufung (jetzt: Beschwerde) meritorisch, so belastet sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. ; ; ).

Eine örtliche Unzuständigkeit der Finanzstrafbehörde ist daher als wesentlicher Verfahrensmangel in jeder Lage des Verfahrens aufzugreifen und als solcher nicht behebbar.

Gemäß § 138 Abs. 2 lit. a FinStrG muss im Spruch eines Erkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat so eindeutig umschrieben werden, dass vernünftigerweise kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Beschuldigte bestraft wurde und dass die Möglichkeit der nochmaligen Verfolgung wegen derselben Tat ausgeschlossen wurde (vgl. , verst. Senat; ). Dazu gehört u.a. neben der Anführung der übertretenen Vorschrift auch die Angabe der Tatzeit und des Tatortes (; ).

Festzustellen ist, dass es sich beim Finanzamt Baden Mödling um das offensichtlich nicht zuständige Finanzamt handelt, sondern eigentlich immer das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs als Finanzstrafbehörde bzw. der Spruchsenat beim Finanzamt 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs tätig war, jedoch die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses von einem örtlich unzuständigen Organ erlasen wurde.

Der Beschuldigte hat an der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat nicht teilgenommen, daher hat verfahrensgegenständlich erst die Zusendung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses des Spruchsenates an ihn die mit einer Entscheidung des Spruchsenates verbundenen Rechtsfolgen bewirkt.

Der objektive Erklärungswert der an den Beschuldigten zugestellten schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses führt als Tatort den Bereich des Finanzamtes Baden Mödling an. Damit wurden auch Abgabenhinterziehungen als in einem örtlichen Bereich (Bereich des Finanzamtes Baden Mödling) begangen bestraft, die dort weder angeschuldet noch begangen wurden. Im Sinne des § 138 Abs. 2 lit. a FinStrG wurde damit ein Tatort dargestellt, an dem die verfahrensgegenständlichen Finanzvergehen nicht begangen wurden.

Gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden, da der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war.

Es war daher ohne Eingehen auf das Beschwerdevorbringen des Beschuldigten (z.B. hinsichtlich der Höhe der strafbestimmenden Wertbeträge) die Entscheidung des Spruchsenates als Organ des Finanzamtes Baden Mödling bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß §§ 160 Abs. 1, 161 Abs. 1 FinStrG aufzuheben.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Örtliche Zuständigkeit
Tatort
Verweise






ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7300061.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at