Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 26.08.2014, RS/7100102/2014

Das Unterlassen der Vorlage einer Bescheidbeschwerde an das Bundesfinanzgericht kann nicht mit Säumnisbeschwerde bekämpft werden

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. vertreten durch Mag. Radics András, Steuerberater, Obere Hauptstraße 18-20/Top 6, 7100 Neusiedl am See, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Wien 1/23 in einer Familienbeihilfenangelegenheit beschlossen:

Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

§ 284 BAO lautet auszugsweise:

"Säumnisbeschwerde

§ 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen.

(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

...

(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltendgemacht wird."

Der Beschwerdeführer (Bf.) brachte am folgende als Säumnisbeschwerde bezeichnete Eingabe beim Bundesfinanzgericht ein:

"Am wurde gegen die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 1/23, mit welcher die Gewährung der Familienbeihilfe an meinen Klienten ... ab November 2011, zum zweiten Mal abgewiesen wurde, das Rechtsmittel des Vorlageantrags gestellt, welcher gemäß beiliegendem Postaufgabeschein bzw. Empfangsbestätigung am beim Finanzamt Wien 1/23 eingelangt ist.

Da bis dato keine wie immer feststellbaren Amtshandlungen zur Übermittlung des Vorlageberichts erkennbar waren, ist auszuschließen, dass die Säumnis nicht ausschließlich im Verschulden der Behörde gelegen ist.

Die Abgabenbehörde ist daher mit ihrer Erledigung mehr als sechs Monate säumig.

Da das Finanzamt Wien 1/23 somit rechtswidrig eine verfahrensleitende Handlung unterlassen hat und damit eine Entscheidungsfindung in der Sache verhindert, wird in analoger Anwendung des § 284 BAO beantragt, dem zuständigen Finanzamt Wien 1/23 aufzutragen, den Vorlagebericht an das Bundesfinanzgericht zu übermitteln, da eine zweite Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes rechtlich nicht mehr möglich ist, weil mittlerweile gemäß § 291 BAO Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichts gegeben wäre."

Nach § 85a BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

Besteht keine Entscheidungspflicht, ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (Ritz, BAO5, § 284 Tz 12 mwN). Unter Entscheidungspflicht ist die Pflicht zum bescheidmäßigen Abspruch über ein Anbringen zu verstehen (vgl. Ritz, BAO5, § 85a Tz 4).

Der Bf. begehrt, das Finanzamt möge aufgrund des nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung eingebrachten Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht vorlegen.

Dies bedeutet aber, dass keine Entscheidung, die in Bescheidform zu ergehen hat, begehrt wird, sondern bloß eine faktische Handlung, nämlich die Übermittlung des Vorlageantrages (nebst Beilagen) an das Bundesfinanzgericht. Damit liegt aber keine Verletzung der Entscheidungspflicht vor.

Das Vorliegen einer Entscheidungspflicht setzt weiters voraus, dass diese auch bei Ablauf der der Abgabenbehörde zu setzenden Frist auf das Bundesfinanzgericht übergehen kann.

Dies ist aber im konkreten Beschwerdefall ausgeschlossen, da die Verpflichtung zur Vorlage der Beschwerde nicht auf das Bundesfinanzgericht übergehen kann, da es nicht möglich ist, dass das Bundesfinanzgericht sich selbst die Beschwerde vorlegt.

Darauf hingewiesen wird allerdings, dass die Beschwerden bereits am 4. sowie am dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurde, sodass - selbst wenn die Säumnisbeschwerden zulässig wären - die Entscheidungspflicht nicht auf das Bundesfinanzgericht übergegangen ist.

Es kann daher dahingestellt bleiben, mit welcher Maßnahme einer Säumigkeit des Finanzamtes zu begegnen gewesen wäre (sh. zu diesem Problemkreis B. Raschauer, Realakte, schlicht hoheitliches Handeln und Säumnisschutz in: Holoubek/Lang (Hrsg.), Rechtsschutz gegen staatliche Untätigkeit, Wien 2011).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da der Umstand, dass Säumnisbeschwerden, denen kein Anbringen iSd § 85 BAO zugrundeliegt, mangels Entscheidungspflicht zurückzuweisen sind, durch die Judikatur des VwGH klargestellt ist (sh. zB ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RS.7100102.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at