Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 07.01.2015, RV/7100080/2014

Zurückweisung einer Beschwerde gegen Bescheid - Verfügungsverbot

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch R. in der Beschwerdesache A.B., Adresse1, über die Beschwerden gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf betreffend Verfügungsverbot, nämlich


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Datum des Bescheides
Datum der Beschwerde
25/ und

(jedoch am beim FA eingelangt)

 beschlossen:

Die Beschwerden werden gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt erließ gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) am zur Sicherung von Abgabenansprüchen in Höhe von € 1.407.879,65 einen Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO.

In der Folge pfändete das Finanzamt mit mehreren Bescheiden die auf dem Abgabenkonto des Bf. beim Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf zu StNr. 111/1111 jeweils ausgewiesenen Abgabenguthaben durch Erlassung eines Zahlungsverbotes an die genannte Abgabenbehörde. Gleichzeitig wurde der Bf. jeweils mit Verfügungsverbot jede Verfügung über die gepfändete Forderung sowie die Einziehung der Forderung untersagt.

Die gegen diese Bescheide betreffend Pfändung einer Geldforderung sowie Verfügungsverbot eingebrachten (nunmehr gemäß § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerden geltenden) Berufungen wurden vom Finanzamt mit Vorlagebericht vom dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Sämtliche angefochtenen Bescheide werden zwecks besserer Übersicht in nachstehender Tabelle dargestellt:


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Bescheid-
bezeichnung
Datum des Bescheides
Gepf. Guthaben
Betrag in €
Datum der Berufung
mdl. Verh.
beantragt
Verfügungs-
verbot
14.998,75
25/ und
ja
Pfändung einer Geldforderung
8.809,23

(beim FA bereits am eingelangt)
nein
Verfügungs-
verbot
8.809,23

(beim FA am  eingel.)
nein
Pfändung einer Geldforderung
5.526,33
nein
Verfügungs-
verbot
5.526,33
nein
Pfändung einer Geldforderung
15.448,99
nein
Verfügungs-verbot
15.448,99
nein
Pfändung einer Geldforderung
9.927,55
ja
Verfügungs-
verbot
9.927,55
ja
Pfändung einer Geldforderung
3.750,00
ja
Verfügungs-
verbot
3.750,00
ja
Pfändung einer Geldforderung
9.187,74
ja
Verfügungs-
verbot
9.187,74
ja
Pfändung einer Geldforderung
5.977,76
ja
Verfügungs-
verbot
5.977,76
ja
Pfändung einer Geldforderung
5.063,29
ja
Verfügungs-
verbot
5.063,29
ja
Pfändung einer Geldforderung
3.333,76
ja
Verfügungs-
verbot
3.333,76
ja
Pfändung einer Geldforderung
5.374,56
ja
Verfügungs-
verbot
5.374,56
ja

Da dieses Verfahren nur die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Verfügungsverbot zum Gegenstand hat, wird der Inhalt der Berufungen (Beschwerden) mangels Entscheidungsrelevanz nicht wiedergegeben.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Gemäß § 243 BAO ist gegen Bescheide, welche die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen.

Gemäß § 77 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. ist ein Rechtsmittel unstatthaft, welche dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen.

Da aus dem Wortlaut des zitierten § 77 Abs. 1 Z. 1 AbgEO hervorgeht, dass gegen die an die Bf. ergangenen Verfügungsverbote gemäß § 65 Abs. 1 leg. cit kein Rechtsmittel erhoben werden kann, waren die dagegen erhobenen Bescheidbeschwerden (Berufungen) der Bf. infolge Unzulässigkeit zurückzuweisen.(vgl auch GZ. RV/0500-G/12 und -0209).

Zum Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wird auf § 274 Abs. 3 lit a in Verbindung mit Abs. 5 verwiesen, wonach der Einzelrichter ungeachtet eines Antrages von einer mündlichen Verhandlung absehen kann, wenn die Beschwerde als unzulässig eingebracht zurückzuweisen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer ordentlichen Revision

Gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 BVG in Verbindung mit Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG).

Hier handelt es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Damit liegt kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100080.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at