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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.06.2015, RV/7400057/2014

Einsatzgebühr - Alkoholisierung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde (vormals Berufung) der A**** R**** , Adr1****, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 70, TZ 1223312801, vom , betreffend Einsatzgebühr gemäß §§ 28 und 29 WRKG für die am erfolgte Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am wurde um 23:30 Uhr von der Polizei der öffentliche Rettungsdienst in die Wohnung in Adr2**** berufen, da die Beschwerdeführer in, welche in dieser Wohnung zu Gast war, über Schmerzen in der Brust klagte. Die Polizeibeamten und die einschreitende Rettungsmannschaft stellten eine starke Alkoholisierung der Beschwerdeführer in fest. Ein Transport der Beschwerdeführer in in eine Krankenanstalt fand nicht statt.
Dieser Einsatz führte zu dem nunmehr angefochtenen Bescheid, mit welchem der Beschwerdeführer in eine Einsatzgebühr von 577 € vorgeschrieben wurde.

In der Berufung bzw im Vorlageantrag bringt die Beschwerdeführer in sinngemäß vor, sie sei am Berufungsort bei einer flüchtigen Bekannten zum Abendessen eingeladen gewesen. Zwischen den übrigen Anwesenden sei es aus näher dargestellten Gründen zu einem lauten Streit gekommen. Ihre Bekannte habe große Mengen Alkohol konsumiert, sei in weiterer Folge mehrmals hingefallen und habe auch kurzzeitig das Bewusstsein verloren. Ein Nachbar habe dann die Polizei verständigt. Beim Eintreffen der Polizei und der Rettung sei ihre Bekannte „wieder auf den Beinen“ gewesen „und dann nüchtern genug die Rettungshelfer an“ die Beschwerdeführer in „als möglichen Patienten zu verweisen“, da die Beschwerdeführer in hohen Blutdruck hätte.
Die Beschwerdeführer in habe allerdings erklärt, dass es ihr gut gehe. Sie habe sich selbst mit ihrem eigenen Blutdruckmessgerät den Blutdruck gemessen; sie habe seit Jahren extrem hohen Blutdruck und habe dieses Blutdruckmessgerät daher immer bei sich. Sie müsse nach ärztlicher Anweisung alle zwei Stunden Blutdruck messen und dürfe neben anderen Diätvorschriften auch keinen Alkohol trinken. Mehrere stationäre Aufenthalte während der zurückliegenden drei Jahre in diversen Wiener Spitälern (nach Bewusstlosigkeit durch hohen Blutdruck und darauffolgenden Rettungstransporten) belegten ihre Aussage. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil sie nicht die Person gewesen sei, die ärztliche Hilfe gebraucht habe.
Der Rettungseinsatz sei nicht aufgrund der von ihr angegebenen Schmerzen veranlasst worden. Es liege insoweit offensichtlich eine Namensverwechslung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 323 Abs 37 BAO treten die neuen Bestimmungen über das Rechtsmittelverfahren (vor dem Bundesfinanzgericht) mit in Kraft und sind, soweit sie Beschwerden betreffen, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen (und Devolutionsanträge) anzuwenden.
Soweit in der Darstellung des Verfahrensganges von der Berufung die Rede war, ist diese daher als Beschwerde zu verstehen bzw wird diese in der Folge als solche bezeichnet.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vom Magistrat der Stadt Wien vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere das Einsatzprotokoll der Wiener Berufsrettung und den Tagesrapport der Polizei sowie in eine von der MA 70 übermittelte schriftliche Zusammenfassung des aufgezeichneten Notrufgespräches. Danach steht folgender Sachverhalt fest:

Am wurde um ca 23:00 Uhr die Polizei von einem Wohnungsnachbarn an die Adresse Adr2**** gerufen. Der Nachbar gab an, er habe aus der Wohnung lautes Poltern und Schreie gehört und sich Sorgen gemacht.

In der Wohnung waren insgesamt vier Personen (darunter die Beschwerdeführerin) anwesend, welche alle stark alkoholisiert waren.

Während der Sachverhaltsaufnahme durch die Polizei klagte die Beschwerdeführerin über Schmerzen, da sie an Bluthochdruck leide. Aufgrund dessen wurde um 23:30 Uhr von den anwesenden Polizisten via Landesleitzentrale der Rettungsdienst angefordert. Als Grund für die Berufung des Rettungsdienstes wurde angegeben, dass „eine Frau unter Kreislaufproblemen leidet“. Beim Rettungsdienst wurde der Berufungsgrund „unbekannter Zustand / Andere Codes nicht zutreffend“ im Einsatzprotokoll vermerkt.

Die Beschwerdeführerin verhielt sich gegenüber den eingetroffenen Mitarbeitern des Rettungsdienstes unkooperativ, sie beschimpfte diese und die Polizei und verweigerte die Mitfahrt ins Krankenhaus sowie die Unterschrift auf Revers.

Nach Beendigung des Polizeieinsatzes verließen die Beschwerdeführerin und die anderen Gäste die Wohnung.

Die Wiener Gebietskrankenkasse lehnte die Übernahme der Einsatzgebühr aufgrund der Erst-/Verdachtsdiagnose „Alkoholisierung“ ab.

Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Beschwerdeführerin bestreitet sowohl ihre Alkoholisierung als auch den Umstand, dass die Rettung ihretwegen gerufen wurde. Der Rettungsdienst sei nicht aufgrund der von ihr angegebenen Schmerzen veranlasst worden. Es liege eine Verwechslung vor.
Dieses Vorbringen vermag nicht zu überzeugen.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin alkoholisiert war gründet sich auf den Umstand, dass sowohl im Tagesrapport der Polizei („Alle vier Personen waren stark alkoholisiert“) als auch im Einsatzprotokoll der Wiener Rettung („Alkohol abusus“) entsprechende Angaben gemacht wurden. Dass die Beschwerdeführerin laut ihrem Vorbringen keinen Alkohol trinken darf schließt nicht aus, dass sie dies nicht dennoch getan hat.

In Einsatzprotokoll der Wiener Berufsrettung ist die Beschwerdeführerin als Patientin, im Tagesrapport der Polizei als über Schmerzen klagende Person angeführt.
Mit der Frage der Identität einer Person sind Einsatzkräfte tagtäglich konfrontiert. Sowohl bei den einschreitenden Rettungskräften als auch bei den einschreitenden Polizeibeamten ist daher davon auszugehen, dass diese dieser Frage aufgrund der insoweit vorliegenden Routine die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt haben und es zu keinen Verwechslungen gekommen ist.
Da neben der Gastgeberin mit der Beschwerdeführerin nur noch eine weitere Frau anwesend war, scheint eine Verwechslung kaum vorstellbar, zumal im Tagesrapport der Polizei die Gastgeberin ausdrücklich als „Wohnungsinhaberin“ und die Beschwerdeführerin als über Schmerzen klagende Person bezeichnet wurden. Auch wurden die Ausweisdaten der Beschwerdeführerin festgehalten.

Es ist daher im Streitfall nicht von einer Verwechslung auszugehen. Vielmehr wurde der Rettungsdienst gerade für die Beschwerdeführerin berufen.

Dass als Grund für die Berufung des Rettungsdienstes angegeben wurde, dass „eine Frau unter Kreislaufproblemen leidet“ ergibt sich aus der Zusammenfassung des aufgezeichneten Notrufgesprächs. Daher wurde folglich ein Einsatzfahrzeug entsendet.

Die Ablehnung der Kostenübernahme durch die Wiener Gebietskrankenkasse wurde der Beschwerdeführerin zumindest durch die Berufungsvorentscheidung des Magistrates der Stadt Wien vorgehalten und blieb unbestritten.

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Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 1 des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetzes - WRKG sind Aufgaben eines Rettungsdienstes:
1. Personen, die eine erhebliche Gesundheitsstörung oder erhebliche Verletzung erlitten haben, erste Hilfe zu leisten, sie transportfähig zu machen und sie erforderlichenfalls unter sachgerechter Betreuung mit geeigneten Transportmitteln in eine Krankenanstalt zu befördern oder ärztlicher Hilfe zuzuführen;
2. Personen wegen unmittelbarer Lebensgefahr sofortige erste notärztliche Hilfe zu leisten, die anders nicht gewährleistet ist;
3. den Transport von Personen durchzuführen, bei denen lebenswichtige Funktionen ständig überwacht oder aufrecht erhalten werden müssen;
4. akute Blut-, Blutprodukte- oder Organtransporte durchzuführen;
5. Sanitätsdienste zur Behandlung von akuten Erkrankungen oder Verletzungen bei Veranstaltungen mit dem hiefür erforderlichen Personal, den erforderlichen Einrichtungen und erforderlichen Transportmitteln bereit zu stellen;
6. die Bevölkerung in erster Hilfe zu schulen;
7. im zivilen Katastrophenschutz mitzuwirken.

Gemäß § 28 Abs 1 WRKG ist für die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien, insbesondere für die Betreuung (Hilfeleistung, Transport), eine Gebühr zu entrichten, wenn es zur Ausfahrt eines Einsatzfahrzeuges kommt. Nach § 28 Abs  3 WRKG wird der Gemeinderat ermächtigt, diese in einer Gebührenordnung festzusetzen.

Gemäß § 29 Abs 1 WRKG ist Gebührenschuldner derjenige, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, und zwar auch dann, wenn die Hilfeleistung oder der Transport wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes des Gebührenschuldners unterblieb. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der öffentliche Rettungsdienst zu Personen gerufen wird, ohne dass die im § 1 Z 1 bis 4 geforderten Voraussetzungen gegeben waren, sofern das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Grund des Zustandsbildes mit gutem Grunde angenommen werden konnte.

Unbeschadet eintretender Straffolgen und privatrechtlicher Schadenersatzpflicht sind Gebührenschuldner die Personen, die einen vergeblichen Einsatz des öffentlichen Rettungsdienstes veranlassen, obwohl kein Anlass für einen Einsatz besteht (§ 29 Abs 3 WRKG).

Mit Zustimmung der Stadt Wien können gemäß § 30 Abs 1 WRKG die hierfür in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger oder mit deren Einvernehmen der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie Krankenfürsorgeanstalten öffentlich Bediensteter durch schriftliche Erklärung an Stelle von Gebührenpflichtigen als Gebührenschuldner eintreten. Nach Abgabe dieser Erklärung sind die Sozialversicherungsträger oder Krankenfürsorgeanstalten öffentlich Bediensteter allein die Gebührenpflichtigen (Gebührenschuldner).

Wenn jedoch der in Betracht kommende Sozialversicherungsträger oder die Krankenfürsorgeanstalt öffentlich Bediensteter im Einzelfall angibt, dass mangels eines ihm (ihr) gegenüber bestehenden Anspruchs auf Kostenübernahme seine (ihre) Eintrittserklärung keine Anwendung findet, ist die Gebühr dem Gebührenschuldner im Sinne des § 29 Abs 1 vorzuschreiben (§ 30 Abs 2 WRKG).

Auf Grund der Ermächtigung des § 28 Abs 3 WRKG hat der Gemeinderat der Stadt Wien die im Streitfall anzuwendende Gebührenordnung (kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr 52/2011) erlassen. Deren § 1 Abs 1 normiert, dass für jede Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien innerhalb des Gebietes der Stadt Wien, auch wenn wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes desjenigen, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, sowohl eine Hilfeleistung als auch ein Transport unterblieben sind, eine Gebühr von 577 Euro zu entrichten ist.

Das Tatbestandsmerkmal, dass mit gutem Grund das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 WRKG angenommen werden konnte, bezieht sich auf die Person, die den Anruf auf Seiten des öffentlichen Rettungsdienstes entgegengenommen hat ().
Die Gebührenpflicht für die Person, für die der Rettungsdienst gerufen wurde, entsteht auch dann, wenn die Voraussetzungen für den Einsatz zwar ursprünglich, also im Zeitpunkt der Herbeirufung, nicht vorgelegen sind, deren Vorliegen jedoch auf Grund des Zustandsbildes mit gutem Grunde angenommen werden konnte ().
Zusammenfassend kommt es danach also nicht darauf an, ob der Einsatz ursprünglich medizinisch erforderlich war, sondern ob das Vorliegen der Voraussetzungen durch jenen Mitarbeiter des Rettungsdienstes, der die Anforderung entgegennahm, mit gutem Grund angenommen werden konnte.

Gegenüber den Polizeibeamten klagte die (stark alkoholisierte) Beschwerdeführerin über Schmerzen, da sie an Bluthochdruck leide. Auf Grund dieses Zustandsbildes konnten die den Rettungsdienst berufenden Polizeibeamten mit gutem Grunde das Vorliegen der Voraussetzungen für den Einsatz des Rettungsdienstes annehmen bzw mussten diese mit einer ernsten Erkrankung der Beschwerdeführerin rechnen und waren diese daher jedenfalls dazu verhalten, den Rettungsdienst zu verständigen.

Den Polizeibeamten kann nicht unterstellt werden, dass sie routinemäßig oder mutwillig einen vergeblichen Einsatz des öffentlichen Rettungsdienstes veranlasst hätten, obwohl kein Anlass für einen derartigen Einsatz bestand. Eine Gebührenvorschreibung an diese gemäß § 29 Abs 3 WRKG kam daher nicht in Betracht.

Die Anforderung der Wiener Berufsrettung erfolgte anlässlich einer Amtshandlung der Polizei, wobei als Berufungsgrund angegeben wurde, dass „eine Frau unter Kreislaufproblemen leidet“. Im Einsatzprotokoll der Wiener Rettung wurde ein „unbekannter Zustand“ der Beschwerdeführerin festgehalten . Für den Mitarbeiter des Wiener Rettungsdienstes war damit (unter anderem aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine Anforderung seitens der Polizei handelte) jedoch eindeutig ein Zustand als gegeben anzunehmen, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen werden kann.

Es steht daher fest, dass sowohl seitens der Berufer der Rettung (den Polizeibeamten), als auch von dem die Berufung entgegennehmenden Mitarbeiter des Rettungsdienstes mit gutem Grund das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 WRKG angenommen werden konnte. Maßgeblich ist dabei allein, dass eine Gesundheitsstörung vorlag oder mit gutem Grund angenommen werden konnte.

Gemäß § 29 Abs 1 WRKG ist Gebührenschuldner derjenige, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde.
Dies ist auch dann der Fall, wenn die Hilfeleistung oder der Transport wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes des Gebührenschuldners unterblieb. Die Gebühr ist selbst dann zu entrichten, wenn der öffentliche Rettungsdienst zu Personen gerufen wird, ohne dass die im § 1 Z 1 bis 4 geforderten Voraussetzungen gegeben waren, sofern das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Grund des Zustandsbildes mit gutem Grunde angenommen werden konnte.

Da der Rettungsdienst für die Beschwerdeführerin gerufen wurde, ist sie somit Schuldnerin der Einsatzgebühr. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Hilfeleistung der Wiener Rettung ablehnte und auch nicht in eine Krankenanstalt transportiert wurde, vermag an diesem Umstand nichts zu ändern.

Die Wiener Gebietskrankenkasse, bei der die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt sozialversichert war, hat die Kostenübernahme auf Grund deren Alkoholisierung abgelehnt. Der Eintritt des Sozialversicherungsträgers gemäß § 30 WRKG an die Stelle der Beschwerdeführerin als Gebührenschuldner erfolgte sohin im Streitfall nicht.

Auf Grund der Entscheidung der Wiener Gebietskrankenkasse ist gemäß § 30 Abs 2 WRKG die Gebühr der Beschwerdeführerin als Gebührenschuldnerin im Sinne des § 29 Abs 1 WRKG vorzuschreiben war. Es wäre Sache der Beschwerdeführerin, sich hinsichtlich der Gebührenübernahme mit dem Sozialversicherungsträger direkt auseinander zu setzen.

Der angefochtene Gebührenbescheid erging daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach (diese wurde im Übrigen nicht bestritten) zu Recht.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage, wann eine Einsatzgebühr nach dem WRKG vorzuschreiben ist, wurde durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt (, 90/17/0421; , 91/17/0174; , 2000/17/0012; , 2006/17/0016). Von dieser Rechtsprechung ist das Bundesfinanzgericht nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag daher nicht vor. Die Revision war daher unzulässig.

Die Beschwerde war daher gemäß § 279 Abs 1 BAO als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 28 Abs. 1 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004
§ 29 Abs. 3 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004
§ 30 Abs. 1 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004
§ 28 Abs. 3 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004
§ 1 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004
§ 29 Abs. 3 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004
§ 30 Abs. 2 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004
§ 29 Abs. 1 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004
§ 30 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7400057.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at