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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.07.2015, RV/7500082/2014

Verlängerung der Verjährungsfrist in § 24 BFGG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri über die Beschwerde des A B, geb. , GasseZZ, PLZzz Ortzz, vertreten durch ABCD Rechtsanwälte - Partnerschaft, Gasseccc, Ortxx, gegen das Straferkenntnis des Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 67 vom , zugestellt am , GZzz betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF in Verbindung mit § 4 Abs 1 Parkometerabgabegestz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde des A B  , PLZzz   Ortzz , GasseZZ , vertreten durch RA ABCD , Ortxx , Gasseccc , vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , zugestellt am , GZzz , betreffend Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 wird gemäß § 50 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis, Geldstrafe 140,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 28 Stunden, bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 28,00 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

III. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung vom  (hinterlegt am ) zu GZ MA-GZ1 lastete die Magistratsabteilung 67 dem Beschwerdeführer Herrn A B folgende Verwaltungsübertretung an:

"Sie haben am um 18:37  Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien cc, Gasseyyy geg. bb mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen YYYYYYY folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der/die Parkschein/e Spuren von entfernten Entwertungen aufwies/en. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe hinterzogen. Die Parkscheinnummer/n wurde/n in der Anzeige festgehalten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von 240,00 EUR, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden."

Mit Schreiben vom  erhob Herr B durch seine anwaltliche Vertretung fristgerecht Einspruch gegen die in Rede stehende Strafverfügung und führte in diesem begründend aus:

"Der Rechtsmittelwerber erhebt gegen die Strafverfügung zu GZ MA tttttt vom , zugestellt am , fristgerecht vollinhaltlich Einspruch und führt dazu aus wie folgt. Die angelastete Verwaltungsübertretung erfolgte laut Strafverfügung am um 18:37. Es ist somit hinsichtlich der angelasteten Tat die Verfolgungsverjährung eingetreten und beantrage ich die ersatzlose Aufhebung der Strafverfügung.

Ich erhebe auch Einspruch gegen die Höhe der Strafe. Dazu führe ich aus, dass mein Einkommen € 230,73 beträgt und die Höhe der Strafe mich existenziell bedroht und ich diese nicht bezahlen kann." 

Das Magistrat der Stadt Wien erließ aufgrund des Einspruches ein Straferkenntnis vom , zugestellt am , mit folgendem Inhalt:

"Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen YYYYYYY am   um 18:37 Uhr in Bezirkcc, Gassey GGÜ:bb in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein Nr. 335148BMR mit den tatsächlichen Entwertungen , 18:30, Spuren von entfernten Entwertungen aufwies. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe hinterzogen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von EUR 140,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden verhängt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, in der geltenden Fassung, EUR 14,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher EUR 154,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Zahlungsfrist

Wenn Sie keine Berufung erheben, ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Sie haben dann den Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) unverzüglich zu überweisen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Falle seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.

Begründung

Aus der Anzeige, die von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien ausgestellt wurde, geht hervor, dass das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen YYYYYYY am um 18.37 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien cc, Gasseyyy gegenüber bb abgestellt war, wobei der Parkschein Nummer 335148BMR die Markierungen , 18.30 zeigten, sowie Spuren von entfernten Entwertungen in der Rubrik Tag, Kästchen 12 und 22 in der Rubrik Stunde, Kästchen 17. Erkannt wurde dies an blauen Restkreuzen.

In Ihrem Einspruch bestritten Sie die angelastete Verwaltungsübertretung nicht, wendeten aber ein, dass bereits Verfolgungsverjährung eingetreten sei und zudem die Höhe der Strafe Sie existenziell bedrohe.

Dazu wird folgendes festgestellt:

Die Verjährungsfrist beträgt im Bereich des landesgesetzlichen Abgabenstrafrechts gemäß § 254 Finanzstrafgesetz in Verbindung mit § 31 Abs 2 erster Satz VStG ein Jahr. Eine Verjährung ist daher nicht eingetreten, da innerhalb der Frist eine Verfolgungshandlung mit der am zur Post gegebenen Strafverfügung gesetzt wurde.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heftnr. 51).

Die richtige Entwertung des Parkscheines erfolgt durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen. Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS an das elektronische System. Über das Mobiltelefon ist die beabsichtigte Parkdauer einzugeben (Abstellanmeldung) und die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS, dass die Transaktion durchgeführt wurde, abzuwarten (Bestätigung). Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Fahrzeug für einen zehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§ 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 und 3 der zitierten Verordnung).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

Die Verschuldensfrage war zu bejahen.

Sie haben die Parkometerabgabe somit hinterzogen.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu  EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Im Hinblick auf Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nach dem Wiener Parkometergesetz konnte die Strafe spruchgemäß herabgesetzt werden.

Eine weitere Herabsetzung kam auf Grund der schweren Verschuldensform (Abgabenhinterziehung infolge Verwendung eines manipulierten Parkscheines) nicht in Betracht, da die Strafe durch ihre Höhe geeignet sein soll, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einem weiteren derartigen Delikt die Verhängung einer höheren Geldstrafe unumgänglich ist......"

Der Beschuldigte erhob durch seinen Rechtsanwalt gegen das Straferkenntnis vom zur Zahl MA tttttt zugestellt am Berufung und führte dazu aus:

"Der Sachverhalt ist vorliegend auf Tatsachenebene unstrittig. Eine Verwaltungsübertretung des Berufungswerbers erfolgt laut Strafverfügung (datiert , von der Behörde abgefertigt am ) am um 18.37.

Zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung sah § 31 Abs 2 VStG eine Verfolgungsverjährungsfrist von 6 Monaten vor. Durch Art 7 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-AusführungsG 2013. BGBl I 2013/33 wurde diese Frist mit Wirkung ab auf 1 Jahr angehoben. 

Zweifelsfrei steht daher fest, dass zum Zeitpunkt der Setzung der ersten Verfolgungshandlung (Abfertigung der Strafverfügung bei der Post, daher ) nach der bis zum Ablauf des gültigen Fassung des § 31 Abs. 2 VStG bereits die Verfolgungsverjährung eingetreten war, da dieser Zeitpunkt fast 9 Monate nach der Tat selbst lag. Die Verfolgungsverjährung ist vorliegend bereits am eingetreten.

Die Behörde selbst geht nun davon aus, dass Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten sein soll, da zum Zeitpunkt der Setzung der ersten Verfolgungshandlung die neue Fassung bereits in Geltung und daher anwendbar sein soll. Dies ist unrichtig.

Zu aller erst wird auf das diesbezügliche Rundschreiben des Bundeskanzleramtes/Verfassungsdienst vom hingewiesen (Beilage/1). Der Verfassungsdienst stützt die Auffassung des Berufungswerbers dahingehend, dass in jenen Fällen, in denen nach der bisherigen Rechtslage vor dem wegen Ablaufs der bis dahin geltenden Sechsmonatsfrist Verjährung eingetreten ist, die Verjährungsfrist nicht neuerlich zu laufen beginnt. 

Ausschließlich für Taten, die vor dem begangen, aber am selbst mangels Ablaufs der geltenden sechsmontigen Verjährungsfrist noch nicht verjährt sind, kommt daher eine Verlängerung der Verjährungsfrist in Betracht.

Im vorliegenden Fall war jedoch die Sechsmonatsfrist zum Zeitpunkt der Setzung der ersten Verfolgungshandlung bereits verstrichen und kann daher nicht wieder "aufleben". Eine  diesbezügliche Rückwirkung wäre verfassungswidirg. Auch wenn sich das Rückwirkungsverbot grds nicht auf Verfahrensvorschriften beziehen mag, zielt die Ausdehnung der Verjährungsfrist von 6 Monaten auf 1 Jahr im Ergebnis auf eine Erweiterung der materiellen Norm selbst ab. Eine Rückwirkung ist daher ausgeschlossen.

Nach dem strafrechtlichen Günstigkeitsprinzip wäre darüber hinaus bei Änderung der Rechtslage zwischen dem Tatzeitpunkt und der ersten Verfolgungshandlung die für den Täter günstigste Rechtslage anzuwenden. Auch danach würde man zum Ergebnis kommen, dass zum Zeitpunkt der Setzung der ersten Verfolgungshandlung bereits Verfolgungverjährung eingetreten ist.

Zum Zeitpunkt der Setzung der ersten Verfolgungshandlung war daher bereits die Verfolgungsverjährung eingetreten und ist daher das bekämpfte Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben. 

Der Berufungswerber beantragt daher die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses vom zur Zahl MA tttttt sowie das Verfahren einzustellen und wird nur für diesen Fall auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet."

In einer e-mail vom wendet die anwaltliche Vertretung ein, dass Strafbarkeitsverjährung eingetreten sei. Die Begründung sei, dass das Straferkenntnis gemäß § 51 Abs 7 VStG bereits außer Kraft getreten ist und das Verfahren daher einzustellen ist. Der gesamte 5. Abschnitt des II. Teiles des VStG gemäß Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 sei mit Wirkung außer Kraft getreten (BGBl. I Nr 33/2013).

Gleichzeitig trat § 43 VwGVG in Kraft. Die Berufung wurde am erhoben, die Ladung erfolgte am und sind daher mehr als 15 Monate vergangen (§24 BFGG id geltenden Fassung war zum damaligen Zeitpunkt noch nicht in Kraft).

Die öffentliche mündliche Verhandlung fand gemäß § 44 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) von Amts wegen statt.

In der mündlichen Verhandlung am wurde folgendes ausgeführt:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Bf. zur Last gelegt:

Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und dieses weder mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet noch einen elektronischen Parkschein aktiviert.

Der Bf. hat dadurch die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt und somit eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, begangen.

Die belangte Behörde hat folgende Strafe verhängt:

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird gemäß § 4 Abs. 1 (Wiener) Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, eine Geldstrafe von 140,00 Euro – im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden – verhängt.

Gemäß § 64 VStG wurde ein Kostenbeitrag von 14,00 Euro vorgeschrieben.

Diskutiert wird das Erkenntnis des Zl. Ro 2014/17/0038, welches besagt, dass für landesgesetzliche und kommunalsteuerliche Abgaben im Abgabenstrafrecht die Verfolgungsverjährung ein Jahr ist, aufgrund § 254 Abs. 1 Z. 1 FinStrG.

Die Richterin unterbricht mit Beschluss die Verhandlung um 10:24 Uhr und verkündet nach Wiederaufnahme der Verhandlung um 10:40 Uhr das Erkenntnis im Namen der Republik, dass

I. Die Beschwerde des A B , PLZzz Ortzz , GasseZZ , vertreten durch RA ABCD , Ortxx , Gasseccc , vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , MA tttttt , betreffend Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 gemäß § 50 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR als unbegründet abgewiesen wird und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wird.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 28,00 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten hat.

III. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten ist. Der Magistrat der Stadt Wien gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt wird.

IV. Gegen dieses Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig ist.

Das Bundesfinanzgericht hat dazu erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschuldigte Herr A B stellte das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen YYYYYYY am um 18.37 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien cc, Gasseyyy gegenüber bb ab, wobei der Parkschein Nummer 335148BMR die Markierungen , 18.30 zeigten, sowie Spuren von entfernten Entwertungen in der Rubrik Tag, Kästchen 12 und 22 in der Rubrik Stunde, Kästchen 17.

Beweiswürdigung:

Diese Tatsachen sind laut Beschuldigten unstrittig

Der Tatzeitpunkt war der um 18.37. Dies wird vom Beschuldigten in seiner Beschwerde als unstrittige Tatsache anerkannt.

Der Zeitraum zwischen dem angelasteten Delikt und der ersten Verfolgungshandlung (der Strafverfügung) beträgt damit 8 Monate und 20 Tage.

Rechtliche Grundlagen:

Zum Tatzeitpunkt war die geltende Rechtsvorschrift des § 31 Abs 1 VStG jene in der Fassung des BGBl. I Nr. 20/2009 mit Inkrafttretensdatum und  Au ßerkrafttretensdatum und lautete:

Verjährung im Verwaltungsstrafrecht:

§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 und 3) vorgenommen worden ist.

Beschuldigter

§ 32. (1) Beschuldigter ist die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.

(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Verjährung im Abgabenstrafrecht:

§ 254 FinstrG lautete in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2010 im Zeitraum vom bis 14..12.2012:

Bestimmungen für den Bereich des landesgesetzlichen und kommunalsteuerlichen Abgabenstrafrechts

§ 254. (1) Für den Bereich des landesgesetzlichen und kommunalsteuerlichen Abgabenstrafrechts gelten § 29 und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, mit folgenden Maßgaben:

1. Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 erster Satz VStG beträgt ein Jahr.

§ 254 FinstrG lautete in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2012 im Zeitraum vom bis :

Bestimmungen für den Bereich des landesgesetzlichen und kommunalsteuerlichen Abgabenstrafrechts

§ 254. (1) Für den Bereich des landesgesetzlichen und kommunalsteuerlichen Abgabenstrafrechts gelten § 29 sinngemäß und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, mit folgenden Maßgaben:

1. Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 erster Satz VStG beträgt ein Jahr.

Der Tatzeitpunkt im Sinne des § 31 VStG war der um 18.37 Uhr. Die Verfolgungsverjährung begann mit . Die einjährige Verfolgungsverjährung war daher mit der ersten gegen den Beschuldigten gerichteten Verfolgungshandlung, der Strafverfügung vom , zugestellt am , noch nicht abgelaufen.

§254 FinStrG wird auch im Straferkenntnis des Magistrats vom als Rechtsgrundlage für die Verfolgung des Beschuldigten genannt.

Generell legt der Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes, der in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Rundschreiben zu § 31 Abs 1 VStG idF des Verwatungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGL. I Nr. 33/ 2013, GZ BKA-601.468/0004-V/1/2013 zur Verlängerung von Verjährungsfristen die herrschende Rechtsmeinung dazu dar:

"Rundschreiben zu § 31 Abs. 1 VStG idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 33/2013

Aus gegebenem Anlass weist das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst auf Folgendes hin:

§ 31 Abs. 1 erster Satz des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

„(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist."

Diese Bestimmung, mit der die Verfolgungsverjährungsfrist von sechs Monaten (vgl. den geltenden § 31 Abs. 2 VStG) auf ein Jahr verlängert wird, tritt gemäß § 66b Abs. 19 Z 3 VStG mit in Kraft; eine Übergangsbestimmung dazu enthält das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013 nicht.

In jenen Fällen, in denen die Verjährungsfrist nach der bisherigen Rechtslage am (mit Ablauf des ) oder später enden würde, verlängert sich die Verfolgungsverjährungsfrist daher um weitere sechs Monate. In Fällen, in denen bereits vor dem (vor dem Ablauf des 30. Juni - 2 -2013) wegen Ablaufs der bis dahin geltenden Sechsmonatsfrist Verjährung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist jedoch nicht neuerlich zu laufen.

Dem Eintritt der Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist auf ein Jahr für Taten, die zwar vor dem begangen, aber am mangels Ablaufs der geltenden sechsmonatigen Verjährungsfrist noch nicht verjährt sind, steht auch § 1 Abs. 2 VStG nicht entgegen, weil sich diese Bestimmung nur auf die Strafe bezieht, nicht aber auf Verjährungsregelungen. Ein allgemeines, auch die Verjährungsbestimmungen erfassendes Günstigkeitsprinzip lässt sich auch aus Art. 7 Abs. 1 MRK nicht ableiten (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 523, 525/79 [betreffend die Verlängerung der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG durch die Novelle BGBl. Nr. 101/1977], VwSlgNF 12.570 A/1987, und vom , Zl. 89/02/0120, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 11.212/1987)...."

Dieses Rundschreiben dokumentiert die herrschende Meinung zu der Frage, ob die Verlängerung einer Verjährungsfrist vom Günstigkeitsprinzip umfasst ist oder nicht. Die herrschende Rechtsauffassung geht davon aus, dass eine Verlängerung der Verjährung eintritt, wenn die kürzere Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Zum Einwand der Strafbarkeitsverjährung ist daher folgendes auszuführen:

Zum betrug die Strafbarkeitsverjährung gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG 15 Monate.

Mit dem BGBl. I Nr. 13/2014, in Kraft getreten am , wurde die Verjährungsfrist in § 24 BFGG auf 24 Monate verlängert.

§ 24. (1) BFGG: Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist in der BAO, im Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, und im Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, geregelt. Für gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen ist das Verfahren im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt, wobei jedoch die Frist gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG 24 Monate beträgt. Die Vollstreckung diesbezüglicher Erkenntnisse und Beschlüsse hat nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 zu erfolgen....

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 24-Monatsfrist gemäß § 24 BFGG war die 15-Monatsfrist des § 43 VwGVG noch nicht abgelaufen.

Die Beschwerde langte beim Magistrat Wien am ein. Bei Inkrafttreten des § 24 Abs. 1 BFGG am war erst ein Zeitraum von 4 Monaten und 19 Tagen vergangen. Die mündliche Verhandlung am Bundesfinanzgericht fand am statt, da die 24- Monatsfrist noch nicht abgelaufen war.

Wie aus dem oa Rundschreiben des Bundeskanzleramtes und den Erkenntnissen des Zl. 89/02/0120 sowie des VfGH B295/86 vom hervorgeht, steht Art 7 Abs. 1 MRK nicht der Verlängerung von Verjährungsvorschriften im Wege. Dieses Günstigkeitsprinzip bezieht sich auf Strafen und rückwirkende Straferhöhungen nicht aber auf Verjährungsfristen. Wird vor Ablauf der Verjährungsfrist diese verlängert, ist die längere Frist maßgeblich.(Vgl ua. auch VwGH Zl. 0523/79 vom , VwGH Zl. 86/02/0171 vom ).

Der Einwand, dass Strafbarkeitsverjährung eingetreten sei, ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Höhe der bestätigten Geldstrafe berücksichtigt einerseits das Tatsachengeständnis des Beschuldigten sowie dessen Vermögensverhältnisse. Es berücksichtigt aber auch die Schwere der Schuld, da durch aktives Manipulieren eines Parkscheines ganz bewusst ein Unrechtsverhalten gesetzt wurde. Aus spezialpräventiven Gründen war daher die Höhe der Geldstrafe sowie der Ausspruch über die Ersatzfreiheitstrafe des Straferkenntnisses zu bestätigen. 

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens  zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 Prozent der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG  sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBL I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinstrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Zur Zulässigkeit der Revision

Eine Revision wegen Verletzung von Rechten ist gemäß § 25a VwGG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750,00 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und überdies im Erkenntnis einen Geldstrafe von nicht mehr als 400,00 Euro verhängt wurde.

Diese Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall vor. Die Revision ist für den Beschwerdeführer daher nicht zulässig.

Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da die in Streit stehenden Rechtsfragen durch die Judikatur des VwGH hinreichend geklärt sind, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 254 Abs. 1 Z 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 31 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Schlagworte
Strafbarkeitsverjährung
Verlängerung der Verjährungsfrist
Verfolgungsverjährung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500082.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at