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Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 10.11.2014, RS/7100193/2014

Zurückgenommenerklärung einer mangelhaften Säumnisbeschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache Säumnisbeschwerde der A B, Adresse , vertreten durch 1A Steuerberatungs GmbH, 6130 Schwaz, Münchner Straße 26, VSN: X, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Bruck Leoben Mürzuschlag, 8600 Bruck an der Mur, An der Postwiese 8, oder durch das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt, 2620 Neunkirchen, Triesterstraße 16, betreffend "Antrag auf die Familienbeihilfe 2012 bis laufend" vom beschlossen:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 85 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) als zurückgenommen erklärt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision nicht zulässig.

Begründung

Die Beschwerdeführerin (Bf) A B führt durch ihre steuerliche Vertreterin in ihrer beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart mit Telefax eingereichten, an das Bruck Leoben Mürzzuschlag adressierten Säumnisbeschwerde vom , beim nunmehr zuständigen Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt am eingelangt, aus:

„Betreff: SVNR X - B A“

„Säumnisbeschwerde gem. § 284/1 BAO...“

„Am wurde durch meine Kanzlei beim Finanzamt Bruck Leoben ein Antrag auf die Familienbeihilfe 2012 bis laufend für die o.g. Klientin eingereicht. Es wurden alle angeforderten Unterlagen nachgereicht und sämtliche Ergänzungen wurden vollständig beantwortet.“

„Aufgrund dessen, dass seit der Antragstellung über 16 Monate vergangen sind und über den o.e. Antrag bis heute nicht entschieden wurde, stelle ich hiermit an das zuständige Verwaltungsgericht einen Antrag, der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb der gesetzlichen Frist zu entscheiden.“

Das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt hat diesen Antrag dem Bundesfinanzgericht am weitergeleitet, wo er am eingelangt ist. Das Finanzamt hat ausgeführt:

Das Finanzamt hat am beiliegende Säumnisbeschwerde (per Fax beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart eingereicht) vom Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag erhalten.

Das Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag war bis zur Bearbeitung des Antrages von Fr. A B auf Gewährung von Familienbeihilfe zuständig und hat Ermittlungsschritte gesetzt.

Nach der Aktenabtretung wurde vom h.o. Finanzamt ein weiterer Vorhalt versendet, der trotz mehrerer Urgenzen bislang nur unvollständig beantwortet wurde.

Die Säumnisbeschwerde wird zur gefälligen Bearbeitung übermittelt.

Es wird ersucht, zu beachten, dass eine Erledigung aufgrund der unvollständigen Mitwirkung des steuerlichen Vertreters bislang noch nicht möglich war.

Der Antrag "auf die Familienbeihilfe 2012 bis laufend" vom war der Säumnisbeschwerde weder beigelegt noch wurde der Inhalt dieses Antrags in der Säumnisbeschwerde nicht dargestellt.

Mit Schreiben vom , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , teilte das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt mit:

... Das Anbringen von Fr. A B auf Gewährung von Familienbeihilfe wurde erledigt.

Entgegen den ursprünglichen Informationen wurden die benötigten Unterlagen nunmehr ohne weiteren Verzug vorgelegt...

§§ 284, 285 BAO lauten:

21. Säumnisbeschwerde

§ 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen.

(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.

(5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.

(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.

(7) Sinngemäß sind anzuwenden:

a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),

b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),

c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),

d) § 266 (Vorlage der Akten),

e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),

f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),

g) §§ 272 bis 277 (Verfahren),

h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).

§ 285. (1) Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde;

b) die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht;

c) die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 notwendig sind.

(2) Die Frist des § 284 Abs. 2 wird durch einen Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und endet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit dem früheren Tag des Einlangens der Mängelbehebung beim Verwaltungsgericht.

§ 85 Abs. 2 BAO lautet:

(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Das Bundesfinanzgericht erließ mit Beschluss vom , der Bf und der belangten Behörde zugestellt am , folgenden Mängelbehebungsauftrag:

I. Der Beschwerdeführerin A B wird gemäß § 2a BAO i. V. m. § 85 BAO und § 285 BAO aufgetragen, folgende Mängel ihrer Säumnisbeschwerde bis zum durch Bekanntgabe an des Bundesfinanzgericht schriftlich oder mit Telefax (E-Mail ist nicht ausreichend) zu beheben:

a) Die nach Ansicht der Beschwerdeführerin säumige Abgabenbehörde (Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag, Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt oder ein anderes Finanzamt) ist zu bezeichnen.

b) Der Inhalt des unerledigten Antrages (§ 285 Abs. 1 lit. b BAO) ist entweder durch Vorlage einer vollständigen Kopie des seinerzeitigen Antrags oder unter Verwendung des im Internet in der Formulardatenbank des Bundesministeriums für Finanzen abrufbaren Formulars darzustellen.

c) 1. Sofern das Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag nach Ansicht der Beschwerdeführerin säumig ist: Eine Angabe, aus welchen Gründen das Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag ungeachtet einer allenfalls eingetretenen Zuständigkeit des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt säumig sein soll.

2. Sofern das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt nach Ansicht der Beschwerdeführerin säumig ist: Die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 BAO in Bezug auf dieses Finanzamt notwendig sind.

II. Gegen diesen verfahrensleitenden Beschluss ist eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 3 Verfassungsgerichtshofsgesetz 1953 - VfGG) oder eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG) nicht zulässig.

Der Beschluss wurde - neben einer Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen - wie folgt begründet:

Aus der Säumnisbeschwerde geht zwar hervor, dass am ein "Antrag auf auf die Familienbeihilfe 2012 bis laufend" gestellt wurde, der Inhalt dieses Antrages ist jedoch nicht ersichtlich (§ 285 Abs. 1 lit. b BAO). Im Fall einer Säumigkeit einer Abgabenbehörde könnte das Bundesfinanzgericht über dieses Anbringen nicht entscheiden, da ihm der Inhalt nicht bekannt ist. Es ist daher entweder der Antrag vom in Kopie vorzulegen oder unter Verwendung des amtlichen Formulars der Inhalt dieses Antrags darzustellen.

Die Säumnisbeschwerde gibt auch nicht an, welche Abgabenbehörde nach Ansicht der Bf belangte Behörde ist. Da im gegenständlichen Fall mehrere Finanzämter als belangte Behörde in Betracht kommen, genügt die Angabe "....einen Antrag, der Abgabenbehörde aufzutragen..." nicht.

Sollte das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt als belangte Behörde angesehen werden, fehlen Ausführungen zur Säumnis dieses Finanzamtes.

Voraussetzung für das Entstehen der Entscheidungspflicht ist, dass ein Antrag gestellt wurde, über den bescheidmäßig zu entscheiden ist. Es kann nur die Säumnis jener Behörde geltend gemacht werden, welche die Entscheidungspflicht getroffen hat. Dies wird in der Regel jene Behörde sein, an welche sich der Antrag gerichtet hat. Eine Säumnis einer anderen Behörde als jener, an welche der Antrag gerichtet war, wäre etwa im Fall einer Weiterleitung eines Antrages gemäß § 6 AVG oder § 50 BAO gegeben, wenn die auf Grund der Weiterleitung zuständig gewordene Behörde ihre Entscheidungspflicht verletzt (vgl. ). Die Entscheidungsfrist für die zuständige Behörde beginnt mit dem Einlangen des Antrags bei ihr (vgl. ). Die Pflicht zur Entscheidung über das Anbringen einer Partei trifft nur die Behörde, die zum Abspruch über dieses Anbringen zuständig ist; die Weiterleitung eines Anbringens hat jedenfalls das Erlöschen selbst einer bestandenen Entscheidungspflicht zur Folge (vgl. ).

Treffen die Angaben des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt in seinem Bericht vom zu, endete die Entscheidungspflicht des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag offenbar am . Offenbar nach diesem Zeitpunkt wurde das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt zuständig. Hinsichtlich des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt wäre daher die Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen.

Hierzu möge sich die Bf ebenfalls äußern.

Bemerkt wird, dass im gegenwärtigen Stand des Verfahrens durch das Bundesfinanzgericht auf die Mitteilung des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom nicht näher einzugehen ist.

Sollte sich die Bf zwischenzeitig klaglos gestellt erachten, bleibt es ihr unbenommen, dem gegenständlichen Mängelbehebungsauftrag nicht zu entsprechen, worauf die Säumnisbeschwerde vom gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen gilt.

Der Beschluss enthält unter anderem folgende Hinweise:

Die vom Gericht festgesetzte Frist kann gemäß § 2a i. V. m. § 110 Abs. 2 BAO über rechtzeitigen begründeten Antrag verlängert werden.

Wenn die vom Gericht gesetzte Frist ohne vollständiger Behebung der Mängel abgelaufen ist, gilt die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als zurückgenommen. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht.

Die belangte Behörde legte am die in der Sache ergangenen Erledigungen vor.

Mit Datum erging an die Bf folgender Ausgleichszahlungsbescheid (auszugsweise Wiedergabe):

Ausgleichszahlungsbescheid

Auf Grund Ihres Antrages vom wird Ihnen Ausgleichszahlung nach der Verordnung (bis Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72, ab Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987 /2009) inkl. Kinderabsetzbetrag in folgendem Umfang gewährt:

November 2012 - Dezember 2012

377,12 €

Der Betrag wird Ihnen, abzüglich einer eventuell bereits ausbezahlten Leistung, in den nächsten Tagen auf die Konto-Nr. ... bei der ... überwiesen.

Österreichische Familienbeihilfe wäre zu gewähren gewesen:

Ebenfalls mit Datum erging an die Bf folgende Mitteilung betreffend Ausgleichszahlung für C B für den Monat Jänner 2013 (auszugsweise Wiedergabe):

Ferner erging mit Datum an die Bf folgende Mitteilung betreffend Familienbeihilfe für C B für den Zeitraum Februar 2013 bis Dezember 2013 (auszugsweise Wiedergabe):

Schließlich erließ das Finanzamt mit Datum an die Bf folgenden Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfe für C B für den Monat Oktober 2012 (auszugsweise Wiedergabe):

Begründet wurde dieser Bescheid so:

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in der ab gültigen Fassung, welcher Mitgliedstaat für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen vorrangig zur Gewährung der im jeweiligen Hoheitsgebiet vorgesehenen Familienleistungen verpflichtet ist.

Vorrangig muss grundsätzlich jener Mitgliedstaat die gewähren, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Sind die Elternteile in verschiedenen Mitgliedstaaten erwerbstätig, trifft die vorrangige Verpflichtung zur Gewährung der Familienleistungen jenen Mitgliedsstaat, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen.

Sind die Familienleistungen im anderen Mitgliedsstaat höher, besteht dort gegebenfalls ein Anspruch auf Gewährung des Unterschiedsbetrages (Artikel 68 Verordnung (EG) Nr. 883/2004).

Wird in jenem Mitgliedstaat, der vorrangig zur Gewährung von Familienleistungen verpflichtet ist, kein Antrag gestellt, so kann der andere Mitgliedsstaat dennoch jene Leistungen, die bei Antragstellung gewährt worden wären, bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages berücksichtigen.

Da Sie nicht am (1.des Monats)bei der Österreichischen Sozialversicherungsanstalt gemeldet waren, musste spruchgemäß entschieden werden.

Die Bf hat innerhalb der vom Bundesfinanzgericht gesetzten Frist die Mängel ihrer Säumnisbeschwerde nicht behoben.

Die Säumnisbeschwerde vom gilt daher gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision nicht zulässig, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 285 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RS.7100193.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at