Geschäftsführerhaftung, Haftungspflichtigen wurden die Bescheide über den Abgabenanspruch nicht zur Kenntnis gebracht
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch R. in der Beschwerdesache A.B., Adresse1, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H. Steiner, Dr. Th. Weber, Mag. G. Hegenbart, Mag. C. Steiner, Kaiser Franz Ring 13, 2500 Baden bei Wien, über die Beschwerde des Haftungspflichtigen vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Haftung gemäß §§ 9 und 80 BAO beschlossen:
Der angefochtene Bescheid sowie die Berufungs- (Beschwerde)vorentscheidung vom werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben und die Sache zur Erledigung an die Abgabenbehörde zurückverwiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wurde der nunmehrige Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf. genannt) gemäß §§ 9 und 80 BAO für Abgabenschuldigkeiten der Firma XY GmbH in Höhe von insgesamt € 45.000,00 (Umsatzsteuer 2008 in Höhe von € 40.000,00 und Umsatzsteuer 01/2009 in Höhe von € 5.000,00) zur Haftung herangezogen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf. Geschäftsführer der GmbH und damit zu deren Vertretung berufen gewesen sei.
Gemäß § 21 Abs. 1 UStG habe der Unternehmer spätestens am Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweit folgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 leg. cit. selbst zu berechnen habe. Der Unternehmer habe eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Bescheidbeschwerde brachte der Bf. vor, dass die GmbH zu den im Haftungsbescheid genannten Zeiträumen keine Steuerschulden insbesondere Umsatzsteuer aufweisen haben könne.
Die gegenständliche GmbH sei vom Bf. gegründet worden, um ein Projekt in der X-Gasse in Form eines Dachbodenausbaus zu verwirklichen.
Nachdem die Finanzierung des Ausbaus jedoch durch die Hausbank der GmbH nicht zustande gekommen sei, hätten keine Tätigkeiten entfaltet werden können.
Die GmbH habe auch über keine Arbeiter verfügt, habe daher keine Leistungen erbracht. Es seien auch im Sub keine Leistungen vergeben und daher auch keine Rechnungen erstellt worden.
Es könnten daher keine Umsatzsteuerschulden in Höhe von € 45.000,00 entstanden sein. Dies müsste einem Umsatz von € 200.000,00 entsprechen. Der Bf. habe jedoch keinen einzigen Euro mit der GmbH umgesetzt.
Insbesondere seien dem Bf. auch keine Bescheide, mit welchen die nunmehr haftbar gemachten Umsatzsteuerschulden festgestellt worden seien, zugestellt worden. Der Bf. habe seinerzeit Kontakt mit Herrn S. gehabt, dem er auch vorgelegt habe, wie sein Firmenstempel und sein Briefpapier ausgesehen hätten und somit sei seit seiner Vorsprache am klar, dass die GmbH zur Zeit der Geschäftsführerertätigkeit des Bf. keinerlei Umsätze erzielt habe.
Insbesondere seien auch der M-GmbH keine Leistungen verrechnet worden.
Der Bf. sei seit April 2009 unselbständig als Arbeiter bei der Firma-B beschäftigt und verdiene dort ca € 1.800,00.
In der die Beschwerde abweisenden Berufungs- (Beschwerde-)vorentscheidung vom führte das Finanzamt aus, dass Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgaben im Verfahren über die Geltendmachung der Haftung nicht mit Erfolg erhoben werden könnten.
Es werde auf die Bestimmung des § 248 BAO verwiesen, nach welcher der nach den Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung (gemeint Beschwerde) gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen könne.
Einwendungen gegen die Höhe des Abgabenanspruches seien daher nicht im Haftungsverfahren zu klären.
Dagegen beantragte der Bf. einen Vorlageantrag ein und führte aus, dass Haftungsbescheide (gemeint wohl Abgabenbescheide) gegen die GmbH bisher weder der GmbH noch dem Bf. zugestellt worden seien, sodass dieser habe kein Rechtsmittel ergreifen können.
Mit Vorhalt vom forderte das Bundesfinanzgericht die Abgabenbehörde zur Erbringung eines Nachweises dafür auf, dass die der Haftung zugrundeliegenden Umsatzsteuerbescheide dem Bf. zur Kenntnis gebracht wurden.
Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl.Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009, haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Nach der Bestimmung des § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid § 224 Abs. 1 leg. cit.) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen. Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so gilt § 245 Abs. 2 und 4 leg. cit. sinngemäß.
"Bescheide über den Abgabenanspruch" sind insbesondere Abgabenbescheide (§ 198 BAO) und Haftungsbescheide (§ 224 BAO). Daher kann beispielsweise der gemäß § 9 BAO für Umsatzsteuer in Anspruch genommene Geschäftsführer einer GmbH auch gegen den an die GmbH gerichteten Umsatzsteuerbescheid berufen.
Die genannte Bestimmung ermöglicht es dem Bf., nicht nur gegen den Haftungsbescheid, sondern auch gegen die diesem zugrunde liegenden, an die Primäschuldnerin gerichteten Abgabenbescheide Bescheidbeschwerde einbringen zu können. Aus dem dem Haftungspflichtigen eingeräumten Recht zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ergibt sich allerdings, dass ihm anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen ist, und zwar vor allem über Grund und Höhe des feststehenden Abgabenanspruches (vgl. zB sowie ). Eine solche Bekanntmachung hat durch Zusendung einer Ausfertigung (Ablichtung) der maßgeblichen Bescheide über den Abgabenanspruch, allenfalls durch Mitteilung des Bescheidinhaltes zu erfolgen (vgl. zB Ellinger/Wetzel, BAO, 194). Das Unterbleiben einer solchen Bekanntmachung macht den Haftungsbescheid rechtswidrig (Ritz, BAO, 5. Auflage, § 248, Rz 8)
Auch im Erkenntnis vom , 2005/13/0145 hat der VwGH unter Hinweis auf die Vorjudikatur ausgeführt, dass bei unterlassener Bekanntmachung des für den Haftungsbescheid maßgeblichen Abgabenbescheides ein Mangel des Verfahrens vorliegt, der im Verfahren über die Berufung gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist.
Im vorliegenden Fall war der Bf. vom bis Geschäftsführer der GmbH. Der Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer 01-05/2009 erging am , der Umsatzsteuerbescheid 2008 am , somit noch vor Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft ().
Demgemäß können dem Bf. die der Haftung zugrundeliegenden Abgabenbescheide nicht bekannt sein, zumal diese nach Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit erlassen wurden.
Der Bf. hat im Beschwerdeverfahren dargetan, dass ihm die Umsatzsteuerbescheide nicht bekannt gemacht worden seien.
Demgegenüber erklärt das Finanzamt im Vorlagebericht, dass die Abgabenbescheide dem Haftungsbescheid beigelegt worden seien.
Weder aus dem Haftungsbescheid noch aus dem diesbezüglichen Zustellnachweis (Rückschein) lässt sich verifizieren, dass die Grundlagenbescheide mitgesendet wurden.
Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, blieb die an das Finanzamt gerichtete Aufforderung, einen entsprechenden Nachweis vorzulegen unbeantwortet.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist daher dem Vorbringen des Bf. zu folgen, dass die Bescheide dem Haftungsbescheid nicht beigelegt wurden.
Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist der bekämpfte Haftungsbescheid nämlich, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen noch eingegangen werden muss, mit Rücksicht auf die zitierte einschlägige Rechtsprechung schon deswegen aufzuheben, weil der Bf. durch die anlässlich der strittigen Haftungsinanspruchnahme erstinstanzlich verabsäumte Kenntnisverschaffung über die für die bescheidmäßigen Festsetzungen der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuern 2008 und 01-05/2009 maßgeblich gewesenen Grundlagen in seiner durch § 248 erster Satz BAO eingeräumten Rechtsverteidigungsmöglichkeit, als zur Haftung Herangezogener bis zum Ablauf der Beschwerdefrist gegen den Haftungsbescheid auch gegen die den vorgenannten Haftungsabgaben zugrunde liegenden, an die Primärschuldnerin gerichteten Abgabenbescheide Bescheidbeschwerde erheben zu können, beschnitten worden und dieser zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führende Verfahrensmangel im gegenständlichen Verfahren über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist.
§ 278 Abs.1 BAO normiert:
Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden (Abs. 2 und 3).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (), liegt ein Mangel des Verfahrens vor, der im Verfahren über die Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist, wenn Abgabenansprüche nicht anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides bekannt gegeben werden. Gleiches hat zu gelten, wenn bei Selbstbemessungsabgaben, trotz Erfordernis, die Höhe des Abgabenanspruches nicht bekannt gegeben wird bzw. im Haftungsverfahren über die Höhe des Anspruches nicht abgesprochen wird. Die Ermächtigung des § 278 Abs. 1 BAO zur kassatorischen Erledigung von Bescheidbeschwerden, deren Voraussetzung wesentliche Verfahrensmängel des erstinstanzlichen Verfahrens ist, liegt zwar im Ermessen der Behörde, ist aber vor allem auch angesichts der Rechtsprechung des VwGH die einzige Möglichkeit einer gesetzmäßigen Entscheidung.
Durch die Aufhebung des Haftungsbescheides unter Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt Wien 4/5/10, bei der es sich zur Klarstellung um keine "ersatzlose" Bescheidaufhebung iSd. § 279 BAO handelt, tritt das konkrete Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Haftungsbescheides befunden hat (Ritz, BAO5 § 278 Rz. 13).
Zulässigkeit einer ordentlichen Revision:
Gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 BVG in Verbindung mit Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG).
Im vorliegenden Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof deshalb unzulässig, weil diese, indem mit der gegenständlichen kassatorischen Beschwerdeerledigung iSd. § 278 Abs. 1 BAO der einhelligen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein Haftungsbescheid wegen Verfahrensmangels aufzuheben ist, wenn Abgabenansprüche nicht anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides bekannt gegeben werden, gefolgt wurde, nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100843.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
QAAAB-54358